Warum es aus der GmbH keine Entnahme gibt
Das Trennungsprinzip ist der Grund für jede Formalität auf dieser Seite.
Die GmbH ist eine eigene Person. Sie hat selbständig ihre Rechte und Pflichten, kann Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden (§ 13 Abs. 1 GmbHG); für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Diese Haftungsmauer ist der Grund, warum viele Gründer überhaupt eine GmbH wählen. Sie gilt aber in beide Richtungen: Wenn das Vermögen der Gesellschaft von Ihrem Privatvermögen getrennt ist, dann ist auch das Geld auf dem Geschäftskonto nicht Ihres.
Steuerlich heißt das Trennungsprinzip. Die Gesellschaft ist ein eigenes Steuersubjekt und zahlt Körperschaftsteuer auf ihr Einkommen; alle ihre Einkünfte gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG). Der Gesellschafter ist ein zweites Steuersubjekt und zahlt Einkommensteuer auf das, was er von der Gesellschaft erhält. Beim Einzelunternehmen und bei der Personengesellschaft fällt das zusammen: Dort ist der Gewinn dem Unternehmer unmittelbar zuzurechnen, und die Entnahme ist ein rein privater Vorgang ohne Steuerfolge. Der Unterschied zwischen beiden Welten ist in GmbH-Steuern und im GmbH-Steuern-Rechner durchgerechnet.
Dazu kommt die Kapitalerhaltung. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Diese Sperre schützt die Gläubiger. Sie gilt nicht für Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind, und nicht für die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens (§ 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 GmbHG). Genau darauf stützt sich das Gesellschafterdarlehen weiter unten.
Praktisch folgt daraus eine einzige Regel. Jede Zahlung von der GmbH an Sie braucht einen Rechtsgrund, der vorher besteht und wie unter fremden Dritten ausgestaltet ist. Fehlt er, ist die Zahlung nicht etwa unwirksam, sondern steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung: Sie mindert das Einkommen der Gesellschaft nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und wird beim Gesellschafter trotzdem als Kapitalertrag erfasst. Die fünf legalen Wege unterscheiden sich damit weniger in der Steuerlast als in der Frage, welches Dokument Sie vorher gebraucht hätten.
Weg 1: Das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers
Der einzige Weg, der den Gewinn der Gesellschaft mindert.
Das Gehalt ist Betriebsausgabe. Es mindert den Gewinn der GmbH und damit die Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer. Das unterscheidet es von jeder Form der Ausschüttung, denn für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Bei Ihnen kommt das Gehalt als Arbeitslohn an und unterliegt dem Lohnsteuerabzug (§ 38 Abs. 1 EStG), also Ihrem persönlichen Einkommensteuertarif nach § 32a EStG.
Grundlage ist ein Anstellungsvertrag. Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern ist Sache der Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG), und dasselbe Gremium beschließt über den Anstellungsvertrag. Bei einer Ein-Personen-GmbH heißt das: Sie halten eine Gesellschafterversammlung mit sich selbst ab, fassen einen Beschluss und legen ihn zu den Unterlagen. Das wirkt künstlich, ist aber genau das Dokument, nach dem die Betriebsprüfung fragt. Es muss vor der ersten Zahlung vorliegen und den Inhalt des Vertrags decken, also Festgehalt, Nebenleistungen, Urlaub und Kündigungsfristen.
Die Höhe muss angemessen sein. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Der Maßstab ist der Fremdvergleich: Was hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten für dieselbe Aufgabe gezahlt? Beurteilt wird nicht das Festgehalt allein, sondern die Gesamtausstattung aus Festgehalt, Tantieme, Firmenwagen, Versorgungszusage und sonstigen Vorteilen. In die Abwägung gehen Größe, Ertragslage und Branche der Gesellschaft sowie Aufgabe, Arbeitszeit und Qualifikation des Geschäftsführers ein. Der Teil, der über das Angemessene hinausgeht, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung; der angemessene Teil bleibt Betriebsausgabe.
