Die Bestandteile der Anschaffungskosten
Anschaffungspreis plus Nebenkosten plus nachträgliche Kosten minus Preisminderungen.
Anschaffungspreis
Anschaffungsnebenkosten
Nachträgliche Anschaffungskosten
Preisminderungen
Nicht abziehbare Vorsteuer
Keine Gemeinkosten
Das Anschaffungskostenprinzip
Die Anschaffungskosten sind die absolute Wertobergrenze der Bilanzierung.
Nach Paragraph 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um Abschreibungen. Wertsteigerungen über die Anschaffungskosten hinaus dürfen nicht ausgewiesen werden — auch dann nicht, wenn der Marktwert nachweislich höher liegt. So entstehen stille Reserven, etwa bei Grundstücken, die seit Jahrzehnten zum historischen Kaufpreis in der Bilanz stehen.
Bei abnutzbarem Anlagevermögen sind die Anschaffungskosten die Basis der planmäßigen Abschreibung über die Nutzungsdauer (Paragraph 253 Abs. 3 HGB). Eine falsch ermittelte Basis — etwa vergessene Nebenkosten oder nicht abgesetzte Skonti — verzerrt daher jede Folgeperiode.
Bei Gebäuden gilt steuerlich die 15-Prozent-Grenze des Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung, die 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, werden zwingend als anschaffungsnahe Herstellungskosten aktiviert statt sofort abgezogen.
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Anschaffungskosten berechnen: Beispiel mit Buchungssätzen
Man beginnt beim vereinbarten Nettopreis, rechnet alle einzeln zurechenbaren Kosten bis zur Betriebsbereitschaft hinzu und zieht die Preisminderungen ab. Beispiel: Eine GmbH mit vollem Vorsteuerabzug kauft eine Fräsmaschine.
| Position | Betrag | Behandlung |
|---|---|---|
| Listenpreis netto | 80.000 € | Ausgangswert |
| Rabatt 10 % | − 8.000 € | Preisminderung |
| Fracht | + 1.500 € | Nebenkosten |
| Fundament für die Maschine | + 2.300 € | Nebenkosten |
| Montage und Inbetriebnahme | + 1.200 € | Nebenkosten |
| Skonto 2 % auf 72.000 € | − 1.440 € | Preisminderung bei Zahlung |
| Anschaffungskosten | 75.560 € | Bemessungsgrundlage der Abschreibung |
| Bearbeitungsgebühr für das Finanzierungsdarlehen | 400 € | keine Anschaffungskosten, sondern Finanzierungsaufwand |
Buchungen (Konten SKR03 / SKR04):
- Rechnung des Herstellers: Soll Maschinen (0210 / 0440) 72.000 € und Soll Abziehbare Vorsteuer 19 % (1576 / 1406) 13.680 € an Haben Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (1600 / 3300) 85.680 €.
- Rechnungen für Fracht, Fundament und Montage: Soll Maschinen 5.000 € und Soll Abziehbare Vorsteuer 19 % 950 € an Haben Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5.950 €.
- Zahlung an den Hersteller unter Abzug von 2 % Skonto: Soll Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 85.680 € an Haben Bank (1200 / 1800) 83.966,40 €, Haben Maschinen 1.440 € und Haben Abziehbare Vorsteuer 19 % 273,60 €.
Das Anlagenkonto steht danach auf 75.560 €. Der Skonto wird direkt auf dem Anlagenkonto gekürzt; über ein Konto für erhaltene Skonti gebucht, bliebe die Abschreibungsbasis um 1.440 € zu hoch.
Was gehört nicht zu den Anschaffungskosten – und wann doch die Umsatzsteuer?
Nicht zu den Anschaffungskosten gehört, was dem Gegenstand nicht einzeln zugerechnet werden kann oder nicht dem Erwerb, sondern der Finanzierung oder dem laufenden Betrieb dient.
- Finanzierung: Zinsen, Bearbeitungsgebühren und ein Disagio sind Aufwand der Kreditaufnahme. Die Sonderregel für Fremdkapitalzinsen in § 255 Abs. 3 HGB betrifft nur Herstellungskosten.
- Laufender Betrieb: Wartung, Reparaturen, Versicherung und Betriebsstoffe nach Eintritt der Betriebsbereitschaft sind laufender Aufwand.
- Nicht oder nur teilweise abziehbare Vorsteuer: Erzielt ein Unternehmen steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen – etwa eine Arztpraxis oder ein Versicherungsmakler –, oder ist es Kleinunternehmer, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten. Ist die Vorsteuer nur anteilig abziehbar, wird der nicht abziehbare Teil aktiviert.
- Spätere Korrektur: Ändert sich die Verwendung und wird der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigt, bleiben die Anschaffungskosten unverändert; Mehrbeträge sind Betriebseinnahmen, Minderbeträge Betriebsausgaben (§ 9b Abs. 2 EStG).
Tausch und Zuschüsse: Wie hoch sind die Anschaffungskosten?
Beim Tausch bemessen sich die Anschaffungskosten steuerlich nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG); dessen stille Reserven werden dadurch aufgedeckt. Beispiel: Ein Lkw mit einem Buchwert von 20.000 € und einem gemeinen Wert von 35.000 € wird gegen einen Gabelstapler getauscht. Steuerlich steht der Stapler mit 35.000 € in der Bilanz, und es entsteht ein Gewinn von 15.000 €. Das HGB regelt den Tausch nicht ausdrücklich; nach verbreiteter Auffassung darf handelsrechtlich der Buchwert des hingegebenen Gegenstands fortgeführt werden – dann entsteht kein Gewinn – oder dessen Zeitwert angesetzt werden, höchstens bis zum Zeitwert des erhaltenen Gegenstands. Umsatzsteuerlich liegen zwei Lieferungen vor (§ 3 Abs. 12 UStG).
Für Zuschüsse zur Anschaffung von Anlagegütern lässt die Finanzverwaltung ein Wahlrecht zu (R 6.5 Abs. 2 EStR): Der Zuschuss wird sofort als Betriebseinnahme erfasst oder von den Anschaffungskosten abgezogen. Beispiel: Eine Anlage kostet 100.000 €, der Zuschuss beträgt 20.000 €. Wird er abgezogen, wird nur von 80.000 € abgeschrieben, und der Zuschuss wirkt verteilt über die Nutzungsdauer. Wird er als Ertrag gebucht (Investitionszuschüsse, steuerpflichtig: SKR03 2743 / SKR04 4975), steigt der Gewinn sofort um 20.000 €, abgeschrieben wird von 100.000 €. Handelsrechtlich ist neben der Kürzung der Anschaffungskosten auch ein gesonderter Passivposten üblich, der über die Nutzungsdauer aufgelöst wird.
Weiterführende Seiten
Lexikon: Herstellungskosten | Lexikon: Abschreibungen | Lexikon: Anlagevermögen | Lexikon: GWG | Anlagenbuchhaltung und AfA