Anlagevermögen bilanzieren

Anlagevermögen im HGB: Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte, Finanzanlagen und Anlagespiegel.

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Zum Anlagevermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen. Dazu zählen immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen (Paragraph 247 Abs. 2 HGB).

Der Anlagenspiegel (Anlagespiegel) zeigt die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens im Geschäftsjahr. Er umfasst Anschaffungs-/Herstellungskosten, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, kumulierte Abschreibungen und Restbuchwerte.

Sachanlagen werden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt und planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung Pflicht.

Dürfen selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden?

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nach Paragraph 248 Abs. 2 HGB aktiviert werden (Wahlrecht). Ausgenommen sind selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten.

Nach HGB sind die lineare Abschreibung und die leistungsabhängige Abschreibung zulässig. Die degressive Abschreibung ist handelsrechtlich ebenfalls möglich, wird aber in der Praxis selten angewendet. Steuerlich gelten eigene Regelungen.

Anlagevermoegen bilanzieren – Sachanlagen, immaterielle VG und Anlagenspiegel nach HGB

Anlagevermoegen nach HGB bilanzieren: Sachanlagen, immaterielle Vermoegensgegenstaende, Finanzanlagen und Anlagenspiegel im Jahresabschluss.

Anlagevermoegen bilanzieren – Sachanlagen, Anlagenspiegel nach HGB – Jahresabschluss.io