Steuern · UG (haftungsbeschränkt)

UG (haftungsbeschränkt): Welche Steuern fallen an?

Die UG gilt als günstige Einstiegsform, und viele Gründer erwarten deshalb auch eine günstigere Besteuerung. Die gibt es nicht. Diese Seite zeigt, welche Steuern eine UG zahlt, ab welchem Gewinn, in welcher Höhe, was die gesetzliche Rücklage damit zu tun hat und welche Erklärungen wann fällig werden.

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Die UG ist steuerlich eine GmbH

Eine eigene Rechtsform ist sie nicht, und ein eigenes Steuerrecht hat sie deshalb auch nicht.

§ 5a Abs. 1 GmbHG beschreibt die UG als eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG unterschreitet, und die deshalb in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen muss. Mehr steht dort nicht. Die UG ist eine juristische Person und gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§ 13 Abs. 1 und 3 GmbHG); die Vorschriften über Kaufleute gelten für sie (§ 6 Abs. 1 HGB). Daraus folgt die Pflicht zur doppelten Buchführung und zum Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Steuerlich hängt daran alles Weitere. Kapitalgesellschaften sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG); die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist dort ausdrücklich genannt. Alle Einkünfte einer solchen Gesellschaft sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG), und die Tätigkeit gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Eine UG, die ausschließlich beratend tätig ist, kann sich also nicht auf eine freiberufliche Tätigkeit berufen: Die Gewerbesteuer greift wegen der Rechtsform, nicht wegen der Tätigkeit.

Was die UG von der GmbH unterscheidet, ist gesellschaftsrechtlich: Das Stammkapital muss vor der Anmeldung voll eingezahlt sein und Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG), die Gesellschafterversammlung ist bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einzuberufen (§ 5a Abs. 4 GmbHG), und ein Viertel des Jahresüberschusses ist in eine gesetzliche Rücklage einzustellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Keine dieser Regeln ändert einen Steuersatz. Der Unterschied liegt in der Kapitalausstattung und in der Außenwirkung, nicht in der Steuerlast: UG oder GmbH.

Steuerarten einer UG (haftungsbeschränkt)
SteuerBemessungsgrundlageSatzErklärung oder AnmeldungNorm
Körperschaftsteuerzu versteuerndes Einkommen der Gesellschaft15 Prozent bis zum Veranlagungszeitraum 2027, danach fallend bis 10 Prozent ab 2032Körperschaftsteuererklärung, jährlich§ 23 Abs. 1 KStG
Solidaritätszuschlagfestgesetzte Körperschaftsteuer5,5 Prozent, ohne Freigrenzemit der Körperschaftsteuererklärung§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Satz 1 SolZG 1995
GewerbesteuerGewerbeertrag nach Hinzurechnungen und KürzungenMesszahl 3,5 Prozent, multipliziert mit dem Hebesatz der GemeindeGewerbesteuererklärung, jährlich; Vorauszahlungen quartalsweise§§ 7, 11, 16 GewStG
UmsatzsteuerEntgelte für steuerpflichtige Umsätze19 oder 7 Prozent, abzüglich VorsteuerVoranmeldung monatlich oder vierteljährlich, dazu die Jahreserklärung§ 18 Abs. 1 bis 3 UStG
LohnsteuerArbeitslohn, auch das Geschäftsführergehaltnach dem Einkommensteuertarif des ArbeitnehmersLohnsteuer-Anmeldung monatlich, vierteljährlich oder jährlich§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 41a EStG
Kapitalertragsteuerausgeschütteter Gewinn25 Prozent zuzüglich SolidaritätszuschlagKapitalertragsteuer-Anmeldung bis zum zehnten des Folgemonats§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1, § 45a Abs. 1 EStG
Nicht genannt sind Steuern, die nicht an Gewinn oder Umsatz hängen, etwa die Grundsteuer bei eigenem Grundbesitz oder die Kfz-Steuer für Firmenfahrzeuge.

Ab wann zahlt die UG Steuern?

Ab dem ersten Euro Gewinn. Einen Freibetrag kennt die Kapitalgesellschaft nicht.

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften ist der erste Gewinn steuerfrei, solange er unter dem Grundfreibetrag des Einkommensteuertarifs bleibt, und bei der Gewerbesteuer greift zusätzlich ein Freibetrag von 24.500 Euro. Beides gibt es für die UG nicht. Der Gewerbesteuer-Freibetrag steht nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nur natürlichen Personen sowie Personengesellschaften zu. Eine Kapitalgesellschaft fällt weder darunter noch unter die 5.000 Euro der Nummer 2, die für Vereine und Betriebe gewerblicher Art gedacht sind. Und einen Grundfreibetrag kann es nicht geben, weil die UG keine Einkommensteuer zahlt.

