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E-Bilanz-Pflicht-Check: E-Bilanz oder Anlage EÜR?

Ob Sie eine E-Bilanz übermitteln müssen, hängt nicht an der Größe, sondern an der Art, wie Sie Ihren Gewinn ermitteln. Wer bilanziert, übermittelt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG elektronisch. Wer seinen Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ermitteln darf, übermittelt stattdessen die Anlage EÜR. Der Check fragt Rechtsform, Umsatz und Gewinn ab, berücksichtigt § 241a HGB und § 141 AO und nennt die Taxonomie für Ihr Wirtschaftsjahr. Eine Anmeldung ist nicht nötig.

Stand:

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Pflicht prüfen

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E-Bilanz nötig

GmbH, UG und AG gelten als Handelsgesellschaft und sind als Kaufmann buchführungspflichtig (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB); der Gewinn wird nach § 5 EStG ermittelt, die E-Bilanz ist Pflicht (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG).

Für ein Wirtschaftsjahr mit Beginn 01.01.2025 erzeugt die Software die E-Bilanz mit der Taxonomie vom 01.04.2025.

In Härtefällen verzichtet das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung (§ 5b Abs. 2 EStG, § 150 Abs. 8 AO).

Wer was übermittelt

Die Rechtsform entscheidet meist schon, ob gebucht und bilanziert werden muss.

E-Bilanz oder Anlage EÜR nach Rechtsform
RechtsformErgebnis ohne SonderfallGrundlage
GmbH, UG oder AGE-Bilanz nötig§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 238 HGB
Eingetragene GenossenschaftE-Bilanz nötig§ 17 Abs. 2 GenG, § 238 HGB
OHG, KG oder GmbH & Co. KGE-Bilanz nötig§ 6 Abs. 1 HGB, § 238 HGB, § 140 AO
Eingetragener Kaufmann (e.K.)E-Bilanz nötig§ 238 HGB, § 241a HGB
Gewerbe ohne Handelsregistereintrag (Einzelunternehmen oder GbR)Anlage EÜR statt E-Bilanz§ 4 Abs. 3 EStG, § 141 AO
Freiberufler (auch als GbR)Anlage EÜR statt E-Bilanz§ 4 Abs. 3 EStG, § 141 AO
GbR oder Einzelperson nur mit Vermietung oder KapitalvermögenWeder E-Bilanz noch Anlage EÜR§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Ohne Angaben zu Umsatz und Gewinn behandelt der Check einen eingetragenen Kaufmann als buchführungspflichtig. Wer die Grenzen des § 241a HGB an zwei Stichtagen einhält, gibt sie oben ein.

E-Bilanz aus der Saldenliste erstellen und übermitteln

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Die Grenzen im Überblick

Zwei Normen mit ähnlichen Zahlen und verschiedener Wirkung.

Buchführungspflicht: § 241a HGB und § 141 AO
NormWerGrenzeWirkung
§ 241a Satz 1 HGBEinzelkaufleutebis 800.000 € Umsatzerlöse und bis 80.000 € Jahresüberschuss an zwei aufeinander folgenden StichtagenDie §§ 238 bis 241 HGB brauchen nicht angewendet zu werden
§ 141 Abs. 1 Satz 1 AOGewerbetreibende und Land- und Forstwirtemehr als 800.000 € Gesamtumsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn aus GewerbebetriebBuchführungspflicht für die Besteuerung
§ 141 Abs. 2 Satz 1 AOwie obenMitteilung des FinanzamtsPflicht ab dem Wirtschaftsjahr nach der Bekanntgabe
Freiberufler nennt § 141 AO nicht. Sie dürfen die Einnahmenüberschussrechnung unabhängig von Umsatz und Gewinn nutzen, solange sie nicht freiwillig bilanzieren.

Taxonomie je Wirtschaftsjahr

Die Version, mit der die Software die E-Bilanz für einen Wirtschaftsjahresbeginn erzeugt.

E-Bilanz-Taxonomie nach Beginn des Wirtschaftsjahres
Wirtschaftsjahr beginnt im JahrTaxonomie vom
201801.04.2018
201901.04.2019
202001.04.2020
202114.04.2021
202202.05.2022
202301.04.2023
202401.04.2024
202501.04.2025
202601.04.2025
202701.04.2026
Maßgeblich ist der Beginn des Wirtschaftsjahres, nicht sein Ende. Ein Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 beginnt 2026.

Was die E-Bilanz enthält

Nach § 5b Abs. 1 EStG mehr als nur Bilanz und GuV.

  • Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, jeweils mit den unverdichteten Kontennachweisen und Kontensalden (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Den Anlagenspiegel und das ihm zugrunde liegende Anlagenverzeichnis (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Anpassungen an die steuerlichen Vorschriften durch Zusätze oder Anmerkungen, wenn die Bilanz Ansätze enthält, die ihnen nicht entsprechen (§ 5b Abs. 1 Satz 2 EStG), oder wahlweise eine Steuerbilanz (Satz 3).
  • Bei Eröffnung des Betriebs gelten die Sätze 1 bis 3 für die Eröffnungsbilanz entsprechend (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG).
  • Liegen Anhang, Lagebericht oder Prüfungsbericht vor, sind auch sie zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 5 EStG).

So läuft es in der Software

Was Jahresabschluss.io für die E-Bilanz und die Anlage EÜR übernimmt.

E-Bilanz. Aus der Saldenliste entsteht die E-Bilanz nach § 5b EStG; die Software prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt an das Finanzamt. Sie kostet 20 Euro je Wirtschaftsjahr; im aktiven Gesamtpaket ist eine E-Bilanz je Gesellschaft und zwölf Monate enthalten.

Anlage EÜR. Wer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, erstellt die Anlage EÜR aus den Buchungen und übermittelt sie nach amtlicher Prüfung über ELSTER.

Was nicht dazugehört. Die Software ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Einen Härtefallantrag nach § 5b Abs. 2 EStG stellen Sie selbst beim Finanzamt. Die Preise stehen auf der Preisseite.

Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Weiterführende Seiten

E-Bilanz erstellen · E-Bilanz-Pflicht · E-Bilanz-Software · E-Bilanz-Produkt · Einnahmenüberschussrechnung · Bilanz oder EÜR · Alle Rechner

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Jeder, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, also bilanziert. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt dann, den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie den Anlagenspiegel und das zugrunde liegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das betrifft vor allem GmbH, UG, AG, Genossenschaften, OHG und KG sowie buchführungspflichtige Kaufleute.

Ja. Die GmbH gilt nach § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft und damit als Kaufmann. Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen; § 140 AO macht diese Pflicht auch für die Besteuerung verbindlich. Der Gewinn wird bilanziell ermittelt, deshalb gilt § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG. Auf die Größe kommt es nicht an, auch eine UG mit wenigen tausend Euro Umsatz übermittelt eine E-Bilanz.

Wer nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und auch freiwillig keine Bücher führt, darf den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Diese Einnahmenüberschussrechnung ist nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, das ist die Anlage EÜR. Typisch sind Freiberufler und Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag unter den Grenzen des § 141 AO.

Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO bei einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr. Die Pflicht entsteht aber nicht automatisch: Nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO ist sie vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt. Bis dahin darf der Gewerbetreibende bei der Einnahmenüberschussrechnung bleiben.

Ja. Nach § 241a Satz 1 HGB brauchen Einzelkaufleute die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Dann entfällt die handelsrechtliche Buchführungspflicht, und über die steuerliche Pflicht entscheidet § 141 AO. Für GmbH und andere Gesellschaften gilt diese Befreiung nicht.

Nur auf Antrag und nur in Härtefällen. § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG erlaubt der Finanzbehörde, zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung zu verzichten. Nach § 150 Abs. 8 AO ist dem Antrag zu entsprechen, wenn die elektronische Abgabe wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, etwa weil die technischen Möglichkeiten nur mit nicht unerheblichem finanziellem Aufwand zu schaffen wären oder weil jemand nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, sie zu nutzen. Für die Anlage EÜR gilt dasselbe nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EStDV; dann ist der Erklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.

Nein. Eine GbR, die nur vermietet oder Kapital anlegt, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen. Für diese Einkunftsarten ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten maßgeblich, nicht ein Gewinn. Es gibt deshalb weder eine E-Bilanz noch eine Anlage EÜR; erklärt wird der Überschuss, bei einer GbR in der gesonderten Feststellung.

Die Taxonomie richtet sich nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres. Der Check nennt die Version, mit der die Software die E-Bilanz für diesen Beginn erzeugt, für Wirtschaftsjahre mit Beginn von 2018 bis 2027. Für einen späteren Beginn ist im Produkt noch keine Taxonomie freigegeben.

Ja. § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG steht nur dem offen, der auch keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht. Wer freiwillig bilanziert, ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und übermittelt dann eine E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG.

E-Bilanz aus der Saldenliste erstellen und übermitteln

Aus der Saldenliste entsteht die E-Bilanz nach § 5b EStG; die Software prüft sie amtlich und übermittelt sie an das Finanzamt.