Lexikon: Forderungen

Forderungen in der Bilanz – § 266 HGB

Forderungen sind Ansprüche des Unternehmens auf Zahlung oder Leistung. Sie gehören zum Umlaufvermögen, werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt und bei Ausfallrisiken wertberichtigt. Hier erfahren Sie, wie Forderungen ausgewiesen, bewertet und nach Restlaufzeit vermerkt werden.

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Ausweis und Bewertung von Forderungen im Überblick

Gliederung nach § 266 Abs. 2 HGB und Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip.

Ausweis unter B.II.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, gegen verbundene Unternehmen, gegen Beteiligungsunternehmen und sonstige Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 B.II. HGB).

Ansatz zum Nennwert

Geldforderungen werden mit ihren Anschaffungskosten, also dem Nennbetrag, angesetzt. Unverzinsliche langfristige Forderungen können abgezinst werden.

Einzelwertberichtigung

Für konkret gefährdete Forderungen (z. B. bei Zahlungsverzug oder Insolvenz) ist auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 HGB).

Pauschalwertberichtigung

Das allgemeine Kreditrisiko des übrigen Bestands wird über einen erfahrungsbasierten Prozentsatz auf die einwandfreien Forderungen abgedeckt.

Restlaufzeit über 1 Jahr

Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem Posten zu vermerken (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB).

Forderungsspiegel

Der Forderungsspiegel gliedert die Bestände je Posten nach Restlaufzeit und macht die Angabe nach § 268 Abs. 4 HGB nachvollziehbar.

Wertberichtigung nach dem strengen Niederstwertprinzip

Umlaufvermögen ist bei jeder Wertminderung abzuschreiben.

Für Forderungen gilt als Teil des Umlaufvermögens das strenge Niederstwertprinzip (Paragraph 253 Abs. 4 HGB): Übersteigt der Buchwert den Wert, der der Forderung am Abschlussstichtag beizulegen ist, muss auf diesen niedrigeren Wert abgeschrieben werden — unabhängig davon, ob die Wertminderung dauerhaft ist. Massgeblich ist der voraussichtlich einbringliche Betrag.

Praktisch teilt man den Bestand in drei Gruppen: einwandfreie Forderungen (voll werthaltig), zweifelhafte Forderungen (Einzelwertberichtigung auf den erwarteten Eingang) und uneinbringliche Forderungen (vollständige Ausbuchung). Auf den verbleibenden einwandfreien Bestand wird zusätzlich eine Pauschalwertberichtigung für das allgemeine Ausfallrisiko gebildet. Bei der Bewertung ist stets der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer anzusetzen, da die Umsatzsteuer bei Ausfall berichtigt wird.

Steuerlich ist eine Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig (Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Handels- und Steuerbilanz können hier auseinanderfallen; die Differenz ist gegebenenfalls über die Überleitungsrechnung oder latente Steuern abzubilden.

Restlaufzeit-Vermerk und Angaben zu Gesellschaftern

Paragraph 268 Abs. 4 HGB verlangt den Vermerk der langfristigen Anteile.

Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken (Paragraph 268 Abs. 4 Satz 1 HGB). Der Vermerk kann direkt auf der Bilanz — als eingerückte davon-Zeile — oder im Anhang erfolgen. Bei kleinen Gesellschaften bleibt die Angabe erhalten; sie ist nicht durch die Größenklassen-Erleichterungen befreit.

Bestehen Forderungen gegen Gesellschafter, sind diese je nach Sachverhalt gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Jahresabschluss.io leitet die Restlaufzeit-Vermerke aus den Kontenbezeichnungen der Saldenliste ab und stellt sie im Forderungsspiegel dar.

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Häufige Fragen

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Forderungen gehören zum Umlaufvermögen und werden nach § 266 Abs. 2 HGB unter B.II. „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ ausgewiesen: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen, 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, 4. sonstige Vermögensgegenstände.

Forderungen werden grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten angesetzt, das ist bei Geldforderungen der Nennwert (Nennbetrag). Ist die Werthaltigkeit zweifelhaft, muss auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden (strenges Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 4 HGB).

Die Einzelwertberichtigung betrifft eine konkrete, im Einzelfall zweifelhafte Forderung (z. B. Insolvenz des Kunden). Die Pauschalwertberichtigung deckt das allgemeine Ausfall- und Kreditrisiko des restlichen Forderungsbestands über einen erfahrungsbasierten Prozentsatz ab. Beide setzen den Buchwert nach § 253 Abs. 4 HGB herab.

Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB). Der Vermerk erfolgt Kanzlei-Software-artig direkt auf der Bilanz oder im Anhang.

Der Forderungsspiegel schlüsselt die Forderungen je Bilanzposten nach Restlaufzeit auf (bis 1 Jahr, mehr als 1 Jahr). Er dokumentiert die Angabe nach § 268 Abs. 4 HGB nachvollziehbar und ergänzt bei Bedarf die Angaben zu Forderungen gegen Gesellschafter.

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