Lexikon: GuV

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) - § 275 HGB erklärt

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zeigt, wie der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag eines Unternehmens zustande kommt. Sie stellt Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres gegenüber. Hier erfahren Sie alles zur Gliederung nach § 275 HGB.

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GKV vs. UKV: Die zwei Verfahren

§ 275 HGB erlaubt zwei Gliederungsvarianten für die GuV.

Gesamtkostenverfahren (GKV)

Die häufigere Variante in Deutschland. Aufwendungen werden nach Kostenarten gegliedert: Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen.

Umsatzkostenverfahren (UKV)

Aufwendungen werden Funktionsbereichen zugeordnet: Herstellungskosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten. Verbreitet bei internationalen Unternehmen.

Wichtige GuV-Positionen

Die zentralen Positionen der GuV nach § 275 HGB im Überblick.

Umsatzerlöse

Die Umsatzerlöse sind der Ausgangspunkt der GuV. Sie umfassen alle Erlöse aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abzüglich Erlösschmälerungen.

Materialaufwand

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Leistungen. Einer der größten Aufwandsposten bei produzierenden Unternehmen.

Personalaufwand

Löhne, Gehälter, soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung. Oft der größte Kostenblock bei Dienstleistungsunternehmen.

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Das Endergebnis der GuV: der Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres nach Steuern.

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Häufige Fragen

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Die GuV ist die Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen eines Geschäftsjahres. Sie zeigt, wie der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag zustande kommt. Rechtsgrundlage ist § 275 HGB.

Beim Gesamtkostenverfahren (GKV) werden alle Aufwendungen nach Kostenarten gegliedert. Beim Umsatzkostenverfahren (UKV) werden die Aufwendungen den Funktionsbereichen (Herstellung, Vertrieb, Verwaltung) zugeordnet. In Deutschland ist das GKV verbreiteter.

Die GuV nach § 275 HGB enthält u.a. Umsatzerlöse, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen sowie das Finanzergebnis.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen die vollständige GuV offenlegen. Kleine Kapitalgesellschaften sind befreit, Kleinstkapitalgesellschaften ebenfalls.

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