E-Bilanz-Pflicht · § 5b EStG

E-Bilanz-Pflicht — wer muss die E-Bilanz abgeben?

Seit 2013 müssen bilanzierende Unternehmen den Inhalt ihrer Bilanz und GuV nach § 5b EStG elektronisch als XBRL-Datensatz an die Finanzverwaltung übermitteln. Betroffen ist jeder, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt — auch freiwillig Bilanzierende. Diese Seite erklärt, wer der Pflicht unterliegt, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie die E-Bilanz mit KI in Minuten erfüllen.

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Die Pflicht in drei getrennten Entscheidungen prüfen

Prüfen Sie zuerst, welche steuerliche Gewinnermittlung für den Betrieb tatsächlich gilt. Danach klären Sie, welche Bilanzart und welcher Zeitraum betroffen sind. Erst im dritten Schritt wählen Sie den technischen Übermittlungsweg. Diese Reihenfolge verhindert, dass ein vorhandener Jahresabschluss oder eine erworbene Software irrtümlich als Begründung für eine bestimmte Steuerpflicht verstanden wird. § 5b EStG setzt an der Gewinnermittlung an und regelt die Form der Datenübermittlung.

Für eine GmbH oder UG ist die Aussage „Wir sind zu klein für eine Bilanz“ regelmäßig der falsche Ausgangspunkt. Größenabhängige Erleichterungen im Handelsrecht betreffen beispielsweise den Umfang bestimmter Abschlussunterlagen. Sie ersetzen nicht die Prüfung der steuerlichen Gewinnermittlung. Auch eine Gesellschaft mit wenigen Buchungen muss unterscheiden, welche Pflichten aus ihrer Rechtsform folgen und welche Angaben im konkreten Wirtschaftsjahr tatsächlich zu übermitteln sind.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften lohnt die genaue Einordnung besonders. Nicht jede GbR ist schon wegen ihres Namens bilanzierungspflichtig. Ebenso führt eine hohe Einnahme nicht ohne weitere Prüfung automatisch im selben Wirtschaftsjahr zu einer neuen Pflicht nach § 141 AO. Halten Sie die zugrunde liegenden Feststellungen, die gewählte Gewinnermittlungsart und den Beginn des maßgeblichen Zeitraums zusammen fest. So lässt sich die Entscheidung später nachvollziehen.

Beispiel: Umsatzgrenze und Beginn der steuerlichen Buchführung

Ein gewerblicher Einzelbetrieb erzielt im Kalenderjahr 2025 einen für § 141 AO maßgeblichen Gesamtumsatz von 850.000 Euro. Die Grenze von 800.000 Euro ist damit um 50.000 Euro überschritten. Unterstellt wird, dass keine Buchführungspflicht aus anderen Gesetzen besteht. Außerdem wird angenommen, dass die Finanzbehörde 2026 eine entsprechende Mitteilung bekannt gibt. Nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO beginnt die Verpflichtung grundsätzlich mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr, bei Kalenderwirtschaftsjahr also am 01.01.2027.

Dieses vereinfachte Beispiel zeigt, warum zwei Informationen zusammengehören: der überschrittene Schwellenwert und der rechtlich maßgebliche Beginn nach der Mitteilung. Die Rechnung 850.000 minus 800.000 ergibt zwar die Überschreitung, aber noch nicht den ersten E-Bilanz-Zeitraum. Eine schon zuvor bestehende handelsrechtliche Pflicht würde zu einer anderen Ausgangslage führen und muss deshalb zuerst geprüft werden.

Für eine GmbH mit denselben Zahlen lässt sich dieses Beispiel nicht als Aufschub benutzen. Ihre Gewinnermittlung hängt nicht erst vom Überschreiten dieser Umsatzgrenze ab. Entsprechend kann eine UG mit lediglich 15.000 Euro Umsatz nicht aus der Gegenüberstellung zur Grenze folgern, dass sie keine E-Bilanz brauche. Die Zahlen aus § 141 AO sind kein allgemeiner Freibetrag für Kapitalgesellschaften.

