KI-Buchhaltung · Outsourcing

Buchhaltung outsourcen: Steuerberater, Buchhaltungsservice oder selbst mit KI?

Die Buchhaltung abzugeben heißt, Zeit gegen Geld und gegen einen Teil der Kontrolle zu tauschen. Diese Seite rechnet die vier Modelle gegeneinander: Steuerberater komplett, Buchhaltungsservice, Selbermachen mit Software und das Hybrid-Modell. Mit den gesetzlichen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung, den Grenzen eines Buchhaltungsbüros nach dem Steuerberatungsgesetz und den Pflichten, die auch nach dem Auslagern bei Ihnen bleiben.

Stand:

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Die vier Modelle im Überblick

Steuerberater komplett, Buchhaltungsservice, selbst mit Software, oder selbst buchen und prüfen lassen.

„Outsourcen“ ist kein einheitliches Modell, sondern vier Aufträge mit vier Rechtsfolgen. Sie unterscheiden sich in drei Punkten, die im Angebot selten stehen: was ein Anbieter rechtlich übernehmen darf, wann Ihre Erklärungen fällig werden und wie schnell Sie Ihre Zahlen sehen.

Die vier Modelle: Kosten, Zeitaufwand, Kontrolle, Zulässigkeit, Abgabefrist
ModellKostenIhr ZeitaufwandKontrolle über die ZahlenZulässiger UmfangAbgabefrist Steuererklärungen
Steuerberater komplettGebühren nach StBVV oder Pauschale nach § 4 StBVV; Abschluss und Erklärungen gesondertBelege sammeln, Rückfragen beantworten, Zahlungen freigebenZahlen kommen im Rhythmus der Kanzleialles, auch Voranmeldung, Abschluss, Erklärungen und Beratungletzter Tag des Februars des zweiten Folgejahres, § 149 Abs. 3 AO
Buchhaltungsservice oder selbstständiger Buchhalterfrei vereinbar; für diese Anbieter gibt es keine Gebührenordnungwie beim Steuerberater, dazu ein zweiter Dienstleister für die ErklärungenZahlen kommen im vereinbarten Rhythmusnur Kontenpläne, laufende Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Lohnsteuer-Anmeldung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerGsieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO
Selbst mit Software und KI95 bis 250 € je Gesellschaft und Monat für die Buchhaltung allein, 125 bis 300 € für das GesamtpaketBelege hereingeben, Vorschläge bestätigen, Bankumsätze zuordnen, offene Punkte klärentagesaktuell, weil Sie selbst buchenin eigener Sache unbegrenzt; das Gesetz regelt nur fremde Angelegenheiten, § 2 Abs. 2 StBerGsieben Monate, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO
Hybrid: selbst buchen, Berater prüftSoftware plus 1/10 bis 6/10 je Monat für die Überwachung, § 33 Abs. 5 StBVV, oder für die Buchführung nach Ihren kontierten Belegen, § 33 Abs. 3 StBVVwie beim Selbermachen, dazu die Abstimmung mit der Kanzleitagesaktuell, mit fachlicher GegenprüfungSie buchen selbst, die Kanzlei übernimmt Voranmeldung, Abschluss, Erklärungen und Beratungletzter Tag des Februars des zweiten Folgejahres, wenn die Kanzlei die Erklärungen erstellt, § 149 Abs. 3 AO
Die Abgabefrist des § 149 Abs. 3 AO gilt nur, wenn Personen im Sinne der §§ 3 und 4 bis 4d StBerG mit der Erstellung der dort genannten Erklärungen beauftragt sind; ein Buchhaltungsbüro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG gehört nicht dazu. Das Finanzamt kann die Erklärung in beiden Fällen vorab anfordern, § 149 Abs. 4 AO.

Die Fristfrage wird regelmäßig übersehen. Wer vom Steuerberater zu einem Buchhaltungsbüro wechselt, verkürzt damit die Abgabefrist für Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung um rund sieben Monate: für den Veranlagungszeitraum 2025 der 31. Juli 2026 statt des 1. März 2027, denn der letzte Februartag 2027 ist ein Sonntag, § 108 Abs. 3 AO. Dasselbe gilt beim Selbermachen. Kein Argument dagegen, aber ein Termin, den Sie kennen sollten: Fristen im Jahresabschluss und Steuerfristen 2026.

Der zweite blinde Fleck ist die Aktualität. Wer quartalsweise buchen lässt, sieht Zahlen, die im Schnitt sechs Wochen alt sind. Für die Erklärung reicht das, für eine Investitionsentscheidung nicht.