Beim beherrschenden Gesellschafter gilt das Rückwirkungsverbot. Wer die Gesellschafterversammlung beherrscht, kann sich Vergütungen nach Belieben zusprechen. Deshalb verlangt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für diesen Fall zusätzlich eine im Voraus getroffene, klare und zivilrechtlich wirksame Vereinbarung, die auch tatsächlich durchgeführt wird. Eine im Dezember für das laufende Jahr beschlossene Gehaltserhöhung ist damit keine Betriebsausgabe, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Wer das Gehalt anpassen will, beschließt die Anpassung für die Zukunft.
Sozialversicherung ist die offene Frage. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig nicht abhängig beschäftigt und damit beitragsfrei; ein Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität ist es in der Regel nicht. Entschieden wird das im Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH stellt die Einzugsstelle den Antrag von sich aus, sobald die Arbeitgebermeldung eingeht. Rechnen Sie die Beitragsfreiheit nicht vorschnell als Vorteil: Sie erwerben weder Renten- noch Arbeitslosenversicherungsansprüche, und Krankenversicherung wie Altersvorsorge zahlen Sie aus dem Nettogehalt. Wer die Steuerwirkung des Gehalts mit der Ausschüttung vergleicht, sollte diese Kosten danebenstellen.
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Die Tantieme: erfolgsabhängig, aber nicht beliebig
Ein Teil der Vergütung, der mit dem Ergebnis steigt und deshalb besonders genau geprüft wird.
Die Tantieme ist Arbeitslohn. Sie ist bei der GmbH Betriebsausgabe des Jahres, in dem sie wirtschaftlich verursacht ist, und wird dafür zum Bilanzstichtag zurückgestellt. Bei Ihnen wird sie erst im Jahr der Auszahlung als Arbeitslohn versteuert. Diese Verschiebung ist der eigentliche Reiz: Der Aufwand entlastet das alte Jahr, der Zufluss belastet das neue.
Auch hier entscheidet der Fremdvergleich. Das Gesetz nennt keine Prozentsätze. In der Praxis arbeiten Finanzverwaltung und Rechtsprechung mit Richtwerten für das Verhältnis von festen zu erfolgsabhängigen Bestandteilen und für den Anteil der Tantieme am erwarteten Gewinn. Diese Richtwerte sind Orientierung, keine Norm, und sie ersetzen die Prüfung des Einzelfalls nicht. Belastbar ist eine Tantieme, wenn die Bemessungsgrundlage im Vertrag eindeutig bestimmt ist, etwa der Jahresüberschuss vor Ertragsteuern und vor Tantieme, wenn die Vereinbarung vor Beginn des Geschäftsjahres steht und wenn sie tatsächlich so abgerechnet wird, wie sie vereinbart wurde.
Zwei Fehler kommen immer wieder vor. Der erste ist die Umsatztantieme: Sie belohnt Umsatz ohne Rücksicht auf das Ergebnis und wird deshalb nur in engen Ausnahmefällen anerkannt. Der zweite ist die nachträgliche Anpassung nach Vorliegen des Jahresabschlusses. Wer erst rechnet und dann beschließt, bekommt keine Tantieme, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Den Beschluss und seinen Wortlaut finden Sie als Vorlage unter Geschäftsführergehalt beschließen.
Weg 2: Die Gewinnausschüttung
Der klassische Weg, der den Gewinn der Gesellschaft nicht mindert und beim Gesellschafter ein zweites Mal besteuert wird.
Der Anspruch entsteht aus dem Beschluss. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der Betrag nicht nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss von der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses sind Sache der Gesellschafter (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Die Reihenfolge ist damit vorgegeben: erst der Jahresabschluss, dann die Feststellung, dann der Gewinnverwendungsbeschluss, dann die Auszahlung. Wer in der anderen Reihenfolge arbeitet, hat keine Ausschüttung, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Bei der GmbH ändert die Ausschüttung nichts. Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Die Gesellschaft hat also bereits Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer nach dem Hebesatz ihrer Gemeinde gezahlt. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent ergibt das zusammen rund 29,8 Prozent. Das ist die erste Ebene, und sie entfällt bei keinem Ausschüttungsweg.
Beim Gesellschafter kommt die zweite Ebene dazu. Die Ausschüttung ist ein Bezug aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Gesellschaft behält 25 Prozent Kapitalertragsteuer ein (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 26,375 Prozent. Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist bis zum zehnten Tag des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG). Wer zu mindestens 25 Prozent beteiligt ist oder zu mindestens 1 Prozent und durch berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen kann, darf statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren beantragen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Dann sind 40 Prozent der Bezüge steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG) und der Rest unterliegt dem persönlichen Tarif.
Die Vorabausschüttung nimmt den Gewinn vorweg. Sie ist zulässig, braucht aber denselben Beschluss, dieselbe Kapitalerhaltungsprüfung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und dieselbe Kapitalertragsteuer-Anmeldung. Das Risiko liegt beim Gesellschafter: Fällt der Jahresgewinn am Ende niedriger aus als angenommen, ist der zu viel gezahlte Betrag zurückzuzahlen. Welche Variante bei Ihren Zahlen weniger kostet, rechnet der Gewinnausschüttungs-Rechner mit beiden Verfahren nebeneinander aus; der Ablauf vom Jahresabschluss bis zur Auszahlung steht unter Gewinnverwendung der GmbH.
Weg 3: Darlehen in beide Richtungen
Kein steuerpflichtiger Zufluss, solange es ein echtes Darlehen ist.
Die GmbH leiht dem Gesellschafter. Das ist der einzige Weg, auf dem Geld ohne Steuerbelastung beim Gesellschafter ankommt, denn ein Darlehen ist kein Ertrag, sondern eine Verbindlichkeit. Genau deshalb wird er besonders genau geprüft. Damit die Auszahlung standhält, braucht sie einen schriftlichen Vertrag vor der Auszahlung, eine fremdübliche Verzinsung, eine klare Laufzeit- und Tilgungsabrede und bei größeren Beträgen eine Sicherheit. Die Zinsen sind bei der GmbH Ertrag und erhöhen ihren Gewinn.
Die Kapitalerhaltung ist die äußere Grenze. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Für ein Darlehen gilt diese Sperre nicht, soweit die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Vollwertig heißt: Sie können zurückzahlen, und zwar nachweisbar. Bei einem Gesellschafter ohne nennenswertes Vermögen und ohne Sicherheit ist der Anspruch nicht vollwertig, und die Auszahlung verstößt gegen die Kapitalerhaltung.
Steuerlich entscheidet die Ernsthaftigkeit. Fehlt der Vertrag, wird kein Zins vereinbart, gibt es keine Tilgung oder wächst der Saldo auf dem Verrechnungskonto Jahr für Jahr weiter, wertet die Finanzverwaltung die Auszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung. Dann ist der ganze Betrag beim Gesellschafter Kapitalertrag, und die Gesellschaft darf ihn nicht abziehen. Ein zinsloses Darlehen führt mindestens zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des marktüblichen Zinses. Ein Gesellschafterkonto ist deshalb kein Ersatz für ein Gehalt, sondern ein Kredit mit Rückzahlungspflicht.
Der Gesellschafter leiht der GmbH. Dieser Weg führt Geld nicht heraus, sondern hinein, holt es aber später steuerfrei zurück: Die Tilgung eines Gesellschafterdarlehens ist keine Ausschüttung, und die Rückgewähr ist von der Kapitalerhaltungssperre ausdrücklich ausgenommen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG). Die Zinsen sind bei der GmbH Betriebsausgabe. Bei Ihnen greift jedoch die Abgeltungsteuer nicht: Werden Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt, der zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist, gilt der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG nicht (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG); dasselbe gilt für eine dem Anteilseigner nahestehende Person. Die Zinsen unterliegen dann Ihrem persönlichen Einkommensteuertarif und gehören in die Einkommensteuererklärung. Ein überhöhter Zins ist auch hier eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Weg 4: Miete, Lizenz und Verkauf an die eigene GmbH
Betriebsausgabe bei der Gesellschaft, persönlicher Tarif beim Gesellschafter, ein unterschätztes Risiko im Hintergrund.
Sie können mit Ihrer GmbH Geschäfte machen. Vermieten Sie ihr ein Büro, überlassen Sie ihr eine Marke oder verkaufen Sie ihr einen Gegenstand aus Ihrem Privatvermögen, ist das Entgelt bei der Gesellschaft Betriebsausgabe und mindert Körperschaft- und Gewerbesteuer. Bei Ihnen sind Mieten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Lizenzgebühren je nach Sachverhalt sonstige Einkünfte, und beides unterliegt dem persönlichen Einkommensteuertarif. Ein Vorteil gegenüber dem Gehalt: Es fällt keine Lohnsteuer an, und bei Vermietung stehen Abschreibung und Werbungskosten dagegen.