Auch die Freigrenze des Solidaritätszuschlags hilft nicht: Sie gilt ihrem Wortlaut nach nur für einkommensteuerpflichtige Personen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SolZG 1995). Auf die festgesetzte Körperschaftsteuer wird der Zuschlag deshalb immer erhoben. Schon ein Jahresgewinn von 2.000 Euro löst alle drei Steuern aus.

Ein Verlust geht dabei nicht verloren. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Million Euro unbeschränkt abziehbar, darüber hinaus bis zu 70 Prozent des übersteigenden Betrags (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Für die Gewerbesteuer gilt eine eigenständige, gleich aufgebaute Regel (§ 10a GewStG). Der Anlaufverlust der Gründungsjahre mindert damit den Gewinn der Folgejahre in voller Höhe, solange die UG unter einer Million Euro bleibt. Zusätzlich lässt § 10d Abs. 1 EStG einen Rücktrag in die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume zu, was nur hilft, wenn dort bereits Gewinne versteuert wurden.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz. Die Steuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG), und das ist nicht der handelsrechtliche Jahresüberschuss, sondern das Ergebnis nach steuerlichen Korrekturen. Die häufigsten bei einer kleinen UG: Die Gewerbesteuer selbst ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG), Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sind es ebenso wenig (§ 10 Nr. 2 KStG), und eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Was sonst noch auseinanderläuft, steht unter Handelsbilanz und Steuerbilanz.

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Was die UG bei 10.000, 30.000 und 60.000 Euro Gewinn zahlt

Drei Rechenbeispiele bei einem Hebesatz von 400 Prozent, gerechnet für den Veranlagungszeitraum 2026.

Der Rechenweg ist in jedem der drei Fälle derselbe. Auf das zu versteuernde Einkommen werden 15 Prozent Körperschaftsteuer erhoben, darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Parallel dazu wird der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abgerundet, mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert und das Ergebnis mit dem Hebesatz der Gemeinde vervielfacht (§ 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GewStG, § 16 Abs. 1 GewStG). Bei 400 Prozent Hebesatz ergibt das genau 14 Prozent des Gewerbeertrags. In der Summe sind es 29,825 Prozent, und zwar unabhängig von der Höhe des Gewinns: Es gibt keine Progression.

Steuerbelastung einer UG bei 400 Prozent Hebesatz, Veranlagungszeitraum 2026
Gewinn vor SteuernKörperschaftsteuerSolidaritätszuschlagGewerbesteuerSteuern gesamtBleibt in der UG
10.000,00 €1.500,00 €82,50 €1.400,00 €2.982,50 €7.017,50 €
30.000,00 €4.500,00 €247,50 €4.200,00 €8.947,50 €21.052,50 €
60.000,00 €9.000,00 €495,00 €8.400,00 €17.895,00 €42.105,00 €
Angenommen sind ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe des Gewinns vor Steuern, keine Hinzurechnungen oder Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG und kein Verlustvortrag. Die Abrundung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG wirkt hier nicht, weil die Beträge bereits auf volle 100 Euro lauten: Aus 30.099 Euro Gewerbeertrag würden 30.000 Euro.

Die einzige Stellschraube ist der Hebesatz, und den bestimmt die Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG). Er darf für alle Unternehmen in der Gemeinde nur einheitlich gelten (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GewStG). Ab dem Erhebungszeitraum 2027 beträgt er mindestens 280 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren bestimmt hat (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 36 Abs. 5b GewStG). Nach oben sind über 500 Prozent in Großstädten üblich. Für eine UG mit 30.000 Euro Gewinn ergibt sich daraus eine Spanne von mehreren Tausend Euro im Jahr.

Derselbe Gewinn von 30.000 Euro bei unterschiedlichen Hebesätzen
HebesatzGewerbesteuerSteuern gesamtGesamtbelastungBleibt in der UG
250 Prozent2.625,00 €7.372,50 €24,58 Prozent22.627,50 €
350 Prozent3.675,00 €8.422,50 €28,08 Prozent21.577,50 €
400 Prozent4.200,00 €8.947,50 €29,83 Prozent21.052,50 €
490 Prozent5.145,00 €9.892,50 €32,98 Prozent20.107,50 €
580 Prozent6.090,00 €10.837,50 €36,13 Prozent19.162,50 €
Körperschaftsteuer 4.500,00 € und Solidaritätszuschlag 247,50 € sind in allen Zeilen gleich; nur die Gewerbesteuer ändert sich. Mit eigenen Zahlen rechnen Sie im Rechner nach.

Für die eigene Gemeinde und den eigenen Gewinn rechnet der Steuerrechner für GmbH und UG dieselbe Kette nach. Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung.

Die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG

Sie kostet Liquidität für die Gesellschafter und spart keinen Cent Steuern.

