Lexikon: Gewinnvortrag

Gewinnvortrag und Verlustvortrag – Ergebnisvortrag in der Bilanz nach HGB

Gewinnvortrag und Verlustvortrag zeigen, welche Ergebnisse aus Vorjahren noch nicht verwendet wurden. Sie sind Teil des Eigenkapitals und fließen in die Berechnung des Bilanzgewinns ein. Hier erfahren Sie, wie sie entstehen und bilanziert werden.

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Gewinnvortrag, Verlustvortrag und Bilanzgewinn

Die Zusammenhänge zwischen Ergebnisvortrag, Jahresergebnis und Bilanzgewinn.

Gewinnvortrag

Nicht verwendeter Gewinn aus Vorjahren. Erhöht den Bilanzgewinn des Folgejahres. Entsteht, wenn die Gesellschafter nicht den gesamten Gewinn ausschütten oder in Rücklagen einstellen.

Verlustvortrag

Nicht ausgeglichener Verlust aus Vorjahren. Mindert den Bilanzgewinn des Folgejahres. Wird automatisch mit künftigen Gewinnen verrechnet.

Jahresüberschuss

Das Ergebnis des aktuellen Geschäftsjahres aus der GuV. Zusammen mit dem Ergebnisvortrag ergibt sich der Bilanzgewinn (vor Gewinnverwendung).

Bilanzgewinn

Jahresüberschuss + Gewinnvortrag - Verlustvortrag + Entnahmen aus Rücklagen - Einstellungen in Rücklagen. Der ausschüttungsfähige Betrag.

Gewinnverwendung

Gesellschafterbeschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns: Ausschüttung an Gesellschafter, Einstellung in Rücklagen oder Vortrag auf neue Rechnung.

Vortrag auf neue Rechnung

Wird der Bilanzgewinn nicht vollständig verwendet, wird der verbleibende Betrag als Gewinnvortrag in das Folgejahr übertragen.

Steuerliche Besonderheiten beim Verlustvortrag

Steuerlich gelten besondere Regeln für die Verlustverrechnung.

Handelsrechtlich wird der Verlustvortrag vollständig mit dem Jahresüberschuss verrechnet. Steuerlich gilt jedoch die Mindestbesteuerung (Paragraph 10d EStG): Verluste können nur bis zu 1 Mio. EUR unbeschränkt und darüber hinaus zu 60 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden.

Der Verlustrücktrag erlaubt es, Verluste auf das Vorjahr zurückzutragen (bis zu 10 Mio. EUR). Alternativ kann der gesamte Verlust vorgetragen werden. Die Entscheidung trifft das Unternehmen im Rahmen der Steuererklärung.

Bei Körperschaftsteuer ist zusätzlich der Paragraph 8c KStG zu beachten: Ein schädlicher Beteiligungserwerb kann zum teilweisen oder vollständigen Untergang des Verlustvortrags führen.

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Häufige Fragen

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Der Gewinnvortrag ist der Teil des Bilanzgewinns aus Vorjahren, der weder ausgeschüttet noch in Rücklagen eingestellt wurde. Er wird in der Bilanz als eigene Eigenkapitalposition ausgewiesen und erhöht den Bilanzgewinn des Folgejahres.

Ein Verlustvortrag entsteht, wenn ein Unternehmen Verluste erwirtschaftet, die nicht durch Rücklagen ausgeglichen werden können. Der Verlustvortrag mindert das Eigenkapital und wird als negativer Betrag in der Bilanz ausgewiesen.

Bilanzgewinn = Jahresüberschuss + Gewinnvortrag aus dem Vorjahr - Verlustvortrag aus dem Vorjahr + Entnahmen aus Rücklagen - Einstellungen in Rücklagen (§ 268 Abs. 1 HGB). Der Bilanzgewinn ist der ausschüttungsfähige Betrag.

Nach dem Jahresabschluss beschließt die Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung. Wird der Bilanzgewinn nicht vollständig ausgeschüttet oder in Rücklagen eingestellt, verbleibt der Rest als Gewinnvortrag für das nächste Jahr.

Ja, der Verlustvortrag wird automatisch mit dem Jahresüberschuss des Folgejahres verrechnet. Steuerlich gibt es beim Verlustvortrag die Mindestbesteuerung: Verluste können nur bis 1 Mio. EUR unbeschränkt und darüber hinaus zu 60 % verrechnet werden.

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