So ist eine Holding aufgebaut
Drei Stufen statt zwei, und keine davon ist eine eigene Rechtsform.
Holding ist ein Wirtschaftsbegriff, kein Rechtsbegriff. Gemeint ist eine gewöhnliche Kapitalgesellschaft, meist eine GmbH oder eine UG haftungsbeschränkt, deren Zweck das Halten von Beteiligungen ist. Sie hat keinen Betrieb, keine Kunden und oft keine Mitarbeiter. Statt die operative GmbH unmittelbar zu halten, halten Sie die Holding, und die Holding hält die operative GmbH. Aus zwei Ebenen werden drei: natürliche Person, Holding, Betrieb.
Der Geldfluss bekommt dadurch eine Station mehr. Die operative GmbH versteuert ihren Gewinn unverändert. Was übrig bleibt, floss bisher direkt zu Ihnen und wurde dort ein zweites Mal belastet; jetzt kommt es zunächst fast unbelastet bei der Holding an. Erst der Weg von der Holding zu Ihnen kostet wieder Steuern.
Auch die reine Beteiligungsholding ist ein Gewerbebetrieb. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Eine Holding kann sich also nicht darauf berufen, sie verwalte nur Vermögen. Genau deshalb ist die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG so wichtig. Wird eine UG zur Holding, bindet zusätzlich § 5a Abs. 3 GmbHG ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in einer gesetzlichen Rücklage. Was sonst für die UG gilt, steht unter UG-Steuern und UG oder GmbH.
Die Rechnung hinter den 95 Prozent
§ 8b KStG verhindert, dass derselbe Gewinn in einer Beteiligungskette mehrfach besteuert wird.
Der Grundsatz ist eine einzige Zeile. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bestimmt, dass Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Gewinnausschüttungen sind solche Bezüge. Der Gedanke dahinter: Die operative GmbH hat ihren Gewinn bereits mit rund 30 Prozent versteuert, und eine zweite volle Besteuerung würde jede Beteiligungskette unbezahlbar machen.
Die 5 Prozent sind eine bewusste Pauschale. Nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gelten 5 Prozent der Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen; Satz 2 stellt klar, dass § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden ist. Beides zusammen ergibt einen Handel: Sie ziehen Ihre tatsächlichen Beteiligungsaufwendungen in voller Höhe ab, etwa Zinsen für den Kaufpreis, und versteuern dafür pauschal 5 Prozent der Dividende.
Rechenbeispiel mit 100.000 Euro Dividende. Die Holding hält 100 Prozent an der Tochter, der Hebesatz beträgt 400 Prozent. Steuerpflichtig sind 5.000 Euro. Darauf entfallen 15 Prozent Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 1 KStG, also 750 Euro, und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, also 41,25 Euro. Derselbe Betrag ergibt mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent nach § 11 Abs. 2 GewStG einen Steuermessbetrag von 175 Euro und damit 700 Euro Gewerbesteuer. Zusammen sind das 1.491,25 Euro oder 1,49 Prozent.
| Weg | Körperschaftsteuerpflichtig | Gewerbesteuerpflichtig | Steuer | Es bleiben | Norm |
|---|---|---|---|---|---|
| Holding ab 15 % Beteiligung | 5.000 € | 5.000 € | 1.491,25 € (1,49 %) | 98.508,75 € | § 8b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG |
| Holding mit 10 % bis unter 15 % | 5.000 € | 100.000 € | 14.791,25 € (14,79 %) | 85.208,75 € | § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG, § 8 Nr. 5 GewStG |
| Holding mit unter 10 % (Streubesitz) | 100.000 € | 100.000 € | 29.825,00 € (29,83 %) | 70.175,00 € | § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG |
| direkt an die Privatperson | nicht anwendbar | nicht anwendbar | 26.375,00 € (26,38 %) | 73.625,00 € | § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG |
Die Kapitalertragsteuer wird trotzdem einbehalten. § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG bestimmt, dass der Steuerabzug ungeachtet des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen ist. Die Tochter überweist also nicht 100.000 Euro, sondern behält 25 Prozent Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag ein; bei der Holding kommen 73.625 Euro an. Die Anmeldung ist nach § 44 Abs. 1 und § 45a Abs. 1 EStG bis zum zehnten Tag des Folgemonats abzugeben. Angerechnet wird der Betrag erst in der Körperschaftsteuerveranlagung, wofür § 31 Abs. 1 KStG auf das Einkommensteuergesetz verweist. Planen Sie die Liquidität entsprechend.
