Bilanzierung

Anlagevermoegen bilanzieren – Sachanlagen, immaterielle VG und Anlagenspiegel nach HGB

Das Anlagevermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen dauerhaft dienen. Die korrekte Bewertung, Abschreibung und Darstellung im Anlagenspiegel sind zentrale Bestandteile des Jahresabschlusses.

Stand:

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Bestandteile des Anlagevermögens

Die drei Hauptkategorien und ihre Besonderheiten.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Software, Lizenzen, Patente, Konzessionen und der Geschäfts- oder Firmenwert. Selbst geschaffene immaterielle VG dürfen aktiviert werden (Wahlrecht).

Sachanlagen

Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

Finanzanlagen

Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Ausleihungen und Wertpapiere des Anlagevermögens.

Anlagenspiegel

Pflichtbestandteil des Anhangs. Zeigt die Entwicklung jeder Anlageposition: Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, kumulierte Abschreibungen und Endbestand.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bewegliche, abnutzbare Vermögensgegenstände bis 800 EUR netto können sofort als Aufwand erfasst oder über einen Sammelposten abgeschrieben werden.

Herstellungskosten

Die Herstellungskosten umfassen Material- und Fertigungseinzelkosten sowie angemessene Gemeinkosten. Ein Einbeziehungswahlrecht besteht für Verwaltungsgemeinkosten.

Abschreibung und Wertminderung

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen im Überblick.

Die planmäßige Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums geben Orientierung für die Nutzungsdauern. Die lineare Methode ist die gängigste Abschreibungsmethode.

Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend vorzunehmen (Paragraph 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Bei Finanzanlagen besteht auch bei vorübergehender Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht. Entfällt der Abschreibungsgrund, besteht eine Zuschreibungspflicht (Wertaufholungsgebot).

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Zum Anlagevermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen. Dazu zählen immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen (Paragraph 247 Abs. 2 HGB).

Der Anlagenspiegel (Anlagespiegel) zeigt die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens im Geschäftsjahr. Er umfasst Anschaffungs-/Herstellungskosten, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, kumulierte Abschreibungen und Restbuchwerte.

Sachanlagen werden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt und planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung Pflicht.

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nach Paragraph 248 Abs. 2 HGB aktiviert werden (Wahlrecht). Ausgenommen sind selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten.

Nach HGB sind die lineare Abschreibung und die leistungsabhängige Abschreibung zulässig. Die degressive Abschreibung ist handelsrechtlich ebenfalls möglich, wird aber in der Praxis selten angewendet. Steuerlich gelten eigene Regelungen.

Anlagevermögen und Anlagenspiegel automatisch erstellen

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