E-Bilanz-Pflicht prüfen und die Abgabe vorbereiten

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Keine Umsätze, Verlust oder Rumpfwirtschaftsjahr

Eine geringe Geschäftstätigkeit bedeutet nicht, dass alle Konten leer sind. Auch eine Gesellschaft ohne Umsatzerlöse kann Bankguthaben, Stammkapital, Gründungskosten oder Verbindlichkeiten haben. Erfassen und beurteilen Sie den tatsächlichen Bestand. Eine aus Bequemlichkeit vollständig genullte Bilanz ist kein Ersatz für die Ermittlung der richtigen Werte. Ein negatives Ergebnis ändert ebenfalls nicht allein die Art der Gewinnermittlung.

Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr übernehmen Sie den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende. Verkürzen Sie nur den Zeitraum, wenn die Gesellschaft tatsächlich einen verkürzten Abschlusszeitraum hat; passen Sie ihn nicht an ein gewünschtes Formularjahr an. Der Beginn entscheidet unter anderem über die Kontennachweise und die Taxonomieversion. Das erklärt, warum zwei Abschlüsse mit demselben Enddatum unterschiedlichen zeitlichen Anwendungsregeln unterliegen können.

Bei Gründung, Liquidation oder Umwandlung kommen besondere Bilanzarten und weitere Fragen hinzu. § 5b Abs. 1 Satz 4 EStG bezieht die Eröffnung des Betriebs und andere für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanzen ein. Daraus folgt keine pauschale Produktzusage für sämtliche Sonderfälle. Klären Sie Bilanzart und Softwarefreigabe, bevor Sie den vorhandenen Kontenstand als gewöhnlichen Jahresabschluss übernehmen.

Härtefall ist ein Antrag und keine Softwareeinstellung

§ 5b Abs. 2 Satz 1 EStG erlaubt der Finanzbehörde auf Antrag, zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung zu verzichten. Die Entscheidung trifft die Behörde. Ein fehlendes Zertifikat, eine gescheiterte Zuordnung oder eine noch unvollständige SuSa ist zunächst ein offener Arbeitsschritt und noch keine bewilligte Ausnahme. Dokumentieren Sie bei einem Antrag die tatsächlichen Umstände und berücksichtigen Sie die Entscheidung in Ihrem Abgabeplan.

Ein Verzicht auf die elektronische Form beseitigt nicht automatisch die zugrunde liegende Pflicht, die steuerlichen Abschlussdaten bereitzustellen. Ebenso ist die besondere Kontennachweis-Übergangsregel für Taxonomie 6.9 etwas anderes als ein vollständiger Härtefallverzicht. Dort werden Bilanz und GuV weiter elektronisch übertragen, während die Kontennachweise unter den genannten Voraussetzungen auf einem anderen Weg eingereicht werden. Diese Unterschiede sollten in Rückfragen an das Finanzamt ausdrücklich benannt werden.

Wer eine zulässige Einnahmenüberschussrechnung erstellt, braucht keinen Härtefallantrag allein deshalb, weil keine E-Bilanz eingereicht wird. Hier fehlt bereits die in § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG genannte Gewinnermittlung. Die EÜR und ihre elektronischen Erklärungspflichten sind gesondert zu behandeln. Eine Ausnahme von einer Pflicht und die Nichtanwendbarkeit dieser Pflicht sind verschiedene rechtliche Ausgangslagen.

Typische Fehler bei der Einordnung und der Freigabe

Die häufigste Verwechslung besteht zwischen Rechtsform, handelsrechtlicher Größenklasse und steuerlichem Gewinnermittlungsverfahren. Schreiben Sie diese drei Merkmale in den Arbeitsunterlagen getrennt auf. Kontrollieren Sie anschließend, ob die verwendete E-Bilanz-Version tatsächlich denselben Betrieb und denselben Zeitraum bezeichnet. So fällt beispielsweise auf, wenn die Konten der operativen Gesellschaft versehentlich in den Arbeitsstand einer Holding importiert wurden.

Ein zweiter Fehler ist die Gleichsetzung von Datei und Abgabe. Die Pflicht ist nicht schon dadurch erledigt, dass eine Software einen Datensatz erzeugt oder formale Hinweise als bearbeitet markiert. Prüfen Sie den tatsächlichen Versand und den dazugehörigen Nachweis. Wird die Übermittlung von einer Kanzlei übernommen, vereinbaren Sie eine eindeutige Übergabe mit Zeitraum, Gesellschaft und freigegebenem Kontenstand. Eine unklare Zuständigkeit wird durch einen technisch korrekten Export nicht behoben.