Der Fremdvergleich gilt wie überall. Nötig sind ein schriftlicher Vertrag vor der ersten Zahlung, ein ortsübliches beziehungsweise marktübliches Entgelt und die tatsächliche Durchführung. Belegen Sie die Höhe, bevor die Betriebsprüfung danach fragt: mit dem Mietspiegel, mit Vergleichsangeboten oder mit einem Wertgutachten. Was über das Übliche hinausgeht, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung; was darunter liegt, kann umgekehrt eine verdeckte Einlage sein.
Ein Risiko heißt Betriebsaufspaltung. Überlassen Sie der GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage, etwa das Betriebsgrundstück oder die Halle, und beherrschen Sie zugleich beide Seiten, kann daraus steuerlich ein eigenes Gewerbe werden. Die Folgen reichen weit: Das überlassene Grundstück und die GmbH-Anteile werden Betriebsvermögen, die stillen Reserven sind steuerverstrickt, und wenn die Verflechtung später endet, etwa durch Verkauf oder Erbfall, kommt es zu einer Entnahme mit Versteuerung der stillen Reserven. Das ist kein Randfall und keine Sache, die sich nebenbei klären lässt. Wenn Sie der eigenen GmbH Immobilien oder wesentliche Anlagen überlassen wollen, holen Sie dafür steuerlichen Rat ein.
Weg 5: Sachbezüge
Kleine Beträge, klare Regeln, und der häufigste Anlass für eine verdeckte Gewinnausschüttung aus Versehen.
Sachbezüge sind Arbeitslohn. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, also Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie werden also grundsätzlich versteuert wie Geld, es sei denn, das Gesetz stellt sie ausdrücklich frei. Das setzt voraus, dass es überhaupt ein Arbeitsverhältnis gibt: Ohne Anstellungsvertrag und ohne Überlassungsregelung ist der Vorteil kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.
| Sachbezug | Bewertung bei Ihnen | Norm | Worauf es ankommt |
|---|---|---|---|
| Firmenwagen, private Nutzung | 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Monat, einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer | § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG | Schriftliche Überlassungsregelung im Anstellungsvertrag |
| Firmenwagen, Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte | zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat | § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG | Entfernung dokumentieren |
| Emissionsfreies Fahrzeug | nur ein Viertel des Listenpreises, wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt; Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG | Feste Grenze, keine anteilige Kürzung: Liegt der Bruttolistenpreis darüber, greift das Viertel nicht |
| Fahrtenbuch statt Pauschale | die tatsächlich auf Privatfahrten entfallenden Aufwendungen | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG | Alle Kosten durch Belege und alle Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen |
| Diensthandy, Notebook, Software | steuerfrei | § 3 Nr. 45 EStG | Das Gerät bleibt Eigentum der GmbH; bei Übereignung an Sie entfällt die Steuerfreiheit |
| Sonstige Sachbezüge bis 50 Euro im Monat | bleiben außer Ansatz, wenn die Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen | § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG | Freigrenze, kein Freibetrag: Ein Cent darüber macht den vollen Betrag steuerpflichtig |
Der Firmenwagen ist der Klassiker. Er entlastet die Gesellschaft um sämtliche Kosten von der Abschreibung über Versicherung und Kraftstoff bis zur Wartung und kostet Sie monatlich ein Prozent des Listenpreises als Arbeitslohn. Ob sich das rechnet, entscheidet der Listenpreis im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten und zu Ihrem privaten Fahranteil. Bei einem teuren Fahrzeug mit wenig Privatfahrten ist das Fahrtenbuch oft günstiger; es verlangt allerdings lückenlose Aufzeichnungen, und eine nachträglich erstellte Aufstellung erkennt die Finanzverwaltung nicht an.
Sonderfall: Einlagenrückgewähr aus dem steuerlichen Einlagekonto
Eingezahltes Kapital zurückholen, ohne es ein zweites Mal zu versteuern.