§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG verlangt, in der Bilanz des Jahresabschlusses eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Diese Rücklage darf nur für drei Zwecke verwendet werden (§ 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG): für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 57c GmbHG, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist, und zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist. Ausschütten darf man sie also nicht.

Entscheidend ist die Reihenfolge. Maßgeblich ist der Jahresüberschuss, und der steht in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Steueraufwand. Die Rücklage wird also aus bereits versteuertem Geld gebildet. Sie ist eine Entscheidung über die Verwendung des Ergebnisses, die das Gesetz der Gesellschafterversammlung abnimmt, und keine Betriebsausgabe. Wer hofft, die Thesaurierungspflicht senke die Körperschaftsteuer, verwechselt Ergebnisverwendung mit Gewinnermittlung.

Gewinn von 30.000 Euro, Hebesatz 400 Prozent: von der Gesellschaft zum Gesellschafter
SchrittBetragGrundlage
Gewinn vor Steuern30.000,00 €handelsrechtliches Ergebnis vor Steuern
abzüglich Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer−8.947,50 €§ 23 KStG, § 4 SolZG 1995, §§ 11, 16 GewStG
Jahresüberschuss21.052,50 €Ergebnis nach Steuern
abzüglich gesetzlicher Rücklage, ein Viertel−5.263,13 €§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG
ausschüttbarer Betrag15.789,37 €Beschluss der Gesellschafter, § 29 Abs. 1 und 2 GmbHG
abzüglich Kapitalertragsteuer 25 Prozent−3.947,34 €§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
abzüglich Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer−217,10 €§ 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Satz 1 SolZG 1995
beim Gesellschafter angekommen11.624,93 €vor der Einkommensteuerveranlagung
Steuern insgesamt 13.111,94 €, das sind 43,71 Prozent des Gewinns vor Steuern. 5.263,13 € bleiben als Rücklage in der Gesellschaft. Angenommen sind ein Gesellschafter als natürliche Person im Privatvermögen, kein Sparer-Pauschbetrag und keine Kirchensteuer.

Die Rücklagenpflicht endet nicht nach einer bestimmten Zeit, sondern mit der Kapitalausstattung. Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es 25.000 Euro erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 des § 5a GmbHG keine Anwendung mehr; die Firmierung als UG darf beibehalten werden (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Der übliche Weg dorthin ist die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: Die angesammelte Rücklage wird in Stammkapital umgewandelt (§ 57c Abs. 1 GmbHG), was erst beschlossen werden kann, nachdem der letzte Jahresabschluss festgestellt und über die Ergebnisverwendung beschlossen wurde (§ 57c Abs. 2 GmbHG). Bei einem Jahresüberschuss von rund 21.000 Euro dauert das etwa fünf Jahre. Den Ablauf beschreibt UG in GmbH umwandeln; die Rücklage Jahr für Jahr mit Ihren eigenen Zahlen rechnet der UG-Rücklage-Rechner.

Aufbau der gesetzlichen Rücklage bei 21.052,50 Euro Jahresüberschuss je Jahr
GeschäftsjahrZuführungBestand der Rücklage
15.263,13 €5.263,13 €
25.263,13 €10.526,26 €
35.263,13 €15.789,39 €
45.263,13 €21.052,52 €
55.263,13 €26.315,65 €
Vereinfachend mit gleichbleibendem Jahresüberschuss und ohne Verlustvortrag gerechnet. Ab dem fünften Jahr reicht die Rücklage für eine Kapitalerhöhung auf 25.000 Euro.

Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung

Seit 2025 sind die Umsätze steuerfrei statt unversteuert. Das klingt nach einer Feinheit und hat Folgen.

Die Kleinunternehmerregelung steht auch einer UG offen; sie hängt am Umsatz, nicht an der Rechtsform. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist ein Umsatz steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Beide Grenzen müssen erfüllt sein: Wird die zweite im laufenden Jahr überschritten, ist die Voraussetzung des Satzes 1 von diesem Umsatz an nicht mehr gegeben. Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr, dann zählt allein die Grenze von 100.000 Euro.

Der Preis der Regelung ist der Vorsteuerabzug. Weil die Umsätze steuerfrei sind, ist die Steuer auf Eingangsleistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG); die Rückausnahmen des § 15 Abs. 3 UStG erfassen die Kleinunternehmerumsätze nicht. Für eine UG, die im ersten Jahr Geräte, Software und Beratung einkauft, kostet das oft mehr, als die Umsatzsteuer auf die eigenen Rechnungen einbrächte. Wer überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen liefert, hat von der Regelung ohnehin wenig.

