Eine passende Software am eigenen Fall prüfen
Beginnen Sie den Vergleich mit Ihrer Gesellschaft und dem tatsächlichen Wirtschaftsjahr. Notieren Sie Rechtsform, Bilanzart, Beginn und Ende, verwendeten Kontenrahmen sowie die Frage, ob handelsrechtliche oder bereits steuerliche Werte vorliegen. Erst danach beurteilen Sie, ob der angebotene Ablauf zu Ihrem Fall passt. Eine allgemeine Aussage zur E-Bilanz ersetzt keine konkrete Freigabe des benötigten Profils und Zeitraums.
Prüfen Sie als Nächstes die Datengrundlage. Für den beschriebenen Ablauf braucht die Anwendung eine kontengenaue SuSa als CSV oder Excel. Ein vollständiger Export enthält Kontonummern, aussagekräftige Bezeichnungen und Salden. Eine Bilanz-PDF oder eine Auswertung mit nur wenigen Sammelpositionen kann diese Grundlage nicht ersetzen. Fordern Sie den Export beim bisherigen Buchführungssystem oder bei der zuständigen Kanzlei an, bevor Sie den gesamten Prozess planen.
Ein hilfreicher Vergleich fragt nicht nur, ob eine Datei angenommen wird, sondern ob Sie das Ergebnis kontrollieren können. