Gewinnausschüttung berechnen
Gehalt und übrige Einkünfte, nur für das Teileinkünfteverfahren
Ebene 1: die GmbH
Ebene 2a: Abgeltungsteuer
Ebene 2b: Teileinkünfteverfahren
Bei diesen Eingaben ist die Abgeltungsteuer günstiger um 626 €. Das Teileinkünfteverfahren setzt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent voraus, oder von mindestens 1 Prozent bei beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss. Der Antrag gilt nach Satz 4 ohne erneuten Nachweis auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume. Nach einem Widerruf ist er nach Satz 6 für dieselbe Beteiligung endgültig ausgeschlossen. Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung.
Gehalt statt Ausschüttung
Ein Geschäftsführergehalt mindert als Betriebsausgabe den Gewinn der GmbH und wird nur einmal besteuert, nämlich beim Geschäftsführer mit dem persönlichen Tarif. Bis in mittlere Gehaltsregionen ist das der günstigere Weg, Geld aus der Gesellschaft zu holen.
Gehalt und Ausschüttung im GmbH-Steuern-Rechner vergleichenAusschüttung an eine Holding
Geht die Ausschüttung nicht an eine Privatperson, sondern an eine Holding-Kapitalgesellschaft, sind nach § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG 95 Prozent steuerfrei. Dafür bleibt das Geld in der Holding und wird bei der späteren Weiterausschüttung an die Privatperson erneut besteuert.
Holding-Rechner öffnenSo rechnet der Rechner
Jede Formel folgt dem Gesetzeswortlaut. Die Vereinfachungen sind bewusst gewählt und stehen hier vollständig.
Gesetzliche Grundlagen
Gesellschaft. Gewerbesteuer über die Steuermesszahl von 3,5 Prozent nach § 11 Abs. 2 GewStG mal Hebesatz, der Gewerbeertrag wird nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG auf volle 100 Euro abgerundet. Einen Freibetrag gibt es nicht, denn § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nennt nur natürliche Personen und Personengesellschaften. Körperschaftsteuer 15 Prozent nach § 23 Abs. 1 KStG, ab 2028 jährlich um einen Punkt sinkend bis auf 10 Prozent im Jahr 2032. Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer.
Abgeltungsteuer. 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG und § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG um 25 Prozent der Kirchensteuer. Der Rechner nutzt die Formel des Satzes 4, also Steuer gleich e minus 4q geteilt durch 4 plus k, mit q gleich null. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt nach § 20 Abs. 9 EStG 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer, Bruchteile eines Cents bleiben nach § 4 Satz 3 SolzG 1995 außer Ansatz.
Teileinkünfteverfahren. 40 Prozent der Ausschüttung sind nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG steuerfrei, 60 Prozent gehen in das zu versteuernde Einkommen und werden mit der Tarifformel des § 32a EStG belastet. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG sind § 20 Abs. 6 und Abs. 9 EStG nicht anwendbar, der Sparer-Pauschbetrag entfällt also. Die Kirchensteuer bemisst sich nach § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG nach der Einkommensteuer auf ein um den steuerfreien Teil erhöhtes Einkommen, also nach der vollen Ausschüttung.
Bewusste Vereinfachungen
Das zu versteuernde Einkommen entspricht Ihrer Eingabe. Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und weitere Einkünfte bleiben außen vor.
Der Rechner kennt keine weiteren Kapitalerträge. Der Sparer-Pauschbetrag steht deshalb in voller Höhe für diese eine Ausschüttung zur Verfügung. Haben Sie Zinsen oder Dividenden aus einem Depot, ist er dort schon ganz oder teilweise verbraucht.
Eine anrechenbare ausländische Steuer nach § 32d Abs. 5 EStG wird mit null angesetzt. Werbungskosten bleiben unberücksichtigt, obwohl sie im Teileinkünfteverfahren nach § 3c Abs. 2 EStG zu 60 Prozent abziehbar wären.
Der Solidaritätszuschlag im Teileinkünfteverfahren ist die Differenz der Zuschläge auf die tarifliche Einkommensteuer mit und ohne Ausschüttung, berechnet mit Freigrenze und Milderungszone nach §§ 3 und 4 SolzG 1995. Der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist nicht abgebildet.
