Holding-Vorteil berechnen
Alle Beträge pro Jahr, Ausschüttung nach den Steuern der operativen Gesellschaft. Die Ergebnisse aktualisieren sich sofort.
Nach Steuern, in beiden Wegen gleich
Ihre Annahme
Nur für den privaten Anteilsverkauf
Jahr
Kirchensteuer
Beteiligungsregime: Ab 15 % Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums greift das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG. Steuerpflichtig bleiben in beiden Steuern nur die 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG — § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG nimmt sie ausdrücklich von der Kürzung aus. Maßgeblich ist § 8b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG.
Ausschüttung direkt an Sie
Ausschüttung an die Holding
Nach 10 Jahren
Solange das Kapital in der Holding arbeitet, stehen 137.651 € mehr zur Verfügung. Entnehmen Sie am Ende alles ins Privatvermögen, schmilzt der Vorteil auf -20.777 € zusammen, weil die Abgeltungsteuer dann nachgeholt wird.
Ab einer jährlichen Ausschüttung von rund 6.028 € ist der Steueraufschub eines Jahres größer als die laufenden Kosten der Holding.
So rechnet der Rechner
Die Formeln folgen dem Gesetzestext. Die Vereinfachungen sind bewusst gewählt und hier offengelegt.
Gesetzliche Grundlagen
Ausschüttung an die Holding: § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG stellt die Bezüge frei, § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG behandelt 5 % davon als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Unter 10 % Beteiligung gilt § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG.
Gewerbesteuer: § 9 Nr. 2a GewStG kürzt Gewinne aus Anteilen ab 15 % Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums. Satz 4 nimmt die nicht abziehbaren Betriebsausgaben des § 8b Abs. 5 KStG von der Kürzung aus. Ohne die Kürzung rechnet § 8 Nr. 5 GewStG die Dividende wieder hinzu.
Anteilsverkauf: § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG in der Holding mit 5 % nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, privat § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG.
Steuersätze: Körperschaftsteuer 15 % nach § 23 Abs. 1 KStG, Solidaritätszuschlag 5,5 %, Gewerbesteuermesszahl 3,5 % nach § 11 Abs. 2 GewStG, Abgeltungsteuer 25 % nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG. Bei Kirchensteuerpflicht gilt die Formel des § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG.
Bewusste Vereinfachungen
Die Rendite gilt in beiden Wegen als Rendite nach Steuern. Andernfalls müsste der Rechner auch die laufende Besteuerung der Wiederanlage abbilden, die in der Holding und privat unterschiedlich hoch ausfällt.
Die laufenden Kosten der Holding mindern nur die Liquidität, nicht die Steuer. Tatsächlich sind sie abziehbare Betriebsausgaben, denn § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG schließt § 3c Abs. 1 EStG ausdrücklich aus. Die Rechnung liegt damit leicht zulasten der Holding.
Der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG bleibt außen vor. Er beträgt 9.060 € anteilig und schmilzt ab, sobald der Gewinn anteilig 36.100 € übersteigt. Beim privaten Anteilsverkauf rechnet der Rechner ohne Kirchensteuer, weil § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG deren Bemessungsgrundlage um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge erhöht.
Der Sparer-Pauschbetrag des § 20 Abs. 9 EStG bleibt unberücksichtigt, ebenso Verlustvorträge, gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG und die Sperrfrist des § 22 Abs. 2 UmwStG nach einer Einbringung. Am Ende des Horizonts wird der gesamte Bestand der Holding ausgeschüttet.
Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung.
Zwei Gesellschaften, eine Software
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Wie eine Holding aufgebaut ist
Zwei Gesellschaften statt einer: oben die Holding, unten der Betrieb.
Die Holding ist eine ganz normale Kapitalgesellschaft. Meist eine GmbH, oft auch eine UG haftungsbeschränkt. Ihr einziger Zweck ist es, Anteile zu halten. Sie selbst hat keinen Betrieb, keine Kunden und häufig keine Mitarbeiter. Die Gesellschafter halten ihre Anteile nicht mehr direkt an der operativen GmbH, sondern an der Holding, und die Holding hält die operative GmbH.
Der Geldfluss ändert sich damit um eine Stufe. Die operative GmbH versteuert ihren Gewinn wie bisher mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, bei einem Hebesatz von 400 % also mit rund 29,8 %. Bisher ging der Rest direkt an Sie und wurde noch einmal mit 26,375 % belastet. Jetzt geht er an die Holding und kostet dort ab 15 % Beteiligung nur rund 1,5 %.
Ein Rechenbeispiel mit 100.000 € Gewinn. Die operative GmbH zahlt bei 400 % Hebesatz 29.825 € Steuern und schüttet 70.175 € aus. Auf dem direkten Weg zu Ihnen bleiben davon nach Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag 51.666,34 € übrig. Über die Holding kommen dort 69.131,74 € an, also 17.465,40 € mehr, die sofort wieder investiert werden können. Der Unterschied ist kein Geschenk, sondern ein Aufschub: Holen Sie das Geld später aus der Holding, zahlen Sie die Abgeltungsteuer nach.
Die Holding braucht Substanz nur dort, wo sie gefordert ist. Für das Schachtelprivileg genügt die Beteiligung. Wer die Holding aber als Vermieterin, Darlehensgeberin oder Dienstleisterin gegenüber der Tochter auftreten lässt, bewegt sich im Bereich verdeckter Gewinnausschüttungen und sollte Verträge und Beschlüsse sauber dokumentieren.
§ 8b KStG: warum 95 Prozent steuerfrei sind
Die Norm verhindert, dass derselbe Gewinn in einer Beteiligungskette mehrfach besteuert wird.
Der Grundsatz steht in § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, also Gewinnausschüttungen, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Die operative GmbH hat ihren Gewinn bereits versteuert. Würde die Holding ihn noch einmal voll versteuern, wäre eine Beteiligungskette steuerlich unbezahlbar.
Die 5 Prozent sind eine Pauschale. Nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gelten 5 % der Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Satz 2 stellt klar, dass § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden ist. Der Gesetzgeber pauschaliert damit die Kosten der Beteiligung: Sie dürfen Ihre tatsächlichen Aufwendungen voll abziehen und versteuern dafür 5 % der Dividende, unabhängig davon, ob Ihre Kosten höher oder niedriger waren.
Unter 10 Prozent gilt die Freistellung nicht. § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG bestimmt, dass Bezüge abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Eine Streubesitz-Holding zahlt auf jede Dividende dieselbe Steuer wie auf einen operativen Gewinn.
| Beteiligung | Körperschaftsteuerpflichtig | Gewerbesteuerpflichtig | Belastung bei 400 % Hebesatz | Norm |
|---|---|---|---|---|
| unter 10 % | 100 % | 100 % | rund 29,8 % | § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG |
| 10 % bis unter 15 % | 5 % | 100 % | rund 14,8 % | § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG, § 8 Nr. 5 GewStG |
| ab 15 % | 5 % | 5 % | rund 1,5 % | § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG |
| direkt privat, zum Vergleich | Abgeltungsteuer 25 % | keine | 26,375 % | § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG |
Die Gewerbesteuer hat ihre eigene Schwelle
Zwischen 10 und 15 Prozent Beteiligung liegt eine Falle, die viele Strukturen übersehen.
Das Schachtelprivileg steht in § 9 Nr. 2a GewStG. Gekürzt werden Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Satz 4 der Vorschrift stellt klar, dass die nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1 sind. Die 5 % bleiben also auch gewerbesteuerlich stehen.
Ohne die Kürzung greift die Hinzurechnung. § 8 Nr. 5 GewStG rechnet die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile wieder hinzu, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG erfüllen. Eine Holding mit 12 % Beteiligung spart deshalb die Körperschaftsteuer, zahlt aber volle Gewerbesteuer auf die Dividende. Bei 400 % Hebesatz sind das rund 14,8 % statt 1,5 %.
Der Stichtag ist hart. Beide Normen knüpfen an den Beginn des Erhebungszeitraums an, § 8b Abs. 4 KStG an den Beginn des Kalenderjahres. Wer die Beteiligung im laufenden Jahr aufstockt, erreicht die Schwelle erst im Folgejahr. Bei einer geplanten Struktur lohnt es sich deshalb, den Übertragungsstichtag bewusst zu wählen.
Der Anteilsverkauf ist der eigentliche Hebel
Beim laufenden Gewinn verschiebt die Holding nur den Zeitpunkt. Beim Verkauf spart sie dauerhaft.
Verkauft die Holding, greift § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Es bleibt dieselbe Rechnung wie bei der Dividende, nur ohne die Streubesitzgrenze.
§ 8b Abs. 4 KStG gilt beim Verkauf nicht. Der Wortlaut erfasst ausdrücklich nur Bezüge im Sinne des Absatzes 1. Veräußerungsgewinne nach Absatz 2 sind nicht genannt. Auch eine Holding mit 5 % Beteiligung verkauft deshalb zu 95 % steuerfrei, obwohl sie auf jede laufende Dividende volle Steuer zahlt.
Privat gilt das Teileinkünfteverfahren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war. § 3 Nr. 40 EStG stellt 40 % frei, § 3c Abs. 2 EStG lässt die Anschaffungskosten nur zu 60 % zum Abzug zu. Versteuert werden damit 60 % des Gewinns zum persönlichen Satz.
