E-Bilanz Taxonomie · § 5b EStG

E-Bilanz Taxonomie — Mussfelder, Sollfelder und Auffangposten

Die E-Bilanz nach § 5b EStG folgt einem amtlichen Datenschema, der Kerntaxonomie der Finanzverwaltung. Sie besteht aus dem Stammdaten-Modul (GCD) und dem Jahresabschluss-Modul (GAAP) und unterscheidet Mussfelder, Sollfelder und Kann-Positionen. Diese Seite erklärt den Aufbau der Taxonomie, die Mussfeld-Logik und die richtige Nutzung von Auffangposten — und wie die KI Ihre Konten automatisch zuordnet.

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GCD und GAAP: Identität und Zahlen getrennt prüfen

Die Stammdaten beantworten, wer für welchen Zeitraum und mit welcher Bilanzart berichtet. Der Berichtsteil enthält die Abschlusspositionen und weitere für den Fall erforderliche Angaben. Beides muss zusammenpassen. Ein vollständig ausgefüllter Stammdatenteil heilt keinen falschen Zahlenstand; eine ausgeglichene Bilanz korrigiert keine falsche Gesellschaft. Übernehmen Sie deshalb nicht einfach die Angaben eines früheren Imports, ohne Wirtschaftsjahr, Rechtsform und aktuellen Datenstand zu kontrollieren.

Für die fachliche Arbeit hilft eine klare Reihenfolge: zuerst Gesellschaft und Zeitraum, danach Bilanzart und steuerliche Sicht, anschließend Kontenzuordnung und Nachweise. Sie müssen die technischen Kürzel nicht auswendig kennen. Sie sollten aber erklären können, warum ein bestimmter Saldo unter einer bestimmten Position steht. Die Software zeigt vorgeschlagene Zuordnungen; Ihre fachliche Kontrolle entscheidet, ob sie für das tatsächliche Konto passen.

Die handelsrechtliche Gliederung und die steuerliche Taxonomie sind nicht identisch. Eine zusammengefasste Bilanzzeile kann mehrere steuerliche Unterpositionen betreffen. Deshalb genügt es nicht, nur die Überschriften einer Bilanz-PDF zu übernehmen. Kontonummern, Bezeichnungen und Salden geben der Zuordnung die nötige Grundlage. Die unverdichteten Kontennachweise machen diesen Weg zusätzlich nachvollziehbar, ohne dass dafür jeder einzelne Buchungssatz übertragen werden muss.

Mussfelder, Leerwerte und Auffangpositionen richtig unterscheiden

Ein Mussfeld ist eine nach den Regeln des verwendeten Profils erforderliche Angabe. Daraus folgt nicht, dass Sie für jedes Feld einen positiven Geldbetrag erfinden müssen. Ein zulässiger technischer Leerwert, eine echte Zahl null und ein vorhandener Betrag sind verschiedene Aussagen. Welche Darstellung zulässig ist, hängt von Feldtyp, Profil und Sachverhalt ab. Setzen Sie eine fehlende Information deshalb nicht automatisch auf null.

Eine Auffangposition dient der vorgesehenen Zuordnung von Beträgen, die sich nicht sachgerecht einer spezielleren Position zuordnen lassen. Sie ist kein allgemeines Mittel gegen Fehlermeldungen. Ist die konkrete Information aus der Buchführung ableitbar, sollte sie entsprechend geprüft und zugeordnet werden. Vor allem dürfen Beträge nicht allein deshalb in irgendeinen Sammelposten verschoben werden, weil danach die technische Prüfung durchläuft.

Die häufig gewünschte Zahl aller Mussfelder wäre ohne Abgrenzung irreführend. Sie verändert sich mit Taxonomieversion, Rechtsformprofil und betroffenen Berichtsteilen; die Zahl der für einen konkreten Datensatz werthaltig zu befüllenden Felder ist nochmals etwas anderes. Deshalb wird hier keine scheinbar allgemeingültige Anzahl behauptet. Für Ihren Fall zählt, dass die erforderlichen Angaben des tatsächlich verwendeten Profils vollständig und fachlich passend vorliegen.