Bei der Gewerbesteuer bleiben Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG außen vor. Das ist vor allem bei hohen Miet-, Pacht-, Leasing- und Zinsaufwendungen relevant.
Sozialversicherungsbeiträge, die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG und die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG sind nicht modelliert. Das Ergebnis ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung.
Zwei Ebenen, eine Rechnung: 100.000 Euro Gewinn bei 400 Prozent Hebesatz
Das Rechenbeispiel Schritt für Schritt, mit allen Zwischenwerten.
Die erste Ebene ist die Gesellschaft. Die GmbH erzielt 100.000 Euro Gewinn vor Steuern. Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet und bleibt bei 100.000 Euro. Mal der Steuermesszahl von 3,5 Prozent ergibt das einen Steuermessbetrag von 3.500 Euro. Mal dem Hebesatz von 400 Prozent sind das 14.000 Euro Gewerbesteuer. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent von 100.000 Euro, also 15.000 Euro. Darauf kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, also 825 Euro. Zusammen zahlt die Gesellschaft 29.825 Euro, das sind 29,83 Prozent. Wichtig dabei: Die Gewerbesteuer ist seit 2008 nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe mehr und mindert deshalb die eigene Bemessungsgrundlage nicht.
Die zweite Ebene ist der Gesellschafter. Nach Steuern bleiben 70.175 Euro, die die Gesellschafterversammlung vollständig ausschüttet. Die GmbH behält 25 Prozent Kapitalertragsteuer ein, also 17.543,75 Euro, dazu 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, also 964,90 Euro. Auf dem Privatkonto landen 51.666,35 Euro. Über beide Ebenen zusammen sind 48.333,65 Euro Steuern angefallen, also 48,33 Prozent des ursprünglichen Gewinns.
Der Sparer-Pauschbetrag ändert wenig. Rechnen Sie ihn an, sinkt die Bemessungsgrundlage auf 69.175 Euro und die Kapitalertragsteuer auf 17.293,75 Euro. Die Ersparnis beträgt 263,75 Euro, also 250 Euro Kapitalertragsteuer und 13,75 Euro Solidaritätszuschlag. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Effekt.
| Position | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gewinn vor Steuern | 100.000,00 € | Handelsbilanz, hier gleich dem Gewerbeertrag |
| Gewerbesteuer | − 14.000,00 € | § 11 Abs. 2 GewStG, Messbetrag 3.500 Euro mal 400 Prozent |
| Körperschaftsteuer | − 15.000,00 € | § 23 Abs. 1 KStG, 15 Prozent |
| Solidaritätszuschlag | − 825,00 € | 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer |
| Ausschüttbarer Gewinn | 70.175,00 € | Steuern der Gesellschaft: 29,83 Prozent |
| Kapitalertragsteuer | − 17.543,75 € | § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, 25 Prozent |
| Solidaritätszuschlag | − 964,90 € | 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer |
| Netto beim Gesellschafter | 51.666,35 € | Gesamtbelastung: 48,33 Prozent |
Mit Kirchensteuer verschiebt sich die Rechnung. Nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG ermäßigt sich die Abgeltungsteuer um 25 Prozent der Kirchensteuer. Das führt zu dem auf den ersten Blick überraschenden Effekt, dass die Kapitalertragsteuer unter 25 Prozent sinkt. Gespart wird deshalb trotzdem nichts, denn die Kirchensteuer selbst kommt hinzu. Aus 70.175 Euro Ausschüttung werden bei 9 Prozent Kirchensteuer 17.157,70 Euro Kapitalertragsteuer, 1.544,19 Euro Kirchensteuer und 943,67 Euro Solidaritätszuschlag.
| Kirchensteuersatz | Effektive Kapitalertragsteuer | Steuern auf 70.175 Euro Ausschüttung |
|---|---|---|
| keine | 25,00 % | 18.508,65 € (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) |
| 8 % in Baden-Württemberg und Bayern | 24,51 % | 19.521,71 € (mit 1.375,98 Euro Kirchensteuer) |
| 9 % in den übrigen Ländern | 24,45 % | 19.645,56 € (mit 1.544,19 Euro Kirchensteuer) |
Ausschüttung beschließen, anmelden und buchen
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Von der Bilanz auf das Privatkonto: fünf Schritte
Eine Ausschüttung ist kein Überweisungsvorgang, sondern eine Kette aus Beschlüssen und Meldungen.