Was ein Buchhaltungsservice rechtlich darf

Das Steuerberatungsgesetz erlaubt vier Tätigkeiten, und nur unter einer Qualifikationsbedingung.

Das Gesetz baut in drei Schritten auf. Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, § 2 Abs. 2 StBerG. Befugt sind nach § 3 Satz 1 StBerG Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie die dort genannten Gesellschaften; andere dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG. § 6 StBerG nennt die Ausnahmen.

Der entscheidende Satz steht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG. Das Verbot gilt nicht für „das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen dieser Tätigkeiten in der Verantwortung von Personen liegt, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind“. Die Liste ist abschließend, und die Qualifikation ist Teil der Erlaubnis, keine Empfehlung.

Kontieren ist ausdrücklich keine bloße Schreibarbeit. Mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern gelten nicht als Hilfeleistung in Steuersachen, § 2 Abs. 3 Nr. 2 StBerG. Unmittelbar danach schränkt das Gesetz ein: „Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen“, § 2 Abs. 3 Satz 2 StBerG. Wer kontiert, braucht also eine Befugnis nach § 3 StBerG oder die Ausnahme des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG. Ein Dienst, der nur abtippt, was Sie vorgegeben haben, bleibt mechanischer Arbeitsgang.

Wer welche Tätigkeit übernehmen darf
TätigkeitSteuerberater, Rechtsanwalt, WirtschaftsprüferBuchhaltungsservice ohne ZulassungSie selbst im eigenen UnternehmenNorm
Kontenplan anlegen, Buchhaltung einrichtenjajaja§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG
Laufende Geschäftsvorfälle buchen und Belege kontierenjajaja§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 2 StBerG
Laufende Lohnabrechnungjajaja§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG
Lohnsteuer-Anmeldung fertigenjajaja§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG
Umsatzsteuer-Voranmeldung erstellenjaneinja§ 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG; in § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht genannt
Jahresabschluss aufstellenjaneinja§ 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG; in § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht genannt
Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungjaneinja§ 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG; in § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht genannt
Beratung und Vertretung gegenüber dem Finanzamtjaneinin eigener Sache§ 3, § 5 Abs. 1 StBerG
Die Spalte „Sie selbst“ beruht auf § 2 Abs. 2 StBerG: Hilfeleistung in Steuersachen ist nur eine Tätigkeit in FREMDEN Angelegenheiten; wer die Bücher der eigenen Gesellschaft führt, handelt in eigener Sache. Bei Verdacht auf unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung teilen die Finanzbehörden dies der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mit, § 5 Abs. 2 Satz 1 StBerG.

Für die Praxis heißt das: Wer einen Buchhaltungsservice beauftragt, braucht zusätzlich eine Kanzlei für Voranmeldung, Abschluss und Erklärungen. Rechnen Sie beide Seiten zusammen.

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Was der Steuerberater kostet: § 33 StBVV

Eine Monatsgebühr aus Tabelle C, ein Rahmen von 2/10 bis 12/10 und ein Gegenstandswert, der aus Ihrem Umsatz kommt.

Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C, § 33 Abs. 1 StBVV. Gegenstandswert ist beim Betriebsvermögensvergleich der höhere Betrag aus Aufwandssumme und Jahresumsatz, § 33 Abs. 6 Nr. 1 StBVV; Jahresumsatz sind die Umsatzerlöse zuzüglich sonstiger betrieblicher Erträge und Zinsen.

Monatsgebühr nach § 33 Abs. 1 StBVV, Tabelle C, Fassung seit 1. Juli 2025
GegenstandswertVolle Gebühr (10/10) Tabelle CUntergrenze 2/10 je MonatMittelgebühr 7/10 je MonatObergrenze 12/10 je MonatMittelgebühr je Jahr
100.000 €188,00 €37,60 €131,60 €225,60 €1.579,20 €
300.000 €359,00 €71,80 €251,30 €430,80 €3.015,60 €
1.000.000 €872,00 €174,40 €610,40 €1.046,40 €7.324,80 €
Tabelle C ist gestuft, nicht linear: maßgeblich ist die erste Zeile, deren Obergrenze den Gegenstandswert erreicht. Oberhalb von 500.000 € kommen nach der Fußnote der Anlage 3 je angefangene 50.000 € weitere 36 € hinzu; bei 1.000.000 € also 512 € plus zehnmal 36 € = 872 €. Die Mittelgebühr ist der rechnerische Mittelwert des Rahmens, kein gesetzlicher Regelpreis, § 11 Satz 1 StBVV. Werte berechnet mit der geprüften StBVV-Bibliothek dieser Software.

