vGA vermeiden
Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden: Definition, Fälle, Vorbeugung
Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist der Dauerbrenner jeder Betriebsprüfung bei Kapitalgesellschaften: Immer dann, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten so nicht gewährt hätte, korrigiert das Finanzamt das Einkommen – mit Steuerfolgen auf Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters. Die gute Nachricht: vGA-Risiken sind fast immer Dokumentationsrisiken. Wer Leistungsbeziehungen mit Gesellschaftern vorab klar vereinbart, fremdüblich bemisst und per Gesellschafterbeschluss festhält, nimmt dem Thema seinen Schrecken. Diese Seite erklärt Definition, typische Fälle, Rechtsfolgen und die wirksamste Prävention.
Was eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
Gesetzlicher Anker ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht. Was eine vGA ist, hat die Rechtsprechung definiert: eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einem ordentlichen Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
Ob das Gesellschaftsverhältnis die Ursache ist, misst das Finanzamt am Fremdvergleich: Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Vorteil auch einem fremden Dritten gewährt – zu diesen Konditionen? Beim beherrschenden Gesellschafter kommt der formelle Maßstab hinzu: Ohne klare, zivilrechtlich wirksame, im Voraus getroffene und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung wird eine Zuwendung regelmäßig dem Gesellschaftsverhältnis zugerechnet – selbst wenn sie der Höhe nach angemessen wäre.
Typische vGA-Fälle aus der Praxis
- Überhöhtes Geschäftsführergehalt: Die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers übersteigt das, was vergleichbare Unternehmen zahlen – der überhöhte Teil ist vGA.
- Rückwirkende Gehaltserhöhungen und nachgeschobene Boni: Beim beherrschenden Gesellschafter fehlt die im Voraus getroffene Vereinbarung – die Zahlung ist selbst bei angemessener Höhe eine vGA.
- Unverzinstes oder zinsverbilligtes Darlehen an den Gesellschafter, häufig als anwachsendes Verrechnungskonto: Der Zinsverzicht ist eine verhinderte Vermögensmehrung der GmbH.
- Private Kfz-Nutzung ohne Vereinbarung: Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen privat, ohne dass der Anstellungsvertrag das erlaubt, liegt nach der Rechtsprechung keine Lohnzuwendung, sondern eine vGA vor.
- Miet- und Pachtverhältnisse abseits des Marktniveaus: Die GmbH zahlt dem Gesellschafter eine überhöhte Miete – oder überlässt ihm Räume und Wirtschaftsgüter zu billig.
- Waren und Leistungen zu Sonderkonditionen: Verkäufe an den Gesellschafter unter Marktpreis oder Einkäufe von ihm über Marktpreis.
- Pensionszusagen ohne Erdienbarkeit oder Probezeit sowie Zusagen kurz vor dem Ruhestand.
Die Rechtsfolgen: teuer auf beiden Ebenen
Auf Ebene der GmbH wird das Einkommen außerbilanziell um die vGA erhöht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Auf den Mehrbetrag fallen Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer an, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt – zusammen regelmäßig um die 30 Prozent Nachbelastung, häufig für mehrere Prüfungsjahre auf einmal, verzinst.
Auf Ebene des Gesellschafters ist die vGA ein Kapitalertrag: Sie wird wie eine offene Gewinnausschüttung besteuert – im Privatvermögen grundsätzlich mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, in bestimmten Konstellationen im Teileinkünfteverfahren. Wurde beim Zufluss keine Kapitalertragsteuer einbehalten, kommen Haftungsfragen für die GmbH hinzu. Beispiel: Eine als Betriebsausgabe verbuchte überhöhte Vergütung von 20.000 Euro führt bei der GmbH zu rund 6.000 Euro Mehrsteuern (KSt, Soli, GewSt je nach Hebesatz) – und beim Gesellschafter zusätzlich zur Besteuerung der 20.000 Euro als Kapitalertrag.
Prävention: Vorher vereinbaren, fremdüblich bemessen, dokumentieren
Verträge vor Leistungsbeginn
Jede Leistungsbeziehung zwischen GmbH und Gesellschafter – Anstellung, Darlehen, Miete, Beratung, Kfz-Überlassung – gehört in einen schriftlichen Vertrag, der vor Beginn der Leistung geschlossen und von einem billigenden Gesellschafterbeschluss getragen wird. Rückwirkung heilt nichts.
Fremdvergleich belegen
Konditionen an nachprüfbaren Maßstäben ausrichten: Gehaltsstruktur-Untersuchungen für die Geschäftsführervergütung, ortsübliche Mieten, marktübliche Zinssätze für Darlehen und Verrechnungskonten. Die Herleitung ablegen – der beste Fremdvergleich nützt wenig, wenn er sich nicht belegen lässt.
