Gesellschaft · Transparenzregister

Transparenzregister: Was GmbH und UG eintragen müssen

Seit August 2021 muss jede GmbH und jede UG ihre wirtschaftlich Berechtigten selbst an das Transparenzregister melden. Die alte Erleichterung für Gesellschaften, deren Gesellschafterliste bereits im Handelsregister lag, ist ersatzlos entfallen. Diese Seite erklärt, wer meldepflichtig ist, wer als wirtschaftlich Berechtigter gilt, welche Angaben eingetragen werden, was die Jahresgebühr kostet und welches Bußgeld bei einem Versäumnis droht.

Stand:

Transparenzregister-Meldung einmalig 29 € je Gesellschaft · kein Abonnement · die Einreichung erfolgt auf transparenzregister.de

Wer an das Transparenzregister melden muss

Die Pflicht knüpft an die Rechtsform an, nicht an die Größe.

§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG nennt zwei Gruppen: juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Beide Begriffe sind weit. Zur ersten Gruppe gehören GmbH, UG als Variante der GmbH, AG, SE, KGaA, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Zur zweiten Gruppe gehören OHG, KG einschließlich der GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft und seit der Einführung des Gesellschaftsregisters auch die eingetragene GbR. § 20 Abs. 2 GwG zählt die Register ausdrücklich auf, in die diese Gesellschaften eingetragen sein können: Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister und Vereinsregister.

Eine Schwelle nach Umsatz, Bilanzsumme oder Beschäftigtenzahl kennt die Norm nicht. Die Ein-Personen-UG mit einem Euro Stammkapital ist genauso meldepflichtig wie die Konzernmutter. Auch eine ruhende oder noch nicht operativ tätige Gesellschaft fällt darunter, solange sie eingetragen ist. Nicht selbst meldepflichtig ist dagegen die nicht eingetragene GbR, weil sie keine eingetragene Personengesellschaft ist. Hält eine solche GbR allerdings Anteile an einer GmbH, sind ihre Gesellschafter für die Frage der mittelbaren Kontrolle bei dieser GmbH zu betrachten.

Meldepflicht nach Rechtsform (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG)
RechtsformMeldepflichtigEinordnung
GmbHJaJuristische Person des Privatrechts
UG (haftungsbeschränkt)JaVariante der GmbH, § 5a GmbHG
AG, SE, KGaAJaJuristische Person des Privatrechts
Eingetragene GenossenschaftJaJuristische Person des Privatrechts
GmbH & Co. KGJaEingetragene Personengesellschaft; die Komplementär-GmbH meldet zusätzlich selbst
OHG, KGJaEingetragene Personengesellschaft
PartnerschaftsgesellschaftJaEingetragene Personengesellschaft, Partnerschaftsregister
Eingetragene GbR (eGbR)JaEingetragene Personengesellschaft, Gesellschaftsregister
Nicht eingetragene GbRNeinKeine eingetragene Personengesellschaft
EinzelunternehmenNeinWeder juristische Person noch Gesellschaft
Für rechtsfähige Stiftungen und für treuhänderische Rechtsgestaltungen gelten eigene Regeln (§ 3 Abs. 3, § 21 GwG). Vereinigungen mit Sitz im Ausland trifft die Pflicht, wenn sie Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder erwerben oder wenn sich Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG bei ihnen vereinigen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GwG).

Wer wirtschaftlich Berechtigter ist

Mehr als 25 Prozent, mittelbar gerechnet. Und der Geschäftsführer, wenn niemand die Schwelle erreicht.

Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft letztlich steht. Für Kapitalgesellschaften konkretisiert § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG das in drei Tatbeständen. Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Am Ende der Kette steht immer ein Mensch. Eine Holding-GmbH ist niemals selbst wirtschaftlich Berechtigte.

Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GwG). Kontrolle bedeutet dabei beherrschender Einfluss (§ 3 Abs. 2 Satz 3 GwG), und für dessen Bestehen gilt § 290 Abs. 2 bis 4 HGB entsprechend (§ 3 Abs. 2 Satz 4 GwG). Beherrschender Einfluss besteht danach unter anderem bei der Mehrheit der Stimmrechte, bei dem Recht, die Mehrheit des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder bei einem Beherrschungsvertrag. Der Durchgriff endet nicht auf der ersten Stufe: Auch über mehrere Gesellschaften hinweg wird weitergerechnet, bis eine natürliche Person erreicht ist.

Rechenbeispiel Holding. Eine Gesellschafterin hält 60 Prozent der Anteile an einer Holding-GmbH, die wiederum 100 Prozent an einer operativen GmbH hält. An der operativen GmbH hält die Gesellschafterin unmittelbar nichts. Über die Mehrheit der Stimmrechte an der Holding hat sie dort aber beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB und kontrolliert damit mittelbar die von der Holding gehaltenen Anteile. Sie ist wirtschaftlich Berechtigte der operativen GmbH und wird auch dort eingetragen. Der zweite Gesellschafter mit 40 Prozent an der Holding ist es nicht, weil er weder die Stimmrechtsmehrheit noch eine vergleichbare Kontrolle hat. Wie eine solche Struktur steuerlich wirkt, steht auf Holding-Steuern.

