Wer an das Transparenzregister melden muss
Die Pflicht knüpft an die Rechtsform an, nicht an die Größe.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG nennt zwei Gruppen: juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Beide Begriffe sind weit. Zur ersten Gruppe gehören GmbH, UG als Variante der GmbH, AG, SE, KGaA, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Zur zweiten Gruppe gehören OHG, KG einschließlich der GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft und seit der Einführung des Gesellschaftsregisters auch die eingetragene GbR. § 20 Abs. 2 GwG zählt die Register ausdrücklich auf, in die diese Gesellschaften eingetragen sein können: Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister und Vereinsregister.
Eine Schwelle nach Umsatz, Bilanzsumme oder Beschäftigtenzahl kennt die Norm nicht. Die Ein-Personen-UG mit einem Euro Stammkapital ist genauso meldepflichtig wie die Konzernmutter. Auch eine ruhende oder noch nicht operativ tätige Gesellschaft fällt darunter, solange sie eingetragen ist. Nicht selbst meldepflichtig ist dagegen die nicht eingetragene GbR, weil sie keine eingetragene Personengesellschaft ist. Hält eine solche GbR allerdings Anteile an einer GmbH, sind ihre Gesellschafter für die Frage der mittelbaren Kontrolle bei dieser GmbH zu betrachten.
| Rechtsform | Meldepflichtig | Einordnung |
|---|---|---|
| GmbH | Ja | Juristische Person des Privatrechts |
| UG (haftungsbeschränkt) | Ja | Variante der GmbH, § 5a GmbHG |
| AG, SE, KGaA | Ja | Juristische Person des Privatrechts |
| Eingetragene Genossenschaft | Ja | Juristische Person des Privatrechts |
| GmbH & Co. KG | Ja | Eingetragene Personengesellschaft; die Komplementär-GmbH meldet zusätzlich selbst |
| OHG, KG | Ja | Eingetragene Personengesellschaft |
| Partnerschaftsgesellschaft | Ja | Eingetragene Personengesellschaft, Partnerschaftsregister |
| Eingetragene GbR (eGbR) | Ja | Eingetragene Personengesellschaft, Gesellschaftsregister |
| Nicht eingetragene GbR | Nein | Keine eingetragene Personengesellschaft |
| Einzelunternehmen | Nein | Weder juristische Person noch Gesellschaft |
Wer wirtschaftlich Berechtigter ist
Mehr als 25 Prozent, mittelbar gerechnet. Und der Geschäftsführer, wenn niemand die Schwelle erreicht.
Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft letztlich steht. Für Kapitalgesellschaften konkretisiert § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG das in drei Tatbeständen. Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Am Ende der Kette steht immer ein Mensch. Eine Holding-GmbH ist niemals selbst wirtschaftlich Berechtigte.
Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GwG). Kontrolle bedeutet dabei beherrschender Einfluss (§ 3 Abs. 2 Satz 3 GwG), und für dessen Bestehen gilt § 290 Abs. 2 bis 4 HGB entsprechend (§ 3 Abs. 2 Satz 4 GwG). Beherrschender Einfluss besteht danach unter anderem bei der Mehrheit der Stimmrechte, bei dem Recht, die Mehrheit des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder bei einem Beherrschungsvertrag. Der Durchgriff endet nicht auf der ersten Stufe: Auch über mehrere Gesellschaften hinweg wird weitergerechnet, bis eine natürliche Person erreicht ist.
Rechenbeispiel Holding. Eine Gesellschafterin hält 60 Prozent der Anteile an einer Holding-GmbH, die wiederum 100 Prozent an einer operativen GmbH hält. An der operativen GmbH hält die Gesellschafterin unmittelbar nichts. Über die Mehrheit der Stimmrechte an der Holding hat sie dort aber beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB und kontrolliert damit mittelbar die von der Holding gehaltenen Anteile. Sie ist wirtschaftlich Berechtigte der operativen GmbH und wird auch dort eingetragen. Der zweite Gesellschafter mit 40 Prozent an der Holding ist es nicht, weil er weder die Stimmrechtsmehrheit noch eine vergleichbare Kontrolle hat. Wie eine solche Struktur steuerlich wirkt, steht auf Holding-Steuern.
