Lagebericht Pflicht nach HGB

Lagebericht-Pflicht nach § 264 und § 289 HGB: mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtet, kleine befreit. Fristen und Folgen.

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Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB neben dem Jahresabschluss einen Lagebericht aufstellen. Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB davon befreit.

Nein. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB brauchen keinen Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Sobald eine GmbH aber die Schwellenwerte zur mittelgroßen Gesellschaft überschreitet, wird der Lagebericht Pflicht.

Maßgeblich sind die Schwellenwerte des § 267 HGB zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Beschäftigtenzahl. Eine Gesellschaft gilt als mittelgroß (und damit lageberichtspflichtig), wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Kleinheits-Schwellen überschreitet. Der Größenklassen-Rechner ordnet Ihre Werte ein.

Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften ist der Lagebericht Gegenstand der Abschlussprüfung; fehlt er oder ist er unvollständig, gefährdet das den Bestätigungsvermerk. Zudem ist der Lagebericht offenzulegen – bleibt die Offenlegung aus, droht ein Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz.

Ja. Der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft stellt nach § 336 Abs. 1 HGB Jahresabschluss und Lagebericht auf. Für kleine Genossenschaften gelten über § 336 Abs. 2 HGB die Erleichterungen entsprechend – kleine eG brauchen ebenfalls keinen Lagebericht.

Lagebericht-Pflicht nach § 264 und § 289 HGB: mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtet, kleine befreit. Fristen und Folgen.

Ob Sie einen Lagebericht erstellen müssen, hängt an Ihrer Größenklasse nach § 267 HGB. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, kleine und Kleinstgesellschaften befreit. Diese Seite erklärt die Pflicht, die Fristen und die Folgen eines fehlenden Lageberichts – und wie Sie ihn ohne Aufwand erstellen lassen.