Rechenbeispiel Viererrunde. Vier Gründer halten je 25 Prozent einer GmbH, ohne Stimmbindung und ohne Sonderrechte. Niemand hält mehr als 25 Prozent, niemand kontrolliert mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, niemand übt vergleichbare Kontrolle aus. Damit gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG. Nach umfassender Prüfung greift § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG: Als wirtschaftlich Berechtigter gilt der gesetzliche Vertreter, bei der GmbH also der Geschäftsführer. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, werden beide eingetragen. Wichtig ist der Zusatz nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GwG: Es ist anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine natürliche Person die Voraussetzungen erfüllt, oder ob die Ermittlung trotz umfassender Prüfungen nicht möglich war. Das sind zwei verschiedene Aussagen, und die erste ist die, die eine geordnete Beteiligungsstruktur trägt.

Wirtschaftlich Berechtigte ermitteln und melden

Beteiligungsstruktur erfassen, wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 GwG ermitteln, Meldepaket als PDF erzeugen.

Welche Angaben eingetragen werden

Fünf Felder je Person, und der Nachweis, woraus die Stellung folgt.

Pflichtangaben je wirtschaftlich Berechtigtem (§ 19 Abs. 1 GwG)
AngabeNormHinweis zur Praxis
Vor- und Nachname§ 19 Abs. 1 Nr. 1Alle Vornamen in der Schreibweise des Ausweisdokuments
Geburtsdatum§ 19 Abs. 1 Nr. 2Vollständig eingetragen; öffentlich einsehbar sind nur Monat und Jahr
Wohnort§ 19 Abs. 1 Nr. 3Der Ort, nicht die vollständige Anschrift
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses§ 19 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3Beteiligungshöhe in Prozent, Kontrolle auf sonstige Weise oder die Funktion als gesetzlicher Vertreter
Alle Staatsangehörigkeiten§ 19 Abs. 1 Nr. 5Mehrstaatigkeit wird vollständig angegeben
Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ist anzugeben, woraus nach § 19 Abs. 3 GwG die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt (§ 20 Abs. 1 Satz 5 GwG).

Die vierte Angabe ist die, bei der die meisten Meldungen ungenau werden. § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GwG unterscheidet drei Herkünfte. Buchstabe a ist die Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte. Buchstabe b ist die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis, gesetzliche Vertreter oder andere Organmitglieder zu ernennen. Buchstabe c ist die Funktion des gesetzlichen Vertreters, des geschäftsführenden Gesellschafters oder des Partners, also der Fall des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten.

Wer eine Stimmbindungsvereinbarung, einen Poolvertrag oder ein vertragliches Entsendungsrecht hat, gehört damit in Buchstabe b und nicht in Buchstabe a. Das ist keine Formalie: Eine Person mit 20 Prozent der Anteile, die über einen Poolvertrag die Stimmen weiterer Gesellschafter bündelt, kann mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren und ist dann einzutragen, obwohl die Gesellschafterliste sie mit 20 Prozent ausweist.

Frist, Ablauf und Änderungen

Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Eine Tagesfrist nennt das Gesetz nicht.

§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG verlangt vier Dinge in einem Satz: einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und unverzüglich zur Eintragung mitteilen. Eine feste Zahl von Tagen steht dort nicht. Unverzüglich ist der Rechtsbegriff für „ohne schuldhaftes Zögern“. Bei einer Neugründung ist der sinnvolle Zeitpunkt unmittelbar nach der Eintragung im Handelsregister, weil erst dann die Gesellschaft als juristische Person besteht. Bei jeder späteren Änderung läuft die Pflicht erneut an, und zwar unabhängig davon, ob die Änderung bereits im Handelsregister nachvollzogen ist.

Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht (§ 20 Abs. 1 Satz 4 GwG). In der Praxis läuft das über die Internetseite des Transparenzregisters unter transparenzregister.de. Der Ablauf hat vier Schritte: Registrierung eines Zugangs, Identitätsnachweis nach den Vorgaben der registerführenden Stelle, Erfassung der Gesellschaft und der wirtschaftlich Berechtigten mit den fünf Pflichtangaben, und danach der Gebührenbescheid über die Jahresgebühr. Die registerführende Stelle kann fehlende Angaben nachfordern, wenn eine Mitteilung unvollständig oder unklar ist (§ 18 Abs. 3 GwG).