Dafür entfallen die Erklärungspflichten. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nimmt die Vorschriften über die Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG ausdrücklich aus, also sowohl die Voranmeldung als auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Unberührt bleiben die Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) und die Sonderfälle des § 18 Abs. 4a UStG, etwa wenn die UG als Leistungsempfängerin die Steuer schuldet. Verzichten kann die Gesellschaft bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres; der Verzicht bindet sie dann mindestens für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).

Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung im Vergleich
PunktKleinunternehmer nach § 19 UStGRegelbesteuerung
Umsatzsteuer auf eigene Rechnungenkeine, die Umsätze sind steuerfrei19 oder 7 Prozent
Vorsteuerabzugausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG)möglich
Umsatzsteuer-Voranmeldungentfällt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG)monatlich oder vierteljährlich
Umsatzsteuer-Jahreserklärungentfällt, soweit das Finanzamt sie nicht anfordertjährlich
Bindungkeine; der Verzicht dagegen bindet fünf Kalenderjahrekeine
Grenzen25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahrkeine
Die Wahl wird gegenüber dem Finanzamt erklärt, in der Praxis im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Sie betrifft nur die Umsatzsteuer; Körperschaft- und Gewerbesteuer bleiben davon unberührt.

Das erste Jahr: Anzeige, Steuernummer, Vorauszahlungen

Zwischen Notartermin und erster Steuererklärung liegen drei Pflichten, die schnell übersehen werden.

Die Anzeige beim Finanzamt. Steuerpflichtige, die keine natürlichen Personen sind, haben dem zuständigen Finanzamt und den für die Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung (§ 137 Abs. 1 AO). Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats seit dem Ereignis zu erstatten (§ 137 Abs. 2 AO). Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, teilt das zusätzlich der Gemeinde mit (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO). Die weiteren Auskünfte über die steuerlich erheblichen Verhältnisse werden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt (§ 138 Abs. 1b AO), praktisch über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung im ELSTER-Portal. Darin entscheidet die UG unter anderem über die Kleinunternehmerregelung und über Soll- oder Istversteuerung.

Der Voranmeldungszeitraum der Umsatzsteuer. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ordnet an, dass im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum ist. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt davon abweichend Satz 6: In Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Damit entscheiden die allgemeinen Schwellen: mehr als 9.000 Euro erwartete Steuer bedeutet monatlich, darunter bleibt es beim Kalendervierteljahr, und bis 2.000 Euro kann das Finanzamt von der Abgabe befreien (§ 18 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 UStG). Nach dem heutigen Gesetzeswortlaut endet diese Ausnahme mit dem Besteuerungszeitraum 2026. Unabhängig davon bleibt der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum bei Vorratsgesellschaften und beim Erwerb eines Firmenmantels (§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG).

Die Vorauszahlungen. Auf die Körperschaftsteuer sind Vorauszahlungen zu leisten; die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG), also die Termine 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Im ersten Jahr hat das Finanzamt keine Vergangenheitswerte und setzt die Vorauszahlungen nach den Angaben im Fragebogen fest. Wer dort zu niedrig schätzt, bekommt mit dem ersten Bescheid eine Nachzahlung für zwei Jahre zugleich; wer zu hoch schätzt, verleiht dem Staat Geld. Beides lässt sich durch einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen korrigieren.

Die erste Bilanz einer UG ist die Eröffnungsbilanz auf den Tag der Gründung. Der Ablauf danach steht unter Jahresabschluss bei Neugründung und Eröffnungsbilanz erstellen.

Geschäftsführergehalt: Lohnsteuer, Sozialversicherung, vGA

Das Gehalt mindert den Gewinn der UG. Genau deshalb schaut das Finanzamt genau hin.

Anders als beim Einzelunternehmer ist der Geschäftsführer der UG ein eigenes Steuersubjekt. Sein Gehalt ist Arbeitslohn und gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die UG behält davon Lohnsteuer ein und gibt spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine Lohnsteuer-Anmeldung ab (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Zeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat; bei mehr als 1.080 und höchstens 5.000 Euro abzuführender Lohnsteuer im Vorjahr das Kalendervierteljahr, bei höchstens 1.080 Euro das Kalenderjahr (§ 41a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG). Für die UG ist das Gehalt Betriebsausgabe und mindert Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Ob auf das Gehalt Sozialversicherungsbeiträge anfallen, entscheidet nicht das Steuerrecht. Maßgeblich ist, ob eine Beschäftigung vorliegt, also nichtselbständige Arbeit; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Gesellschaft beherrscht, unterliegt typischerweise keinen Weisungen. Belastbar klären lässt sich die Frage nur im Statusfeststellungsverfahren: Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Eine Fehleinschätzung wird bei der nächsten Betriebsprüfung rückwirkend teuer.

