Vorabausschüttung
Vorabausschüttung in der GmbH: Beschluss, Voraussetzungen, Risiken
Gute Zahlen im laufenden Jahr, aber der Jahresabschluss ist noch Monate entfernt – dann stellt sich die Frage nach einer Vorabausschüttung: einer Gewinnausschüttung auf den erwarteten Jahresüberschuss, bevor der Abschluss festgestellt ist. Das GmbHG regelt sie nicht ausdrücklich, sie ist aber allgemein anerkannt. Zulässig ist sie nur in klaren Grenzen: Es braucht einen Gesellschafterbeschluss, eine belastbare Gewinnprognose und strikte Beachtung der Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG – und wer zu früh zu viel ausschüttet, muss mit einer Rückzahlungspflicht rechnen. Diese Seite ordnet die Voraussetzungen, die Risiken und die Besonderheit der UG.
Was eine Vorabausschüttung ist – und warum sie zulässig ist
Die Vorabausschüttung ist eine Ausschüttung auf den erwarteten Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs – gefasst, bevor der Jahresabschluss aufgestellt und festgestellt ist. Anders als bei der Aktiengesellschaft, für die § 59 AktG einen engen gesetzlichen Rahmen für Abschlagszahlungen vorsieht, schweigt das GmbHG. Nach ganz herrschender Auffassung sind Vorabausschüttungen in der GmbH dennoch zulässig: Die Gesellschafter entscheiden über die Ergebnisverwendung (§ 29, § 46 Nr. 1 GmbHG) und können über den erwarteten Gewinn dem Grunde nach auch schon während des Jahres disponieren – solange die Kapitalbindung des § 30 GmbHG unangetastet bleibt.
Prüfen Sie zuerst die Satzung: Sie kann Vorabausschüttungen ausdrücklich regeln, an Voraussetzungen knüpfen oder ausschließen. Ohne Satzungsregelung genügt ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG).
Die Voraussetzungen im Einzelnen
- Gesellschafterbeschluss: Betrag, Verteilungsschlüssel (im Zweifel nach Geschäftsanteilen, § 29 Abs. 3 GmbHG) und Auszahlungstag klar festlegen.
- Belastbare Gewinnprognose: Grundlage sollten aktuelle Zahlen sein – betriebswirtschaftliche Auswertung, Zwischensaldenliste oder ein Zwischenabschluss. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Zwischenabschluss nicht, er ist aber das beste Beweismittel für eine sorgfältige Prognose.
- Kapitalerhaltung: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Eine Vorabausschüttung, die eine Unterbilanz herbeiführt oder vertieft, ist verboten.
- Liquidität: Auch jenseits von § 30 GmbHG darf die Ausschüttung die Zahlungsfähigkeit nicht gefährden – Geschäftsführer haften, wenn sie sehenden Auges in die Krise ausschütten.
- Rückzahlungsvorbehalt: Nehmen Sie in den Beschluss ausdrücklich auf, dass die Vorabausschüttung unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Gewinns im festgestellten Jahresabschluss steht und andernfalls zurückzuzahlen ist.
Wenn der Gewinn ausbleibt: die Rückzahlungspflicht
Die Vorabausschüttung ist wirtschaftlich ein Vorschuss auf den künftigen Gewinnverwendungsanspruch. Weist der später festgestellte Jahresabschluss keinen oder einen geringeren ausschüttungsfähigen Gewinn aus, fehlt der Vorabausschüttung insoweit die Grundlage – nach verbreiteter Auffassung sind die Gesellschafter dann zur Rückzahlung des überschießenden Betrags verpflichtet; ein ausdrücklicher Rückzahlungsvorbehalt im Beschluss stellt das außer Streit.
Schärfer ist die Lage, wenn die Auszahlung schon bei Vornahme gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstieß: Dann greift zwingend die Erstattungspflicht des § 31 GmbHG, auf die weder verzichtet noch sich verglichen werden kann, soweit der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung nötig ist. Auch die Geschäftsführer haften in diesem Fall (§ 43 Abs. 3 GmbHG) – ein Gesellschafterbeschluss entlastet sie nicht, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
Besonderheit UG (haftungsbeschränkt): die Pflichtrücklage
Die Unternehmergesellschaft muss in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Die Rücklage darf nur für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57c GmbHG) und zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden – für Ausschüttungen steht sie nicht zur Verfügung.