Nicht alles in der GmbH ist erwirtschafteter Gewinn. Wer über das Stammkapital hinaus Geld eingelegt hat, etwa in die Kapitalrücklage, hat diesen Betrag bereits versteuert. Genau dafür führt die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen zum Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto, dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG). Wird davon zurückgezahlt, ist das beim Gesellschafter kein Kapitalertrag, sondern eine Rückzahlung, die die Anschaffungskosten der Beteiligung mindert.
Die Reihenfolge ist vorgegeben. Leistungen der Kapitalgesellschaft mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG). Sie können also nicht wählen, ob eine Zahlung aus dem Gewinn oder aus der Einlage stammt: Zuerst ist der ausschüttbare Gewinn verbraucht, erst danach greift die Einlagenrückgewähr. Der Bestand des Kontos kann durch Leistungen nicht negativ werden (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG). Ausschüttbarer Gewinn ist dabei das um das gezeichnete Kapital geminderte Eigenkapital der Steuerbilanz abzüglich des Bestands des Einlagekontos.
Der Bestand wird gesondert festgestellt. Das Einlagekonto ist keine Position, die man am Jahresende aus dem Gedächtnis rekonstruiert, sondern eine jährlich fortgeschriebene und gesondert festzustellende Größe. Wer eine Einlagenrückgewähr plant, prüft vorher den festgestellten Bestand und den ausschüttbaren Gewinn des Vorjahres. Fehlt die Bescheinigung über die Verwendung des Einlagekontos oder ist sie falsch, gilt die Leistung als Gewinnausschüttung und wird beim Gesellschafter voll besteuert. Das ist einer der wenigen Punkte dieser Seite, an dem eine Ungenauigkeit nicht heilbar ist.
Die fünf Wege im Vergleich
Was jeder Weg bei der Gesellschaft und beim Gesellschafter kostet, welches Dokument er braucht und woran er scheitert.
| Weg | Bei der GmbH | Beim Gesellschafter | Formalität | Risiko |
|---|---|---|---|---|
| Geschäftsführergehalt | Betriebsausgabe, mindert Körperschaft- und Gewerbesteuer | Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug nach dem persönlichen Tarif; beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig ohne Sozialversicherung | Anstellungsvertrag, Gesellschafterbeschluss, laufende Lohnabrechnung | Unangemessene Höhe oder nachträgliche Vereinbarung |
| Tantieme | Betriebsausgabe im Jahr der Verursachung, Rückstellung zum Stichtag | Arbeitslohn im Jahr des Zuflusses | Schriftliche Regelung mit klarer Bemessungsgrundlage vor Beginn des Geschäftsjahres | Nachträgliche Vereinbarung, reine Umsatztantieme |
| Gewinnausschüttung | mindert das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG) | 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag; auf Antrag Teileinkünfteverfahren | Festgestellter Jahresabschluss, Gewinnverwendungsbeschluss, Kapitalertragsteuer-Anmeldung | Auszahlung ohne Beschluss oder über die Kapitalerhaltungsgrenze hinaus |
| Darlehen der GmbH an den Gesellschafter | keine Betriebsausgabe, sondern Forderung; die Zinsen sind Ertrag | kein Zufluss, solange das Darlehen ernsthaft ist | Schriftlicher Vertrag mit Zins, Laufzeit, Tilgung und bei Bedarf Sicherheit | Fehlende Ernsthaftigkeit oder fehlende Bonität |
| Darlehen des Gesellschafters an die GmbH | die Zinsen sind Betriebsausgabe | Zinsen nach persönlichem Tarif ab 10 Prozent Beteiligung (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG); Tilgung steuerfrei | Schriftlicher Vertrag mit fremdüblichem Zins | Überhöhter Zins |
| Miete, Lizenz, Verkauf | Betriebsausgabe beziehungsweise Anschaffungskosten | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte nach persönlichem Tarif | Schriftlicher Vertrag, ortsübliches Entgelt, Nachweis der Höhe | Überhöhtes Entgelt, Betriebsaufspaltung |
| Sachbezug | Betriebsausgabe in voller Höhe | Arbeitslohn, soweit das Gesetz ihn nicht freistellt | Regelung im Anstellungsvertrag, Bewertung in der Lohnabrechnung | Nutzung ohne Vereinbarung |
| Einlagenrückgewähr | mindert das steuerliche Einlagekonto | kein Kapitalertrag; mindert die Anschaffungskosten der Beteiligung | Beschluss, festgestellter Bestand des Einlagekontos, Bescheinigung der Verwendung | Ausschüttbarer Gewinn noch nicht verbraucht, fehlende oder falsche Bescheinigung |
Rechenbeispiel: 60.000 Euro als Gehalt oder als Ausschüttung
Dieselbe Gesellschaft, derselbe Gewinn, drei Wege. Gerechnet mit denselben Engines wie unsere Rechner.