Der Rahmen ist breit, und das ist Absicht. Zwischen Unter- und Obergrenze liegt der Faktor sechs. Darin bestimmt der Steuerberater die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der Verhältnisse des Auftraggebers, § 11 Satz 1 StBVV. Ein Handelsbetrieb mit 4.000 Belegen und eine Beteiligungsgesellschaft mit 40 Buchungen können denselben Gegenstandswert haben. Der Gebührensatz ist deshalb der Verhandlungspunkt.

Drei Zuschläge gehören zur Rechnung. Statt der tatsächlichen Post- und Telekommunikationsentgelte einen Pauschsatz von 20 Prozent der Gebühren, in derselben Angelegenheit höchstens 20 Euro, § 16 StBVV. Dazu die Umsatzsteuer, § 15 StBVV, und die Zeitgebühr für sonstige Tätigkeiten, § 33 Abs. 7 StBVV.

Eine Gebühr ist bereits abgegolten, zwei weitere nicht. Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegolten, § 33 Abs. 8 StBVV. Bei reiner Überwachung nach Absatz 5 oder reinem Kontieren nach Absatz 2 gilt das nicht; dort wird sie nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV berechnet, mit 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A auf 10 Prozent der Entgelte, mindestens 650 Euro. Nie abgegolten sind Jahresabschluss, § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV mit 10/10 bis 40/10 nach Tabelle B, und Steuererklärungen nach § 24 StBVV. Die volle Rechnung liefert der Steuerberater-Kosten-Rechner.

Die Gebührentatbestände rund um die laufende Buchhaltung
LeistungRahmenTabelleUmsatzsteuer-Voranmeldung abgegolten?Norm
Buchführung einschließlich Kontieren der Belege2/10 bis 12/10 je MonatCja§ 33 Abs. 1, Abs. 8 StBVV
Nur Kontieren der Belege1/10 bis 6/10 je MonatCnein§ 33 Abs. 2 StBVV
Buchführung nach Ihren kontierten Belegen1/10 bis 6/10 je MonatCja§ 33 Abs. 3, Abs. 8 StBVV
Laufende Überwachung Ihrer Buchführung1/10 bis 6/10 je MonatCnein§ 33 Abs. 5 StBVV
Führung von Lohnkonten und Lohnabrechnung6 bis 30 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum, nach Ihren Buchungsunterlagen 2,50 bis 9,50 €BetragsrahmenLohnsteuer-Anmeldung abgegolten§ 34 Abs. 2 und 3, Abs. 6 StBVV
Aufstellung des Jahresabschlusses10/10 bis 40/10Bnicht einschlägig§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV
Nicht aufgeführt ist § 33 Abs. 4 StBVV (1/20 bis 10/20, wenn die Kanzlei ihre Programme bei Ihnen einsetzt). Die Verordnung gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nichts anderes vereinbart wird, § 1 Abs. 1 Satz 2 StBVV; eine Pauschale braucht deshalb eine Vergütungsvereinbarung in Textform, § 4 Abs. 1 StBVV.

Was ein Buchhaltungsservice kostet

Für diese Anbieter gibt es keine Gebührenordnung. Der Preis ist Verhandlungssache, und genau das ist die Schwierigkeit.

Die Steuerberatervergütungsverordnung gilt für die Vergütung des Steuerberaters, § 1 Abs. 1 Satz 1 StBVV, entsprechend für Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften, § 1 Abs. 2 StBVV. Für einen selbstständigen Buchhalter oder ein Buchhaltungsbüro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG gilt sie nicht. Für diese Anbieter gibt es keine Gebührenordnung, keine Mindestgebühr und keine Obergrenze. Marktpreise nennen wir hier bewusst nicht: Sie hängen von Region, Belegzahl und Vertragsform ab, und jede Zahl wäre geraten.

Fragen Sie stattdessen sechs Dinge ab, bevor Sie unterschreiben. Die Qualifikation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG. Den Leistungsumfang: Wer erstellt die Umsatzsteuer-Voranmeldung, wenn das Buchhaltungsbüro es nicht darf? Die Abrechnungsgrundlage und was bei Mehraufwand passiert. Den Rhythmus, denn monatliche und quartalsweise Buchung sind zwei Produkte. Software und Datenformat, damit Sie Ihre Buchungen mitnehmen können. Und den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

Rechnen Sie den zweiten Vertrag mit. Der Vergleich lautet nicht „Buchhaltungsbüro gegen Steuerberater“, sondern „Buchhaltungsbüro plus Kanzlei gegen Kanzlei allein“. Für die Buchführung nach Ihren kontierten Belegen gilt der halbierte Rahmen des § 33 Abs. 3 StBVV, also 1/10 bis 6/10 statt 2/10 bis 12/10.

Was Selbermachen mit Software kostet

Ein fester Monatspreis je Gesellschaft, keine Gebühr je Beleg, und ein Zeitaufwand, der ehrlich benannt gehört.

Die Buchhaltung mit KI-Unterstützung kostet einen festen Betrag je Gesellschaft und Monat, gestaffelt nach Größenklasse. Der Solo-Tarif deckt die laufende Buchhaltung ab und kostet 95 Euro für Kleinst-, 120 Euro für kleine und 250 Euro für mittelgroße Gesellschaften. Das Gesamtpaket enthält zusätzlich HGB-Jahresabschluss, E-Bilanz und die unterstützten Steuerprozesse und kostet 125, 150 beziehungsweise 300 Euro. Für große Gesellschaften gilt ein Preis auf Anfrage. Enthalten sind ein Nutzer und 100 mit KI ausgelesene Belege je Gesellschaft und Monat; jeder weitere Nutzer kostet 20 Euro, jeder weitere Beleg 0,20 Euro. Die Größenklasse entscheidet § 267 HGB; der Größenklassen-Rechner prüft sie an Ihren Zahlen. Vollständig: Preisseite und Buchhaltung Kosten.

Der Zeitaufwand ist real und gehört auf die Rechnung. Vier Handgriffe fallen laufend an: Belege hereingeben, Kontierungsvorschläge der KI prüfen und bestätigen, Bankumsätze den offenen Rechnungen zuordnen und offene Punkte klären. Das ist weniger Arbeit als selbst zu kontieren, aber es ist nicht null. Wer dafür keine Zeit hat, ist mit einem Dienstleister besser bedient, und das ist eine legitime Entscheidung.

Nicht enthalten sind Lohnabrechnung und individuelle Beratung. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist ein eigenes Modul, eine steuerliche Beratung im Einzelfall gibt es in keinem Tarif. Für die Arbeit an den Zahlen selbst gibt es die persönliche Begleitung zu 100 Euro je Stunde nach kostenloser Einschätzung: Service und Begleitung.

Was Sie beim Outsourcen nicht abgeben

Die Arbeit lässt sich übertragen, die Pflicht nicht. Sieben Punkte bleiben bei der Geschäftsführung.

Pflichten, die auch bei vollständigem Outsourcing bei Ihnen bleiben
PflichtWas das konkret heißtNorm
BuchführungspflichtJeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und darin seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB
Organisationspflicht der GeschäftsführungDie Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen; ein Vertrag erfüllt das nur mit Überwachung§ 41 GmbHG
Steuerliche Pflichten und HaftungDie gesetzlichen Vertreter haben die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden; sie haften persönlich bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung§ 34 Abs. 1 AO, § 69 AO
Richtigkeit der ErklärungenDie Angaben sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen; wer freigibt, steht dafür ein§ 150 Abs. 2 AO
Ordnungsmäßigkeit und UnveränderbarkeitBuchungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und nicht unkenntlich zu verändern§ 146 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 AO
AufbewahrungBücher, Abschlüsse und Inventare zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre, sonstige Unterlagen sechs Jahre§ 147 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AO
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der letzten Eintragung, § 147 Abs. 4 AO, und trifft Sie, nicht den Dienstleister. Prüfen Sie im Vertrag, in welcher Form Sie Belege und Buchungen zurückbekommen und ob der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO gewährleistet bleibt.

Dazu bleiben vier praktische Aufgaben bei Ihnen. Die Belegbeschaffung, denn kein Dienstleister bucht eine Rechnung, die nie angefordert wurde. Die Zahlungsfreigabe, denn ob eine Eingangsrechnung sachlich richtig ist, entscheidet Ihr Haus. Das Mahnwesen, denn eine Frist gegenüber einem Kunden ist eine Frage der Kundenbeziehung. Und die Fristenkontrolle, denn der Termin steht gegen Sie, auch wenn ein anderer das Papier erstellt.

Datenschutz und Zugriff auf Ihre Daten

In der Buchhaltung stecken personenbezogene Daten Dritter. Wer sie verarbeitet, braucht einen Vertrag.

