Ausweis und Bewertung von Forderungen im Überblick
Gliederung nach § 266 Abs. 2 HGB und Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip.
Ausweis unter B.II.
Ansatz zum Nennwert
Einzelwertberichtigung
Pauschalwertberichtigung
Restlaufzeit über 1 Jahr
Forderungsspiegel
Wertberichtigung nach dem strengen Niederstwertprinzip
Umlaufvermögen ist bei jeder Wertminderung abzuschreiben.
Für Forderungen gilt als Teil des Umlaufvermögens das strenge Niederstwertprinzip (Paragraph 253 Abs. 4 HGB): Übersteigt der Buchwert den Wert, der der Forderung am Abschlussstichtag beizulegen ist, muss auf diesen niedrigeren Wert abgeschrieben werden — unabhängig davon, ob die Wertminderung dauerhaft ist. Massgeblich ist der voraussichtlich einbringliche Betrag.
Praktisch teilt man den Bestand in drei Gruppen: einwandfreie Forderungen (voll werthaltig), zweifelhafte Forderungen (Einzelwertberichtigung auf den erwarteten Eingang) und uneinbringliche Forderungen (vollständige Ausbuchung). Auf den verbleibenden einwandfreien Bestand wird zusätzlich eine Pauschalwertberichtigung für das allgemeine Ausfallrisiko gebildet. Bei der Bewertung ist stets der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer anzusetzen, da die Umsatzsteuer bei Ausfall berichtigt wird.
Steuerlich ist eine Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig (Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Handels- und Steuerbilanz können hier auseinanderfallen; die Differenz ist gegebenenfalls über die Überleitungsrechnung oder latente Steuern abzubilden.
Restlaufzeit-Vermerk und Angaben zu Gesellschaftern
Paragraph 268 Abs. 4 HGB verlangt den Vermerk der langfristigen Anteile.
Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken (Paragraph 268 Abs. 4 Satz 1 HGB). Der Vermerk kann direkt auf der Bilanz — als eingerückte davon-Zeile — oder im Anhang erfolgen. Bei kleinen Gesellschaften bleibt die Angabe erhalten; sie ist nicht durch die Größenklassen-Erleichterungen befreit.
Bestehen Forderungen gegen Gesellschafter, sind diese je nach Sachverhalt gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Jahresabschluss.io leitet die Restlaufzeit-Vermerke aus den Kontenbezeichnungen der Saldenliste ab und stellt sie im Forderungsspiegel dar.
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