Tatsächlich durchführen
Vereinbarungen leben: Gehälter wie vereinbart auszahlen und verbuchen, Zinsen tatsächlich berechnen, Mieten pünktlich zahlen. Abweichungen zwischen Vertrag und Praxis wertet die Betriebsprüfung als Indiz, dass die Vereinbarung nicht ernst gemeint war.
Jährlich überprüfen
Einmal im Jahr – etwa beim Jahresabschluss – alle Gesellschafter-Leistungsbeziehungen durchgehen: Passt die Vergütung noch zur Ertragslage? Ist das Verrechnungskonto verzinst? Sind neue Absprachen beschlossen und archiviert? Änderungen immer mit Wirkung für die Zukunft beschließen.
Das Beschluss-Archiv als Verteidigungslinie
In der Betriebsprüfung entscheidet die Papierlage: Ein datierter Gesellschafterbeschluss, der die Vergütung, das Darlehen oder die Kfz-Überlassung vor Leistungsbeginn regelt, ist das zentrale Beweismittel gegen den vGA-Vorwurf. Im Beschlüsse-Modul von Jahresabschluss.io (50 Euro pro Monat) erstellen Sie solche Beschlüsse aus Vorlagen – unter anderem zur Geschäftsführer-Vergütung und zur Zustimmung zu Geschäften mit Gesellschaftern –, vorbefüllt mit Ihren Gesellschaftsdaten und dauerhaft archiviert mit PDF-Export. Wer zusätzlich seine Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung im Steuer-Modul erstellt, hält Beschlusslage und Steuererklärung im selben System beieinander.
Wichtig zum Schluss: Diese Seite gibt den Rechtsstand allgemein wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Ob im Einzelfall eine vGA vorliegt und wie sie sich vermeiden oder verteidigen lässt, gehört in die Hände Ihrer steuerlichen Beraterin oder Ihres steuerlichen Beraters.
Häufige Fragen
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in einfachen Worten?
Ein Vorteil, den die GmbH ihrem Gesellschafter zuwendet, weil er Gesellschafter ist – nicht, weil ein fremder Dritter denselben Vorteil bekommen hätte. Beispiele: ein überhöhtes Gehalt, ein zinsloses Darlehen, eine zu billige Wohnungsüberlassung. Steuerlich darf dieser Vorteil den Gewinn der GmbH nicht mindern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG); er wird dem Einkommen wieder hinzugerechnet und beim Gesellschafter wie eine Gewinnausschüttung besteuert.
Wie entdeckt das Finanzamt eine vGA?
Meist in der Betriebsprüfung: Geprüft werden Gesellschafter-Verrechnungskonten, Geschäftsführervergütungen im Branchenvergleich, Miet- und Darlehensverträge mit Gesellschaftern sowie die private Nutzung von Firmenwagen. Fehlende oder nachträglich erstellte Vereinbarungen fallen dabei zuerst auf – deshalb ist die vollständige, datierte Beschluss- und Vertragslage die beste Vorsorge.
Kann eine vGA rückgängig gemacht werden?
Nein. Die steuerlichen Folgen einer einmal verwirklichten vGA lassen sich durch Rückzahlung nicht beseitigen: Die Einkommenskorrektur bei der GmbH und die Besteuerung beim Gesellschafter bleiben; die Rückzahlung wird steuerlich regelmäßig als Einlage behandelt. Umso wichtiger ist die Vorbeugung durch klare, im Voraus getroffene Vereinbarungen.
Ist jede Leistungsbeziehung zwischen GmbH und Gesellschafter gefährlich?
Nein. Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind völlig legitim – entscheidend ist, dass sie einem Fremdvergleich standhalten und beim beherrschenden Gesellschafter klar, zivilrechtlich wirksam und im Voraus vereinbart sowie tatsächlich durchgeführt sind. Wer marktübliche Konditionen vereinbart und per Beschluss dokumentiert, kann Gehalt, Miete oder Darlehen ohne vGA-Risiko gestalten.
Was kostet eine vGA ungefähr?
Als Faustgröße: Auf den korrigierten Betrag fallen bei der GmbH Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer je nach Hebesatz an – zusammen häufig um die 30 Prozent. Beim Gesellschafter wird derselbe Betrag zusätzlich als Kapitalertrag besteuert. Da Prüfungen mehrere Jahre umfassen und Nachzahlungen verzinst werden, summieren sich auch kleine Dauerfälle erheblich.