Der Preis ist die spätere Entnahme. Der Verkaufserlös liegt nach dem Verkauf in der Holding und nicht auf Ihrem Konto. Holen Sie ihn heraus, fällt die Abgeltungsteuer an. Der Vorteil bleibt trotzdem erheblich, weil zwischen Verkauf und Entnahme Jahre liegen können und weil das volle Kapital in der Zwischenzeit arbeitet.
| Verkauf durch die Holding | Verkauf durch Sie privat | |
|---|---|---|
| Norm | § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG | § 17 EStG mit § 3 Nr. 40 EStG |
| Steuerpflichtiger Anteil | 5 %, also 25.000 € | 60 %, also 300.000 € |
| Steuer | 7.456,25 € | 132.930,00 € |
| Verbleibt | 492.543,75 € in der Holding | 367.070,00 € privat |
| Später verfügbar | nach Entnahme abzüglich Abgeltungsteuer | sofort frei verfügbar |
Was eine Holding laufend kostet
Die zweite Gesellschaft verursacht Pflichten, die unabhängig vom Gewinn anfallen.
Jede Pflicht der operativen GmbH gilt auch für die Holding. Sie führt eine eigene doppelte Buchführung, stellt einen eigenen Jahresabschluss nach HGB auf, legt ihn beim Unternehmensregister offen, gibt eine eigene Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung ab und übermittelt eine eigene E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG. Umsatzsteuerlich ist eine reine Holding meist nicht unternehmerisch tätig, sodass keine Voranmeldungen anfallen. Dazu kommen die Gründung beim Notar und der Beitrag der Industrie- und Handelskammer.
Rechnen Sie mit Ihren eigenen Zahlen. Was die Struktur kostet, hängt davon ab, wer die Arbeit macht. Wir nennen deshalb keine Pauschale, sondern fragen den Betrag im Rechner als Ihre Annahme ab. Die Zeile unter dem Ergebnis zeigt, ab welcher jährlichen Ausschüttung der Steueraufschub eines Jahres diese Kosten trägt. Bei 1.500 € Kosten, 400 % Hebesatz und einer Beteiligung ab 15 % liegt diese Schwelle bei rund 6.000 € Ausschüttung im Jahr.
Ein Konzernabschluss ist meist nicht nötig. Eine Holding, die eine Tochter beherrscht, ist nach § 290 Abs. 1 HGB grundsätzlich konzernrechnungslegungspflichtig. § 293 Abs. 1 HGB befreit jedoch, solange zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden: 30 Mio. € Bilanzsumme, 60 Mio. € Umsatzerlöse und 250 Arbeitnehmer nach der Bruttomethode. Kleine Strukturen bleiben damit bei zwei Einzelabschlüssen.
Holding oder operative GmbH allein
Nicht jeder Unterschied ist steuerlich. Manche sprechen gegen die Holding.
| Kriterium | Mit Holding | Operative GmbH allein |
|---|---|---|
| Ausschüttung an die Spitze | ab 15 % Beteiligung rund 1,5 %, Abgeltungsteuer erst bei der späteren Entnahme | 26,375 % Abgeltungsteuer sofort und endgültig |
| Verkauf der operativen Gesellschaft | 95 % steuerfrei nach § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG | 60 % steuerpflichtig zum persönlichen Satz nach § 17 EStG |
| Verwaltungsaufwand | zwei Buchführungen, zwei Jahresabschlüsse, zwei Offenlegungen, zwei Steuererklärungssätze | eine Gesellschaft, ein Satz Pflichten |
| Haftung | Gewinne liegen in der Holding und sind dem operativen Risiko entzogen | Gewinne bleiben im Betrieb und haften mit |
| Verlustverrechnung | Verluste der Tochter bleiben in der Tochter und mindern den Gewinn der Holding nicht; nur eine Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag nach § 14 Abs. 1 KStG rechnet das Einkommen zu | Verluste und Gewinne treffen sich in derselben Gesellschaft |
| Geld für den privaten Verbrauch | teurer, weil die zweite Stufe zusätzlich Kosten verursacht | der direkte und günstigere Weg |
| Reinvestition und Beteiligungsaufbau | der eigentliche Zweck: Kapital sammelt sich fast unbelastet an der Spitze | jede Umschichtung kostet zuerst Abgeltungsteuer |
Wege in die Holding-Struktur
Neugründung oder Einbringung: beide brauchen den Notar, aber sie unterscheiden sich steuerlich erheblich.
Vor der ersten operativen Gesellschaft ist es einfach. Sie gründen zuerst die Holding und danach die operative GmbH als deren Tochter. Es gibt keine stillen Reserven, die aufgedeckt werden könnten, und keine Sperrfrist. Wer ohnehin gründen will und eine Holding für möglich hält, sollte diese Reihenfolge ernsthaft prüfen.