Rechenbeispiel Viererrunde. Vier Gründer halten je 25 Prozent einer GmbH, ohne Stimmbindung und ohne Sonderrechte. Niemand hält mehr als 25 Prozent, niemand kontrolliert mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, niemand übt vergleichbare Kontrolle aus. Damit gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG. Nach umfassender Prüfung greift § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG: Als wirtschaftlich Berechtigter gilt der gesetzliche Vertreter, bei der GmbH also der Geschäftsführer. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, werden beide eingetragen. Wichtig ist der Zusatz nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GwG: Es ist anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine natürliche Person die Voraussetzungen erfüllt, oder ob die Ermittlung trotz umfassender Prüfungen nicht möglich war. Das sind zwei verschiedene Aussagen, und die erste ist die, die eine geordnete Beteiligungsstruktur trägt.
Wirtschaftlich Berechtigte ermitteln und melden
Beteiligungsstruktur erfassen, wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 GwG ermitteln, Meldepaket als PDF erzeugen.
Welche Angaben eingetragen werden
Fünf Felder je Person, und der Nachweis, woraus die Stellung folgt.
| Angabe | Norm | Hinweis zur Praxis |
|---|---|---|
| Vor- und Nachname | § 19 Abs. 1 Nr. 1 | Alle Vornamen in der Schreibweise des Ausweisdokuments |
| Geburtsdatum | § 19 Abs. 1 Nr. 2 | Vollständig eingetragen; öffentlich einsehbar sind nur Monat und Jahr |
| Wohnort | § 19 Abs. 1 Nr. 3 | Der Ort, nicht die vollständige Anschrift |
| Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses | § 19 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 | Beteiligungshöhe in Prozent, Kontrolle auf sonstige Weise oder die Funktion als gesetzlicher Vertreter |
| Alle Staatsangehörigkeiten | § 19 Abs. 1 Nr. 5 | Mehrstaatigkeit wird vollständig angegeben |
Die vierte Angabe ist die, bei der die meisten Meldungen ungenau werden. § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GwG unterscheidet drei Herkünfte. Buchstabe a ist die Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte. Buchstabe b ist die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis, gesetzliche Vertreter oder andere Organmitglieder zu ernennen. Buchstabe c ist die Funktion des gesetzlichen Vertreters, des geschäftsführenden Gesellschafters oder des Partners, also der Fall des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten.
Wer eine Stimmbindungsvereinbarung, einen Poolvertrag oder ein vertragliches Entsendungsrecht hat, gehört damit in Buchstabe b und nicht in Buchstabe a. Das ist keine Formalie: Eine Person mit 20 Prozent der Anteile, die über einen Poolvertrag die Stimmen weiterer Gesellschafter bündelt, kann mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren und ist dann einzutragen, obwohl die Gesellschafterliste sie mit 20 Prozent ausweist.
Frist, Ablauf und Änderungen
Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Eine Tagesfrist nennt das Gesetz nicht.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG verlangt vier Dinge in einem Satz: einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und unverzüglich zur Eintragung mitteilen. Eine feste Zahl von Tagen steht dort nicht. Unverzüglich ist der Rechtsbegriff für „ohne schuldhaftes Zögern“. Bei einer Neugründung ist der sinnvolle Zeitpunkt unmittelbar nach der Eintragung im Handelsregister, weil erst dann die Gesellschaft als juristische Person besteht. Bei jeder späteren Änderung läuft die Pflicht erneut an, und zwar unabhängig davon, ob die Änderung bereits im Handelsregister nachvollzogen ist.
Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht (§ 20 Abs. 1 Satz 4 GwG). In der Praxis läuft das über die Internetseite des Transparenzregisters unter transparenzregister.de. Der Ablauf hat vier Schritte: Registrierung eines Zugangs, Identitätsnachweis nach den Vorgaben der registerführenden Stelle, Erfassung der Gesellschaft und der wirtschaftlich Berechtigten mit den fünf Pflichtangaben, und danach der Gebührenbescheid über die Jahresgebühr. Die registerführende Stelle kann fehlende Angaben nachfordern, wenn eine Mitteilung unvollständig oder unklar ist (§ 18 Abs. 3 GwG).
| Anlass | Was sich ändert | Norm |
|---|---|---|
| Neugründung | Erstmeldung nach Eintragung der Gesellschaft | § 20 Abs. 1 Satz 1 |
| Verkauf oder Übertragung von Geschäftsanteilen | Person oder Quote des wirtschaftlich Berechtigten | § 20 Abs. 1 Satz 1 |
| Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung | Beteiligungsquoten verschieben sich über oder unter 25 Prozent | § 20 Abs. 1 Satz 1 |
| Umzug oder Namensänderung eines wirtschaftlich Berechtigten | Wohnort oder Name | § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 |
| Neue Staatsangehörigkeit | Angabe nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 | § 19 Abs. 1 Nr. 5 |
| Wechsel des Geschäftsführers beim fiktiven wirtschaftlich Berechtigten | Die eingetragene Person selbst | § 3 Abs. 2 Satz 5 |
| Stimmbindung, Poolvertrag oder Entsendungsrecht neu vereinbart | Kontrolle auf sonstige Weise | § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b |
| Umwandlung in eine andere Rechtsform | Bei nicht registrierten Vereinigungen zusätzlich Meldung nach § 20 Abs. 2 | § 20 Abs. 2 Nr. 4 |
Erhält die Gesellschaft diese Angaben nicht, darf sie nicht einfach abwarten. Sie muss von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft verlangen; die Anteilseigner müssen innerhalb angemessener Frist antworten (§ 20 Abs. 3a Satz 1 und 2 GwG). Die Auskunftsersuchen und die eingeholten Informationen sind zu dokumentieren (§ 20 Abs. 3a Satz 4 GwG). Diese Dokumentation ist der Nachweis, dass eine umfassende Prüfung stattgefunden hat, und sie ist genau die Grundlage für die Aussage nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GwG, wenn am Ende der Geschäftsführer eingetragen wird.
Gebühren des Transparenzregisters
Eine Jahresgebühr für die Führung des Registers, unabhängig von der Zahl der Meldungen.
Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle von den meldepflichtigen Vereinigungen Gebühren (§ 24 Abs. 1 Satz 1 GwG). Die Höhe steht nicht im Gesetz, sondern in der Anlage zur Transparenzregistergebührenverordnung, dem Gebührenverzeichnis. Die Gebühr ist eine Jahresgebühr und fällt auch dann an, wenn im betreffenden Jahr keine Meldung abzugeben war. Sie ist keine Gegenleistung für eine Eintragung, sondern deckt die Führung des Registers.
| Gebührentatbestand | Höhe | Nummer der Anlage |
|---|---|---|
| Führung des Transparenzregisters, Gebührenjahre 2022 und 2023 | 20,80 Euro jährlich | Nr. 1 |
| Führung des Transparenzregisters, ab Gebührenjahr 2024 | 19,80 Euro jährlich | Nr. 1 |
| Einsichtnahme durch Abruf der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten | 1,65 Euro je abgerufenem Dokument | Nr. 2 |
| Ausdruck gespeicherter Angaben durch die registerführende Stelle | 7,50 Euro je Ausdruck | Nr. 3 |
| Registrierung und Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten für Auskünfte über erfolgte Einsichtnahmen | 50,00 Euro je Registrierung | Nr. 4 |
Rechenbeispiel. Eine GmbH besteht seit 2022 und wird 2026 weitergeführt. Für die Gebührenjahre 2022 und 2023 fallen je 20,80 Euro an, für 2024, 2025 und 2026 je 19,80 Euro. In Summe sind das 101,00 Euro über fünf Jahre. Wer zwei Gesellschaften hält, etwa eine Holding und eine operative GmbH, zahlt die Gebühr zweimal, denn sie fällt je Vereinigung an. Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung.