Die steuerliche Grenze heißt verdeckte Gewinnausschüttung. Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Ein Gehalt, das über dem liegt, was die Gesellschaft einem fremden Geschäftsführer gezahlt hätte, wird deshalb in Höhe des Übermaßes dem Einkommen wieder hinzugerechnet und beim Gesellschafter als Kapitalertrag behandelt. Dasselbe gilt für Vereinbarungen, die zwar der Höhe nach angemessen sind, aber nicht im Voraus, klar und tatsächlich durchgeführt wurden. Gerade bei einer UG mit dünner Kapitaldecke fällt ein hohes Gehalt auf. Worauf es im Einzelnen ankommt, steht unter Geschäftsführergehalt und vGA und verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden.

Eine Wechselwirkung mit der Rücklagenpflicht bleibt: Je höher das Gehalt, desto niedriger der Jahresüberschuss und desto langsamer wächst die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG.

Ausschüttung: erst Rücklage, dann Beschluss, dann Kapitalertragsteuer

Drei Schritte, in dieser Reihenfolge. Wer einen überspringt, zahlt drauf.

Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Genau dieser Ausschluss durch Gesetz ist bei der UG die Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG: Ein Viertel des Jahresüberschusses ist gesperrt. Über den Rest beschließen die Gesellschafter; sie können Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Verteilt wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 29 Abs. 3 GmbHG).

Ohne Beschluss keine Ausschüttung: Eine Zahlung an den Gesellschafter ohne Gewinnverwendungsbeschluss ist im besten Fall ein Darlehen und im schlechtesten eine verdeckte Gewinnausschüttung. Wie ein solcher Beschluss aussieht, zeigt das Muster für den Gewinnausschüttungsbeschluss; die Systematik dahinter steht unter Gewinnverwendung in der GmbH.

Auf die Ausschüttung wird Kapitalertragsteuer erhoben. Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG), und bei ihnen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Satz beträgt 25 Prozent (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Satz 1 SolZG 1995). Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG); die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist bis zum zehnten des folgenden Monats abzuführen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG) und innerhalb derselben Frist anzumelden (§ 45a Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Anmeldung übersehen kleine Gesellschaften regelmäßig; sie ist auch dann abzugeben, wenn kein Abzug vorzunehmen ist (§ 45a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).

Beim Gesellschafter ist mit dem Abzug in der Regel alles erledigt. Es kann sich trotzdem lohnen, die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben: Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG), und auf Antrag prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung zum persönlichen Tarif günstiger ist (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Wer zu mindestens 25 Prozent beteiligt ist oder zu mindestens 1 Prozent und beruflich für die Gesellschaft tätig, kann zum Teileinkünfteverfahren optieren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG); dann sind 40 Prozent der Bezüge steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG) und 60 Prozent der damit zusammenhängenden Aufwendungen abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG). Mit konkreten Zahlen rechnet das der Gewinnausschüttungs-Rechner durch. Welche Wege es sonst noch aus der Gesellschaft gibt, steht unter Geld aus der GmbH entnehmen.

Welche Erklärungen die UG abgibt und wann

Drei Jahreserklärungen, eine elektronische Bilanz und die laufenden Anmeldungen.

Die Jahreserklärungen sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Für den Veranlagungszeitraum 2025 ist das der 31. Juli 2026. Beauftragt die UG einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe, verlängert sich die Frist auf den letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 149 Abs. 3 AO), für 2025 also auf den 28. Februar 2027. Dieser Tag ist ein Sonntag, weshalb die Frist erst mit Ablauf des 1. März 2027 endet (§ 108 Abs. 3 AO). Wer selbst erklärt, hat damit sieben Monate weniger Zeit. Das ist der ehrliche Preis des Selbermachens, und er lässt sich nur durch einen Fristverlängerungsantrag abmildern.

Erklärungen und Anmeldungen einer UG
ErklärungZeitraumAbgabeNorm
Körperschaftsteuererklärung mit AnlagenKalenderjahrsieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, mit Beratung Ende Februar des übernächsten Jahres§ 31 Abs. 1a KStG, § 149 Abs. 2 und 3 AO
GewerbesteuererklärungErhebungszeitraum, also das Kalenderjahrwie Körperschaftsteuer§ 14a GewStG, § 14 Satz 2 GewStG
Umsatzsteuer-JahreserklärungKalenderjahrwie Körperschaftsteuer; entfällt für Kleinunternehmer§ 18 Abs. 3 UStG, § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG
E-Bilanz: Bilanz und Gewinn- und VerlustrechnungWirtschaftsjahrelektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, zusammen mit der Steuererklärung§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG
Umsatzsteuer-VoranmeldungKalendermonat oder Kalendervierteljahrbis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UStG
Lohnsteuer-AnmeldungMonat, Quartal oder Jahr, je nach Vorjahresbetragspätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums§ 41a Abs. 1 und 2 EStG
Kapitalertragsteuer-AnmeldungKalendermonat des Zuflussesbis zum zehnten des Folgemonats, auch bei Nullmeldung§ 44 Abs. 1 Satz 5, § 45a Abs. 1 EStG
Dazu kommen der handelsrechtliche Jahresabschluss und seine Offenlegung. Die Fristen aller Steuerarten im Überblick: Steuerfristen 2026.

