Gewinnvortrag, Verlustvortrag und Bilanzgewinn
Die Zusammenhänge zwischen Ergebnisvortrag, Jahresergebnis und Bilanzgewinn.
Gewinnvortrag
Verlustvortrag
Jahresüberschuss
Bilanzgewinn
Gewinnverwendung
Vortrag auf neue Rechnung
Steuerliche Besonderheiten beim Verlustvortrag
Steuerlich gelten besondere Regeln für die Verlustverrechnung.
Handelsrechtlich wird der Verlustvortrag vollständig mit dem Jahresüberschuss verrechnet. Steuerlich gilt jedoch die Mindestbesteuerung (Paragraph 10d EStG): Verluste können nur bis zu 1 Mio. EUR unbeschränkt und darüber hinaus zu 60 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden.
Der Verlustrücktrag erlaubt es, Verluste auf das Vorjahr zurückzutragen (bis zu 10 Mio. EUR). Alternativ kann der gesamte Verlust vorgetragen werden. Die Entscheidung trifft das Unternehmen im Rahmen der Steuererklärung.
Bei Körperschaftsteuer ist zusätzlich der Paragraph 8c KStG zu beachten: Ein schädlicher Beteiligungserwerb kann zum teilweisen oder vollständigen Untergang des Verlustvortrags führen.
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