Befreit werden können auf Antrag Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 GwG). Der Nachweis erfolgt über eine Bescheinigung des Finanzamts oder über die Versicherung im Antrag verbunden mit dem Einverständnis, dass die registerführende Stelle beim Finanzamt nachfragen darf (§ 24 Abs. 1 Satz 3 GwG, § 4 Abs. 2 TrGebV). Ergibt sich die Steuerbegünstigung unmittelbar aus dem Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO, erhebt die registerführende Stelle von vornherein keine Gebühren (§ 24 Abs. 1 Satz 4 GwG). Die Befreiung wirkt nicht zurück: Wird der Antrag im laufenden Gebührenjahr gestellt, gilt er für das ganze Jahr, für frühere Gebührenjahre ist eine rückwirkende Befreiung ausgeschlossen (§ 4 Abs. 3 TrGebV). Für eine gewerblich tätige GmbH oder UG kommt diese Befreiung nicht in Betracht.
Bußgeld, Unstimmigkeitsmeldung und Veröffentlichung
Drei Wege, auf denen ein Versäumnis auffällt, und was es kostet.
Wer die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht einholt, nicht richtig aufbewahrt, nicht auf aktuellem Stand hält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, handelt ordnungswidrig (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 55 GwG). Die Tat ist bereits bei Leichtfertigkeit ahndbar, Vorsatz ist nicht nötig. Auch das Unterlassen einer Berichtigung ist eigens erfasst: Wer eine unrichtige Mitteilung nach § 20 Abs. 1 GwG nicht berichtigt, handelt ebenfalls ordnungswidrig (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 GwG). Und die Pflicht trifft nicht nur die Gesellschaft: Ein Gesellschafter, der seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt, fällt unter § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 58 GwG.
| Fall | Rahmen | Norm |
|---|---|---|
| Vorsätzlicher Verstoß | bis 150.000 Euro | § 56 Abs. 1 Satz 2 |
| Leichtfertiger Verstoß | bis 100.000 Euro | § 56 Abs. 1 Satz 2 |
| Schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstoß | bis 1.000.000 Euro oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils | § 56 Abs. 3 Satz 1 |
Unstimmigkeitsmeldungen sind der häufigste Weg, auf dem eine fehlende Eintragung auffällt. Geldwäscherechtlich Verpflichtete, die in das Register Einsicht nehmen, müssen der registerführenden Stelle unverzüglich melden, wenn sie eine Abweichung zwischen den dort zugänglichen Angaben und ihren eigenen Erkenntnissen feststellen (§ 23a Abs. 1 Satz 1 GwG). Eine Unstimmigkeit liegt auch dann vor, wenn eine Eintragung nach § 20 Abs. 1 GwG schlicht fehlt (§ 23a Abs. 1 Satz 4 GwG). Praktisch heißt das: Sobald Ihre Bank ein Konto eröffnet, ein Notar eine Anteilsübertragung beurkundet oder ein Versicherer einen Vertrag schließt, wird das Register geprüft. Solange eine Unstimmigkeitsmeldung läuft, ist auf dem Registerauszug sichtbar vermerkt, dass die Angaben der Prüfung unterliegen (§ 23a Abs. 6 Satz 1 GwG).
Kommt die registerführende Stelle zu dem Ergebnis, dass die eingetragenen Angaben nicht zutreffen, oder kann sie die Prüfung wegen unklarer Sachlage nicht abschließen, übergibt sie den Vorgang mit allen Unterlagen dem Bundesverwaltungsamt (§ 23a Abs. 4 GwG). Wird daraus eine unanfechtbare Bußgeldentscheidung, ist sie nach Unterrichtung des Adressaten auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen, unter Benennung von Art und Charakter des Verstoßes und der verantwortlichen Personen und Gesellschaften (§ 57 Abs. 1 GwG). Die Bekanntmachung bleibt fünf Jahre online (§ 57 Abs. 4 Satz 1 GwG). Für eine kleine Gesellschaft ist das in aller Regel der empfindlichere Teil der Sanktion, nicht der Betrag.