Zwei Gesellschaften, ein Arbeitsbereich
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Zwei Schwellen: 10 Prozent und 15 Prozent
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer haben unterschiedliche Grenzen und unterschiedliche Stichtage.
Unter 10 Prozent gilt die Freistellung nicht. § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG bestimmt, dass Bezüge im Sinne des Absatzes 1 abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent betragen hat. Weil dann nichts außer Ansatz bleibt, greift auch die 5-Prozent-Pauschale des Absatzes 5 nicht, und die Dividende steht in voller Höhe im Gewerbeertrag.
Für den Erwerb kennt das Gesetz eine Rückwirkungsfiktion. § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bestimmt, dass für Zwecke dieses Absatzes der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt gilt. Wer im laufenden Jahr in einem Schritt mindestens 10 Prozent erwirbt, ist für die Körperschaftsteuer sofort auf der sicheren Seite. Wer dagegen eine 7-Prozent-Beteiligung um 4 Prozent aufstockt, erwirbt nicht mindestens 10 Prozent in einem Schritt und fällt für dieses Jahr nicht unter die Fiktion.
Die Gewerbesteuer verlangt mehr und verzeiht weniger. § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG kürzt die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft nur, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Eine Rückwirkung wie in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG gibt es hier nicht. Fehlt die Kürzung, rechnet § 8 Nr. 5 GewStG die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile wieder hinzu, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen. Das Ergebnis steht in der Tabelle oben: 14.791,25 Euro statt 1.491,25 Euro.
Die 5 Prozent bleiben auch gewerbesteuerlich stehen. § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG sagt es ausdrücklich: Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1. Für die übliche Ein-Personen-Holding mit 100 Prozent an der Tochter sind beide Schwellen ohnehin erfüllt. Wichtig werden sie erst mit mehreren Gesellschaftern. Prüfen Sie dann den Stand zum 1. Januar, nicht den am Ausschüttungstag.
Der Verkauf der Tochter ist der eigentliche Hebel
Bei der Dividende verschiebt die Holding den Zeitpunkt. Beim Anteilsverkauf verändert sie die Bemessungsgrundlage.
Verkauft die Holding, gilt dieselbe Aufteilung. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bestimmt, dass bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung außer Ansatz bleiben. Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten 5 Prozent dieses Gewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Auf 500.000 Euro Veräußerungsgewinn sind damit 25.000 Euro steuerpflichtig.
Die Streubesitzgrenze gilt beim Verkauf nicht. Der Wortlaut des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG erfasst ausdrücklich nur Bezüge im Sinne des Absatzes 1, also Dividenden. Veräußerungsgewinne nach Absatz 2 sind dort nicht genannt. Eine Holding mit nur 5 Prozent Beteiligung verkauft ihre Anteile deshalb zu 95 Prozent steuerfrei, obwohl sie auf jede laufende Dividende volle Steuer zahlt.