Auch Summenbeziehungen brauchen Aufmerksamkeit. Die Summe der untergeordneten Positionen muss zur übergeordneten Position passen. Das wird nicht dadurch erreicht, dass Ober- und Unterposition jeweils denselben Betrag zusätzlich aufnehmen. Prüfen Sie bei einer Differenz zunächst, welche Konten enthalten sind und wo die Beträge bereits summiert wurden. Eine doppelte Erfassung kann ebenso eine formal auffällige Bilanz erzeugen wie ein fehlendes Konto.

Taxonomie-Zuordnung nachvollziehbar prüfen

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Durchgerechnetes Beispiel: Zuordnung und Kontennachweis

Eine vereinfachte Saldenliste enthält drei betriebliche Bankkonten mit 11.000 Euro, 4.500 Euro und 2.500 Euro. Ihr zusammengefasster Wert beträgt 18.000 Euro. Die taxonomische Position für Bankguthaben kann diese Beträge zusammenfassen. Im Kontennachweis bleiben hingegen die drei Sachkonten mit den jeweiligen Bezeichnungen und Einzelsalden bestehen. Die Rechenprobe lautet 11.000 + 4.500 + 2.500 = 18.000 Euro.

Würde beim Import das dritte Konto übersehen, wäre der Positionswert nur 15.500 Euro. Die Abweichung von 2.500 Euro ist dann durch die fehlende Datenzeile erklärbar. Sie ist weder ein steuerlicher Korrekturposten noch ein Grund, eine zusätzliche Auffangposition mit derselben Differenz einzutragen. Fordern Sie den vollständigen Export an und prüfen Sie, ob beim Einlesen eine Zeile oder ein Zahlenformat verloren ging.

Ein weiteres Konto mit der Bezeichnung Bankdarlehen und einem Verbindlichkeitssaldo von 30.000 Euro gehört wirtschaftlich auf die Passivseite. Dass seine Bezeichnung ebenfalls das Wort Bank enthält, genügt nicht für die Zuordnung zu Bankguthaben. Das Beispiel zeigt die Grenze einer rein sprachlichen Zuordnung: Kontoname, Vorzeichen und wirtschaftlicher Sachverhalt müssen gemeinsam geprüft werden. Eine KI kann einen Vorschlag liefern, aber die passende Einordnung ist vor der Freigabe zu bestätigen.

Eine abgegrenzte Zahl: Musspositionen im Körperschaftsprofil 6.9

Die folgende redaktionelle Auszählung bezieht sich auf den in der Anwendung hinterlegten GAAP-Datensatz der Taxonomie 6.9 vom 01.04.2025 und dessen Körperschaftsprofil. Zusammengezählt werden die Kennzeichnungen Mussfeld, Summenmussfeld und Mussfeld mit erwünschtem Kontennachweis. Die Zahlen beschreiben diese Profilgruppen; sie sind keine Anzahl tatsächlich auszufüllender Betragsfelder einer einzelnen GmbH.

Auszählung der Musspositionen: GAAP-Taxonomie 6.9, Körperschaftsprofil
Abgegrenzte GruppeAnzahlBedeutung der Zählung
Für das Körperschaftsprofil als werthaltig anwendbar markierte Musspositionen562Profilbestand vor Auswahl der tatsächlich betroffenen Berichtsteile und der GuV-Gliederung.
Übrige Musspositionen mit vorgesehener Leerwertbehandlung für dieses Profil156Keine zusätzlichen 156 wirtschaftlichen Beträge; technische NIL-Behandlung beachten.
Eigene Auszählung des verwendeten Datensatzes 2025-04-01. GCD-Stammdaten und gesondert gekennzeichnete, nur bei Vorliegen rechnerisch notwendige Positionen sind nicht enthalten.