Wer Ihre Eintragung sehen kann
Kein offenes Register für jedermann, aber auch kein Geheimnis.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 GwG kennt drei Gruppen. Erstens Behörden, Gerichte und die in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen, soweit die Einsicht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zweitens geldwäscherechtlich Verpflichtete, also insbesondere Banken, Notare, Steuerberater und Versicherer, sofern sie darlegen, dass die Einsicht der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten dient. Drittens jeder, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Eine Einsicht durch jedermann ohne Nachweis sieht das Gesetz nicht vor. Die Einsicht ist außerdem nur nach vorheriger Online-Registrierung möglich und kann protokolliert werden (§ 23 Abs. 4 Satz 1 GwG).
Der Umfang der sichtbaren Daten unterscheidet sich je Gruppe. Im Fall des berechtigten Interesses sind neben Name sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nur Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und alle Staatsangehörigkeiten zugänglich (§ 23 Abs. 1 Satz 4 GwG). Der volle Geburtstag und der konkrete Wohnort bleiben dort außen vor. Behörden und Verpflichtete erhalten zusätzlich die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten, soweit diese aus einer abgeschlossenen Unstimmigkeitsprüfung vorliegen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 GwG).
Ein wirtschaftlich Berechtigter kann die Einsicht auf Antrag ganz oder teilweise beschränken lassen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 GwG). Das Gesetz nennt zwei Fallgruppen: die begründete Gefahr, Opfer bestimmter Straftaten zu werden, etwa einer Erpressung, einer Geiselnahme oder einer Nötigung, sowie Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2 Satz 2 GwG). Gegenüber Behörden, Gerichten, Kreditinstituten und Notaren ist eine Beschränkung ausgeschlossen (§ 23 Abs. 2 Satz 4 GwG). Ebenfalls ausgeschlossen ist sie, wenn sich die Daten ohnehin bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG genannten Registern ergeben (§ 23 Abs. 2 Satz 3 GwG). Wer wissen will, wer die eigene Eintragung angesehen hat, kann eine Auskunft über die Einsichtnahmen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG beantragen (§ 23 Abs. 8 GwG); dafür fällt die Registrierungsgebühr von 50,00 Euro nach Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses an.
Sonderfälle in der Beteiligungsstruktur
Acht Konstellationen, bei denen die Meldung regelmäßig falsch ausfällt.
| Konstellation | Wirtschaftlich Berechtigter | Grundlage |
|---|---|---|
| Ein-Personen-GmbH, ein Gesellschafter mit 100 Prozent | Dieser Gesellschafter; ist er zugleich Geschäftsführer, folgt die Stellung dennoch aus der Beteiligung | § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a |
| Zwei Gesellschafter mit je 50 Prozent | Beide, denn beide halten mehr als 25 Prozent | § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 |
| Vier Gesellschafter mit je 25 Prozent | Niemand nach der Schwelle; einzutragen ist der Geschäftsführer als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter | § 3 Abs. 2 Satz 5, § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c |
| Holding-Kette: Person hält die Mehrheit an der Holding, Holding hält die Tochter | Die Person, mittelbar, bei der Tochter ebenso wie bei der Holding | § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 290 Abs. 2 HGB |
| Treuhand: der Treuhänder hält den Anteil für einen Treugeber | In der Regel der Treugeber, weil die Kontrolle bei ihm liegt; die Stellung folgt dann aus Kontrolle auf sonstige Weise | § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b |
| Stimmbindung oder Poolvertrag | Wer durch die Absprache mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert, auch bei geringerer Kapitalbeteiligung | § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b |
| Ausländischer Gesellschafter oder ausländische Muttergesellschaft | Die natürliche Person am Ende der Kette; die Ermittlung ist zu dokumentieren | § 3 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3a Satz 4 |
| Gesellschaft hält eigene Anteile | Die Quoten der übrigen Gesellschafter verschieben sich; die Stimmrechtsberechnung folgt § 290 Abs. 4 HGB | § 3 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 290 Abs. 4 HGB |
Der häufigste Irrtum betrifft die Viererrunde und ihre Varianten. Vier gleich beteiligte Gründer, fünf Gesellschafter mit 20 Prozent, eine breit gestreute Beteiligungsstruktur nach mehreren Finanzierungsrunden: In all diesen Fällen gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten nach der 25-Prozent-Schwelle, und es wird der Geschäftsführer eingetragen. Das ist nicht der Ausnahmefall, sondern bei Gesellschaften mit mehreren Investoren der Regelfall. Wer stattdessen den größten Gesellschafter mit 20 Prozent einträgt, meldet falsch. Wie sich Beteiligungsquoten in der Gründungsphase entwickeln, zeigt die Cap-Table-Verwaltung.