Privat greift das Teileinkünfteverfahren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Den Gewinn definiert § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG als den Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. § 3 Nr. 40 EStG stellt 40 Prozent frei, § 3c Abs. 2 EStG lässt die Anschaffungskosten nur zu 60 Prozent zum Abzug zu. Der Freibetrag von 9.060 Euro nach § 17 Abs. 3 EStG schmilzt ab, sobald der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 Euro übersteigt, und bleibt deshalb unten außen vor.
| Verkauf durch die Holding | Verkauf durch Sie privat, 42 % | Verkauf durch Sie privat, 45 % | |
|---|---|---|---|
| Norm | § 8b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 KStG | § 17 EStG mit § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG | § 17 EStG mit § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG |
| Steuerpflichtig | 25.000 € (5 %) | 300.000 € (60 %) | 300.000 € (60 %) |
| Steuer | 7.456,25 € | 132.930,00 € | 142.425,00 € |
| Effektive Belastung | 1,49 % | 26,59 % | 28,49 % |
| Sofort verfügbar | 0 €, der Erlös liegt in der Holding | 367.070,00 € | 357.575,00 € |
| Nach Vollentnahme ins Privatvermögen | 362.635,33 € | 367.070,00 € | 357.575,00 € |
Die letzte Zeile ist die ehrlichste der Seite. Soll der gesamte Erlös sofort ins Privatvermögen, ist die Holding bei 42 Prozent Grenzsteuersatz um rund 4.400 Euro schlechter als der private Verkauf: 1,49 Prozent in der Holding und danach 26,375 Prozent auf den Rest ergeben 27,47 Prozent, das Teileinkünfteverfahren dagegen 26,59 Prozent. Erst ab rund 43,4 Prozent Grenzsteuersatz dreht sich das Bild. Der Vorteil der Holding entsteht also nicht durch die Rechtsform, sondern dadurch, dass der Erlös über Jahre in der Struktur arbeitet. Wie stark das wiegt, rechnet der Holding-Rechner über einen frei wählbaren Anlagehorizont.
Organschaft: wenn Verluste über die Grenze sollen
Ohne Gewinnabführungsvertrag bleibt jeder Verlust in der Gesellschaft, die ihn erwirtschaftet hat.
Zwei Gesellschaften sind zwei Steuersubjekte. Macht die operative GmbH Verlust und die Holding Gewinn, gibt es dafür keine Verrechnung; der Verlust wird in der operativen GmbH vorgetragen. Wer mehrere operative Gesellschaften unter einer Spitze führt, von denen eine verdient und eine investiert, stößt hier auf eine echte Grenze.
Die Organschaft ist der gesetzliche Ausweg. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG rechnet das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zu, wenn sich die Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen. Nummer 1 verlangt, dass dem Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Nummer 3 verlangt einen Vertrag über mindestens fünf Jahre, der während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird.
Für eine GmbH führt der Weg über § 17 KStG. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG nennt als Organgesellschaft nur die Europäische Gesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG erklärt die §§ 14 bis 16 für entsprechend anwendbar, wenn eine andere Kapitalgesellschaft sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn abzuführen. Satz 2 verlangt zusätzlich, dass die Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und eine Verlustübernahme durch Verweis auf § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird. Gewerbesteuerlich gilt die Organgesellschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers.
Der Preis ist Bindung. Fünf Jahre Mindestlaufzeit, die Abführung des ganzen Gewinns und die Pflicht zur Verlustübernahme sind wirtschaftlich spürbar. Für die typische Struktur aus Holding und einer profitablen operativen GmbH bringt die Organschaft meist keinen Vorteil, denn dort wirkt § 8b KStG besser. Ziehen Sie sie erst in Betracht, wenn dauerhaft Verluste und Gewinne in verschiedenen Gesellschaften anfallen, und besprechen Sie den Vertrag vorher mit einem Berater.
Was die zweite Gesellschaft jedes Jahr kostet
Jede Pflicht der operativen GmbH gilt noch einmal, unabhängig davon, ob die Holding Gewinn macht.
