Pflicht prüfen
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E-Bilanz nötig
GmbH, UG und AG gelten als Handelsgesellschaft und sind als Kaufmann buchführungspflichtig (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB); der Gewinn wird nach § 5 EStG ermittelt, die E-Bilanz ist Pflicht (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG).
Für ein Wirtschaftsjahr mit Beginn 01.01.2025 erzeugt die Software die E-Bilanz mit der Taxonomie vom 01.04.2025.
In Härtefällen verzichtet das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung (§ 5b Abs. 2 EStG, § 150 Abs. 8 AO).
Wer was übermittelt
Die Rechtsform entscheidet meist schon, ob gebucht und bilanziert werden muss.
| Rechtsform | Ergebnis ohne Sonderfall | Grundlage |
|---|---|---|
| GmbH, UG oder AG | E-Bilanz nötig | § 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 238 HGB |
| Eingetragene Genossenschaft | E-Bilanz nötig | § 17 Abs. 2 GenG, § 238 HGB |
| OHG, KG oder GmbH & Co. KG | E-Bilanz nötig | § 6 Abs. 1 HGB, § 238 HGB, § 140 AO |
| Eingetragener Kaufmann (e.K.) | E-Bilanz nötig | § 238 HGB, § 241a HGB |
| Gewerbe ohne Handelsregistereintrag (Einzelunternehmen oder GbR) | Anlage EÜR statt E-Bilanz | § 4 Abs. 3 EStG, § 141 AO |
| Freiberufler (auch als GbR) | Anlage EÜR statt E-Bilanz | § 4 Abs. 3 EStG, § 141 AO |
| GbR oder Einzelperson nur mit Vermietung oder Kapitalvermögen | Weder E-Bilanz noch Anlage EÜR | § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG |
E-Bilanz aus der Saldenliste erstellen und übermitteln
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Die Grenzen im Überblick
Zwei Normen mit ähnlichen Zahlen und verschiedener Wirkung.
| Norm | Wer | Grenze | Wirkung |
|---|---|---|---|
| § 241a Satz 1 HGB | Einzelkaufleute | bis 800.000 € Umsatzerlöse und bis 80.000 € Jahresüberschuss an zwei aufeinander folgenden Stichtagen | Die §§ 238 bis 241 HGB brauchen nicht angewendet zu werden |
| § 141 Abs. 1 Satz 1 AO | Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte | mehr als 800.000 € Gesamtumsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn aus Gewerbebetrieb | Buchführungspflicht für die Besteuerung |
| § 141 Abs. 2 Satz 1 AO | wie oben | Mitteilung des Finanzamts | Pflicht ab dem Wirtschaftsjahr nach der Bekanntgabe |
Taxonomie je Wirtschaftsjahr
Die Version, mit der die Software die E-Bilanz für einen Wirtschaftsjahresbeginn erzeugt.
| Wirtschaftsjahr beginnt im Jahr | Taxonomie vom |
|---|---|
| 2018 | 01.04.2018 |
| 2019 | 01.04.2019 |
| 2020 | 01.04.2020 |
| 2021 | 14.04.2021 |
| 2022 | 02.05.2022 |
| 2023 | 01.04.2023 |
| 2024 | 01.04.2024 |
| 2025 | 01.04.2025 |
| 2026 | 01.04.2025 |
| 2027 | 01.04.2026 |
Was die E-Bilanz enthält
Nach § 5b Abs. 1 EStG mehr als nur Bilanz und GuV.
- Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, jeweils mit den unverdichteten Kontennachweisen und Kontensalden (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG).
- Den Anlagenspiegel und das ihm zugrunde liegende Anlagenverzeichnis (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG).
- Anpassungen an die steuerlichen Vorschriften durch Zusätze oder Anmerkungen, wenn die Bilanz Ansätze enthält, die ihnen nicht entsprechen (§ 5b Abs. 1 Satz 2 EStG), oder wahlweise eine Steuerbilanz (Satz 3).
- Bei Eröffnung des Betriebs gelten die Sätze 1 bis 3 für die Eröffnungsbilanz entsprechend (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG).
- Liegen Anhang, Lagebericht oder Prüfungsbericht vor, sind auch sie zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 5 EStG).
So läuft es in der Software
Was Jahresabschluss.io für die E-Bilanz und die Anlage EÜR übernimmt.
E-Bilanz. Aus der Saldenliste entsteht die E-Bilanz nach § 5b EStG; die Software prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt an das Finanzamt. Sie kostet 20 Euro je Wirtschaftsjahr; im aktiven Gesamtpaket ist eine E-Bilanz je Gesellschaft und zwölf Monate enthalten.
Anlage EÜR. Wer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, erstellt die Anlage EÜR aus den Buchungen und übermittelt sie nach amtlicher Prüfung über ELSTER.
Was nicht dazugehört. Die Software ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Einen Härtefallantrag nach § 5b Abs. 2 EStG stellen Sie selbst beim Finanzamt. Die Preise stehen auf der Preisseite.
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- § 5b EStG Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, Abs. 2 Härtefall
- § 4 EStG Gewinnbegriff, Abs. 1 Betriebsvermögensvergleich, Abs. 3 Einnahmenüberschussrechnung · § 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten · § 2 EStG Einkunftsarten
- § 60 EStDV Unterlagen zur Steuererklärung, Abs. 4 Einnahmenüberschussrechnung
- § 140 AO · § 141 AO Buchführungspflicht · § 150 AO Abs. 8 Härtefall
- § 238 HGB Buchführungspflicht · § 241a HGB Befreiung für Einzelkaufleute · § 6 HGB Handelsgesellschaften · § 13 GmbHG · § 3 AktG · § 17 GenG
Weiterführende Seiten
E-Bilanz erstellen · E-Bilanz-Pflicht · E-Bilanz-Software · E-Bilanz-Produkt · Einnahmenüberschussrechnung · Bilanz oder EÜR · Alle Rechner