Anlässe für eine Erst- oder Änderungsmeldung
AnlassWas sich ändertNorm
NeugründungErstmeldung nach Eintragung der Gesellschaft§ 20 Abs. 1 Satz 1
Verkauf oder Übertragung von GeschäftsanteilenPerson oder Quote des wirtschaftlich Berechtigten§ 20 Abs. 1 Satz 1
Kapitalerhöhung oder KapitalherabsetzungBeteiligungsquoten verschieben sich über oder unter 25 Prozent§ 20 Abs. 1 Satz 1
Umzug oder Namensänderung eines wirtschaftlich BerechtigtenWohnort oder Name§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3
Neue StaatsangehörigkeitAngabe nach § 19 Abs. 1 Nr. 5§ 19 Abs. 1 Nr. 5
Wechsel des Geschäftsführers beim fiktiven wirtschaftlich BerechtigtenDie eingetragene Person selbst§ 3 Abs. 2 Satz 5
Stimmbindung, Poolvertrag oder Entsendungsrecht neu vereinbartKontrolle auf sonstige Weise§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
Umwandlung in eine andere RechtsformBei nicht registrierten Vereinigungen zusätzlich Meldung nach § 20 Abs. 2§ 20 Abs. 2 Nr. 4
Auch die Gesellschafter selbst trifft eine Pflicht: Wirtschaftlich Berechtigte und Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von diesen unmittelbar kontrolliert werden, müssen der Gesellschaft die notwendigen Angaben und jede Änderung unverzüglich mitteilen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 GwG).

Erhält die Gesellschaft diese Angaben nicht, darf sie nicht einfach abwarten. Sie muss von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft verlangen; die Anteilseigner müssen innerhalb angemessener Frist antworten (§ 20 Abs. 3a Satz 1 und 2 GwG). Die Auskunftsersuchen und die eingeholten Informationen sind zu dokumentieren (§ 20 Abs. 3a Satz 4 GwG). Diese Dokumentation ist der Nachweis, dass eine umfassende Prüfung stattgefunden hat, und sie ist genau die Grundlage für die Aussage nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GwG, wenn am Ende der Geschäftsführer eingetragen wird.

Gebühren des Transparenzregisters

Eine Jahresgebühr für die Führung des Registers, unabhängig von der Zahl der Meldungen.

Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle von den meldepflichtigen Vereinigungen Gebühren (§ 24 Abs. 1 Satz 1 GwG). Die Höhe steht nicht im Gesetz, sondern in der Anlage zur Transparenzregistergebührenverordnung, dem Gebührenverzeichnis. Die Gebühr ist eine Jahresgebühr und fällt auch dann an, wenn im betreffenden Jahr keine Meldung abzugeben war. Sie ist keine Gegenleistung für eine Eintragung, sondern deckt die Führung des Registers.

Gebührenverzeichnis, Anlage zu § 1 TrGebV
GebührentatbestandHöheNummer der Anlage
Führung des Transparenzregisters, Gebührenjahre 2022 und 202320,80 Euro jährlichNr. 1
Führung des Transparenzregisters, ab Gebührenjahr 202419,80 Euro jährlichNr. 1
Einsichtnahme durch Abruf der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten1,65 Euro je abgerufenem DokumentNr. 2
Ausdruck gespeicherter Angaben durch die registerführende Stelle7,50 Euro je AusdruckNr. 3
Registrierung und Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten für Auskünfte über erfolgte Einsichtnahmen50,00 Euro je RegistrierungNr. 4
Fundstelle des Gebührenverzeichnisses: BGBl. 2023 I Nr. 378. Für die Gebührenjahre bis 2019 betrug die Jahresgebühr 2,50 Euro, für 2020 4,80 Euro und für 2021 11,47 Euro. Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister, fällt keine zusätzliche Einsichtnahmegebühr an.

Rechenbeispiel. Eine GmbH besteht seit 2022 und wird 2026 weitergeführt. Für die Gebührenjahre 2022 und 2023 fallen je 20,80 Euro an, für 2024, 2025 und 2026 je 19,80 Euro. In Summe sind das 101,00 Euro über fünf Jahre. Wer zwei Gesellschaften hält, etwa eine Holding und eine operative GmbH, zahlt die Gebühr zweimal, denn sie fällt je Vereinigung an. Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung.

Befreit werden können auf Antrag Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 GwG). Der Nachweis erfolgt über eine Bescheinigung des Finanzamts oder über die Versicherung im Antrag verbunden mit dem Einverständnis, dass die registerführende Stelle beim Finanzamt nachfragen darf (§ 24 Abs. 1 Satz 3 GwG, § 4 Abs. 2 TrGebV). Ergibt sich die Steuerbegünstigung unmittelbar aus dem Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO, erhebt die registerführende Stelle von vornherein keine Gebühren (§ 24 Abs. 1 Satz 4 GwG). Die Befreiung wirkt nicht zurück: Wird der Antrag im laufenden Gebührenjahr gestellt, gilt er für das ganze Jahr, für frühere Gebührenjahre ist eine rückwirkende Befreiung ausgeschlossen (§ 4 Abs. 3 TrGebV). Für eine gewerblich tätige GmbH oder UG kommt diese Befreiung nicht in Betracht.