Die Annahmen stehen offen. Eine GmbH erwirtschaftet 60.000 Euro Gewinn vor Geschäftsführergehalt und vor Ertragsteuern. Der Hebesatz der Gemeinde beträgt 400 Prozent, das Veranlagungsjahr ist 2026. Der Alleingesellschafter ist zugleich Geschäftsführer, wird nach der Grundtabelle veranlagt, hat kein weiteres zu versteuerndes Einkommen, zahlt keine Kirchensteuer und ist als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei. Der Sparer-Pauschbetrag bleibt außer Ansatz, ebenso die Option zum Teileinkünfteverfahren sowie Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer.
| Posten | Nur Gehalt | Nur Ausschüttung | 30.000 Euro Gehalt, Rest ausschütten |
|---|---|---|---|
| Gewinn vor Gehalt und Ertragsteuern | 60.000,00 € | 60.000,00 € | 60.000,00 € |
| Geschäftsführergehalt | 60.000,00 € | 0,00 € | 30.000,00 € |
| Gewinn der GmbH nach Gehalt | 0,00 € | 60.000,00 € | 30.000,00 € |
| Gewerbesteuer bei 400 Prozent | 0,00 € | 8.400,00 € | 4.200,00 € |
| Körperschaftsteuer 15 Prozent | 0,00 € | 9.000,00 € | 4.500,00 € |
| Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer | 0,00 € | 495,00 € | 247,50 € |
| Gewinn nach Steuern und damit Ausschüttung | 0,00 € | 42.105,00 € | 21.052,50 € |
| Kapitalertragsteuer 25 Prozent | 0,00 € | 10.526,25 € | 5.263,13 € |
| Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer | 0,00 € | 578,94 € | 289,47 € |
| Einkommensteuer auf das Gehalt | 14.233,00 € | 0,00 € | 4.217,00 € |
| Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| Steuern insgesamt | 14.233,00 € | 29.000,19 € | 18.717,10 € |
| Netto beim Gesellschafter | 45.767,00 € | 30.999,81 € | 41.282,90 € |
| Gesamtbelastung | 23,72 % | 48,33 % | 31,20 % |
Das Gehalt gewinnt in diesem Beispiel deutlich. Der Grund ist der Tarifverlauf: Die Einkommensteuer beginnt mit einem Grundfreibetrag von 12.348 Euro und niedrigen Eingangssätzen, während die GmbH ab dem ersten Euro rund 29,8 Prozent zahlt und die Ausschüttung darauf noch einmal 26,375 Prozent kostet. Der Durchschnittssteuersatz auf 60.000 Euro Gehalt liegt bei 23,72 Prozent, die Gesamtbelastung des reinen Ausschüttungswegs bei 48,33 Prozent. Der Mischweg landet dazwischen.
Das Bild kippt an drei Stellen. Erstens steigt der Einkommensteuertarif weiter an: Ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen gelten 42 Prozent, ab 277.826 Euro 45 Prozent. Je höher der Gewinn, desto näher rückt der Gehaltsweg an den Ausschüttungsweg heran und überholt ihn schließlich. Zweitens rechnet das Beispiel ohne Sozialversicherung; ein nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt darauf Beiträge, und auch ein beitragsfreier Geschäftsführer muss Krankenversicherung und Altersvorsorge aus dem Nettogehalt bestreiten. Drittens unterstellt der Ausschüttungsweg, dass das Geld privat gebraucht wird. Wer es in der Gesellschaft lässt und dort investiert, zahlt nur die 29,83 Prozent der ersten Ebene und verschiebt die zweite auf später.