| Pflicht | Was dahintersteckt | Norm |
|---|---|---|
| Buchführung und Jahresabschluss | Eigene Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und je nach Größenklasse ein Anhang nach HGB | §§ 238, 242, 264 HGB |
| Offenlegung | Einreichung beim Unternehmensregister; eine Kleinstgesellschaft darf hinterlegen statt offenzulegen | §§ 325, 326 HGB |
| Körperschaftsteuererklärung | Auch bei fast vollständig steuerfreien Erträgen abzugeben; die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird erst hier angerechnet | § 31 Abs. 1 KStG, § 149 AO |
| Gewerbesteuererklärung | Die Kapitalgesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, auch als reine Beteiligungsholding | § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG |
| E-Bilanz | Elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung | § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Kapitalertragsteuer-Anmeldung | Bei jeder Ausschüttung der Tochter und jeder Ausschüttung der Holding, bis zum zehnten Tag des Folgemonats | § 44 Abs. 1, § 45a Abs. 1 EStG |
| Steuerliches Einlagekonto | Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen sind am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auszuweisen und werden gesondert festgestellt | § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KStG |
| Transparenzregister | Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, aktuell halten und zur Eintragung mitteilen | § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG |
| Konzernabschluss | Bei beherrschendem Einfluss grundsätzlich Pflicht, in kleinen Strukturen durch die Größenschwellen befreit | § 290 Abs. 1 Satz 1, § 293 Abs. 1 HGB |
Ob sich das rechnet, ist eine Rechenaufgabe mit zwei Zahlen. Auf der einen Seite stehen die laufenden Kosten der zweiten Gesellschaft, auf der anderen der Steueraufschub eines Jahres. Bei einer Beteiligung ab 15 Prozent und 400 Prozent Hebesatz beträgt dieser Aufschub 24.883,75 Euro je 100.000 Euro Ausschüttung und immer noch 7.467,12 Euro bei 30.000 Euro Ausschüttung. Schon eine kleine regelmäßige Ausschüttung trägt damit die zweite Gesellschaft. Die Rechnung kippt sofort, wenn gar nicht ausgeschüttet wird. Eine Pauschale für die Kosten einer Holding nennen wir bewusst nicht, weil sie davon abhängt, wer die Arbeit macht; unsere eigenen Preise stehen auf der Preisseite.
Wege in die Struktur: neu gründen oder einbringen
Vor der ersten operativen Gesellschaft ist es einfach. Danach entscheidet das Umwandlungssteuergesetz.
Die einfachste Holding entsteht vor dem Betrieb. Sie gründen zuerst die Holding und danach die operative GmbH als deren Tochter. Es gibt keine stillen Reserven, keinen Einbringungsvorgang, keine Sperrfrist und keinen Bewertungsstreit. Wer ohnehin gründet und eine Holding für möglich hält, sollte diese Reihenfolge prüfen; später wird derselbe Aufbau deutlich aufwendiger.
Besteht die GmbH schon, hilft der qualifizierte Anteilstausch. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG verlangt im Grundsatz, dass die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert ansetzt. Das würde den vollen Veräußerungsgewinn auslösen, obwohl kein Euro geflossen ist. Satz 2 lässt auf Antrag den Buchwert zu, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat. Zusätzliche Gegenleistungen sind dabei auf 25 Prozent des Buchwerts oder 500.000 Euro begrenzt, höchstens aber auf den Buchwert.
Danach läuft eine Sperrfrist von sieben Jahren. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG erfasst den Fall, dass unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft veräußert werden. Rückwirkend wird dann ein Einbringungsgewinn II versteuert, der sich nach Satz 3 um jeweils ein Siebtel für jedes abgelaufene Zeitjahr vermindert. Wer im dritten Jahr verkauft, versteuert also noch fünf Siebtel des damaligen Werts.
Die Nachweispflicht wird regelmäßig vergessen. § 22 Abs. 3 UmwStG verpflichtet den Einbringenden, in den dem Einbringungszeitpunkt folgenden sieben Jahren jährlich spätestens bis zum 31. Mai nachzuweisen, wem die Anteile zuzurechnen sind. Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile als veräußert. Tragen Sie den Termin sieben Jahre lang ein. Beide Wege brauchen im Übrigen den Notar, dazu die Anmeldung zum Handelsregister und die Mitteilung an das Transparenzregister; die Einbringung zusätzlich eine Bewertung der eingebrachten Anteile.
