Lagebericht · Pflicht

Lagebericht-Pflicht: Wer muss einen Lagebericht erstellen?

Ob Sie einen Lagebericht erstellen müssen, hängt an Ihrer Größenklasse nach § 267 HGB. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, kleine und Kleinstgesellschaften befreit. Diese Seite erklärt die Pflicht, die Fristen und die Folgen eines fehlenden Lageberichts – und wie Sie ihn ohne Aufwand erstellen lassen.

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Wer ist lageberichtspflichtig – und wer nicht?

Die Pflicht folgt der Größenklasse nach § 267 HGB.

Große Kapitalgesellschaften

Pflicht: voller Lagebericht nach § 289 HGB inklusive nichtfinanzieller Leistungsindikatoren (§ 289 Abs. 3 HGB).

Mittelgroße Kapitalgesellschaften

Pflicht: Lagebericht nach § 289 HGB. Die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sind hier noch nicht verpflichtend.

Kleine Kapitalgesellschaften

Befreit nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB. Freiwillige Aufstellung ist möglich, aber nicht verpflichtend.

Kleinstkapitalgesellschaften

Befreit. Als Teilmenge der kleinen Gesellschaften brauchen sie ebenfalls keinen Lagebericht.

Unsicher, in welche Klasse Sie fallen? Der Größenklassen-Rechner ordnet Bilanzsumme, Umsatz und Beschäftigtenzahl nach § 267 HGB ein. Grundlagen dazu auf der Seite Größenklassen nach HGB.

Besondere Pflichten kapitalmarktorientierter Gesellschaften

Börsennotierte und kapitalmarktorientierte Gesellschaften berichten zusätzlich.

Übernahmerechtliche Angaben (§ 289a HGB)

Kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften machen zusätzliche Angaben zur Zusammensetzung des Kapitals und zu Kontrollwechselklauseln.

Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f HGB)

Börsennotierte Gesellschaften und bestimmte große Gesellschaften nehmen die Erklärung zur Unternehmensführung in den Lagebericht auf.

Bilanzeid (§ 289 Abs. 1 Satz 5 HGB)

Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften versichern die gesetzlichen Vertreter die Richtigkeit des Berichts (Bilanzeid).

Fristen und Folgen

Aufstellung, Prüfung und Offenlegung – und was bei Versäumnissen droht.

Aufstellung

Mittelgroße und große Gesellschaften stellen Jahresabschluss und Lagebericht in den ersten drei Monaten des Folgejahrs auf (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Prüfung

Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften ist der Lagebericht Gegenstand der Abschlussprüfung (§ 316 ff. HGB); Mängel gefährden den Bestätigungsvermerk.

Offenlegung

Der Lagebericht ist offenzulegen (§ 325 HGB). Bleibt die Offenlegung aus, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein.

Die konkreten Termine für Ihr Geschäftsjahr zeigt der Fristenrechner.

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Weiterführende Seiten

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Häufige Fragen

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Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB neben dem Jahresabschluss einen Lagebericht aufstellen. Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB davon befreit.

Nein. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB brauchen keinen Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Sobald eine GmbH aber die Schwellenwerte zur mittelgroßen Gesellschaft überschreitet, wird der Lagebericht Pflicht.

Maßgeblich sind die Schwellenwerte des § 267 HGB zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Beschäftigtenzahl. Eine Gesellschaft gilt als mittelgroß (und damit lageberichtspflichtig), wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Kleinheits-Schwellen überschreitet. Der Größenklassen-Rechner ordnet Ihre Werte ein.

Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften ist der Lagebericht Gegenstand der Abschlussprüfung; fehlt er oder ist er unvollständig, gefährdet das den Bestätigungsvermerk. Zudem ist der Lagebericht offenzulegen – bleibt die Offenlegung aus, droht ein Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz.

Ja. Der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft stellt nach § 336 Abs. 1 HGB Jahresabschluss und Lagebericht auf. Für kleine Genossenschaften gelten über § 336 Abs. 2 HGB die Erleichterungen entsprechend – kleine eG brauchen ebenfalls keinen Lagebericht.

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