Bußgeld, Unstimmigkeitsmeldung und Veröffentlichung

Drei Wege, auf denen ein Versäumnis auffällt, und was es kostet.

Wer die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht einholt, nicht richtig aufbewahrt, nicht auf aktuellem Stand hält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, handelt ordnungswidrig (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 55 GwG). Die Tat ist bereits bei Leichtfertigkeit ahndbar, Vorsatz ist nicht nötig. Auch das Unterlassen einer Berichtigung ist eigens erfasst: Wer eine unrichtige Mitteilung nach § 20 Abs. 1 GwG nicht berichtigt, handelt ebenfalls ordnungswidrig (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 GwG). Und die Pflicht trifft nicht nur die Gesellschaft: Ein Gesellschafter, der seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt, fällt unter § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 58 GwG.

Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten
FallRahmenNorm
Vorsätzlicher Verstoßbis 150.000 Euro§ 56 Abs. 1 Satz 2
Leichtfertiger Verstoßbis 100.000 Euro§ 56 Abs. 1 Satz 2
Schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstoßbis 1.000.000 Euro oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils§ 56 Abs. 3 Satz 1
Die höheren Rahmen von fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes nach § 56 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GwG gelten nur gegenüber Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9 GwG, also gegenüber dem Finanzsektor. Eine gewöhnliche GmbH oder UG fällt nicht darunter. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Nummern 54 bis 66 des § 56 Abs. 1 Satz 1 GwG ist das Bundesverwaltungsamt (§ 56 Abs. 5 Satz 2 GwG); es wendet einen eigenen Bußgeldkatalog an, der die konkrete Höhe im Einzelfall bestimmt.

Unstimmigkeitsmeldungen sind der häufigste Weg, auf dem eine fehlende Eintragung auffällt. Geldwäscherechtlich Verpflichtete, die in das Register Einsicht nehmen, müssen der registerführenden Stelle unverzüglich melden, wenn sie eine Abweichung zwischen den dort zugänglichen Angaben und ihren eigenen Erkenntnissen feststellen (§ 23a Abs. 1 Satz 1 GwG). Eine Unstimmigkeit liegt auch dann vor, wenn eine Eintragung nach § 20 Abs. 1 GwG schlicht fehlt (§ 23a Abs. 1 Satz 4 GwG). Praktisch heißt das: Sobald Ihre Bank ein Konto eröffnet, ein Notar eine Anteilsübertragung beurkundet oder ein Versicherer einen Vertrag schließt, wird das Register geprüft. Solange eine Unstimmigkeitsmeldung läuft, ist auf dem Registerauszug sichtbar vermerkt, dass die Angaben der Prüfung unterliegen (§ 23a Abs. 6 Satz 1 GwG).

Kommt die registerführende Stelle zu dem Ergebnis, dass die eingetragenen Angaben nicht zutreffen, oder kann sie die Prüfung wegen unklarer Sachlage nicht abschließen, übergibt sie den Vorgang mit allen Unterlagen dem Bundesverwaltungsamt (§ 23a Abs. 4 GwG). Wird daraus eine unanfechtbare Bußgeldentscheidung, ist sie nach Unterrichtung des Adressaten auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen, unter Benennung von Art und Charakter des Verstoßes und der verantwortlichen Personen und Gesellschaften (§ 57 Abs. 1 GwG). Die Bekanntmachung bleibt fünf Jahre online (§ 57 Abs. 4 Satz 1 GwG). Für eine kleine Gesellschaft ist das in aller Regel der empfindlichere Teil der Sanktion, nicht der Betrag.

Wer Ihre Eintragung sehen kann

Kein offenes Register für jedermann, aber auch kein Geheimnis.

§ 23 Abs. 1 Satz 1 GwG kennt drei Gruppen. Erstens Behörden, Gerichte und die in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen, soweit die Einsicht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zweitens geldwäscherechtlich Verpflichtete, also insbesondere Banken, Notare, Steuerberater und Versicherer, sofern sie darlegen, dass die Einsicht der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten dient. Drittens jeder, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Eine Einsicht durch jedermann ohne Nachweis sieht das Gesetz nicht vor. Die Einsicht ist außerdem nur nach vorheriger Online-Registrierung möglich und kann protokolliert werden (§ 23 Abs. 4 Satz 1 GwG).

Der Umfang der sichtbaren Daten unterscheidet sich je Gruppe. Im Fall des berechtigten Interesses sind neben Name sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nur Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und alle Staatsangehörigkeiten zugänglich (§ 23 Abs. 1 Satz 4 GwG). Der volle Geburtstag und der konkrete Wohnort bleiben dort außen vor. Behörden und Verpflichtete erhalten zusätzlich die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten, soweit diese aus einer abgeschlossenen Unstimmigkeitsprüfung vorliegen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 GwG).