Eine Buchhaltung enthält Namen und Anschriften von Kunden und Lieferanten, Kontoverbindungen und, sobald Lohn dazukommt, Sozialversicherungsnummern und Angaben zur Religionszugehörigkeit. Für diese Daten sind Sie der Verantwortliche; verarbeitet ein Dienstleister sie in Ihrem Auftrag, liegt eine Auftragsverarbeitung vor.

Zwei Vorgaben stehen unmittelbar in der Verordnung. Erstens dürfen Sie nur Auftragsverarbeiter heranziehen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Zweitens muss die Verarbeitung auf Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments erfolgen, das den Auftragsverarbeiter an Sie bindet, Art. 28 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Ein Angebot ohne diesen Vertrag ist unvollständig, egal wie günstig es ist.

Beim Steuerberater kommt die Verschwiegenheitspflicht hinzu. Steuerberater haben ihren Beruf verschwiegen auszuüben, und zwar über alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist, § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBerG; ein unbefugtes Offenbaren ist strafbar, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für ein Buchhaltungsbüro ohne Zulassung gilt diese Bindung nicht. Dort tragen allein Ihr Vertrag und die Datenschutz-Grundverordnung.

Fragen Sie nach dem Ort der Verarbeitung. Elektronische Bücher dürfen in Deutschland und in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführt werden, § 146 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a AO; eine Verlagerung in einen Drittstaat braucht die Bewilligung der Finanzbehörde, § 146 Abs. 2b AO. Ohne sie droht ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro, § 146 Abs. 2c AO. Das betrifft Dienstleister und Software gleichermaßen. Unsere Daten liegen dauerhaft in der Europäischen Union, im Rechenzentrumsstandort Irland.

Rechenbeispiel: GmbH mit 300.000 Euro Umsatz

Die gesetzliche Gebühr für die laufende Buchführung, gegengerechnet mit dem Monatspreis der Software.

Angenommen sei eine GmbH mit 300.000 Euro Jahresumsatz; die Summe des Aufwands liegt darunter, also ist der Umsatz der Gegenstandswert, § 33 Abs. 6 Nr. 1 StBVV. Die volle Gebühr nach Tabelle C beträgt 359 Euro, die Mittelgebühr von 7/10 also 251,30 Euro je Monat und 3.015,60 Euro im Jahr. Hinzu kommt die Auslagenpauschale nach § 16 StBVV mit 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro, bei monatlicher Abrechnung also 240 Euro im Jahr. Netto sind das 3.255,60 Euro, mit 19 Prozent Umsatzsteuer nach § 15 StBVV 3.874,16 Euro brutto.

Laufende Buchhaltung eines Jahres: gesetzliche Gebühr gegen Softwarepreis
PositionBetrag nettoWas enthalten ist
Steuerberater, § 33 Abs. 1 StBVV, Mittelgebühr 7/103.015,60 €Buchführung einschließlich Kontieren und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, § 33 Abs. 8 StBVV
Auslagenpauschale, § 16 StBVV, 12 × 20 €240,00 €Post- und Telekommunikationsentgelte
Summe Steuerberater, nur laufende Buchführung3.255,60 €ohne Abschluss und Erklärungen
Software, Gesamtpaket Größenklasse klein, 12 × 150 €1.800,00 €Buchhaltung, HGB-Jahresabschluss, E-Bilanz, unterstützte Steuerprozesse, 1 Nutzer, 100 KI-Belege je Monat
Software, Gesamtpaket Größenklasse kleinst, 12 × 125 €1.500,00 €gleicher Umfang, unterhalb der Schwellen des § 267a HGB
Software, Solo-Tarif Größenklasse klein, 12 × 120 €1.440,00 €nur Buchhaltung; Abschluss, Erklärungen und E-Bilanz zubuchbar
Alle Beträge netto. Die Gegenüberstellung ist bewusst asymmetrisch: Die StBVV-Zeile deckt nur die laufende Buchführung ab, die Gesamtpaket-Zeile zusätzlich Jahresabschluss, E-Bilanz und Steuererklärungen; rechnet man beim Steuerberater § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 24 StBVV hinzu, vergrößert sich der Abstand. Das ist eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung.

Lesen Sie die Zahl mit dem Rahmen zusammen. Bei 300.000 Euro Gegenstandswert reicht der Rahmen des § 33 Abs. 1 StBVV von 861,60 bis 5.169,60 Euro im Jahr: Eine Kanzlei mit 2/10 ist günstiger als jede Software, eine mit 12/10 deutlich teurer. Eine angebotene Pauschale gehört gegen diesen Rahmen gehalten, denn eine unangemessen hohe vereinbarte Vergütung kann im Rechtsstreit bis zur Höhe der Verordnungsvergütung herabgesetzt werden, § 4 Abs. 2 StBVV.