Drittens sollten Sie Anforderungen des künftigen Wirtschaftsjahres nicht rückwirkend auf einen älteren Abschluss übertragen. Die Kontennachweise ab Beginn 2025 und die weitere Erweiterung ab Beginn 2028 haben jeweils eigene Anwendungsregeln. Umgekehrt bleiben die früheren Anforderungen an den Anlagenspiegel bestehen. Ein sauber geführter Zeitplan enthält deshalb sowohl das Abgabedatum als auch den Beginn des Wirtschaftsjahres und die dazugehörige Taxonomie.

Die Entscheidung für jedes Wirtschaftsjahr dokumentieren

Halten Sie Ihre Einordnung so fest, dass eine andere verantwortliche Person sie nachvollziehen kann. Dazu gehören der betroffene Betrieb, die Rechtsform, das Gewinnermittlungsverfahren und der konkrete Zeitraum. Wenn eine Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO maßgeblich ist, nehmen Sie das Bekanntgabedatum und den daraus folgenden Beginn in die Übersicht auf. Eine bloße Notiz „bilanzierungspflichtig“ lässt diese entscheidenden Unterschiede offen.

Beim nächsten Wirtschaftsjahr prüfen Sie Änderungen, statt die Vorjahresantwort unverändert zu übernehmen. Ein Wechsel der Gewinnermittlung, eine besondere Bilanzart oder ein neuer Zeitraum kann weitere Fragen auslösen. Die E-Bilanz-Pflicht und der Umfang des einzureichenden Datensatzes sind ebenfalls getrennt zu beurteilen. So kann die elektronische Abgabe weiterhin erforderlich sein, während zusätzliche Kontennachweise erstmals hinzukommen.

Verteilen Sie danach die Aufgaben eindeutig: Daten bereitstellen, fachlich prüfen, offene Fragen klären und tatsächlich übermitteln. Wer nur die SuSa liefert, hat damit nicht automatisch den Versand übernommen. Bei externer Unterstützung sollte deshalb auch die Rückmeldung über die erfolgreiche Abgabe vereinbart sein. Der gemeinsame Arbeitsstand verhindert, dass eine rechtlich richtig erkannte Pflicht organisatorisch unerledigt bleibt.

Pflicht nach Gewinnermittlung und Rechtsform

Die folgende Übersicht trennt die Buchführungspflicht von der elektronischen Abgabe. § 140 AO übernimmt Buchführungspflichten aus anderen Gesetzen in das Steuerrecht. § 141 AO begründet unter seinen Voraussetzungen eine zusätzliche steuerliche Buchführungspflicht. Erst die maßgebliche Gewinnermittlung entscheidet, ob § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG den elektronischen Datensatz verlangt. Eine handelsrechtliche Größenklasse ist deshalb kein allgemeiner Befreiungstatbestand für die E-Bilanz.

E-Bilanz-Pflicht: typische Fälle und gesetzlicher Anknüpfungspunkt
FallGewinnermittlung und PflichtPrüfpunkt
GmbH und UGBetriebsvermögensvergleich; E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStGAuch geringe Umsätze oder ein Verlust schaffen keine Befreiung.
OHG, KG und buchführungspflichtige EinzelkaufleuteHandelsrechtliche Buchführung wirkt über § 140 AO; bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG E-BilanzGesellschaft und gegebenenfalls weitere steuerliche Bilanzen unterscheiden.
Gewerblicher Betrieb ohne abgeleitete Buchführungspflicht§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 AO: mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro GewinnBeginn grundsätzlich erst im Wirtschaftsjahr nach Bekanntgabe der Mitteilung, § 141 Abs. 2 Satz 1 AO.
Zulässige Einnahmenüberschussrechnung§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG; keine E-Bilanz aus dieser GewinnermittlungEine Auswertung mit Bilanzüberschrift ändert die steuerliche Gewinnermittlungsart nicht automatisch.
Freiwilliger BetriebsvermögensvergleichAuch ohne gesetzliche Buchführungspflicht kann § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG greifenEntscheidend ist die tatsächlich gewählte steuerliche Gewinnermittlung.
Quellen: § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 140 AO, § 141 Abs. 1 und 2 AO, § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG.