Für die Praxis heißt das meist: mischen. Ein angemessenes Gehalt deckt den laufenden Bedarf und nutzt die niedrigen Tarifzonen aus. Was darüber hinaus entsteht, bleibt in der Gesellschaft und wird ausgeschüttet, wenn es gebraucht wird oder wenn ein Jahr mit niedrigem sonstigen Einkommen dafür günstig ist. Die Grenze nach oben setzt der Fremdvergleich, die Grenze nach unten Ihr Bedarf. Eigene Zahlen rechnen Sie im GmbH-Steuern-Rechner und im Gewinnausschüttungs-Rechner nach. Wer Beteiligungen über eine Holding hält, findet die Besonderheiten unter Holding-Steuern.
Die verdeckte Gewinnausschüttung
Der Sammelbegriff für alles, was auf den fünf Wegen schiefgeht.
Das Gesetz nennt nur die Rechtsfolge. Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Was eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, hat die Rechtsprechung entwickelt: eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss beruht. Kürzer gesagt: Die Gesellschaft gibt einem Gesellschafter einen Vorteil, den sie einem Fremden nicht gegeben hätte, und es gibt keinen Beschluss dafür.
Die Folgen treffen beide Ebenen. Bei der Gesellschaft wird das Einkommen um den Betrag erhöht, was Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nach sich zieht. Beim Gesellschafter ist der Vorteil ein Bezug aus einer Beteiligung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und wird wie eine offene Ausschüttung besteuert, also mit Abgeltungsteuer oder im Teileinkünfteverfahren. Weil eine verdeckte Gewinnausschüttung meist erst Jahre später in einer Betriebsprüfung auffällt, kommen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO hinzu. Die Korrektur ist also nicht ein Formfehler, sondern eine doppelte Nachzahlung mit Zinsen.
| Auslöser | Steuerliche Folge | Was vorher hilft |
|---|---|---|
| Gehalt ohne schriftlichen Anstellungsvertrag | die gesamte Zahlung ist verdeckte Gewinnausschüttung | Anstellungsvertrag und Gesellschafterbeschluss vor der ersten Zahlung |
| Gehaltserhöhung oder Tantieme rückwirkend beschlossen | der nachträglich vereinbarte Teil ist verdeckte Gewinnausschüttung | Anpassungen immer für die Zukunft beschließen |
| Unangemessen hohe Gesamtausstattung | der übersteigende Teil ist verdeckte Gewinnausschüttung | Fremdvergleich dokumentieren und die Höhe begründen |
| Privatnutzung des Firmenwagens ohne Überlassungsregelung | statt Arbeitslohn entsteht eine verdeckte Gewinnausschüttung | Überlassung im Anstellungsvertrag regeln |
| Private Ausgaben über das Geschäftskonto | verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Ausgabe | Über ein Gesellschafterverrechnungskonto buchen und zeitnah ausgleichen |
| Darlehen ohne Vertrag, Zins, Tilgung oder Bonität | die Auszahlung ist in voller Höhe verdeckte Gewinnausschüttung | Darlehensvertrag wie unter Fremden, mit Zins, Tilgung und Sicherheit |
| Zinsloses Darlehen der GmbH an den Gesellschafter | verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des marktüblichen Zinses | Fremdüblichen Zins vereinbaren und tatsächlich abrechnen |
| Miete über dem Ortsüblichen | der übersteigende Teil ist verdeckte Gewinnausschüttung | Mietspiegel oder Vergleichsangebote zu den Unterlagen nehmen |
| Auszahlung ohne Gewinnverwendungsbeschluss | keine Ausschüttung, sondern verdeckte Gewinnausschüttung | Beschluss fassen und protokollieren, bevor Geld fließt |
Der wirksamste Schutz ist Routine. Legen Sie zu Beginn jedes Geschäftsjahres fest, was an Gehalt, Tantieme und Sachbezügen gilt, halten Sie es in einem Beschluss fest und rechnen Sie es das Jahr über genau so ab. Buchen Sie private Ausgaben über ein Gesellschafterverrechnungskonto und gleichen Sie es zeitnah aus, statt es wachsen zu lassen. Welche Beschlüsse in welcher Reihenfolge nötig sind, steht unter Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden.
So läuft es in der Software
Beschluss, Lohnabrechnung, Kapitalertragsteuer und Jahresabschluss an einer Stelle.