Der handelsrechtliche Jahresabschluss ist die Grundlage von allem: Aus ihm werden das zu versteuernde Einkommen und der Gewerbeertrag abgeleitet, und er wird als E-Bilanz elektronisch übermittelt. Die meisten UGs sind Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a Abs. 1 HGB, überschreiten also mindestens zwei der drei Merkmale 450.000 Euro Bilanzsumme, 900.000 Euro Umsatzerlöse und zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt nicht. Was daraus für Aufstellung und Offenlegung folgt, steht unter Jahresabschluss der UG; die eigene Einstufung prüft der Größenklassen-Rechner.

Was Steuern und Abschluss einer UG kosten

Zwei Wege, zwei Kostenstrukturen. Beide lassen sich rechnen.

Die Vergütung eines Steuerberaters ist nicht frei verhandelbar, sondern folgt der Steuerberatervergütungsverordnung. Jede Tätigkeit hat einen Gebührenrahmen, der auf einen Gegenstandswert angewendet wird. Für die Körperschaftsteuererklärung sind es 2/10 bis 8/10 der Tabelle A, Gegenstandswert ist das Einkommen vor Verlustabzug, mindestens 16.000 Euro (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV). Für die Gewerbesteuererklärung 1/10 bis 6/10, mindestens 8.000 Euro Gegenstandswert (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV), für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1/10 bis 8/10 auf 10 Prozent der Entgelte, mindestens 8.000 Euro (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV). Der Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung liegt bei 10/10 bis 40/10 der Tabelle B (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV).

Steuerberatervergütung für eine UG mit 30.000 Euro Gewinn, 200.000 Euro Umsatz und 120.000 Euro Bilanzsumme
TätigkeitRahmenuntere GebührMittelgebührobere Gebühr
Körperschaftsteuererklärung2/10 bis 8/10, Tabelle A189,20 €473,00 €756,80 €
Gewerbesteuererklärung1/10 bis 6/10, Tabelle A94,60 €331,10 €567,60 €
Umsatzsteuer-Jahreserklärung1/10 bis 8/10, Tabelle A80,50 €362,25 €644,00 €
Jahresabschluss: Bilanz und GuV10/10 bis 40/10, Tabelle B512,00 €1.280,00 €2.048,00 €
Anhang2/10 bis 12/10, Tabelle B102,40 €358,40 €614,40 €
Alle Beträge netto. Summe der Mittelgebühren 2.804,75 € zuzüglich Auslagenpauschale 20,00 € und Umsatzsteuer, insgesamt 3.361,45 € brutto. Die laufende Buchführung nach § 33 StBVV ist darin nicht enthalten, ebenso wenig die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV.

Die Gegenrechnung ist die Software. Das Steuer-Modul einschließlich der Berechnung ist kostenlos, bezahlt wird je Übermittlung. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis. Die laufende Buchhaltung kostet als Gesamtpaket 125 Euro je Gesellschaft und Monat für eine Kleinst-Gesellschaft und 150 Euro für eine kleine Gesellschaft; im Solo-Tarif ohne Abschluss und Steuererklärungen sind es 95 beziehungsweise 120 Euro. Alle Konditionen einschließlich der Übermittlungsgebühren stehen auf der Preisseite. Mit eigenen Werten rechnet der Steuerberaterkosten-Rechner beide Seiten durch.

Die Entscheidung ist keine Glaubensfrage. Eine UG mit wenigen Belegen, einem Gesellschafter und ohne Auslandsgeschäft ist ein Fall, den man mit guter Software selbst erledigt. Eine UG mit Beteiligungen, Sachverhalten im Ausland, einer Betriebsprüfung oder einer geplanten Umwandlung braucht Beratung, und zwar früh. Wenn Sie an einer Stelle Hilfe brauchen, ohne gleich alles abzugeben: Wir bieten persönliche Begleitung zu 100 Euro je Stunde an, und die Einschätzung vorab kostet nichts. Service und Begleitung.

So läuft es in der Software

Von der Belegerfassung bis zur amtlich geprüften Übermittlung in einer Kette.