Der zweithäufigste Irrtum betrifft die GmbH & Co. KG. Die Kommanditgesellschaft ist eine eingetragene Personengesellschaft, die Komplementär-GmbH eine juristische Person des Privatrechts. Beide sind selbst meldepflichtig: zwei Vereinigungen, zwei Meldungen, zwei Jahresgebühren, auch wenn wirtschaftlich dieselben Personen dahinterstehen. Bei der Kommanditgesellschaft können Kapitalanteil und Stimmrecht zudem auseinanderfallen; maßgeblich ist jede der drei Schwellen des § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG für sich.
Gesellschafterliste, Handelsregister und Transparenzregister
Drei Pflichten, die nebeneinander stehen und einander nicht ersetzen.
Die Geschäftsführer einer GmbH haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder im Umfang ihrer Beteiligung eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Diese Liste nennt Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie Nennbeträge, laufende Nummern der Geschäftsanteile und die prozentuale Beteiligung am Stammkapital. Hat ein Notar an der Veränderung mitgewirkt, reicht er die Liste anstelle der Geschäftsführer ein (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Geschäftsführer, die diese Pflicht verletzen, haften den Betroffenen und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner (§ 40 Abs. 3 GmbHG).
Diese Liste ist nicht die Transparenzregistermeldung. Sie hat einen anderen Inhalt, einen anderen Empfänger und eine andere Rechtsfolge. Die Gesellschafterliste zeigt die unmittelbaren Gesellschafter, auch wenn das juristische Personen sind. Das Transparenzregister zeigt die natürlichen Personen am Ende der Kette, samt Staatsangehörigkeiten und samt der Herleitung nach § 19 Abs. 3 GwG. Eine Holding-GmbH steht in der Gesellschafterliste ihrer Tochter, im Transparenzregister der Tochter steht sie nie.
Bis zum 31. Juli 2021 war das anders geregelt. Die damalige Fassung des § 20 Abs. 2 GwG ließ die Mitteilungspflicht als erfüllt gelten, wenn sich die Angaben bereits aus bestimmten anderen Registern ergaben, insbesondere aus der Gesellschafterliste. Diese Mitteilungsfiktion ist entfallen. § 59 Abs. 8 GwG räumte den betroffenen Gesellschaften eine gestaffelte Nachholfrist ein, und § 59 Abs. 9 GwG nahm sie für eine weitere Übergangszeit von den Bußgeldvorschriften der Nummern 55 und 58 bis 60 aus. Beide Zeiträume sind vorbei.
| Rechtsform | Meldung nachzuholen bis | Bußgeldfrei bis |
|---|---|---|
| AG, SE, KGaA | 31. März 2022 | 31. März 2023 |
| GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft | 30. Juni 2022 | 30. Juni 2023 |
| Alle anderen Fälle | 31. Dezember 2022 | 31. Dezember 2023 |
Typische Fehler
Acht Punkte, die in der Praxis regelmäßig zu einer Unstimmigkeitsmeldung führen.