Ein wirtschaftlich Berechtigter kann die Einsicht auf Antrag ganz oder teilweise beschränken lassen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 GwG). Das Gesetz nennt zwei Fallgruppen: die begründete Gefahr, Opfer bestimmter Straftaten zu werden, etwa einer Erpressung, einer Geiselnahme oder einer Nötigung, sowie Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2 Satz 2 GwG). Gegenüber Behörden, Gerichten, Kreditinstituten und Notaren ist eine Beschränkung ausgeschlossen (§ 23 Abs. 2 Satz 4 GwG). Ebenfalls ausgeschlossen ist sie, wenn sich die Daten ohnehin bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG genannten Registern ergeben (§ 23 Abs. 2 Satz 3 GwG). Wer wissen will, wer die eigene Eintragung angesehen hat, kann eine Auskunft über die Einsichtnahmen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG beantragen (§ 23 Abs. 8 GwG); dafür fällt die Registrierungsgebühr von 50,00 Euro nach Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses an.

Sonderfälle in der Beteiligungsstruktur

Acht Konstellationen, bei denen die Meldung regelmäßig falsch ausfällt.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? Typische Beteiligungslagen
KonstellationWirtschaftlich BerechtigterGrundlage
Ein-Personen-GmbH, ein Gesellschafter mit 100 ProzentDieser Gesellschafter; ist er zugleich Geschäftsführer, folgt die Stellung dennoch aus der Beteiligung§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
Zwei Gesellschafter mit je 50 ProzentBeide, denn beide halten mehr als 25 Prozent§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Vier Gesellschafter mit je 25 ProzentNiemand nach der Schwelle; einzutragen ist der Geschäftsführer als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter§ 3 Abs. 2 Satz 5, § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c
Holding-Kette: Person hält die Mehrheit an der Holding, Holding hält die TochterDie Person, mittelbar, bei der Tochter ebenso wie bei der Holding§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 290 Abs. 2 HGB
Treuhand: der Treuhänder hält den Anteil für einen TreugeberIn der Regel der Treugeber, weil die Kontrolle bei ihm liegt; die Stellung folgt dann aus Kontrolle auf sonstige Weise§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
Stimmbindung oder PoolvertragWer durch die Absprache mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert, auch bei geringerer Kapitalbeteiligung§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
Ausländischer Gesellschafter oder ausländische MuttergesellschaftDie natürliche Person am Ende der Kette; die Ermittlung ist zu dokumentieren§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3a Satz 4
Gesellschaft hält eigene AnteileDie Quoten der übrigen Gesellschafter verschieben sich; die Stimmrechtsberechnung folgt § 290 Abs. 4 HGB§ 3 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 290 Abs. 4 HGB
Die Einordnung einer Treuhand oder einer Stimmbindung ist eine Frage des Einzelfalls und der konkreten Vereinbarung. Diese Übersicht ordnet die Regel ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

Der häufigste Irrtum betrifft die Viererrunde und ihre Varianten. Vier gleich beteiligte Gründer, fünf Gesellschafter mit 20 Prozent, eine breit gestreute Beteiligungsstruktur nach mehreren Finanzierungsrunden: In all diesen Fällen gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten nach der 25-Prozent-Schwelle, und es wird der Geschäftsführer eingetragen. Das ist nicht der Ausnahmefall, sondern bei Gesellschaften mit mehreren Investoren der Regelfall. Wer stattdessen den größten Gesellschafter mit 20 Prozent einträgt, meldet falsch. Wie sich Beteiligungsquoten in der Gründungsphase entwickeln, zeigt die Cap-Table-Verwaltung.

Der zweithäufigste Irrtum betrifft die GmbH & Co. KG. Die Kommanditgesellschaft ist eine eingetragene Personengesellschaft, die Komplementär-GmbH eine juristische Person des Privatrechts. Beide sind selbst meldepflichtig: zwei Vereinigungen, zwei Meldungen, zwei Jahresgebühren, auch wenn wirtschaftlich dieselben Personen dahinterstehen. Bei der Kommanditgesellschaft können Kapitalanteil und Stimmrecht zudem auseinanderfallen; maßgeblich ist jede der drei Schwellen des § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG für sich.

Gesellschafterliste, Handelsregister und Transparenzregister

Drei Pflichten, die nebeneinander stehen und einander nicht ersetzen.

Die Geschäftsführer einer GmbH haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder im Umfang ihrer Beteiligung eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Diese Liste nennt Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie Nennbeträge, laufende Nummern der Geschäftsanteile und die prozentuale Beteiligung am Stammkapital. Hat ein Notar an der Veränderung mitgewirkt, reicht er die Liste anstelle der Geschäftsführer ein (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Geschäftsführer, die diese Pflicht verletzen, haften den Betroffenen und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner (§ 40 Abs. 3 GmbHG).