- Beschlüsse fassen und aufbewahren. Das Beschlussmanagement führt Gesellschafterbeschlüsse mit Vorlagen für Anstellungsvertrag, Gehaltsanpassung, Tantieme, Gewinnverwendung und Vorabausschüttung. Unterschrieben wird digital, und der Beschluss bleibt in der Gesellschaftsakte, statt in einem E-Mail-Anhang zu verschwinden. Genau dieses Dokument fehlt in fast jedem Fall, aus dem später eine verdeckte Gewinnausschüttung wird.
- Das Geschäftsführergehalt abrechnen. Die Lohnabrechnung erstellt die monatliche Abrechnung, berücksichtigt Sachbezüge wie den Firmenwagen und erzeugt die Lohnsteuer-Anmeldung. Die Buchungen laufen unmittelbar in die Buchhaltung, sodass Aufwand und Verbindlichkeiten nicht nachgetragen werden müssen.
- Gesellschafterkonten sauber führen. Zahlungen an und von Gesellschaftern werden in der Buchhaltung getrennt geführt. Das ist nicht nur Ordnung: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 42 Abs. 3 GmbHG), und der Jahresabschluss übernimmt diese Angabe. Die laufende Kontierung der Belege und Bankumsätze übernimmt die KI und legt Ihnen jede Buchung zur Bestätigung vor; ab 85 Prozent Sicherheit bucht sie auf Wunsch selbst.
- Kapitalertragsteuer anmelden. Nach einem Ausschüttungsbeschluss wird die Kapitalertragsteuer-Anmeldung erstellt und über ELSTER an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Frist bis zum zehnten Tag des Folgemonats ist knapp, und sie wird regelmäßig übersehen, weil die Ausschüttung selbst sich wie ein einmaliger Vorgang anfühlt.
- Jahresabschluss aus der Saldenliste. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang entstehen aus der Saldenliste nach HGB, einschließlich der Größenklassenprüfung und der Offenlegung beim Unternehmensregister. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis, damit Sie das Ergebnis sehen, bevor Sie sich entscheiden.
- Körperschaft- und Gewerbesteuer erklären. Die Körperschaftsteuererklärung mit ihren Anlagen, die Gewerbesteuererklärung und die E-Bilanz nach § 5b EStG werden aus denselben Zahlen erzeugt, amtlich geprüft und über ELSTER übermittelt. Modul und Berechnung kosten nichts; für die Übermittlung je Erklärung fällt eine Gebühr an, die auf der Preisseite steht.
- Fristen und Bescheide im Blick. Das Finanzamt-Cockpit führt Abgabefristen und eingegangene Bescheide. Ohne Steuerberater gilt die kürzere Frist des § 149 Abs. 2 AO von sieben Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres; für den Veranlagungszeitraum 2025 ist das der 31. Juli 2026. Das ist der Preis des Selbermachens, und er steht besser im Kalender als in einer Erinnerung.
- Begleitung, wenn es eng wird. Für einzelne Fragen buchen Sie eine persönliche Begleitung zu 100 Euro je Stunde, und zwar erst nach einer kostenlosen Einschätzung des Aufwands. Die Wege und Bedingungen stehen unter Service und Begleitung. Für die Beurteilung eines Einzelfalls und die Vertretung gegenüber dem Finanzamt bleibt der Steuerberater zuständig.
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- § 13 GmbHG Juristische Person · § 29 GmbHG Ergebnisverwendung · § 30 GmbHG Kapitalerhaltung · § 42 GmbHG Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern · § 46 GmbHG Aufgaben der Gesellschafter
- § 8 KStG Einkommensermittlung und verdeckte Gewinnausschüttung (Abs. 3) · § 23 KStG Steuersatz · § 27 KStG Steuerliches Einlagekonto
- § 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen · § 32d EStG Gesonderter Steuertarif, Ausnahmen und Option · § 43a EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer · § 44 EStG Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 3 EStG Steuerfreie Einnahmen, Nr. 40 und Nr. 45 · § 6 EStG Bewertung, Abs. 1 Nr. 4 · § 8 EStG Einnahmen, Sachbezüge und Firmenwagen · § 32a EStG Einkommensteuertarif · § 38 EStG Lohnsteuerabzug
- § 11 GewStG Steuermesszahl · § 149 AO Abgabefristen · § 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen · § 7a SGB IV Feststellung des Erwerbsstatus
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