Geld aus der Holding herausholen
Drei Wege, drei Regeln, und einer davon ist ein häufiger Anlass für Ärger in der Betriebsprüfung.
Der Regelweg ist die Ausschüttung. Die Gesellschafter fassen einen Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses, die Holding schüttet aus, und bei Ihnen greift die Abgeltungsteuer von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG zuzüglich Solidaritätszuschlag. Damit ist die Kette geschlossen: rund 30 Prozent in der operativen GmbH, rund 1,5 Prozent in der Holding, rund 26,4 Prozent bei Ihnen. Muster für den Beschluss stehen unter Gewinnausschüttungsbeschluss, die Regeln der Ergebnisverwendung unter Gewinnverwendung der GmbH.
Statt der Abgeltungsteuer kann das Teileinkünfteverfahren gewählt werden. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG eröffnet die Option auf Antrag, wenn Sie zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind oder zu mindestens 1 Prozent und zusätzlich durch eine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen können. Dann sind 60 Prozent der Ausschüttung mit dem persönlichen Satz steuerpflichtig. Das lohnt sich nur bei niedrigem Steuersatz oder mit echten Werbungskosten.
Ein Geschäftsführergehalt der Holding löst das Problem selten. Zwar mindert es deren Gewinn, doch die Erträge der Holding sind ohnehin zu 95 Prozent steuerfrei. Der Abzug läuft deshalb häufig in einen Verlustvortrag, während das Gehalt bei Ihnen voll mit dem persönlichen Steuersatz belastet wird. Ein Gehalt für eine echte Tätigkeit ist zulässig; als Ausschüttungsersatz taugt es nicht.
Ein Darlehen ist kein steuerfreier Weg zum Geld. Zahlt die Holding ohne Vertrag, ohne angemessenen Zins, ohne Rückzahlungsplan oder ohne Bonitätsprüfung an den Gesellschafter, liegt der Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung nahe. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bestimmt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern. Die Holding versteuert den Betrag dann, und bei Ihnen wird er wie eine Ausschüttung behandelt. Wer ein Gesellschafterdarlehen ausreicht, hält den Fremdvergleich schriftlich fest. Die typischen Fallen stehen unter Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden.
Eingelegtes Kapital kann steuerfrei zurückfließen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG hat die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto auszuweisen, dem steuerlichen Einlagekonto; nach Absatz 2 Satz 1 wird sein Bestand gesondert festgestellt. Wer der Holding früher Zuschüsse geleistet hat, kann diese Beträge grundsätzlich zurückerhalten, ohne dass eine Ausschüttung vorliegt. Ohne gepflegtes Einlagekonto geht dieser Weg verloren. Alle Entnahmewege im Überblick: Geld aus der GmbH entnehmen.
Wann sich die Holding lohnt und wann nicht
Die Struktur ist ein Werkzeug für einen bestimmten Zweck. Außerhalb dieses Zwecks kostet sie Geld.
Sie lohnt sich, wenn Gewinne arbeiten sollen. Eine zweite Beteiligung, ein Wertpapierdepot in der Gesellschaft, eine vermietete Immobilie, ein neuer Geschäftszweig: In all diesen Fällen stehen rund 98,5 Prozent des ausgeschütteten Betrags zur Verfügung statt 73,6 Prozent im Privatvermögen. Über zehn Jahre ist dieser Unterschied im Anfangskapital der eigentliche Effekt, nicht die Steuerquote eines einzelnen Jahres.
Sie lohnt sich, wenn ein Verkauf denkbar ist. Der Unterschied zwischen 5 und 60 Prozent steuerpflichtigem Veräußerungsgewinn ist die einzige Stelle, an der die Holding dauerhaft spart statt nur aufzuschieben. Wer sein Unternehmen aufbaut, ohne den Ausstieg auszuschließen, verschenkt mit jedem Jahr ohne Holding einen Teil dieser Option, weil die spätere Einbringung die Sperrfrist des § 22 Abs. 2 UmwStG auslöst. Dazu kommt ein Vorteil, der nicht steuerlich ist: Was in der Holding liegt, haftet nicht mehr für die Verbindlichkeiten des operativen Geschäfts.
