Die vier Größenklassen im Überblick
§ 267 und 267a HGB definieren vier Größenklassen für Kapitalgesellschaften.
Kleinstkapitalgesellschaft
Kleine Kapitalgesellschaft
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
Große Kapitalgesellschaft
Zwei-Jahres-Regel und Einordnung
Die Einordnung in eine Größenklasse erfolgt nicht spontan, sondern nach einer Zwei-Jahres-Regel.
Ein Unternehmen wechselt die Größenklasse erst, wenn es an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Schwellenwerte über- oder unterschreitet (Paragraph 267 Abs. 4 HGB). Das verhindert, dass einmalige Schwankungen zu einem ständigen Wechsel führen.
Relevante Kriterien: Es müssen mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer) über- oder unterschritten werden. Ein einzelnes Merkmal allein reicht nicht für einen Größenklassenwechsel.
Bei Neugründungen gilt eine besondere Regelung: Bereits am ersten Abschlussstichtag wird die Größenklasse bestimmt (Paragraph 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Die Zwei-Jahres-Regel greift erst ab dem zweiten Geschäftsjahr.
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