- Auf die Gesellschafterliste vertrauen. Die Mitteilungsfiktion ist seit dem 1. August 2021 weg, die Nachholfristen des § 59 Abs. 8 GwG sind abgelaufen. Eine Gesellschaft, die seit 2021 nichts gemeldet hat, hat eine offene Pflicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG.
- Genau 25 Prozent für ausreichend halten. § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG verlangt „mehr als 25 Prozent“. Bei exakt einem Viertel greift die Schwelle nicht, und es ist der Geschäftsführer einzutragen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).
- Die Holding als wirtschaftlich Berechtigte eintragen. Wirtschaftlich Berechtigter ist immer eine natürliche Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GwG). Die Kette wird bis zum Menschen durchgerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GwG).
- Nur die Erstmeldung abgeben. Die Angaben sind auf aktuellem Stand zu halten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG). Ein Umzug, eine Anteilsübertragung oder ein Geschäftsführerwechsel löst eine neue Mitteilungspflicht aus.
- Nur eine Staatsangehörigkeit angeben. § 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG verlangt alle Staatsangehörigkeiten. Bei Mehrstaatigkeit ist eine unvollständige Angabe eine unrichtige Mitteilung.
- Die Herleitung offenlassen. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses müssen zeigen, woraus die Stellung folgt (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GwG), und beim fiktiven wirtschaftlich Berechtigten ist zusätzlich die Aussage nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GwG zu treffen.
- Bei der GmbH & Co. KG nur einmal melden. Kommanditgesellschaft und Komplementär-GmbH sind zwei meldepflichtige Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG, mit zwei Meldungen und zwei Jahresgebühren.
- Die Auskunft der Gesellschafter nicht dokumentieren. Bleiben Angaben aus, muss die Gesellschaft nachfragen und die Ersuchen sowie die Antworten dokumentieren (§ 20 Abs. 3a Satz 1 und 4 GwG). Ohne diese Dokumentation fehlt der Nachweis der umfassenden Prüfung.
So läuft es in der Software
Die Meldung geben Sie selbst ab. Die Ermittlung und das Meldepaket macht die Software.
Die Mitteilung an das Transparenzregister erfolgt elektronisch an die registerführende Stelle (§ 20 Abs. 1 Satz 4 GwG), in der Praxis über transparenzregister.de. Diesen Schritt nimmt Ihnen Jahresabschluss.io nicht ab, und wir behaupten es auch nicht. Die Software macht die beiden Teile davor: Sie ermittelt die wirtschaftlich Berechtigten aus Ihrer Beteiligungsstruktur und stellt das Meldepaket zusammen, das Sie dort eintragen.
Transparenzregister-Meldung. Sie erfassen Gesellschafter, Kapitalanteile und Stimmrechte, bei Zwischengesellschaften zusätzlich die Person, die die Gesellschaft beherrscht, samt Grund: Stimmrechtsmehrheit, Beherrschungsvertrag, Organ-Bestellungsrecht oder Stimmbindungsvereinbarung. Daraus rechnet die Ermittlung die wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 GwG aus. Sie multipliziert dabei keine Quoten über die Kette, sondern prüft je Stufe die Beherrschung nach § 290 Abs. 2 bis 4 HGB. Deshalb ist eine Person mit 60 Prozent an einer Holding, die 30 Prozent an Ihrer GmbH hält, wirtschaftlich Berechtigte, obwohl die multiplizierte Quote nur 18 Prozent ergäbe. Erreicht niemand die Schwelle, wird der gesetzliche Vertreter als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen. Die Beteiligungsstruktur lässt sich aus dem Handelsregister übernehmen, statt sie abzutippen.