Die gesetzlichen Pflichten und der verfügbare Softwareumfang sind getrennte Fragen. Prüfen Sie vor dem Import, ob das konkrete Rechtsformprofil, die Bilanzart und das Wirtschaftsjahr in der Anwendung freigegeben sind. Aus der allgemeinen gesetzlichen Pflicht folgt keine Zusage, dass jede Sonderbilanz oder jede Branchentaxonomie unterstützt wird.

Taxonomieversion nach Beginn des Wirtschaftsjahres

Eine Taxonomie ist das amtliche Gliederungsschema für die elektronische Übermittlung. Für die Version zählt der Beginn des Wirtschaftsjahres. Die Jahreszahl im Dateinamen oder das Datum der heutigen Abgabe reicht zur Auswahl nicht aus. Die Übersicht zeigt die in der Anwendung hinterlegte Zuordnung; die Veröffentlichung einer neuen Version bedeutet noch keine Freigabe für den Echtversand.

Taxonomie-Zuordnung der Anwendung für Wirtschaftsjahre 2022 bis 2027
Beginn des WirtschaftsjahresVersion / DatensatzstandEinordnung
20226.6 / 2022-05-02Hinterlegte Version; Verfügbarkeit des konkreten Übermittlungsfalls prüfen.
20236.7 / 2023-04-01Hinterlegte Version für diesen Beginn des Wirtschaftsjahres.
20246.8 / 2024-04-01Hinterlegte Version für diesen Beginn des Wirtschaftsjahres.
20256.9 / 2025-04-01Zulässige vorgezogene Verwendung nach BMF-Schreiben vom 10.06.2025.
20266.9 / 2025-04-01Grundsätzlich anzuwenden bei Beginn nach dem 31.12.2025.
20276.10 / 2026-04-01Veröffentlicht; Echtfälle laut BMF voraussichtlich ab Mai 2027. Noch keine aktuelle Produktfreigabe für den Versand.
Amtliche Veröffentlichung: BMF vom 10.06.2025, Taxonomie 6.9 und BMF vom 08.06.2026, Taxonomie 6.10. Die konkreten Freigaben stehen in der Produktbeschreibung und Anwendung.

Beispiel: Ein Wirtschaftsjahr vom 01.07.2026 bis 30.06.2027 beginnt 2026 und wird in der Anwendung der Version 6.9 zugeordnet. Die Bezeichnung „Abschluss 2027“ macht daraus keinen Fall der Pflichtversion 6.10. Ebenso begründet eine im Datensatz vorhandene neue Versionsnummer allein noch keine technische Übermittlungsfähigkeit.

Konkrete Abgabefristen für die Kalenderjahre 2025 und 2026

Für die hier dargestellten gewöhnlichen Fälle mit Kalenderwirtschaftsjahr folgt die E-Bilanz der Abgabe der zugehörigen Steuererklärung. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sieht grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres vor. Bei Beauftragung einer nach § 149 Abs. 3 AO berechtigten Beratung gilt grundsätzlich der letzte Februartag des zweiten Folgejahres. Eine Softwarebuchung allein begründet diese Beraterfrist nicht.

Regelfristen für E-Bilanz und zugehörige Steuererklärung bei Kalenderwirtschaftsjahr
WirtschaftsjahrOhne steuerliche BeratungMit beauftragter steuerlicher Beratung
01.01.–31.12.202531.07.202601.03.2027; der 28.02.2027 ist ein Sonntag
01.01.–31.12.202602.08.2027; der 31.07.2027 ist ein Samstag29.02.2028; Schaltjahr
§ 149 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AO; Verschiebung auf den nächsten Werktag nach § 108 Abs. 3 AO. Vorabanforderungen nach § 149 Abs. 4 AO und individuelle Fristentscheidungen bleiben zu beachten.

