E-Bilanz Pflicht

E-Bilanz-Pflicht nach § 5b EStG: Wer muss die elektronische Bilanz abgeben, welche Ausnahmen und Härtefälle gelten und wie Sie die Pflicht erfüllen.

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Verpflichtet ist nach § 5b EStG jeder Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt. Das betrifft Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG, eingetragene Genossenschaften sowie bilanzierende Personengesellschaften und Einzelkaufleute. Auch wer freiwillig bilanziert, fällt unter die Pflicht.

Die E-Bilanz nach § 5b EStG ist grundsätzlich für Wirtschaftsjahre verpflichtend, die nach dem 31.12.2012 beginnen — also faktisch seit 2013. Seitdem muss der Inhalt der Bilanz und der GuV elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Wer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, fällt nicht unter § 5b EStG und gibt stattdessen die Anlage EÜR ab. Außerdem kann die Finanzverwaltung auf Antrag in Härtefällen nach § 5b Abs. 2 EStG auf die elektronische Übermittlung verzichten, etwa wenn diese wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Muss ich neben der E-Bilanz noch den Bundesanzeiger bedienen?

Ja, das sind zwei verschiedene Pflichten. Die E-Bilanz nach § 5b EStG geht ans Finanzamt. Die Offenlegung bzw. Hinterlegung des Jahresabschlusses nach HGB geht über das Unternehmensregister an den Bundesanzeiger. Kapitalgesellschaften müssen in der Regel beides erfüllen.

Die E-Bilanz wird zusammen mit der Körperschaft- bzw. Einkommensteuererklärung übermittelt und folgt deren Abgabefrist. Maßgeblich ist die Frist nach § 149 AO; bei Beratung durch einen Steuerberater verlängert sie sich. Die konkrete Frist hängt vom Veranlagungszeitraum und Ihrer Situation ab.