Größenklassen – Lexikon

Größenklassen nach § 267 HGB: Schwellenwerte, Einordnung und Auswirkungen auf den Jahresabschluss.

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Das HGB unterscheidet drei Größenklassen für Kapitalgesellschaften: kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Die Einordnung richtet sich nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl. Zusätzlich gibt es die Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB.

Was sind die aktuellen Schwellenwerte für die Größenklassen?

Klein: Bilanzsumme bis 7,5 Mio. EUR, Umsatzerlöse bis 15 Mio. EUR, bis 50 Arbeitnehmer. Mittelgroß: bis 25 Mio. EUR Bilanzsumme, bis 50 Mio. EUR Umsatzerlöse, bis 250 Arbeitnehmer. Groß: Überschreitung von mindestens zwei der drei Mittelgroß-Schwellenwerte.

Eine Kapitalgesellschaft ist klein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreitet: 7,5 Mio. EUR Bilanzsumme, 15 Mio. EUR Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, brauchen keinen Lagebericht und können den Anhang einschränken. Bei der Offenlegung reicht eine verkürzte Bilanz beim Bundesanzeiger. Die GuV muss nicht offengelegt werden.

Nach § 267a HGB: Bilanzsumme bis 450.000 EUR, Umsatzerlöse bis 900.000 EUR, bis 10 Arbeitnehmer. Kleinstkapitalgesellschaften können auf den Anhang verzichten, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden (Hinterlegungserleichterung).

Größenklassen nach § 267 HGB – Schwellenwerte und Erleichterungen

Größenklassen nach HGB: klein, mittelgroß, groß. Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer. Erleichterungen und Offenlegungspflichten.