Sie lohnt sich nicht, wenn der Gewinn verbraucht wird. Wer jeden Euro zum Leben entnimmt, zahlt am Ende dieselbe Abgeltungsteuer, hat dafür aber eine zweite Buchführung, einen zweiten Abschluss, eine zweite Offenlegung und zwei Sätze Steuererklärungen bezahlt. Dasselbe gilt bei sehr kleinen Gewinnen, bei dauerhaften Verlusten und bei einem Verkauf innerhalb der Sperrfrist. Und eine Holding ist nicht folgenlos rückgängig zu machen: Der Weg zurück ist wieder ein Umwandlungs- oder Veräußerungsvorgang. Die Zahlen für Ihre Ausschüttung und Ihren Hebesatz rechnet der Holding-Rechner, die Belastung der einzelnen Gesellschaft der GmbH-Steuern-Rechner.
| Kriterium | Mit Holding | Operative GmbH allein |
|---|---|---|
| Ausschüttung an die Spitze | ab 15 % Beteiligung rund 1,5 %, die Abgeltungsteuer folgt erst bei der Entnahme | 26,375 % sofort und endgültig |
| Verkauf der operativen Gesellschaft | 5 % des Gewinns steuerpflichtig nach § 8b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 KStG | 60 % steuerpflichtig zum persönlichen Satz nach § 17 EStG |
| Reinvestition von Gewinnen | der eigentliche Zweck: Kapital sammelt sich fast unbelastet an der Spitze | jede Umschichtung kostet zuerst die Abgeltungsteuer |
| Verluste der Tochter | bleiben in der Tochter; nur eine Organschaft nach §§ 14, 17 KStG rechnet das Einkommen zu | Gewinne und Verluste treffen sich in derselben Gesellschaft |
| Geld für den privaten Verbrauch | teurer, weil die zweite Gesellschaft Kosten verursacht, ohne die Steuer zu senken | der direkte und günstigere Weg |
| Laufender Aufwand | zwei Buchführungen, zwei Abschlüsse, zwei Offenlegungen, zwei Sätze Steuererklärungen, zwei E-Bilanzen | eine Gesellschaft, ein Satz Pflichten |
| Rückabwicklung | nur über einen erneuten Umwandlungs- oder Veräußerungsvorgang | entfällt |
So läuft es in der Software
Holding und operative GmbH arbeiten als zwei Gesellschaften nebeneinander im selben Arbeitsbereich.
- Beide Gesellschaften anlegen. Holding und operative GmbH sind zwei getrennte Gesellschaften mit eigenen Stammdaten, eigener Größenklasse und eigenem Geschäftsjahr. Sie liegen im selben Arbeitsbereich, sodass Sie ohne neues Anmelden wechseln.
- Buchhaltung je Gesellschaft. Belege kommen per Hochladen, über ein eigenes Belegpostfach oder aus der Bankanbindung. Unsere KI schlägt Konto und Steuerschlüssel vor, Sie bestätigen. Ab 85 Prozent Sicherheit bucht der Autopilot auf Wunsch selbst. Die Holding hat davon meist wenige Belege, die operative GmbH viele.
- Jahresabschluss und Offenlegung. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und bei Bedarf der Lagebericht entstehen nach HGB, für jede Gesellschaft getrennt; die Einreichung beim Unternehmensregister läuft als XML aus dem festgestellten Abschluss heraus. Eine Kleinstgesellschaft hinterlegt statt offenzulegen. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis. Mehr unter Jahresabschluss der Holding und Buchhaltung der Holding.
- Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung. Beide entstehen aus demselben festgestellten Abschluss, werden amtlich geprüft und über das ELSTER-Portal übermittelt. Modul und Berechnung sind kostenlos, die Übermittlung je Erklärung kostenpflichtig. Mehr unter Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung.