  1. Belege und Bankumsätze kontieren. Belege kommen per Upload, über ein eigenes Postfach oder aus der Bankanbindung herein. Die KI schlägt Konto und Steuerschlüssel vor, Sie bestätigen; ab einer Sicherheit von 85 Prozent bucht der Autopilot auf Wunsch selbst. Buchungen werden nach den Anforderungen der GoBD festgeschrieben, Korrekturen laufen als Storno. Buchhaltung für die UG.
  2. Umsatzsteuer-Voranmeldung aus dem Journal. Die Kennzahlen werden aus den gebuchten Umsätzen abgeleitet, vor dem Versand amtlich geprüft und über ELSTER übermittelt. Dauerfristverlängerung, Zusammenfassende Meldung und die Jahreserklärung laufen denselben Weg. Umsatzsteuer im Überblick.
  3. Jahresabschluss aus der Saldenliste. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und, wo nötig, Anhang und Lagebericht entstehen nach HGB aus der geprüften Saldenliste. Die Vorjahreszahlen lassen sich aus einer PDF-Datei übernehmen. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis. Jahresabschluss der UG.
  4. E-Bilanz nach § 5b EStG. Aus denselben Zahlen entsteht der amtliche Datensatz für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, wird geprüft und elektronisch übermittelt. E-Bilanz.
  5. Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung. Das Steuer-Modul und die Berechnung sind kostenlos; die Erklärungen werden vor dem Versand amtlich geprüft und über ELSTER übermittelt, je Übermittlung fällt eine Gebühr an. Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung.
  6. Gewinnverwendung beschließen und anmelden. Beschlüsse der Gesellschafter entstehen im Beschlussmanagement und können digital unterschrieben werden; zur Ausschüttung gehört die Kapitalertragsteuer-Anmeldung, die ebenfalls in der Software vorbereitet und übermittelt wird. Beschlüsse.
  7. Fristen und Bescheide im Blick. Das Finanzamt-Cockpit führt die anstehenden Fristen je Steuerart und nimmt die Bescheide auf, damit eine Abweichung auffällt, bevor die Einspruchsfrist abläuft. Finanzamt-Cockpit.
  8. Persönliche Begleitung, wenn Sie sie brauchen. Sie können einzelne Aufgaben abgeben oder die Buchhaltung dauerhaft. Es beginnt immer mit einer kostenlosen Einschätzung; gearbeitet wird zu 100 Euro je Stunde. Service und Begleitung.

Nicht enthalten sind die Einkommensteuererklärung des Gesellschafters, die Vertretung gegenüber dem Finanzamt und individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die Software rechnet und übermittelt, die Entscheidungen treffen Sie. Kostenlos starten.

Sieben Fehler, die bei einer UG Geld kosten

Alle sieben stammen aus der Annahme, eine kleine Gesellschaft habe kleine Pflichten.

  • Die Rücklage als Steuerersparnis verbuchen. Sie wird aus dem Jahresüberschuss gebildet, also nach Steuern, und mindert kein zu versteuerndes Einkommen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG).
  • Mit einem Gewerbesteuer-Freibetrag rechnen. Die 24.500 Euro gelten nur für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Bei einer UG beginnt die Gewerbesteuer beim ersten Euro.
  • Geld ohne Beschluss entnehmen. Eine Zahlung an den Gesellschafter ohne Gewinnverwendungsbeschluss ist entweder ein Darlehen oder eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das Einkommen nicht mindert (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
  • Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung vergessen. Sie ist bis zum zehnten des Folgemonats abzugeben, unabhängig von der Steuererklärung und auch dann, wenn kein Abzug vorzunehmen ist (§ 45a Abs. 1 EStG).
  • Die Kleinunternehmerregelung ohne Rechnung wählen. Der Vorsteuerabzug ist für steuerfreie Umsätze ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Bei hohen Anfangsinvestitionen kostet die Regelung mehr, als sie spart.
  • Den Gewinn im Fragebogen zu niedrig schätzen. Die Vorauszahlungen folgen der Schätzung. Mit dem ersten Bescheid kommen Nachzahlung und angehobene Vorauszahlungen zugleich (§ 31 Abs. 1 KStG, § 37 EStG, § 19 GewStG).
  • Die kürzere Frist übersehen. Ohne steuerberatende Unterstützung gilt die Sieben-Monats-Frist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO, nicht die Ende-Februar-Frist des Absatzes 3. Wer im Januar mit der Buchhaltung des Vorjahres beginnt, ist zu spät dran.

Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Weiterführende Seiten

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Nein. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH mit einem Stammkapital unterhalb von 25.000 Euro (§ 5a Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 5 Abs. 1 GmbHG). Steuerlich gilt für sie dasselbe wie für jede andere GmbH: Körperschaftsteuer 15 Prozent (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG), Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer (§ 4 Satz 1 SolZG 1995), Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewinn (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG) sowie Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer nach denselben Regeln. Das niedrige Stammkapital wirkt sich auf keine dieser Steuern aus.