Diese Liste ist nicht die Transparenzregistermeldung. Sie hat einen anderen Inhalt, einen anderen Empfänger und eine andere Rechtsfolge. Die Gesellschafterliste zeigt die unmittelbaren Gesellschafter, auch wenn das juristische Personen sind. Das Transparenzregister zeigt die natürlichen Personen am Ende der Kette, samt Staatsangehörigkeiten und samt der Herleitung nach § 19 Abs. 3 GwG. Eine Holding-GmbH steht in der Gesellschafterliste ihrer Tochter, im Transparenzregister der Tochter steht sie nie.

Bis zum 31. Juli 2021 war das anders geregelt. Die damalige Fassung des § 20 Abs. 2 GwG ließ die Mitteilungspflicht als erfüllt gelten, wenn sich die Angaben bereits aus bestimmten anderen Registern ergaben, insbesondere aus der Gesellschafterliste. Diese Mitteilungsfiktion ist entfallen. § 59 Abs. 8 GwG räumte den betroffenen Gesellschaften eine gestaffelte Nachholfrist ein, und § 59 Abs. 9 GwG nahm sie für eine weitere Übergangszeit von den Bußgeldvorschriften der Nummern 55 und 58 bis 60 aus. Beide Zeiträume sind vorbei.

Abgelaufene Übergangsfristen nach § 59 Abs. 8 und 9 GwG
RechtsformMeldung nachzuholen bisBußgeldfrei bis
AG, SE, KGaA31. März 202231. März 2023
GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft30. Juni 202230. Juni 2023
Alle anderen Fälle31. Dezember 202231. Dezember 2023
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH im Sinne des § 5a GmbHG und fällt damit in die zweite Zeile. Die Fristen galten nur für Vereinigungen, deren Mitteilungspflicht am 31. Juli 2021 nach der bis dahin geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt galt. Eine seither gegründete Gesellschaft hatte nie eine Übergangsfrist.

Typische Fehler

Acht Punkte, die in der Praxis regelmäßig zu einer Unstimmigkeitsmeldung führen.

  • Auf die Gesellschafterliste vertrauen. Die Mitteilungsfiktion ist seit dem 1. August 2021 weg, die Nachholfristen des § 59 Abs. 8 GwG sind abgelaufen. Eine Gesellschaft, die seit 2021 nichts gemeldet hat, hat eine offene Pflicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG.
  • Genau 25 Prozent für ausreichend halten. § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG verlangt „mehr als 25 Prozent“. Bei exakt einem Viertel greift die Schwelle nicht, und es ist der Geschäftsführer einzutragen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).
  • Die Holding als wirtschaftlich Berechtigte eintragen. Wirtschaftlich Berechtigter ist immer eine natürliche Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GwG). Die Kette wird bis zum Menschen durchgerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GwG).
  • Nur die Erstmeldung abgeben. Die Angaben sind auf aktuellem Stand zu halten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG). Ein Umzug, eine Anteilsübertragung oder ein Geschäftsführerwechsel löst eine neue Mitteilungspflicht aus.
  • Nur eine Staatsangehörigkeit angeben. § 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG verlangt alle Staatsangehörigkeiten. Bei Mehrstaatigkeit ist eine unvollständige Angabe eine unrichtige Mitteilung.
  • Die Herleitung offenlassen. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses müssen zeigen, woraus die Stellung folgt (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GwG), und beim fiktiven wirtschaftlich Berechtigten ist zusätzlich die Aussage nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GwG zu treffen.
  • Bei der GmbH & Co. KG nur einmal melden. Kommanditgesellschaft und Komplementär-GmbH sind zwei meldepflichtige Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG, mit zwei Meldungen und zwei Jahresgebühren.
  • Die Auskunft der Gesellschafter nicht dokumentieren. Bleiben Angaben aus, muss die Gesellschaft nachfragen und die Ersuchen sowie die Antworten dokumentieren (§ 20 Abs. 3a Satz 1 und 4 GwG). Ohne diese Dokumentation fehlt der Nachweis der umfassenden Prüfung.

So läuft es in der Software

Die Meldung geben Sie selbst ab. Die Ermittlung und das Meldepaket macht die Software.

Die Mitteilung an das Transparenzregister erfolgt elektronisch an die registerführende Stelle (§ 20 Abs. 1 Satz 4 GwG), in der Praxis über transparenzregister.de. Diesen Schritt nimmt Ihnen Jahresabschluss.io nicht ab, und wir behaupten es auch nicht. Die Software macht die beiden Teile davor: Sie ermittelt die wirtschaftlich Berechtigten aus Ihrer Beteiligungsstruktur und stellt das Meldepaket zusammen, das Sie dort eintragen.

