Bilanzierung

Latente Steuern in der Bilanz – aktive und passive latente Steuern nach Paragraph 274 HGB

Latente Steuern gehören zu den anspruchsvollsten Positionen im HGB-Abschluss. Sie entstehen aus temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz und können künftige Steuerbe- oder -entlastungen abbilden. Hier erfahren Sie, wann aktive und passive latente Steuern anzusetzen sind und wie sie berechnet werden.

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Entstehung und Arten latenter Steuern

Wann und warum temporäre Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen.

Aktive latente Steuern

Künftige Steuerentlastungen, z. B. wenn Rückstellungen handelsrechtlich höher bewertet werden als steuerlich. Ansatz ist ein Wahlrecht nach Paragraph 274 Abs. 1 Satz 2 HGB.

Passive latente Steuern

Künftige Steuerbelastungen, z. B. bei Sonderabschreibungen in der Steuerbilanz. Ansatzpflicht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften.

Steuersatzermittlung

Der unternehmensindividuelle kombinierte Ertragsteuersatz (KSt, SolZ, GewSt) wird auf die temporären Differenzen angewendet.

Saldierung

Aktive und passive latente Steuern dürfen nach Paragraph 274 Abs. 1 Satz 3 HGB verrechnet werden. Der Saldo wird als eigener Posten ausgewiesen.

Ausschuettungssperre

Übersteigen aktive latente Steuern die passiven, unterliegt der Überhang einer Ausschüttungssperre nach Paragraph 268 Abs. 8 HGB.

Berechnung und Buchung

Schritt für Schritt von der Differenzermittlung bis zum Bilanzausweis.

Die Berechnung latenter Steuern erfolgt in drei Schritten: Erstens werden die temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz für jeden Bilanzposten ermittelt. Zweitens wird der unternehmensindividuelle Steuersatz auf jede Differenz angewendet. Drittens werden aktive und passive latente Steuern saldiert und der Nettobetrag in der Bilanz ausgewiesen.

Die Veränderung der latenten Steuern wird erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung als Steueraufwand oder -ertrag erfasst. Alternativ kann die Veränderung auch erfolgsneutral im Eigenkapital verbucht werden, wenn die zugrunde liegende Differenz ebenfalls erfolgsneutral entstanden ist.

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Häufige Fragen

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Latente Steuern entstehen durch temporäre Differenzen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz. Sie bilden künftige Steuerbe- oder -entlastungen ab, die sich aus unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften ergeben.

Aktive latente Steuern repräsentieren künftige Steuerentlastungen (z. B. wenn ein Vermögenswert in der Handelsbilanz niedriger bewertet ist als in der Steuerbilanz). Passive latente Steuern stehen für künftige Steuerbelastungen (umgekehrter Fall).

Nach Paragraph 274 HGB besteht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften eine Ansatzpflicht für passive latente Steuern. Für aktive latente Steuern besteht ein Wahlrecht. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Bilanzierung befreit.

Es wird der unternehmensindividuelle Steuersatz herangezogen, der zum Zeitpunkt der Umkehrung der Differenzen voraussichtlich gelten wird. In der Praxis wird häufig der aktuelle kombinierte Ertragsteuersatz (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) verwendet.

Im Anhang sind die zugrunde liegenden temporären Differenzen, der angewandte Steuersatz und die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr darzustellen. Auch die Ausschüttungssperre für aktivierte latente Steuern ist zu erläutern.

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