Ab dem ersten Euro. Einen Freibetrag gibt es weder bei der Körperschaftsteuer noch bei der Gewerbesteuer. Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro steht ausdrücklich nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG), nicht einer Kapitalgesellschaft. Auch den Grundfreibetrag des Einkommensteuertarifs gibt es für die UG nicht, denn sie zahlt keine Einkommensteuer. Die Freigrenze des Solidaritätszuschlags gilt nur für einkommensteuerpflichtige Personen (§ 3 Abs. 3 SolZG 1995), also ebenfalls nicht für die UG.

Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent sind es 29,825 Prozent des Gewinns: 15 Prozent Körperschaftsteuer, 0,825 Prozent Solidaritätszuschlag und 14 Prozent Gewerbesteuer. Der Hebesatz bestimmt die Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG), er liegt in der Praxis meist zwischen 250 und 580 Prozent. Damit bewegt sich die Belastung auf Ebene der Gesellschaft etwa zwischen 24,6 und 36,1 Prozent. Schüttet die UG den verbleibenden Gewinn aus, kommen beim Gesellschafter 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag hinzu (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung.

Nein. Die Thesaurierungspflicht des § 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG verlangt, ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Das ist Ergebnisverwendung und damit keine Betriebsausgabe: Der Jahresüberschuss, aus dem die Rücklage gebildet wird, ist bereits versteuert. Die Rücklage wirkt also nur auf die Frage, wie viel ausgeschüttet werden darf, nicht auf die Höhe der Körperschaft- oder Gewerbesteuer.

Grundsätzlich ja. Die Kleinunternehmerregelung ist aber auch für eine UG offen: Umsätze sind steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr, dann zählt allein die Grenze von 100.000 Euro. Der Preis ist der Vorsteuerabzug: Für steuerfreie Umsätze ist er ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Wer hohe Anfangsinvestitionen hat, verzichtet deshalb häufig auf die Regelung (§ 19 Abs. 3 UStG) und bindet sich damit für mindestens fünf Kalenderjahre.

Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 nicht automatisch. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ordnet zwar für das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und das Folgejahr den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum an, für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt davon abweichend jedoch Satz 6: Maßgebend ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres. Damit greifen die normalen Schwellen: über 9.000 Euro monatlich, darunter vierteljährlich, bis 2.000 Euro kann das Finanzamt ganz befreien (§ 18 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 UStG). Ab dem Besteuerungszeitraum 2027 lebt die Monatspflicht des Satzes 4 nach dem heutigen Gesetzeswortlaut wieder auf.

Körperschaftsteuererklärung mit den zugehörigen Anlagen, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuer-Jahreserklärung und die elektronische Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b Abs. 1 EStG, die sogenannte E-Bilanz. Dazu kommen laufend die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG), bei Gehältern die Lohnsteuer-Anmeldungen (§ 41a Abs. 1 EStG) und bei einer Ausschüttung die Kapitalertragsteuer-Anmeldung (§ 45a Abs. 1 EStG). Die Jahreserklärungen sind ohne Steuerberatung spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO).

Ein Verlust geht nicht verloren, er wird vorgetragen. In den folgenden Veranlagungszeiträumen ist er bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Million Euro unbeschränkt abziehbar, darüber hinaus bis zu 70 Prozent des übersteigenden Betrags (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Für die Gewerbesteuer gilt eine eigene Regel mit derselben Struktur (§ 10a GewStG). Für eine kleine UG bedeutet das praktisch: Der Anlaufverlust mindert den Gewinn der Folgejahre in voller Höhe. Ein Verlustrücktrag in die beiden vorangegangenen Zeiträume ist bei der Körperschaftsteuer zusätzlich möglich (§ 10d Abs. 1 EStG).

Das hängt davon ab, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt. Anhaltspunkte dafür sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Gesellschaft beherrscht, unterliegt regelmäßig keinen Weisungen. Sicherheit bringt nur das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Lohnsteuerlich ist das Gehalt in jedem Fall Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), die UG behält Lohnsteuer ein und meldet sie an.

In unserer Software ist das Steuer-Modul einschließlich der Berechnung kostenlos; bezahlt wird je Übermittlung. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis. Die laufende Buchhaltung als Gesamtpaket kostet für eine Kleinst-Gesellschaft 125 Euro je Gesellschaft und Monat, für kleine Gesellschaften 150 Euro; im Solo-Tarif ohne Abschluss und Steuererklärungen 95 beziehungsweise 120 Euro. Alle Konditionen stehen auf der Preisseite. Zum Vergleich: Die Mittelgebühr der Steuerberatervergütungsverordnung für Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung einer UG mit 30.000 Euro Gewinn und 200.000 Euro Umsatz summiert sich auf rund 1.166 Euro netto.

Buchhaltung, Abschluss und Steuererklärungen der UG in einer Software

Belege und Bankumsätze mit KI kontieren, daraus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erzeugen und Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung amtlich geprüft übermitteln. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis.