Lexikon: Größenklassen

Größenklassen nach § 267 HGB – Schwellenwerte und Erleichterungen

Die Größenklasse bestimmt, welche Rechnungslegungspflichten eine Kapitalgesellschaft hat. Je kleiner das Unternehmen, desto mehr Erleichterungen gibt es bei Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses.

Stand:

Erster Jahresabschluss gratis · ohne Zahlungsdaten · jederzeit kündbar

Die vier Größenklassen im Überblick

§ 267 und 267a HGB definieren vier Größenklassen für Kapitalgesellschaften.

Kleinstkapitalgesellschaft

Bilanzsumme bis 450.000 EUR, Umsatzerlöse bis 900.000 EUR, bis 10 Arbeitnehmer. Maximale Erleichterungen: kein Anhang nötig, Hinterlegung statt Offenlegung, vereinfachte Bilanz.

Kleine Kapitalgesellschaft

Bilanzsumme bis 7,5 Mio. EUR, Umsatzerlöse bis 15 Mio. EUR, bis 50 Arbeitnehmer. Verkürzte Bilanz, eingeschränkter Anhang, keine Prüfungspflicht, GuV muss nicht offengelegt werden.

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Bilanzsumme bis 25 Mio. EUR, Umsatzerlöse bis 50 Mio. EUR, bis 250 Arbeitnehmer. Gewisse Erleichterungen im Anhang und bei der Gliederung. Prüfungspflicht durch Abschlussprüf.

Große Kapitalgesellschaft

Überschreitung von mindestens zwei der drei Mittelgroß-Schwellenwerte. Volle Rechnungslegungspflichten: ungekürzter Anhang, Lagebericht, Prüfungspflicht, volle Offenlegung.

Zwei-Jahres-Regel und Einordnung

Die Einordnung in eine Größenklasse erfolgt nicht spontan, sondern nach einer Zwei-Jahres-Regel.

Ein Unternehmen wechselt die Größenklasse erst, wenn es an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Schwellenwerte über- oder unterschreitet (Paragraph 267 Abs. 4 HGB). Das verhindert, dass einmalige Schwankungen zu einem ständigen Wechsel führen.

Relevante Kriterien: Es müssen mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer) über- oder unterschritten werden. Ein einzelnes Merkmal allein reicht nicht für einen Größenklassenwechsel.

Bei Neugründungen gilt eine besondere Regelung: Bereits am ersten Abschlussstichtag wird die Größenklasse bestimmt (Paragraph 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Die Zwei-Jahres-Regel greift erst ab dem zweiten Geschäftsjahr.

Weiterführende Seiten

Bilanz erstellen | Lexikon: Offenlegungspflicht | Lexikon: Bundesanzeiger | Lexikon: HGB | Lexikon: Bilanz

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Das HGB unterscheidet drei Größenklassen für Kapitalgesellschaften: kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Die Einordnung richtet sich nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl. Zusätzlich gibt es die Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB.

Klein: Bilanzsumme bis 7,5 Mio. EUR, Umsatzerlöse bis 15 Mio. EUR, bis 50 Arbeitnehmer. Mittelgroß: bis 25 Mio. EUR Bilanzsumme, bis 50 Mio. EUR Umsatzerlöse, bis 250 Arbeitnehmer. Groß: Überschreitung von mindestens zwei der drei Mittelgroß-Schwellenwerte.

Eine Kapitalgesellschaft ist klein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreitet: 7,5 Mio. EUR Bilanzsumme, 15 Mio. EUR Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, brauchen keinen Lagebericht und können den Anhang einschränken. Bei der Offenlegung reicht eine verkürzte Bilanz beim Bundesanzeiger. Die GuV muss nicht offengelegt werden.

Nach § 267a HGB: Bilanzsumme bis 450.000 EUR, Umsatzerlöse bis 900.000 EUR, bis 10 Arbeitnehmer. Kleinstkapitalgesellschaften können auf den Anhang verzichten, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden (Hinterlegungserleichterung).

Jahresabschluss für jede Größenklasse

Jahresabschluss.io erstellt Ihren Jahresabschluss passend zu Ihrer Größenklasse – mit allen Erleichterungen, die Ihnen zustehen. Kostenlos starten.