Forderungen in der Bilanz – § 266 HGB
Forderungen nach § 266 II B.II HGB: Bewertung zum Nennwert, Einzel- und Pauschalwertberichtigung (§ 253 IV) und Restlaufzeit über 1 Jahr (§ 268 IV).
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Forderungen gehören zum Umlaufvermögen und werden nach § 266 Abs. 2 HGB unter B.II. „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ ausgewiesen: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen, 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, 4. sonstige Vermögensgegenstände.
Forderungen werden grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten angesetzt, das ist bei Geldforderungen der Nennwert (Nennbetrag). Ist die Werthaltigkeit zweifelhaft, muss auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden (strenges Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 4 HGB).
Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Pauschalwertberichtigung?
Die Einzelwertberichtigung betrifft eine konkrete, im Einzelfall zweifelhafte Forderung (z. B. Insolvenz des Kunden). Die Pauschalwertberichtigung deckt das allgemeine Ausfall- und Kreditrisiko des restlichen Forderungsbestands über einen erfahrungsbasierten Prozentsatz ab. Beide setzen den Buchwert nach § 253 Abs. 4 HGB herab.
Wann muss die Restlaufzeit von Forderungen angegeben werden?
Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB). Der Vermerk erfolgt DATEV-artig direkt auf der Bilanz oder im Anhang.
Der Forderungsspiegel schlüsselt die Forderungen je Bilanzposten nach Restlaufzeit auf (bis 1 Jahr, mehr als 1 Jahr). Er dokumentiert die Angabe nach § 268 Abs. 4 HGB nachvollziehbar und ergänzt bei Bedarf die Angaben zu Forderungen gegen Gesellschafter.