Erster Schritt: den Jahresabschluss feststellen. Ohne festgestellten Jahresabschluss gibt es keinen verteilbaren Gewinn. Nach § 46 Nr. 1 GmbHG entscheiden die Gesellschafter über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Ergebnisses. Erst damit steht fest, welcher Betrag überhaupt zur Verfügung steht.
Zweiter Schritt: den Gewinnverwendungsbeschluss fassen. Nach § 29 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit dieser Betrag nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss von der Verteilung ausgeschlossen ist. Nach § 29 Abs. 2 GmbHG können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Verteilt wird nach § 29 Abs. 3 GmbHG im Verhältnis der Geschäftsanteile, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Der Beschluss gehört schriftlich zu den Unterlagen, denn er ist der Rechtsgrund der Zahlung.
Dritter Schritt: auszahlen. Die Kapitalertragsteuer entsteht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Ausschüttung dem Gesellschafter zufließt. In diesem Zeitpunkt nimmt die GmbH nach Satz 3 den Steuerabzug für Rechnung des Gesellschafters vor. Schuldner der Steuer ist nach Satz 1 der Gesellschafter, abführen muss sie aber die Gesellschaft.
Vierter Schritt: die Kapitalertragsteuer anmelden und abführen. Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist nach § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG bis zum zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen. Die Anmeldung ist nach § 45a Abs. 1 EStG innerhalb derselben Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln. Wer am 20. März ausschüttet, muss also bis zum 10. April melden und zahlen.
Fünfter Schritt: die Steuerbescheinigung ausstellen. Nach § 45a Abs. 2 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge dem Gläubiger eine Bescheinigung über die einbehaltene Steuer auszustellen. Der Gesellschafter braucht sie für seine Einkommensteuererklärung, insbesondere wenn er den Sparer-Pauschbetrag nach § 32d Abs. 4 EStG noch geltend machen oder die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen will.
| Schritt | Was passiert | Rechtsgrundlage | Frist |
|---|---|---|---|
| 1. Feststellung | Die Gesellschafter stellen den Jahresabschluss fest | § 46 Nr. 1 GmbHG | vor jeder Ausschüttung |
| 2. Beschluss | Gewinnverwendungsbeschluss über Ausschüttung, Rücklage oder Vortrag | § 29 Abs. 1 und 2 GmbHG | in derselben oder einer späteren Versammlung |
| 3. Auszahlung | Die Gesellschaft zahlt netto aus und behält die Steuer ein | § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG | Zufluss löst die Steuer aus |
| 4. Anmeldung | Kapitalertragsteuer-Anmeldung elektronisch, Zahlung ans Finanzamt | § 44 Abs. 1 Satz 5, § 45a Abs. 1 EStG | bis zum 10. des Folgemonats |
| 5. Bescheinigung | Steuerbescheinigung für den Gesellschafter | § 45a Abs. 2 EStG | für die Einkommensteuererklärung |
Vorabausschüttung, Kapitalerhaltung und verdeckte Gewinnausschüttung
Drei Punkte, an denen in der Praxis regelmäßig etwas schiefgeht.
Die Vorabausschüttung nimmt das Ergebnis vorweg. Manche Gesellschaften zahlen schon während des laufenden Jahres aus, statt bis zum festgestellten Jahresabschluss zu warten. Das GmbH-Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich. Zwei gesetzliche Grenzen gelten aber unverändert: Der Anspruch der Gesellschafter richtet sich nach § 29 Abs. 1 GmbHG auf das festgestellte Ergebnis, und nach § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht ausgezahlt werden. Bleibt das tatsächliche Jahresergebnis hinter der Vorabzahlung zurück, fehlt der Zahlung im Nachhinein die Grundlage. Steuerlich ändert sich dagegen nichts: Die Kapitalertragsteuer entsteht auch hier mit dem Zufluss.
Die Kapitalerhaltung ist die harte Grenze. § 30 Abs. 1 GmbHG verbietet jede Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens. Eine UG muss nach § 5a Abs. 3 GmbHG zusätzlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Genau dieser Teil steht für eine Ausschüttung nicht zur Verfügung. Wer davon ausschüttet, riskiert eine Rückzahlungspflicht.
Die verdeckte Gewinnausschüttung ist die teure Variante. Nicht jeder Vermögenstransfer an einen Gesellschafter heißt Ausschüttung. Ein überhöhtes Geschäftsführergehalt, ein zinsloses Darlehen oder die private Nutzung eines Firmenwagens ohne Vereinbarung können als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Die Folge ist unangenehm: Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht. Der Betrag wird also körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, und beim Gesellschafter bleibt es zusätzlich bei der Besteuerung als Kapitalertrag. Eine ordentliche Ausschüttung mit Beschluss ist billiger als jede Konstruktion, die im Nachhinein umqualifiziert wird.
Wie Sie Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sauber dokumentieren, steht im Leitfaden verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden. Ein Muster für den Beschluss selbst finden Sie unter Gewinnausschüttungsbeschluss.
Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren oder Holding
Drei Wege für denselben Gewinn, mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen.
| Abgeltungsteuer | Teileinkünfteverfahren | Ausschüttung an eine Holding | |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 32d Abs. 1 EStG | § 32d Abs. 2 Nr. 3, § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG | § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG |
| Voraussetzung | keine | mindestens 25 Prozent Beteiligung, oder 1 Prozent mit beruflicher Tätigkeit | Empfängerin ist eine Kapitalgesellschaft |
| Steuerpflichtiger Anteil | 100 Prozent, Steuersatz 25 Prozent | 60 Prozent zum persönlichen Tarif | 5 Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 Euro, zusammenveranlagt 2.000 Euro | nicht anwendbar nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG | nicht anwendbar |
| Werbungskosten | ausgeschlossen nach § 20 Abs. 9 EStG | zu 60 Prozent abziehbar nach § 3c Abs. 2 EStG | auf Ebene der Holding betrieblich |
| Bindung | keine | Antragsjahr und vier Folgejahre, Widerruf endgültig | die Struktur selbst, Rückbau ist aufwendig |
| Geld beim Gesellschafter | sofort privat verfügbar | sofort privat verfügbar | erst nach der zweiten Ausschüttung |
Die Faustregel ist der Grenzsteuersatz. Im Teileinkünfteverfahren werden 60 Prozent der Ausschüttung mit Ihrem persönlichen Satz belastet. Liegt Ihr Grenzsteuersatz bei 42 Prozent, sind das 25,2 Prozent auf die volle Ausschüttung, also ungefähr so viel wie die 25 Prozent der Abgeltungsteuer. Darunter gewinnt das Teileinkünfteverfahren, darüber die Abgeltungsteuer. Der Rechner oben nimmt Ihnen die Faustregel ab und rechnet beide Wege exakt.
Zwei Dinge kippen die Faustregel. Erstens die Kirchensteuer: Nach § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG wird das zu versteuernde Einkommen für die Zuschlagsteuern um den nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Teil erhöht. Im Teileinkünfteverfahren bemisst sich die Kirchensteuer also nach der vollen Ausschüttung, bei der Abgeltungsteuer mindert sie zugleich die Steuer selbst. Zweitens die Werbungskosten: Haben Sie den Anteilskauf finanziert, sind die Zinsen im Teileinkünfteverfahren nach § 3c Abs. 2 EStG zu 60 Prozent abziehbar, bei der Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 9 EStG gar nicht.