Transparenzregister-Meldung. Sie erfassen Gesellschafter, Kapitalanteile und Stimmrechte, bei Zwischengesellschaften zusätzlich die Person, die die Gesellschaft beherrscht, samt Grund: Stimmrechtsmehrheit, Beherrschungsvertrag, Organ-Bestellungsrecht oder Stimmbindungsvereinbarung. Daraus rechnet die Ermittlung die wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 GwG aus. Sie multipliziert dabei keine Quoten über die Kette, sondern prüft je Stufe die Beherrschung nach § 290 Abs. 2 bis 4 HGB. Deshalb ist eine Person mit 60 Prozent an einer Holding, die 30 Prozent an Ihrer GmbH hält, wirtschaftlich Berechtigte, obwohl die multiplizierte Quote nur 18 Prozent ergäbe. Erreicht niemand die Schwelle, wird der gesetzliche Vertreter als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen. Die Beteiligungsstruktur lässt sich aus dem Handelsregister übernehmen, statt sie abzutippen.

Meldepaket und Auftragsart. Fehlt eine der fünf Pflichtangaben nach § 19 Abs. 1 GwG, wird sie je Person benannt, bevor Sie loslaufen. Der Assistent unterscheidet Erstmeldung, Veränderungsmitteilung und Berichtigung und verlangt, was die jeweilige Art braucht: ein Gültig-von-Datum bei der Veränderung, die Referenznummer des ursprünglichen Auftrags bei der Berichtigung. Herausgegeben wird ein PDF, das Sie im Einreichungsassistenten auf transparenzregister.de Feld für Feld abarbeiten. Die tatsächliche Einreichung tragen Sie danach mit Datum und Vorgangsnummer ein; frühere Nachweise bleiben auch nach einer späteren Änderungsmitteilung erhalten. Die Leistung kostet einmalig 29 Euro je Gesellschaft, ohne Abonnement.

Cap Table und Beschlüsse. Gesellschafter, Geschäftsanteile, Nennbeträge und Beteiligungsquoten stehen an einer Stelle. Wer nach einer Anteilsübertragung oder einer Kapitalerhöhung wissen muss, ob jemand die 25-Prozent-Schwelle überschritten hat, liest es dort ab, statt eine alte Gesellschafterliste zu suchen. Gesellschafterbeschlüsse entstehen als Dokument, werden digital unterschrieben und bleiben abrufbar. Damit hat jede Änderung eine datierte Spur, und die brauchen Sie, wenn Sie die Rechtzeitigkeit Ihrer Meldung belegen wollen.

Gründung. Wer eine GmbH oder UG neu aufsetzt, bekommt die Unterlagen für den Notartermin und behält den Stand der Gründung im Blick. Die Transparenzregister-Meldung steht dort als eigener Punkt unter den Pflichten der ersten Wochen nach der Eintragung, neben Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO, steuerlicher Erfassung nach § 138 AO und der Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft.

Der Rest der Pflichten. Buchhaltung mit KI-Kontierung, Jahresabschluss nach HGB aus der Saldenliste, E-Bilanz nach § 5b EStG, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung mit amtlicher Prüfung und Übermittlung über das ELSTER-Portal, Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach einer Ausschüttung laufen in derselben Software. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis; das Steuermodul und die Berechnung sind kostenlos, die Übermittlung ist je Erklärung kostenpflichtig. Was das insgesamt kostet, steht auf der Preisseite.

Wenn Sie jemanden brauchen. Eine verschachtelte Beteiligungsstruktur, eine Treuhand oder ein Poolvertrag sind Fälle, in denen ein zweiter Blick sinnvoll ist. Dafür gibt es die persönliche Begleitung zu 100 Euro je Stunde; die Einschätzung vorab ist kostenlos und unverbindlich. Die Einordnung Ihrer konkreten Struktur nach dem Geldwäschegesetz bleibt eine Rechtsfrage, die ein Notar oder ein Rechtsanwalt beantwortet. Mehr dazu auf Service und Begleitung.

Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Stand der Prüfung: 20. September 2026. Die Gebührenbeträge stammen aus dem Gebührenverzeichnis der Transparenzregistergebührenverordnung, Fundstelle BGBl. 2023 I Nr. 378. Diese Seite erklärt allgemeine Regeln und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Ja. § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG verpflichtet alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen. GmbH, UG, AG, SE, KGaA, eingetragene Genossenschaft, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft und die eingetragene GbR fallen darunter. Es gibt keine Untergrenze nach Umsatz, Bilanzsumme oder Mitarbeiterzahl. Eine nicht eingetragene GbR ist keine eingetragene Personengesellschaft und deshalb nicht selbst meldepflichtig.

Nein. Bis zum 31. Juli 2021 galt die Mitteilungspflicht als erfüllt, wenn sich die Angaben bereits aus bestimmten anderen Registern ergaben. Diese Fassung des § 20 Abs. 2 GwG ist seit dem 1. August 2021 aufgehoben. § 59 Abs. 8 GwG gab betroffenen Gesellschaften noch eine Nachholfrist: für die GmbH bis zum 30. Juni 2022, für AG, SE und KGaA bis zum 31. März 2022, für alle übrigen bis zum 31. Dezember 2022. Diese Fristen sind abgelaufen. Das Transparenzregister ist ein eigenes Register, und die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG ersetzt die Meldung nicht.

Jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GwG). Entscheidend ist das Wort „mehr“: Genau 25 Prozent reichen nicht. Lässt sich auch nach umfassenden Prüfungen keine solche Person ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter, bei der GmbH also der Geschäftsführer (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG). Man spricht dann vom fiktiven wirtschaftlich Berechtigten.

Fünf Angaben je wirtschaftlich Berechtigtem: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GwG). Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zeigen, woraus die Stellung folgt: aus der Beteiligung selbst mit Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte, aus Kontrolle auf sonstige Weise oder aus der Funktion als gesetzlicher Vertreter (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GwG). Im letzten Fall ist zusätzlich anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine natürliche Person die Schwelle erreicht, oder ob die Ermittlung nach umfassenden Prüfungen nicht möglich war (§ 19 Abs. 3 Satz 2 GwG).

Unverzüglich. § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG nennt keine Tagesfrist, sondern verlangt die Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern. Praktisch heißt das: nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Handelsregister, und nach jeder Änderung der gemeldeten Angaben erneut. Auch die Pflicht, die Angaben auf aktuellem Stand zu halten, steht ausdrücklich im Gesetz. Änderungsanlässe sind der Verkauf oder die Übertragung von Geschäftsanteilen, eine Kapitalerhöhung, die die Quoten verschiebt, ein Umzug oder eine Namensänderung eines wirtschaftlich Berechtigten und der Wechsel des Geschäftsführers, wenn dieser als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter eingetragen ist.

Für die Führung des Registers wird eine Jahresgebühr erhoben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 GwG). Nach der Anlage zur Transparenzregistergebührenverordnung beträgt sie ab dem Gebührenjahr 2024 19,80 Euro jährlich; für die Gebührenjahre 2022 und 2023 waren es 20,80 Euro. Die Gebühr fällt für jede meldepflichtige Vereinigung an, unabhängig davon, ob im laufenden Jahr eine Meldung abgegeben wurde. Vereinigungen mit steuerbegünstigtem Zweck nach §§ 52 bis 54 AO können sich auf Antrag befreien lassen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 GwG, § 4 TrGebV); eine rückwirkende Befreiung für frühere Gebührenjahre ist nicht möglich.

Eine fehlende, unrichtige, unvollständige oder verspätete Mitteilung an die registerführende Stelle ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 55 GwG). Sie kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro geahndet werden, im Übrigen bis zu 100.000 Euro (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GwG). Bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß sind bis zu 1.000.000 Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils möglich (§ 56 Abs. 3 Satz 1 GwG). Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt (§ 56 Abs. 5 Satz 2 GwG).

Ja. Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen sind nach Unterrichtung des Adressaten auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen; dabei werden Art und Charakter des Verstoßes und die verantwortlichen Personen oder Gesellschaften benannt (§ 57 Abs. 1 GwG). Die Bekanntmachung bleibt fünf Jahre veröffentlicht (§ 57 Abs. 4 Satz 1 GwG). Sie ist aufzuschieben oder anonymisiert vorzunehmen, wenn sie das Persönlichkeitsrecht verletzen würde, unverhältnismäßig wäre oder laufende Ermittlungen gefährden würde (§ 57 Abs. 2 GwG).

Nein, nicht ohne Weiteres. Einsicht haben Behörden und Gerichte, geldwäscherechtlich Verpflichtete wie Banken und Notare zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten sowie jeder, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GwG). Im letzten Fall sind nur Name, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und alle Staatsangehörigkeiten zugänglich (§ 23 Abs. 1 Satz 4 GwG). Auf Antrag kann ein wirtschaftlich Berechtigter die Einsicht beschränken lassen, etwa bei Gefahr einer Straftat oder bei Minderjährigkeit (§ 23 Abs. 2 GwG).

Die Meldung selbst geben Sie ab: Sie erfolgt elektronisch an die registerführende Stelle über transparenzregister.de (§ 20 Abs. 1 Satz 4 GwG). Die Software macht die beiden Teile davor. Sie ermittelt aus Ihrer Beteiligungsstruktur die wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 GwG, einschließlich mittelbarer Kontrolle über Zwischengesellschaften und des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten, und sie stellt daraus ein Meldepaket als PDF zusammen, das Sie im Einreichungsassistenten Feld für Feld abarbeiten. Fehlende Pflichtangaben nach § 19 Abs. 1 GwG werden vorher je Person benannt. Die Leistung kostet einmalig 29 Euro je Gesellschaft, ohne Abonnement. Wer bei einer verschachtelten Struktur einen zweiten Blick möchte, kann die persönliche Begleitung zu 100 Euro je Stunde buchen; die Einschätzung vorab ist kostenlos.

Wirtschaftlich Berechtigte ermitteln und melden

Beteiligungsstruktur erfassen oder aus dem Handelsregister übernehmen, wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 GwG ermitteln, Meldepaket für transparenzregister.de als PDF. Einmalig 29 Euro je Gesellschaft, ohne Abonnement.