Für die Vorabausschüttung heißt das: Maximal drei Viertel des erwarteten (um Verlustvorträge geminderten) Jahresüberschusses kommen überhaupt in Betracht. Wer in der UG den vollen Prognosegewinn vorab ausschüttet, verstößt gegen die Thesaurierungspflicht – die Ausschüttung ist insoweit angreifbar.
Steuern: Kapitalertragsteuer auch auf die Vorabausschüttung
Steuerlich ist die Vorabausschüttung eine normale Gewinnausschüttung: Die GmbH muss Kapitalertragsteuer von 25 Prozent einbehalten (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Steuer entsteht mit dem Zufluss beim Gesellschafter; ist im Beschluss ein Auszahlungstag bestimmt, gilt dieser (§ 44 Abs. 2 EStG). Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist bis zum zehnten des folgenden Monats anzumelden und abzuführen (§ 44 Abs. 1 EStG). Wird die Vorabausschüttung später zurückgezahlt, entstehen steuerliche Folgefragen – spätestens dann gehört der Fall in steuerliche Beratung.
Checkliste für den Beschluss – und die Vorlage dazu
- Ausschüttungsbetrag und Verteilung auf die Gesellschafter (Nennbeträge nennen).
- Bezugnahme auf die Prognosegrundlage (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertung zum Stichtag).
- Feststellung, dass die Auszahlung das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht angreift (§ 30 GmbHG) und die Liquidität gesichert ist.
- Auszahlungstag – er bestimmt zugleich den steuerlichen Zufluss.
- Rückzahlungsvorbehalt für den Fall, dass der festgestellte Jahresabschluss keinen ausreichenden Gewinn ausweist.
- Anweisung an die Geschäftsführung: Kapitalertragsteuer einbehalten, anmelden, abführen. Im Beschlüsse-Modul von Jahresabschluss.io (50 Euro pro Monat) gibt es für die Vorabausschüttung eine eigene Vorlage, die diese Punkte enthält, das Jahresergebnis und die Gesellschafterdaten vorbefüllt und bei der UG auf die Pflichtrücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG hinweist – als Hinweis, nie als Blockade.
Häufige Fragen
Ist eine Vorabausschüttung in der GmbH überhaupt erlaubt?
Ja. Das GmbHG regelt sie zwar nicht ausdrücklich, nach ganz herrschender Auffassung dürfen die Gesellschafter aber per Beschluss auf den erwarteten Gewinn des laufenden Jahres vorab ausschütten. Grenzen: Die Auszahlung darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht antasten (§ 30 Abs. 1 GmbHG), die Gewinnprognose muss belastbar sein, und die Satzung darf nichts anderes bestimmen.
Brauche ich für die Vorabausschüttung einen Zwischenabschluss?
Gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht. Empfehlenswert ist aber eine dokumentierte Zahlenbasis – eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung oder ein Zwischenstatus –, aus der sich der erwartete Jahresüberschuss plausibel ergibt. Sie schützt Gesellschafter und Geschäftsführer, wenn später gefragt wird, worauf die Prognose beruhte.
Was passiert, wenn das Jahr schlechter läuft als erwartet?
Weist der festgestellte Jahresabschluss keinen ausreichenden ausschüttungsfähigen Gewinn aus, fehlt der Vorabausschüttung insoweit die Grundlage – die Gesellschafter müssen den überschießenden Betrag nach verbreiteter Auffassung zurückzahlen; ein Rückzahlungsvorbehalt im Beschluss stellt das klar. Lag schon bei Auszahlung ein Verstoß gegen § 30 GmbHG vor, besteht die zwingende Erstattungspflicht nach § 31 GmbHG.
Fällt auf eine Vorabausschüttung Kapitalertragsteuer an?
Ja, wie bei jeder Gewinnausschüttung: 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die GmbH behält die Steuer bei der Auszahlung ein und führt sie bis zum zehnten des Folgemonats an das Finanzamt ab (§ 44 Abs. 1 EStG). Der im Beschluss bestimmte Auszahlungstag gilt als Zuflusszeitpunkt (§ 44 Abs. 2 EStG).
Darf auch eine UG (haftungsbeschränkt) vorab ausschütten?
Grundsätzlich ja, aber mit engerem Spielraum: Die UG muss ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Für eine Vorabausschüttung kommen daher höchstens drei Viertel des erwarteten Jahresüberschusses in Betracht – und auch das nur, wenn § 30 GmbHG gewahrt bleibt.