Eine Holding ist eine Struktur, keine Rechenoption. Sie kostet laufend Geld, denn die Holding braucht eine eigene Buchführung, einen eigenen Jahresabschluss und eigene Steuererklärungen. Sie lohnt sich, wenn Gewinne im Verbund bleiben und reinvestiert werden sollen. Wer das Geld privat braucht, verschiebt mit einer Holding nur den Zeitpunkt der zweiten Besteuerung. Die Rechnung dazu macht der Holding-Rechner.
So läuft es in der Software
Von der Saldenliste bis zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung in einem Durchgang.
Der Jahresabschluss liefert die Zahl. Aus Ihrer Saldenliste entstehen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und, je nach Größenklasse, Anhang und Lagebericht nach HGB. Vorjahreszahlen übernehmen Sie aus einem PDF. Die Offenlegung beim Unternehmensregister erzeugt die Software als XML. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis, alle Preise stehen auf der Preisseite.
Der Beschluss entsteht im Beschlussmanagement. Feststellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendung werden als Gesellschafterbeschluss geführt und lassen sich digital unterschreiben. Damit liegt der Rechtsgrund der Zahlung dokumentiert vor, bevor das Geld fließt.
Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung geht über das ELSTER-Portal. Die Software erstellt die Anmeldung, prüft sie amtlich vor dem Versand und übermittelt sie elektronisch. Das Finanzamt-Cockpit führt die Fristen und die eingehenden Bescheide an einer Stelle.
Körperschaft- und Gewerbesteuer kommen aus denselben Zahlen. Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und E-Bilanz nach § 5b EStG entstehen aus dem Abschluss, ohne dass Sie irgendetwas ein zweites Mal erfassen. Das Steuer-Modul und die Berechnung sind kostenlos, nur die Übermittlung je Erklärung ist kostenpflichtig.
Die Buchhaltung bucht die Ausschüttung mit. Belege kommen per Upload, über ein Postfach oder aus der Bankanbindung, die KI kontiert und Sie bestätigen. Umsatzsteuer-Voranmeldung, offene Posten und die GoBD-Festschreibung laufen im selben Arbeitsbereich.
Wenn Sie jemanden dazu brauchen. Unter Service und Begleitung bekommen Sie zuerst eine kostenlose Einschätzung. Danach kostet die persönliche Begleitung 100 Euro je Stunde. Nicht dabei sind die Einkommensteuererklärung natürlicher Personen, die Vertretung vor dem Finanzamt und Steuerberatung im Einzelfall.
Rechtsgrundlagen
- § 29 GmbHG – Ergebnisverwendung
- § 30 GmbHG – Kapitalerhaltung
- § 46 GmbHG – Aufgabenkreis der Gesellschafter
- § 32d EStG – gesonderter Steuertarif für Kapitalerträge
- § 43a EStG – Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 44 EStG – Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 45a EStG – Anmeldung und Bescheinigung
- § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 3 Nr. 40 EStG – Teileinkünfteverfahren
- § 3c EStG – anteiliger Abzug
- § 51a EStG – Zuschlagsteuern
- § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft
- § 8 KStG – Ermittlung des Einkommens
- § 23 KStG – Steuersatz
- § 8b KStG – Beteiligungen an anderen Körperschaften
- § 11 GewStG – Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Alle Normen wurden am 20. September 2026 gegen den Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft.
Weiterführende Seiten
- GmbH-Steuern-Rechner: Gehalt, Thesaurierung, Ausschüttung
- Holding-Rechner: Ausschüttung über die Holding
- GmbH-Steuern: alle Steuerarten im Überblick
- Holding-Steuern: § 8b KStG in der Praxis
- Gewinnverwendung der GmbH
- Geld aus der GmbH entnehmen: alle Wege
- Muster für den Gewinnausschüttungsbeschluss
- Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden
- Geschäftsführergehalt und verdeckte Gewinnausschüttung
- Körperschaftsteuer im Jahresabschluss
- Gewerbesteuer im Jahresabschluss
- Jahresabschluss der GmbH
- Steuererklärungen mit KI
- Gesellschafterbeschlüsse in der Software
- Alle Rechner
- Preise
Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung. Für die Entscheidung zwischen Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren und Holdingstruktur und für die Gestaltung im Einzelfall sollten Sie steuerlichen Rat einholen.