Besteht die GmbH schon, hilft der Anteilstausch. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG muss die übernehmende Gesellschaft eingebrachte Anteile grundsätzlich mit dem gemeinen Wert ansetzen, was den vollen Veräußerungsgewinn auslösen würde. Satz 2 lässt davon abweichend auf Antrag den Buchwert zu, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hält. Das ist der qualifizierte Anteilstausch, mit dem eine bestehende GmbH ohne sofortige Steuerlast unter eine Holding rückt.
Danach läuft eine Sperrfrist von sieben Jahren. § 22 Abs. 2 UmwStG erfasst den Fall, dass unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft veräußert werden. Rückwirkend wird dann ein Einbringungsgewinn versteuert, der sich um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr vermindert. Wer den Verkauf schon plant, sollte die Frist in die Zeitrechnung einbeziehen.
Ohne Notar und Bewertung geht es nicht. Die Gründung einer GmbH und die Einbringung von Anteilen sind beurkundungspflichtig. Dazu kommen die Anmeldung zum Handelsregister, die Eintragung im Transparenzregister und eine Bewertung der eingebrachten Anteile. Diese Kosten fallen einmalig an und stehen in keinem der Steuersätze dieser Seite.
So läuft es in der Software
Holding und operative Gesellschaft arbeiten in Jahresabschluss.io nebeneinander im selben Arbeitsbereich.
Jede Gesellschaft hat ihre eigene Akte. Sie legen die Holding und die operative GmbH als getrennte Gesellschaften an. Jede führt ihre eigene Buchhaltung mit KI-Kontierung, ihren eigenen HGB-Jahresabschluss aus der Saldenliste mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, ihre eigene Offenlegung beim Unternehmensregister und ihre eigene E-Bilanz. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist kostenlos.
Die Steuererklärungen entstehen aus denselben Zahlen. Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung werden für beide Gesellschaften aus dem festgestellten Abschluss aufgebaut, amtlich geprüft und über das ELSTER-Portal übermittelt. Das Steuer-Modul und die Berechnung sind kostenlos, jede Übermittlung ist kostenpflichtig. Für die Ausschüttung an die Holding erzeugen Sie die Kapitalertragsteuer-Anmeldung im selben Ablauf. Das Finanzamt-Cockpit führt Fristen und Bescheide beider Gesellschaften an einer Stelle.
Beschlüsse gehören dazu. Die Gewinnverwendung der operativen GmbH braucht einen Gesellschafterbeschluss, die Holding fasst ihren eigenen. Das Beschlussmanagement erstellt die Texte und lässt sie digital unterschreiben. Wer sicher gehen will, welche Formulierung passt, findet Muster unter Gewinnausschüttungsbeschluss.
Einen Konzernabschluss brauchen die wenigsten. Solange die Schwellen des § 293 Abs. 1 HGB nicht überschritten sind, bleibt es bei zwei Einzelabschlüssen. Die Konsolidierung nach §§ 290 ff. HGB ist ein eigenes Modul und wird erst zugebucht, wenn die Pflicht tatsächlich entsteht. Die Preise stehen auf der Preisseite.
Wenn Sie jemanden dazu brauchen. Für die Einrichtung einer Holding-Struktur, die erste Abschlussrunde mit zwei Gesellschaften oder den Umzug aus einer Kanzlei können Sie persönliche Begleitung dazubuchen. Sie beginnt mit einer kostenlosen Einschätzung, danach kostet die Stunde 100 €. Die Wege stehen unter Service und Begleitung. Eine steuerliche Gestaltungsberatung ersetzt das nicht.
Rechtsgrundlagen
Jeder Satz und jeder Prozentsatz dieser Seite ist gegen den Gesetzeswortlaut geprüft.
- § 8b KStG: Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne
- § 23 KStG: Steuersatz
- § 9 GewStG: Kürzungen, Nr. 2a Schachtelprivileg
- § 8 GewStG: Hinzurechnungen, Nr. 5 Dividenden
- § 11 GewStG: Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 17 EStG: Veräußerung von Anteilen
- § 3 Nr. 40 EStG: Teileinkünfteverfahren
- § 32d EStG: Abgeltungsteuer
- § 21 UmwStG: Anteilstausch
- § 22 UmwStG: Sperrfrist
- § 293 HGB: Befreiung vom Konzernabschluss
- § 14 KStG: Organschaft
Weiterführende Seiten
Der Holding-Vergleich ist ein Baustein. Diese Seiten decken den Rest ab.
- Holding-Steuern im Überblick
- Gewinnausschüttung berechnen
- GmbH-Steuern-Rechner
- GmbH-Steuern im Überblick
- Geld aus der GmbH entnehmen
- Gewinnverwendung der GmbH
- Jahresabschluss der Holding
- Buchhaltung der Holding
- Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden
- Körperschaftsteuererklärung
- Gewerbesteuererklärung
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