Der Vergleich hat eine Leerstelle, und die ist keine Zahl. In der Gebühr des Steuerberaters stecken fachliches Urteil und eine Berufshaftpflicht. Wer selbst bucht, ersetzt beides durch eigene Sorgfalt, die Prüfungen der Software und, wo nötig, punktuelle Beratung. Bei gewöhnlichen Geschäftsvorfällen trägt das; bei Umstrukturierungen, Auslandsbezug oder einer laufenden Betriebsprüfung nicht.

Wenn das gilt, dann passt dieses Modell

Eine Entscheidungshilfe entlang der Merkmale, die wirklich den Unterschied machen.

Entscheidungshilfe: Ausgangslage und passendes Modell
Wenn bei Ihnen giltdann passtweil
Sie haben komplexe Sachverhalte, eine Betriebsprüfung oder UmstrukturierungenSteuerberater komplettBeratung und Vertretung sind den nach § 3 StBerG Befugten vorbehalten
Sie brauchen tagesaktuelle Zahlen für Liquidität und Entscheidungenselbst mit Softwareausgelagerte Buchhaltung liefert Zahlen im Rhythmus des Dienstleisters, nicht in Ihrem
Sie führen eine kleine GmbH oder UG mit überschaubarem Belegaufkommenselbst mit Softwarebei 300.000 € Gegenstandswert liegt allein die Buchführung zur Mittelgebühr über dem Jahrespreis des Gesamtpakets
Sie wollen selbst buchen, aber eine fachliche GegenprüfungHybriddie Überwachung der Buchführung ist ein eigener Gebührentatbestand mit halbiertem Rahmen, § 33 Abs. 5 StBVV
Sie sind mit der Abgabefrist unter DruckKanzlei mit der Erstellung der Erklärungen beauftragennur dann greift die verlängerte Frist des § 149 Abs. 3 AO
Sie wollen wechseln, aber Ihre Historie behaltenselbst mit Software, Bestand per Buchungsstapel übernehmenBuchungen kommen als Buchungsstapel herein, Vorjahreszahlen aus dem Abschluss

Der Wechsel in die Eigenregie

Was Sie mitnehmen, was Sie neu aufbauen und in welcher Reihenfolge der Umstieg funktioniert.

Ein Wechsel gelingt am einfachsten zum Beginn eines Geschäftsjahres, weil dann keine unterjährige Naht entsteht. Möglich ist er jederzeit; sechs Dinge nehmen Sie mit.

  1. Die Buchungen des laufenden Jahres. Lassen Sie sich einen Buchungsstapel im gängigen Kanzleiformat geben; er wird eingelesen und zu einer Summen- und Saldenliste verdichtet, sodass Sie auf dem vorhandenen Stand weiterbuchen. Der Weg: Buchungsstapel in eine Saldenliste umwandeln und Datenimport aus der Kanzleisoftware.
  2. Die Saldenliste zum Stichtag. Prüfen Sie, dass Soll und Haben ausgeglichen sind und die Eröffnungswerte zum Vorjahresabschluss passen. Hintergrund: Summen- und Saldenliste.
  3. Der Kontenrahmen. Klären Sie, ob nach SKR03 oder SKR04 gebucht wurde, und behalten Sie ihn bei; ein Wechsel mitten im Jahr macht jeden Vorjahresvergleich unlesbar. Erläuterung: SKR03 und SKR04 im Vergleich.
  4. Die Vorjahreszahlen. Die Vergleichsspalte für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung lässt sich aus dem Vorjahresabschluss als PDF übernehmen.
  5. Die offenen Posten und die Anlagen. Offene Debitoren und Kreditoren sowie das Anlagenverzeichnis mit Anschaffungswerten, Nutzungsdauern und Restbuchwerten.
  6. Die Belege selbst. Die Aufbewahrungspflicht trifft Sie, § 147 Abs. 1 und 3 AO. Fordern Sie sie maschinell auswertbar an, nicht als Sammel-PDF ohne Zuordnung.

Kündigungsfristen, Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen und Übergabe behandelt Steuerberater kündigen. Ob überhaupt eine Pflicht besteht, Steuerberater-Pflicht. Was ohne Kanzlei geht und was nicht, Buchhaltung ohne Steuerberater.

