Kostenloser BGB-Rechner

Verzugszinsen-Rechner: taggenau nach § 288 BGB

Forderungsbetrag und Verzugszeitraum eingeben – der Rechner ermittelt die Verzugszinsen taggenau mit der amtlichen Basiszinssatz-Historie der Deutschen Bundesbank (aktuell 1,52 % seit 01.07.2026). Zwischen Unternehmen gelten Basiszins + 9 Prozentpunkte plus 40-€-Pauschale, gegenüber Verbrauchern Basiszins + 5 Prozentpunkte. Satzwechsel und Schaltjahre werden automatisch berücksichtigt – dieselbe Rechenweise wie bei Gerichten und Inkassostellen.

Stand:

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Verzugszinsen berechnen

Erster und letzter Verzugstag zählen mit. Der Verzug beginnt regelmäßig mit Mahnung oder 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang (§ 286 BGB).

ZeitraumTageBasiszinsZinssatzZinsen
1.1.2026 – 30.6.20261811,27 %10,27 %509,28 €
1.7.2026 – 29.9.2026911,52 %10,52 %262,28 €
Verzugszinsen (272 Tage)771,56 €
Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB)40,00 €
Gesamtforderung inkl. Hauptforderung10.811,56 €

Basiszinssatz-Historie (§ 247 BGB)

Amtliche Bekanntmachungen der Deutschen Bundesbank – der Rechner rechnet jede Periode mit dem damals gültigen Satz.

Gültig abBasiszinsB2B (+9 Pp.)Verbraucher (+5 Pp.)
1.7.20261,52 %10,52 %6,52 %
1.1.20261,27 %10,27 %6,27 %
1.7.20251,27 %10,27 %6,27 %
1.1.20252,27 %11,27 %7,27 %
1.7.20243,37 %12,37 %8,37 %
1.1.20243,62 %12,62 %8,62 %
1.7.20233,12 %12,12 %8,12 %
1.1.20231,62 %10,62 %6,62 %

Quelle: Deutsche Bundesbank, Bekanntmachung des Basiszinssatzes nach § 247 Abs. 2 BGB. Der Satz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli angepasst. Ältere Perioden (bis 2002) sind im Rechner hinterlegt.

Wann beginnt der Verzug?

Mit Mahnung

Nach Fälligkeit genügt eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Ab dem Tag nach Zugang der Mahnung laufen Verzugszinsen.

Ohne Mahnung: 30-Tage-Regel

30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug automatisch ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung darauf hinweist.

Kalendermäßig bestimmt

Ist ein Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt („zahlbar bis 15.03.“), kommt der Schuldner ohne Mahnung mit Ablauf des Termins in Verzug (§ 286 Abs. 2 BGB).

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Häufige Fehler bei der Zinsberechnung

Mit dem aktuellen Zinssatz über den gesamten Zeitraum rechnen – bei längerem Verzug gelten je Halbjahr unterschiedliche Sätze.

Die 40-€-Pauschale vergessen (B2B) oder sie fälschlich auch von Verbrauchern verlangen.

9 Prozentpunkte gegenüber Verbrauchern ansetzen – dort gelten nur 5 Prozentpunkte über Basiszins.

Verzugsbeginn zu früh ansetzen: Fälligkeit allein genügt nicht, es braucht Mahnung, 30-Tage-Ablauf oder einen kalendermäßig bestimmten Termin.

Weiterführende Rechner und Ratgeber

Verzugszinsen sind nur ein Baustein des Forderungsmanagements.

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Seit dem 01.07.2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 %. Damit liegen die gesetzlichen Verzugszinsen bei 10,52 % pro Jahr zwischen Unternehmen (Basiszins + 9 Prozentpunkte, § 288 Abs. 2 BGB) und bei 6,52 % pro Jahr gegenüber Verbrauchern (Basiszins + 5 Prozentpunkte, § 288 Abs. 1 BGB).

Ab Verzugseintritt: durch Mahnung nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB), ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB – gegenüber Verbrauchern nur bei entsprechendem Hinweis auf der Rechnung) oder zum kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin (§ 286 Abs. 2 BGB).

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB ist die Referenzgröße für gesetzliche Zinsen. Die Deutsche Bundesbank gibt ihn jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu bekannt. Der Rechner hinterlegt die komplette amtliche Historie und teilt den Verzugszeitraum automatisch in die richtigen Zinsperioden auf.

Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen (kein Verbraucher beteiligt) hat der Gläubiger bei Verzug zusätzlich Anspruch auf eine Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) – unabhängig von der Höhe der Forderung und zusätzlich zu den Verzugszinsen. Sie wird auf einen etwaigen weiteren Verzugsschaden (z. B. Anwaltskosten) angerechnet.

Ja, wenn ein höherer vertraglicher Zinssatz wirksam vereinbart ist oder Sie einen höheren tatsächlichen Verzugsschaden nachweisen (§ 288 Abs. 3, 4 BGB) – etwa eigene Kreditzinsen. Der Rechner unterstützt dafür ein Feld für einen festen vertraglichen Zinssatz.

Taggenau: Erster und letzter Verzugstag zählen mit, jede Zinsperiode wird mit den tatsächlichen Tagen durch 365 bzw. 366 Tage (Schaltjahr) geteilt. Bei Satzwechseln zum 1. Januar oder 1. Juli wird der Zeitraum automatisch aufgeteilt – so rechnen auch Gerichte und Inkassostellen.

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