Meldepaket und Auftragsart. Fehlt eine der fünf Pflichtangaben nach § 19 Abs. 1 GwG, wird sie je Person benannt, bevor Sie loslaufen. Der Assistent unterscheidet Erstmeldung, Veränderungsmitteilung und Berichtigung und verlangt, was die jeweilige Art braucht: ein Gültig-von-Datum bei der Veränderung, die Referenznummer des ursprünglichen Auftrags bei der Berichtigung. Herausgegeben wird ein PDF, das Sie im Einreichungsassistenten auf transparenzregister.de Feld für Feld abarbeiten. Die tatsächliche Einreichung tragen Sie danach mit Datum und Vorgangsnummer ein; frühere Nachweise bleiben auch nach einer späteren Änderungsmitteilung erhalten. Die Leistung kostet einmalig 29 Euro je Gesellschaft, ohne Abonnement.
Cap Table und Beschlüsse. Gesellschafter, Geschäftsanteile, Nennbeträge und Beteiligungsquoten stehen an einer Stelle. Wer nach einer Anteilsübertragung oder einer Kapitalerhöhung wissen muss, ob jemand die 25-Prozent-Schwelle überschritten hat, liest es dort ab, statt eine alte Gesellschafterliste zu suchen. Gesellschafterbeschlüsse entstehen als Dokument, werden digital unterschrieben und bleiben abrufbar. Damit hat jede Änderung eine datierte Spur, und die brauchen Sie, wenn Sie die Rechtzeitigkeit Ihrer Meldung belegen wollen.
Gründung. Wer eine GmbH oder UG neu aufsetzt, bekommt die Unterlagen für den Notartermin und behält den Stand der Gründung im Blick. Die Transparenzregister-Meldung steht dort als eigener Punkt unter den Pflichten der ersten Wochen nach der Eintragung, neben Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO, steuerlicher Erfassung nach § 138 AO und der Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft.
Der Rest der Pflichten. Buchhaltung mit KI-Kontierung, Jahresabschluss nach HGB aus der Saldenliste, E-Bilanz nach § 5b EStG, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung mit amtlicher Prüfung und Übermittlung über das ELSTER-Portal, Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach einer Ausschüttung laufen in derselben Software. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis; das Steuermodul und die Berechnung sind kostenlos, die Übermittlung ist je Erklärung kostenpflichtig. Was das insgesamt kostet, steht auf der Preisseite.
Wenn Sie jemanden brauchen. Eine verschachtelte Beteiligungsstruktur, eine Treuhand oder ein Poolvertrag sind Fälle, in denen ein zweiter Blick sinnvoll ist. Dafür gibt es die persönliche Begleitung zu 100 Euro je Stunde; die Einschätzung vorab ist kostenlos und unverbindlich. Die Einordnung Ihrer konkreten Struktur nach dem Geldwäschegesetz bleibt eine Rechtsfrage, die ein Notar oder ein Rechtsanwalt beantwortet. Mehr dazu auf Service und Begleitung.
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- § 20 GwG Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen · § 3 GwG Wirtschaftlich Berechtigter · § 19 GwG Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
- § 18 GwG Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle · § 23 GwG Einsichtnahme in das Transparenzregister · § 23a GwG Meldung von Unstimmigkeiten
- § 24 GwG Gebühren und Auslagen · Anlage zu § 1 TrGebV Gebührenverzeichnis · § 4 TrGebV Verfahren für eine Gebührenbefreiung
- § 56 GwG Bußgeldvorschriften · § 57 GwG Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen · § 59 GwG Übergangsregelung
- § 40 GmbHG Liste der Gesellschafter · § 5a GmbHG Unternehmergesellschaft · § 290 HGB Beherrschender Einfluss · § 52 AO Gemeinnützige Zwecke
Stand der Prüfung: 20. September 2026. Die Gebührenbeträge stammen aus dem Gebührenverzeichnis der Transparenzregistergebührenverordnung, Fundstelle BGBl. 2023 I Nr. 378. Diese Seite erklärt allgemeine Regeln und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Weiterführende Seiten
GmbH und UG gründen · Cap Table und Gesellschafter · Gesellschafterbeschlüsse · UG oder GmbH · Holding-Steuern · GmbH-Steuern · UG-Steuern · Gewinnverwendung der GmbH · Jahresabschluss der GmbH · Service und Begleitung