Anschaffungskosten nach Paragraph 255 Abs. 1 HGB

Anschaffungspreis, Nebenkosten, nachtraegliche Anschaffungskosten und Preisminderungen — die Basis jeder Abschreibung.

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Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermoegensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gegenstand einzeln zugeordnet werden koennen (Paragraph 255 Abs. 1 HGB). Dazu gehoeren auch Nebenkosten und nachtraegliche Anschaffungskosten.

Alle einzeln zurechenbaren Kosten bis zur Betriebsbereitschaft: z. B. Transport, Verpackung, Zoelle, Montage und Fundamentierung, bei Grundstuecken Notar- und Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer und Maklerprovision. Nicht aktiviert werden Gemeinkosten wie anteilige Kosten der Einkaufsabteilung.

Wie wirken Skonto, Rabatt und Bonus auf die Anschaffungskosten?

Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermoegensgegenstand einzeln zugeordnet werden koennen, sind abzusetzen (Paragraph 255 Abs. 1 Satz 3 HGB). Gezogenes Skonto, Rabatte und nachtraegliche Boni mindern also die aktivierten Anschaffungskosten und damit die Abschreibungsbasis.

Nur wenn sie nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen sind die Anschaffungskosten der Nettobetrag. Bei Kleinunternehmern oder bei Erwerben fuer umsatzsteuerfreie Ausgangsumsaetze wird die nicht abziehbare Vorsteuer Teil der Anschaffungskosten (Paragraph 9b EStG).

Aufwendungen nach dem Erwerb, die dem Gegenstand einzeln zuzuordnen sind und ihn erstmals betriebsbereit machen oder seine Nutzbarkeit erweitern — etwa Erschliessungsbeitraege beim Grundstueck oder Umruestungen einer Maschine. Sie erhoehen den Buchwert und werden ueber die Restnutzungsdauer abgeschrieben.