- E-Bilanz und Kapitalertragsteuer. Der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung geht nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG elektronisch an das Finanzamt, auch für eine Holding ohne operatives Geschäft. Jede Ausschüttung löst zusätzlich eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung aus, die im selben Ablauf entsteht.
- Beschlüsse und Unterschriften. Die Gewinnverwendung braucht in beiden Gesellschaften einen Gesellschafterbeschluss. Das Beschlussmanagement erstellt die Texte und lässt sie digital unterschreiben. Ein Überblick steht unter Beschlüsse.
- Fristen und Bescheide an einer Stelle. Das Finanzamt-Cockpit führt Termine und Bescheide beider Gesellschaften zusammen. Ohne steuerliche Beratung gilt die Frist des § 149 Abs. 2 AO von sieben Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für den Veranlagungszeitraum 2025 also der 31. Juli 2026. Wer eine Kanzlei beauftragt, hat nach § 149 Abs. 3 AO bis zum letzten Tag des Februars des zweiten Folgejahres Zeit. Das ist ein echter Nachteil des Selbermachens, und er gehört zur Entscheidung.
- Konsolidierung nur bei echter Pflicht. Solange die Schwellen des § 293 Abs. 1 HGB nicht überschritten sind, bleibt es bei zwei Einzelabschlüssen. Der Konzernabschluss nach §§ 290 ff. HGB ist ein eigenes Modul und wird erst dann zugebucht.
- Begleitung, wenn Sie jemanden dazu brauchen. Für die erste Abschlussrunde mit zwei Gesellschaften oder den Umzug aus einer Kanzlei können Sie persönliche Begleitung dazubuchen. Sie beginnt mit einer kostenlosen Einschätzung, danach kostet die Stunde 100 Euro. Die Wege stehen unter Service und Begleitung.
Was wir ausdrücklich nicht leisten: die Gestaltungsberatung zu der Frage, ob eine Holding für Sie richtig ist, die Beurkundung, die Bewertung eingebrachter Anteile, die Einkommensteuererklärung der Gesellschafter und die Vertretung gegenüber dem Finanzamt. Den laufenden Betrieb beider Gesellschaften machen Sie danach selbst. Alle Preise stehen auf der Preisseite, der Funktionsumfang unter Jahresabschluss.
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- § 8b KStG Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne · § 23 KStG Steuersatz · § 8 Abs. 3 KStG verdeckte Gewinnausschüttung · § 27 KStG steuerliches Einlagekonto · § 31 KStG Anrechnung und Durchführung der Besteuerung
- § 14 KStG Organschaft · § 17 KStG andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
- § 9 Nr. 2a GewStG Kürzung für Gewinne aus Anteilen · § 8 Nr. 5 GewStG Hinzurechnung · § 2 Abs. 2 GewStG Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb · § 11 GewStG Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 17 EStG Veräußerung von Anteilen · § 3 Nr. 40 EStG Teileinkünfteverfahren · § 32d EStG Abgeltungsteuer und Option · § 43 EStG Kapitalertragsteuerabzug · § 44 EStG und § 45a EStG Anmeldung und Abführung · § 5b EStG E-Bilanz
- § 21 UmwStG Anteilstausch · § 22 UmwStG Sperrfrist und Nachweispflicht
- § 290 HGB Pflicht zum Konzernabschluss · § 293 HGB größenabhängige Befreiung · § 5a GmbHG Unternehmergesellschaft · § 20 GwG Transparenzregister · § 149 AO Abgabefristen
Weiterführende Seiten
Holding-Rechner · Jahresabschluss der Holding · Buchhaltung der Holding · Gewinnausschüttung berechnen · GmbH-Steuern im Überblick · Geld aus der GmbH entnehmen · Körperschaftsteuer im Abschluss · Gewerbesteuer im Abschluss · Handelsbilanz und Steuerbilanz · Steuern mit KI