E-Bilanz Frist
E-Bilanz Frist nach § 5b EStG: bis wann die elektronische Bilanz abzugeben ist, Zusammenhang mit der Steuererklärung und Folgen verspäteter Abgabe.
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Die E-Bilanz nach § 5b EStG ist Teil der Steuererklärung und folgt deren Frist. Erstellen Sie die Steuererklärung selbst, gilt für nicht beratene Steuerpflichtige in der Regel der 31. Juli des Folgejahres. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist nach § 149 Abs. 3 AO meist bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Die E-Bilanz wird gemeinsam mit der Körperschaft- oder Einkommensteuererklärung an das Finanzamt gegeben.
Nein, die E-Bilanz hat keine isolierte gesetzliche Frist. Sie ist nach § 5b EStG zusammen mit der Steuererklärung des betreffenden Wirtschaftsjahres elektronisch zu übermitteln. Maßgeblich ist daher die Abgabefrist der jeweiligen Körperschaft-, Einkommen- oder Gewerbesteuererklärung — die E-Bilanz teilt diese Frist.
Wird die Steuererklärung samt E-Bilanz zu spät eingereicht, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen; bei mehrmonatiger Verspätung ist er häufig verpflichtend. Reagieren Sie gar nicht, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO — meist zu Ihren Ungunsten. Eine geschätzte Steuerlast lässt sich später nur mit erheblichem Aufwand korrigieren.
Ja. Auf begründeten Antrag gewährt das Finanzamt nach § 109 AO eine Fristverlängerung. Werden Sie steuerlich beraten, gilt die verlängerte Frist nach § 149 Abs. 3 AO ohnehin automatisch. Die Erstellung der E-Bilanz selbst lässt sich von der Software in Minuten erledigen, sodass eine knappe Frist selten am Datensatz scheitert.
Die E-Bilanz bezieht sich immer auf das abgelaufene Wirtschaftsjahr. Die Software verwendet die amtliche Kerntaxonomie des jeweiligen Wirtschaftsjahres (2021 bis 2026 hinterlegt), sodass auch eine nachzuholende E-Bilanz für ein zurückliegendes Jahr mit der korrekten Schema-Version erstellt wird.