Gesellschafterbeschluss Jahresabschluss

Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss – Fristen und Vorlage.

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Ist ein Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses Pflicht?

Ja. Nach § 42a GmbHG muss die Geschäftsführung den Jahresabschluss der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorlegen. Ohne Feststellungsbeschluss ist der Jahresabschluss rechtlich nicht wirksam.

Welche Frist gilt für die Feststellung des Jahresabschlusses?

Bei kleinen Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB müssen die GmbH-Gesellschafter spätestens bis zum Ablauf der ersten elf Monate, bei sonstigen GmbHs bis zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung und Ergebnisverwendung beschließen (§ 42a Abs. 2 GmbHG).

Der Beschluss muss die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung (Gewinnausschüttung oder Vortrag) und ggf. die Entlastung der Geschäftsführung enthalten. Datum und Unterschriften der Gesellschafter sind erforderlich.

Kann der Gesellschafterbeschluss im Umlaufverfahren gefasst werden?

Ja, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Eine förmliche Gesellschafterversammlung ist dann nicht erforderlich. Der Beschluss muss trotzdem schriftlich dokumentiert werden.

Was passiert, wenn kein Feststellungsbeschluss gefasst wird?

Ohne Feststellungsbeschluss kann der Jahresabschluss nicht offengelegt werden. Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Zudem fehlt die Grundlage für eine Gewinnausschüttung.

Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses: Pflicht nach § 42a GmbHG, Fristen, Beschlussvorlage und Umlaufverfahren einfach erklärt.