§ 289f HGB · Erklärung zur Unternehmensführung

Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB

Die Erklärung zur Unternehmensführung bündelt die Corporate-Governance-Angaben im Lagebericht. Sie ist vor allem für kapitalmarktorientierte und bestimmte mitbestimmte Gesellschaften einschlägig – diese Seite erklärt, wer sie abgeben muss und was hineingehört.

Stand:

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Was in die Erklärung gehört

§ 289f HGB fasst mehrere Corporate-Governance-Angaben zusammen:

Unternehmensführungspraktiken

Angewandte Praktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, sowie ein Hinweis, wo sie öffentlich zugänglich sind (§ 289f Abs. 2 Nr. 2).

Erklärung zum Kodex

Bei börsennotierten Gesellschaften: die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG (§ 289f Abs. 2 Nr. 1).

Arbeitsweise der Organe

Zusammensetzung und Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie ihrer Ausschüsse (§ 289f Abs. 2 Nr. 3).

Zielgrößen für den Frauenanteil

Zielgrößen für Aufsichtsrat, Vorstand und die zwei Führungsebenen darunter, Fristen und Zielerreichung (§ 289f Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4).

Wer ist verpflichtet?

Die Einschlägigkeit hängt an Kapitalmarktorientierung und Mitbestimmung – nicht jede Gesellschaft muss die Erklärung abgeben:

Kapitalmarktorientierte Gesellschaften (§ 289f Abs. 1)

Börsennotierte Aktiengesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften geben die volle Erklärung ab – einschließlich der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG.

Mitbestimmte Gesellschaften (§ 289f Abs. 4)

Bestimmte mitbestimmungspflichtige Gesellschaften machen die Angaben zu Zielgrößen für den Frauenanteil, auch ohne Kapitalmarktorientierung.

Nicht einschlägig

Rein kleine, nicht kapitalmarktorientierte GmbH ohne einschlägige Mitbestimmung müssen keine Erklärung zur Unternehmensführung abgeben.

Wie Jahresabschluss.io die Erklärung behandelt

Der Abschnitt erscheint nur, wenn er für Ihre Gesellschaft einschlägig ist.

Einschlägigkeit automatisch

Anhand von Rechtsform und Merkmalen wie Kapitalmarktorientierung wird entschieden, ob § 289f überhaupt relevant ist.

Geführte Pflichtangaben

Ein Fragebogen strukturiert die Angaben zu Praktiken, Organen und Zielgrößen; Lücken werden mit [BITTE ERGÄNZEN] markiert.

Verweis-Option

Ist ein Teil auf der Internetseite veröffentlicht, kann der Lagebericht regelkonform darauf verweisen.

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Weiterführende Seiten

Die Erklärung ist Teil des Lageberichts nach HGB. Siehe auch Aufbau und Gliederung, Lagebericht-Pflicht und die Lagebericht-Checkliste.

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB ist ein Bestandteil des Lageberichts, der Angaben zur Corporate Governance bündelt – unter anderem zu Unternehmensführungspraktiken, zur Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie zu Zielgrößen für den Frauenanteil.

Verpflichtet sind insbesondere börsennotierte bzw. kapitalmarktorientierte Gesellschaften (§ 289f Abs. 1 HGB) sowie bestimmte mitbestimmte Gesellschaften hinsichtlich der Angaben zu Zielgrößen für den Frauenanteil (§ 289f Abs. 4 HGB). Für rein kleine, nicht kapitalmarktorientierte GmbH ist sie in der Regel nicht einschlägig.

Nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 HGB sind Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden Führungsebenen darunter sowie die Fristen zu ihrer Erreichung anzugeben – einschließlich der Angabe, ob die Zielgrößen erreicht wurden.

Teile der Erklärung dürfen unter den Voraussetzungen des § 289f HGB auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden; im Lagebericht ist dann darauf zu verweisen. Der Verweis muss eindeutig auf die veröffentlichte Fassung führen.

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