So läuft es in der Software

Belege herein, Kontierung mit KI, Freigabe beim Menschen, Übergabe an eine Kanzlei jederzeit möglich.

  1. Belege kommen auf drei Wegen herein. Per Upload, per Weiterleitung an ein eigenes Beleg-Postfach oder aus einer Bankanbindung. Die Anbindung über finAPI kostet 5 Euro je aktiver Verbindung und Monat; Ponto, Qonto Direct und der Import per CSV, MT940 und CAMT sind ohne Zuschlag.
  2. Die KI liest den Beleg aus und schlägt die Buchung vor. Lieferant, Rechnungsnummer, Datum, Brutto, Netto und Steuer, dazu das Konto nach SKR03 oder SKR04 und der Steuerschlüssel. Jeder Vorschlag trägt eine Sicherheit; ab 85 Prozent bucht die Software auf Wunsch selbst, darunter bestätigen Sie: Buchhaltung mit KI.
  3. Bankumsätze werden den Rechnungen zugeordnet. Ein Zahlungseingang gleicht die offene Ausgangsrechnung aus, eine Abbuchung die Eingangsrechnung; offene Posten bleiben je Kunde und Lieferant sichtbar, und das Mahnwesen liest dieselbe Liste.
  4. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung entsteht aus dem Journal. Sie wird amtlich geprüft und nach Ihrer Freigabe über das ELSTER-Portal übermittelt, ebenso Zusammenfassende Meldung, Dauerfristverlängerung und Jahreserklärung.
  5. Der Jahresabschluss kommt aus der Saldenliste. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und, wo nötig, Lagebericht entstehen nach HGB aus den eigenen Buchungen; der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis. Danach folgen E-Bilanz nach § 5b EStG und die Offenlegung beim Unternehmensregister.
  6. Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung werden vorbereitet. Modul und Berechnung sind kostenlos, die Übermittlung je Erklärung kostenpflichtig und nach amtlicher Prüfung. Wo ein Sachverhalt nicht für den Direktversand freigegeben ist, reichen Sie über das ELSTER-Portal oder über eine Kanzlei ein.
  7. Buchungen werden festgeschrieben. Korrekturen laufen als Storno, nicht als Löschung: Eine Buchung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, § 146 Abs. 4 AO.
  8. Die Übergabe an eine Kanzlei bleibt offen. Über den Export aus Kanzlei Software gehen Buchungsstapel und Saldenliste im gewohnten Format an Ihren Steuerberater. Sie können also jederzeit selbst buchen und die Kanzlei prüfen, den Abschluss aufstellen oder die Erklärungen einreichen lassen.
  9. Beschlüsse, Fristen und Bescheide laufen mit. Gesellschafterbeschlüsse zur Feststellung und zur Ergebnisverwendung entstehen im Beschlussmanagement und werden digital unterschrieben; die Kapitalertragsteuer-Anmeldung bei einer Ausschüttung gehört dazu. Termine, eingereichte Erklärungen und Bescheide stehen im Finanzamt-Cockpit. Wo Sie nicht weiterkommen, gibt es die persönliche Begleitung zu 100 Euro je Stunde nach kostenloser Einschätzung.

Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de, geprüft am 20. September 2026.

Weiterführende Seiten

Buchhaltung ohne Steuerberater · Buchhaltung Kosten · Steuerberater-Kosten-Rechner · Steuerberater-Pflicht · Steuerberater kündigen · Buchhaltung mit KI · Produktseite Buchhaltung · Buchhaltung GmbH · Buchhaltung UG · Von der Kanzleisoftware wechseln

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Nein, sofern es nicht zu den nach § 3 StBerG befugten Personen gehört. Die Ausnahmevorschrift § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG zählt abschließend auf, was ein Buchhaltungsbüro ohne Steuerberaterzulassung geschäftsmäßig erledigen darf: das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung steht dort nicht. Sie ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Abs. 1 Satz 3 AO und verlangt eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, also Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 Abs. 2 StBerG. Nur die Lohnsteuer-Anmeldung ist ausdrücklich freigestellt.

Vier Tätigkeiten, und nur unter einer Bedingung. § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG erlaubt das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen dieser Tätigkeiten in der Verantwortung von Personen liegt, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. Fragen Sie diese Qualifikation ab, bevor Sie beauftragen.

Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C der StBVV, § 33 Abs. 1 StBVV. Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 6 StBVV der höhere Betrag aus der Summe des Aufwands und dem Jahresumsatz. Bei 300.000 Euro Gegenstandswert beträgt die volle Gebühr 359 Euro. Der gesetzliche Rahmen reicht damit von 71,80 bis 430,80 Euro je Monat, die Mittelgebühr von 7/10 liegt bei 251,30 Euro je Monat, also 3.015,60 Euro im Jahr. Dazu kommen Auslagen nach § 16 StBVV und die Umsatzsteuer nach § 15 StBVV. Jahresabschluss und Steuererklärungen sind darin nicht enthalten.

Nein. Innerhalb des Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, § 11 Satz 1 StBVV. Die Mittelgebühr ist nur der rechnerische Mittelwert des Rahmens, kein gesetzlicher Regelpreis. Außerdem gilt die Verordnung für die Höhe der Vergütung nur, soweit nichts anderes vereinbart wird, § 1 Abs. 1 Satz 2 StBVV. Eine Pauschale ist deshalb möglich, braucht aber eine Vergütungsvereinbarung in Textform nach § 4 StBVV.

Sie sparen das Buchen, nicht das Sammeln. Belege beschaffen, fehlende Rechnungen nachfordern, Kontoauszüge bereitstellen, Rückfragen beantworten, Zahlungen freigeben und Fristen im Blick behalten bleibt bei Ihnen. In der Praxis ist der Rückfragenblock der größte verbleibende Aufwand: Je später die Unterlagen kommen, desto mehr Rückfragen entstehen, und desto später sehen Sie Ihre eigenen Zahlen. Wer selbst bucht, hat denselben Sammelaufwand, aber keine Rückfragenschleife und aktuelle Zahlen.

Ja. Die Pflicht, Bücher zu führen, trifft den Kaufmann selbst, § 238 Abs. 1 HGB; bei der GmbH sind die Geschäftsführer verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen, § 41 GmbHG. Steuerlich haben die gesetzlichen Vertreter die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, § 34 Abs. 1 AO, und sie haften persönlich, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden, § 69 AO. Ein Dienstleister kann die Arbeit übernehmen, die Pflicht nicht.

Nein. Die verlängerte Frist des § 149 Abs. 3 AO gilt nur, wenn Personen im Sinne der §§ 3 und 4 bis 4d StBerG mit der Erstellung der dort genannten Erklärungen beauftragt sind, also Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vergleichbar Befugte. Ein Buchhaltungsbüro, das nur nach der Ausnahme des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG arbeitet, ist nicht darunter. Es bleibt bei sieben Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO. Für den Veranlagungszeitraum 2025 heißt das: 31. Juli 2026 statt 1. März 2027.

Sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, ja. Der Verantwortliche darf nur Auftragsverarbeiter heranziehen, die hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten, Art. 28 Abs. 1 DSGVO, und die Verarbeitung muss auf Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments erfolgen, Art. 28 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. In Ihren Buchhaltungsdaten stecken Kundennamen, Lieferantendaten, Kontoverbindungen und bei Lohn auch Gesundheits- und Sozialdaten. Beim Steuerberater tritt die Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG hinzu, strafbewehrt über § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Die laufende Buchhaltung allein kostet im Solo-Tarif 95 Euro für Kleinst-, 120 Euro für kleine und 250 Euro für mittelgroße Gesellschaften je Gesellschaft und Monat. Das Gesamtpaket mit Buchhaltung, Jahresabschluss, E-Bilanz und den unterstützten Steuerprozessen kostet 125, 150 beziehungsweise 300 Euro je Gesellschaft und Monat. Enthalten sind ein Nutzer und 100 mit KI ausgelesene Belege je Gesellschaft und Monat; jeder weitere Nutzer kostet 20 Euro, jeder weitere Beleg 0,20 Euro. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis.

Ja, und die Gebührenordnung kennt diesen Fall ausdrücklich. Für die laufende Überwachung der Buchführung des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C, § 33 Abs. 5 StBVV. Für die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen gilt derselbe Rahmen, § 33 Abs. 3 StBVV. Beides ist der halbe Rahmen gegenüber § 33 Abs. 1 StBVV. Beachten Sie eine Folge: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nur mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 abgegolten, § 33 Abs. 8 StBVV. Bei reiner Überwachung nach Absatz 5 wird sie zusätzlich nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV berechnet.

Selbst buchen, ohne die Kontrolle abzugeben

Belege per Postfach, Upload oder Bankanbindung hereinholen, Kontierungsvorschläge der KI bestätigen, offene Posten und Fristen im Blick behalten. Die Übergabe an einen Steuerberater bleibt jederzeit über den Export aus Kanzlei Software möglich.