Diese Termine sind keine Aufstellungs- oder Offenlegungsfristen nach HGB. Auch bei einer späteren steuerlichen Abgabe kann die handelsrechtliche Arbeit bereits vorher fällig sein. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr, besonderen Veranlagungsfällen oder einer Aufforderung des Finanzamts prüfen Sie den konkreten Erklärungszeitraum gesondert. Planen Sie vor dem letzten Abgabetag Zeit für fehlende Kontendaten, Rückfragen und die Prüfung des Übermittlungsnachweises ein. Weitere Beispiele stehen unter E-Bilanz-Fristen.

Kontennachweise und weitere Unterlagen: die Übergänge 2025 und 2028

Der heutige Wortlaut von § 5b EStG enthält Anforderungen mit verschiedenen Anwendungszeitpunkten. Lesen Sie deshalb § 5b Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 zusammen mit § 52 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 EStG. Maßgeblich ist auch hier der Beginn des Wirtschaftsjahres. Der pauschale Satz, ein Anhang gehöre niemals zur E-Bilanz, ist für die künftigen Wirtschaftsjahre falsch.

E-Bilanz-Unterlagen nach Wirtschaftsjahr: geltende Anforderungen und Produktgrenzen
Zeitraum / AnforderungRechtslagePraktische Vorbereitung
Beginn nach dem 31.12.2024Unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu Bilanz und GuV; § 52 Abs. 11 Satz 2 EStGKontengenaue SuSa mit einzelnen Sachkonten, Bezeichnungen und Schlusssalden bereitstellen.
Taxonomie 6.9: begründeter ÜbergangsfallBMF vom 10.06.2025 lässt unter den genannten Voraussetzungen gesonderte Einreichung zuKonkrete Gründe im vorgesehenen Erläuterungsfeld darlegen und Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einreichen.
Beginn nach dem 31.12.2027Erweiterung um das zugrunde liegende Anlagenverzeichnis und weitere vorhandene Unterlagen, darunter Anhang, Lage- und Prüfungsbericht; § 52 Abs. 11 Satz 3 EStGDiese künftige Erweiterung ist keine Zusage bereits verfügbarer Produktunterstützung.
Anlagenspiegel schon für frühere JahreNach BMF vom 10.06.2025 weiterhin Mussfeld für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2016Bestehende Taxonomieanforderung beachten; den Anlagenspiegel nicht pauschal auf 2028 verschieben.
§ 5b Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 EStG, § 52 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 EStG, BMF vom 10.06.2025, Seiten 2–3.

Die Übergangsregel ist keine allgemeine Befreiung von Kontennachweisen. In der Anwendung bleibt die kontengenaue SuSa die Voraussetzung für den vorgesehenen Ablauf. Eine Bilanz-PDF enthält meist nur verdichtete Positionen und ersetzt diese Daten nicht. Nach dem BMF-Schreiben sind Sachkonten mit Schlusssaldo erforderlich; einzelne Geschäftsvorfälle, Buchungsjournale und zusätzliche Debitoren- oder Kreditorenkonten sind dafür nicht einzureichen. E-Bilanz aus der Saldenliste erläutert die Datengrundlage; Anlagenspiegel behandelt das Anlagevermögen.

Rechtsgrundlagen und passende nächste Schritte

Rechtsgrundlagen: § 5b Abs. 1 Satz 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 EStG, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 EStG, § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB und Art. 88 Abs. 2 EGHGB. Die Erläuterungen behandeln den allgemeinen Ablauf; besondere Bilanzarten, individuelle steuerliche Fragen und eine behördliche Aufforderung erfordern eine Prüfung des konkreten Falls.

Zum Einstieg: E-Bilanz erstellen; welches Werkzeug dazu passt, klärt E-Bilanz-Software. Nach Aufgabe: E-Bilanz-Pflicht, E-Bilanz für die UG, E-Bilanz-Fristen, E-Bilanz-Taxonomie, Kontennachweise aus der Saldenliste und E-Bilanz übermitteln. Den tatsächlichen Funktionsumfang beschreibt das E-Bilanz-Produkt; aktuelle Konditionen stehen auf der Preisseite.

Für den handelsrechtlichen Abschluss lesen Sie Bilanz erstellen und GuV erstellen. Offenlegung beim Unternehmensregister behandelt die getrennte Einreichung. Angaben zur Datenverarbeitung finden Sie unter Datenschutz, Sicherheit und Auftragsverarbeitung.