Zusätzliche Regeln für das Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren, den jeweiligen Berichtsteil und den tatsächlichen Sachverhalt bestimmen die konkrete Ausgabe. Die Anzahl erforderlicher Kontennachweise folgt ebenfalls nicht aus diesen Zahlen: Sie hängt von den werthaltigen Positionen und den zugehörigen Sachkonten ab. Diese Abgrenzung ist bei jedem Vergleich mit einer pauschalen Mussfelderzahl mitzulesen.

Versionswechsel und abweichende Wirtschaftsjahre

Prüfen Sie bei einem Versionswechsel nicht nur die sichtbare Nummer. Geänderte Positionen, zusätzliche Angaben und ein anderer Übermittlungsumfang können eine frühere Zuordnung überprüfungsbedürftig machen. Ein im Vorjahr passendes Konto-Ziel-Paar ist eine hilfreiche Grundlage, aber kein ungeprüfter Freibrief. Lesen Sie offene Hinweise nach dem Wechsel und stimmen Sie die betroffenen Positionen erneut mit dem Kontenstand ab.

Für abweichende Wirtschaftsjahre ist der Beginn besonders wichtig. Ein Zeitraum vom 01.10.2024 bis 30.09.2025 beginnt noch 2024. Aus dem Endjahr 2025 allein kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass die neue Kontennachweispflicht für Beginn nach dem 31.12.2024 gilt. Bei einem Zeitraum vom 01.10.2025 bis 30.09.2026 liegt der Beginn dagegen danach. Die gesetzliche Grenze und die Versionszuordnung sind anhand des echten Zeitraums zu prüfen.

Die amtliche Veröffentlichung von 6.10 nennt eine voraussichtliche Möglichkeit zur Übermittlung von Echtfällen ab Mai 2027. Diese Veröffentlichung ist keine Aussage darüber, dass jeder Anbieter diese Version schon produktiv freigegeben hat. Vorbereitete Strukturen, Testfälle und tatsächliche Abgabe sind getrennte Zustände. Die Anwendung muss für den konkreten Zeitraum und das konkrete Profil den verfügbaren Umfang ausweisen.

Typische Fehler bei der Taxonomieprüfung

Null statt unbekannt: Klären Sie die fehlende Angabe und unterscheiden Sie einen wirtschaftlichen Nullbetrag vom technischen Leerwert. Sammelposten statt Sachprüfung: Kontrollieren Sie, ob eine konkrete Zuordnung aus den vorhandenen Konten möglich ist. Versionswahl nach Dateiname: Verwenden Sie den tatsächlichen Beginn des Wirtschaftsjahres. Diese drei Fehler entstehen häufig, wenn die technische Dateierzeugung vor die fachliche Einordnung gestellt wird.

Ein weiterer Fehler besteht darin, jede erfolgreiche ERiC-Prüfung als Bestätigung der gesamten Bilanz zu verstehen. Die Prüfung untersucht technische und formale Regeln des Datensatzes. Sie kann nicht allgemein bestätigen, dass jede zugrunde liegende Rechnung richtig gebucht oder jeder Vermögensgegenstand zutreffend bewertet wurde. Halten Sie fachliche Entscheidungen deshalb in Ihren eigenen Arbeitsunterlagen nachvollziehbar fest.

Verwenden Sie Spezial- oder Ergänzungstaxonomien nur nach Prüfung des konkreten Anwendungsfalls und der Produktunterstützung. Die hier gezeigten Grundlagen beziehen sich auf den erläuterten allgemeinen Ablauf und die hinterlegten Versionen. Ein besonderer Branchenfall, eine Sonderbilanz oder eine abweichende Bilanzart kann weitere Angaben verlangen. Die richtige Reaktion ist die Klärung des Profils, nicht die Umbenennung des Falls in eine gewöhnliche GmbH-Jahresbilanz.

Zuordnungen bei Rückfragen verständlich erklären

Eine nachvollziehbare Erläuterung beschreibt das Ausgangskonto, seinen wirtschaftlichen Inhalt, den verwendeten Saldo und die gewählte Zielposition. Wenn mehrere Konten zusammengefasst werden, nennen Sie die Einzelwerte und ihre Summe. Dadurch lässt sich auch ohne Kenntnis der technischen Elementnamen nachvollziehen, wie die Abschlussposition zustande gekommen ist. Ein bloßer Hinweis auf die automatische Zuordnung ist als fachliche Begründung weniger hilfreich.

Prüfen Sie bei einem neuen Kontennamen, ob sich nur die Bezeichnung oder tatsächlich der Inhalt geändert hat. Ein umbenanntes Bankkonto bleibt wirtschaftlich ein Bankkonto. Eine unter derselben Nummer neu geführte Verbindlichkeit kann dagegen eine andere Zuordnung verlangen. Die Kontonummer ist daher ein wichtiges Ordnungsmerkmal, aber keine allgemeingültige steuerliche Klassifizierung über alle individuellen Kontenpläne hinweg.

Halten Sie offene Punkte getrennt von bereits bestätigten Zuordnungen. So können Sie einen unklaren Sachverhalt gezielt mit der zuständigen Fachperson klären und anschließend die betroffene Position erneut prüfen. Der restliche Kontenstand bleibt als Vergleichsgrundlage erhalten. Diese Arbeitsweise ist eine Empfehlung für Ihre Prüfung, keine Zusage einer zusätzlichen automatischen Entscheidungsfunktion.

Pflicht nach Gewinnermittlung und Rechtsform

Die folgende Übersicht trennt die Buchführungspflicht von der elektronischen Abgabe. § 140 AO übernimmt Buchführungspflichten aus anderen Gesetzen in das Steuerrecht. § 141 AO begründet unter seinen Voraussetzungen eine zusätzliche steuerliche Buchführungspflicht. Erst die maßgebliche Gewinnermittlung entscheidet, ob § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG den elektronischen Datensatz verlangt. Eine handelsrechtliche Größenklasse ist deshalb kein allgemeiner Befreiungstatbestand für die E-Bilanz.

E-Bilanz-Pflicht: typische Fälle und gesetzlicher Anknüpfungspunkt
FallGewinnermittlung und PflichtPrüfpunkt
GmbH und UGBetriebsvermögensvergleich; E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStGAuch geringe Umsätze oder ein Verlust schaffen keine Befreiung.
OHG, KG und buchführungspflichtige EinzelkaufleuteHandelsrechtliche Buchführung wirkt über § 140 AO; bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG E-BilanzGesellschaft und gegebenenfalls weitere steuerliche Bilanzen unterscheiden.
Gewerblicher Betrieb ohne abgeleitete Buchführungspflicht§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 AO: mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro GewinnBeginn grundsätzlich erst im Wirtschaftsjahr nach Bekanntgabe der Mitteilung, § 141 Abs. 2 Satz 1 AO.
Zulässige Einnahmenüberschussrechnung§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG; keine E-Bilanz aus dieser GewinnermittlungEine Auswertung mit Bilanzüberschrift ändert die steuerliche Gewinnermittlungsart nicht automatisch.
Freiwilliger BetriebsvermögensvergleichAuch ohne gesetzliche Buchführungspflicht kann § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG greifenEntscheidend ist die tatsächlich gewählte steuerliche Gewinnermittlung.
Quellen: § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 140 AO, § 141 Abs. 1 und 2 AO, § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG.

Die gesetzlichen Pflichten und der verfügbare Softwareumfang sind getrennte Fragen. Prüfen Sie vor dem Import, ob das konkrete Rechtsformprofil, die Bilanzart und das Wirtschaftsjahr in der Anwendung freigegeben sind. Aus der allgemeinen gesetzlichen Pflicht folgt keine Zusage, dass jede Sonderbilanz oder jede Branchentaxonomie unterstützt wird.

Taxonomieversion nach Beginn des Wirtschaftsjahres

Eine Taxonomie ist das amtliche Gliederungsschema für die elektronische Übermittlung. Für die Version zählt der Beginn des Wirtschaftsjahres. Die Jahreszahl im Dateinamen oder das Datum der heutigen Abgabe reicht zur Auswahl nicht aus. Die Übersicht zeigt die in der Anwendung hinterlegte Zuordnung; die Veröffentlichung einer neuen Version bedeutet noch keine Freigabe für den Echtversand.

Taxonomie-Zuordnung der Anwendung für Wirtschaftsjahre 2022 bis 2027
Beginn des WirtschaftsjahresVersion / DatensatzstandEinordnung
20226.6 / 2022-05-02Hinterlegte Version; Verfügbarkeit des konkreten Übermittlungsfalls prüfen.
20236.7 / 2023-04-01Hinterlegte Version für diesen Beginn des Wirtschaftsjahres.
20246.8 / 2024-04-01Hinterlegte Version für diesen Beginn des Wirtschaftsjahres.
20256.9 / 2025-04-01Zulässige vorgezogene Verwendung nach BMF-Schreiben vom 10.06.2025.
20266.9 / 2025-04-01Grundsätzlich anzuwenden bei Beginn nach dem 31.12.2025.
20276.10 / 2026-04-01Veröffentlicht; Echtfälle laut BMF voraussichtlich ab Mai 2027. Noch keine aktuelle Produktfreigabe für den Versand.
Amtliche Veröffentlichung: BMF vom 10.06.2025, Taxonomie 6.9 und BMF vom 08.06.2026, Taxonomie 6.10. Die konkreten Freigaben stehen in der Produktbeschreibung und Anwendung.

Beispiel: Ein Wirtschaftsjahr vom 01.07.2026 bis 30.06.2027 beginnt 2026 und wird in der Anwendung der Version 6.9 zugeordnet. Die Bezeichnung „Abschluss 2027“ macht daraus keinen Fall der Pflichtversion 6.10. Ebenso begründet eine im Datensatz vorhandene neue Versionsnummer allein noch keine technische Übermittlungsfähigkeit.

Konkrete Abgabefristen für die Kalenderjahre 2025 und 2026

Für die hier dargestellten gewöhnlichen Fälle mit Kalenderwirtschaftsjahr folgt die E-Bilanz der Abgabe der zugehörigen Steuererklärung. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sieht grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres vor. Bei Beauftragung einer nach § 149 Abs. 3 AO berechtigten Beratung gilt grundsätzlich der letzte Februartag des zweiten Folgejahres. Eine Softwarebuchung allein begründet diese Beraterfrist nicht.

Regelfristen für E-Bilanz und zugehörige Steuererklärung bei Kalenderwirtschaftsjahr
WirtschaftsjahrOhne steuerliche BeratungMit beauftragter steuerlicher Beratung
01.01.–31.12.202531.07.202601.03.2027; der 28.02.2027 ist ein Sonntag
01.01.–31.12.202602.08.2027; der 31.07.2027 ist ein Samstag29.02.2028; Schaltjahr
§ 149 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AO; Verschiebung auf den nächsten Werktag nach § 108 Abs. 3 AO. Vorabanforderungen nach § 149 Abs. 4 AO und individuelle Fristentscheidungen bleiben zu beachten.

Diese Termine sind keine Aufstellungs- oder Offenlegungsfristen nach HGB. Auch bei einer späteren steuerlichen Abgabe kann die handelsrechtliche Arbeit bereits vorher fällig sein. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr, besonderen Veranlagungsfällen oder einer Aufforderung des Finanzamts prüfen Sie den konkreten Erklärungszeitraum gesondert. Planen Sie vor dem letzten Abgabetag Zeit für fehlende Kontendaten, Rückfragen und die Prüfung des Übermittlungsnachweises ein. Weitere Beispiele stehen unter E-Bilanz-Fristen.

Kontennachweise und weitere Unterlagen: die Übergänge 2025 und 2028

Der heutige Wortlaut von § 5b EStG enthält Anforderungen mit verschiedenen Anwendungszeitpunkten. Lesen Sie deshalb § 5b Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 zusammen mit § 52 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 EStG. Maßgeblich ist auch hier der Beginn des Wirtschaftsjahres. Der pauschale Satz, ein Anhang gehöre niemals zur E-Bilanz, ist für die künftigen Wirtschaftsjahre falsch.

E-Bilanz-Unterlagen nach Wirtschaftsjahr: geltende Anforderungen und Produktgrenzen
Zeitraum / AnforderungRechtslagePraktische Vorbereitung
Beginn nach dem 31.12.2024Unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu Bilanz und GuV; § 52 Abs. 11 Satz 2 EStGKontengenaue SuSa mit einzelnen Sachkonten, Bezeichnungen und Schlusssalden bereitstellen.
Taxonomie 6.9: begründeter ÜbergangsfallBMF vom 10.06.2025 lässt unter den genannten Voraussetzungen gesonderte Einreichung zuKonkrete Gründe im vorgesehenen Erläuterungsfeld darlegen und Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einreichen.
Beginn nach dem 31.12.2027Erweiterung um das zugrunde liegende Anlagenverzeichnis und weitere vorhandene Unterlagen, darunter Anhang, Lage- und Prüfungsbericht; § 52 Abs. 11 Satz 3 EStGDiese künftige Erweiterung ist keine Zusage bereits verfügbarer Produktunterstützung.
Anlagenspiegel schon für frühere JahreNach BMF vom 10.06.2025 weiterhin Mussfeld für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2016Bestehende Taxonomieanforderung beachten; den Anlagenspiegel nicht pauschal auf 2028 verschieben.
§ 5b Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 EStG, § 52 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 EStG, BMF vom 10.06.2025, Seiten 2–3.

Die Übergangsregel ist keine allgemeine Befreiung von Kontennachweisen. In der Anwendung bleibt die kontengenaue SuSa die Voraussetzung für den vorgesehenen Ablauf. Eine Bilanz-PDF enthält meist nur verdichtete Positionen und ersetzt diese Daten nicht. Nach dem BMF-Schreiben sind Sachkonten mit Schlusssaldo erforderlich; einzelne Geschäftsvorfälle, Buchungsjournale und zusätzliche Debitoren- oder Kreditorenkonten sind dafür nicht einzureichen. E-Bilanz aus der Saldenliste erläutert die Datengrundlage; Anlagenspiegel behandelt das Anlagevermögen.

Rechtsgrundlagen und passende nächste Schritte

Rechtsgrundlagen: § 5b Abs. 1 Satz 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 EStG, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 EStG, § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB und Art. 88 Abs. 2 EGHGB. Die Erläuterungen behandeln den allgemeinen Ablauf; besondere Bilanzarten, individuelle steuerliche Fragen und eine behördliche Aufforderung erfordern eine Prüfung des konkreten Falls.

Zum Einstieg: E-Bilanz erstellen; welches Werkzeug dazu passt, klärt E-Bilanz-Software. Nach Aufgabe: E-Bilanz-Pflicht, E-Bilanz für die UG, E-Bilanz-Fristen, E-Bilanz-Taxonomie, Kontennachweise aus der Saldenliste und E-Bilanz übermitteln. Den tatsächlichen Funktionsumfang beschreibt das E-Bilanz-Produkt; aktuelle Konditionen stehen auf der Preisseite.

Für den handelsrechtlichen Abschluss lesen Sie Bilanz erstellen und GuV erstellen. Offenlegung beim Unternehmensregister behandelt die getrennte Einreichung. Angaben zur Datenverarbeitung finden Sie unter Datenschutz, Sicherheit und Auftragsverarbeitung.

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

GCD bezeichnet den Stammdatenteil, GAAP den Berichtsteil mit den Abschlusspositionen. Beide müssen dieselbe Gesellschaft, den richtigen Zeitraum und das passende Profil beschreiben. Stammdaten und fachliche Zahlen werden getrennt geprüft und anschließend in einem zusammengehörigen Datensatz übermittelt.

Eine einzige allgemeine Anzahl wäre ohne Abgrenzung irreführend. Taxonomieversion, Rechtsformprofil und Berichtsteile bestimmen den Umfang; die tatsächlich werthaltigen Felder hängen zusätzlich vom Fall ab. Entscheidend ist die Vollständigkeit des konkreten Profils, nicht eine isolierte Gesamtzahl aller denkbaren Positionen.

Nein. Ein wirtschaftlicher Betrag von null und ein zulässiger technischer Leerwert sind verschiedene Aussagen. Prüfen Sie anhand des Feldtyps und Sachverhalts, welche Angabe erforderlich ist. Fehlende Informationen dürfen nicht durch frei gewählte Nullwerte oder beliebige Auffangpositionen verdeckt werden.

Das BMF-Schreiben vom 08.06.2026 sieht 6.10 grundsätzlich für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2026 vor und nennt Echtfälle voraussichtlich ab Mai 2027. Eine Veröffentlichung oder Vorbereitung ist noch keine aktuelle Produktfreigabe für den tatsächlichen Versand.

Für Wirtschaftsjahre mit Beginn 2025 und 2026 ist in der Anwendung Taxonomie 6.9 hinterlegt. Das BMF-Schreiben vom 10.06.2025 erlaubt die vorgezogene Verwendung für 2025; grundsätzlich gilt 6.9 für Beginn nach dem 31.12.2025. Maßgeblich ist der tatsächliche Beginn des Wirtschaftsjahres.

Im verwendeten GAAP-Datensatz 2025-04-01 sind 562 Musspositionen als für Körperschaften werthaltig anwendbar und 156 weitere für die Leerwertbehandlung dieses Profils markiert. Das ist keine Anzahl tatsächlich auszufüllender Betragsfelder. GCD, bedingte Positionen, Berichtsteile und GuV-Auswahl sind gesondert zu beachten.

Nach § 5b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2024. Benötigt werden die einzelnen Sachkonten mit Schlusssalden. Eine Bilanz-PDF oder nur eine Summe je Abschlussposition ersetzt diese Datengrundlage nicht.

Das BMF-Schreiben vom 10.06.2025 enthält für Taxonomie 6.9 eine begrenzte Nichtbeanstandung: Die konkreten Gründe sind im vorgesehenen Feld zu erläutern und die Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen. Das ist keine allgemeine Befreiung. Der vorgesehene Produktablauf verlangt weiterhin die kontengenaue SuSa.

§ 5b Abs. 1 Satz 5 EStG erfasst vorhandene Anhänge und weitere dort genannte Unterlagen. Diese Erweiterung gilt nach § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2027. Eine bereits verfügbare Produktunterstützung für diese künftigen Berichtsteile wird damit nicht zugesagt.

Eine handelsrechtlich verdichtete Position kann mehrere steuerliche Unterpositionen betreffen. Kontonummern, Bezeichnungen und Salden helfen, die wirtschaftliche Zuordnung zu prüfen. Eine Bilanz-PDF ersetzt deshalb die kontengenaue SuSa und die erforderlichen Kontennachweise nicht.

Eine Auffangposition ist kein allgemeines Mittel gegen Fehlermeldungen. Prüfen Sie, ob die konkrete Zuordnung aus den vorhandenen Konten ableitbar und die vorgesehene Auffangposition im verwendeten Profil zulässig ist. Ein technisch prüfbarer Datensatz ersetzt diese fachliche Einordnung nicht.

Für die hier erläuterten Versions- und Übergangsregeln zählt der tatsächliche Beginn. Ein Wirtschaftsjahr vom 01.07.2026 bis 30.06.2027 beginnt 2026 und wird in der Anwendung 6.9 zugeordnet. Das Endjahr oder der Dateiname allein entscheidet nicht über die Taxonomie.

Taxonomie-Zuordnung nachvollziehbar prüfen

Kontengenaue SuSa übernehmen, Taxonomie-Vorschläge prüfen, offene Angaben klären und die formale Prüfung bearbeiten.