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft an die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG an. Betroffen sind regelmäßig GmbH und UG sowie entsprechend bilanzierende Personenunternehmen. Auch ein freiwilliger steuerlicher Betriebsvermögensvergleich kann die elektronische Übermittlungspflicht auslösen.

Wer seinen Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ermittelt, fällt für diese Gewinnermittlung nicht unter § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Pflichten zur Anlage EÜR sind davon zu unterscheiden. Eine interne Bilanzauswertung allein ändert das Gewinnermittlungsverfahren nicht automatisch.

Nein. § 141 Abs. 1 Satz 1 AO betrifft eine zusätzliche steuerliche Buchführungspflicht unter den dort genannten Voraussetzungen. Die Grenze ist kein allgemeiner Freibetrag für GmbH oder UG. Zudem ist bei § 141 der Beginn nach Abs. 2 Satz 1 anhand der behördlichen Mitteilung zu prüfen.

Nach § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG kann die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten. Eine solche Entscheidung ist von einer fehlenden Softwarefreigabe und von der Kontennachweis-Übergangsregel zu unterscheiden. Sie beseitigt nicht pauschal die zugrunde liegenden steuerlichen Erklärungspflichten.

Für Wirtschaftsjahre mit Beginn 2025 und 2026 ist in der Anwendung Taxonomie 6.9 hinterlegt. Das BMF-Schreiben vom 10.06.2025 erlaubt die vorgezogene Verwendung für 2025; grundsätzlich gilt 6.9 für Beginn nach dem 31.12.2025. Maßgeblich ist der tatsächliche Beginn des Wirtschaftsjahres.

Für den dargestellten gewöhnlichen Fall mit Kalenderwirtschaftsjahr 2025 gilt ohne steuerliche Beratung grundsätzlich der 31.07.2026. Bei entsprechend beauftragter steuerlicher Beratung gilt grundsätzlich der 01.03.2027, weil der 28.02.2027 ein Sonntag ist. Grundlage sind § 149 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 108 Abs. 3 AO; Vorabanforderungen bleiben möglich.

Nach § 5b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2024. Benötigt werden die einzelnen Sachkonten mit Schlusssalden. Eine Bilanz-PDF oder nur eine Summe je Abschlussposition ersetzt diese Datengrundlage nicht.

Das BMF-Schreiben vom 10.06.2025 enthält für Taxonomie 6.9 eine begrenzte Nichtbeanstandung: Die konkreten Gründe sind im vorgesehenen Feld zu erläutern und die Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen. Das ist keine allgemeine Befreiung. Der vorgesehene Produktablauf verlangt weiterhin die kontengenaue SuSa.

§ 5b Abs. 1 Satz 5 EStG erfasst vorhandene Anhänge und weitere dort genannte Unterlagen. Diese Erweiterung gilt nach § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2027. Eine bereits verfügbare Produktunterstützung für diese künftigen Berichtsteile wird damit nicht zugesagt.

Nein. Die E-Bilanz geht an das Finanzamt. Die Offenlegung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB geht an das Unternehmensregister. Nur für Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2022 bleibt die historische Einreichungsstelle Bundesanzeiger maßgeblich, Art. 88 Abs. 2 EGHGB. Die Abgaben sind getrennt zu erledigen.

Nein. ERiC untersucht technische und formale Anforderungen des Datensatzes. Ob Kontenzuordnungen, Bilanzansätze und steuerliche Bewertungen inhaltlich richtig sind, muss fachlich geprüft werden. Eine bestandene Vorprüfung ist außerdem noch kein Nachweis eines tatsächlichen Versands.

Das ELSTER-Portal bietet keinen Upload für E-Bilanz-XBRL. Die Anwendung übermittelt im freigegebenen Echtbetrieb nach Ihrer ausdrücklichen Freigabe. Alternativ übergeben Sie die Datei Ihrer Steuerberatung oder einer geeigneten E-Bilanz-Software. Erst die tatsächliche erfolgreiche Übermittlung mit Transferticket dokumentiert die Abgabe.

E-Bilanz-Pflicht prüfen und die Abgabe vorbereiten

Kontengenaue SuSa übernehmen, vorgeschlagene Zuordnungen und Pflichtangaben kontrollieren und den Datensatz nach Prüfung ausdrücklich freigeben.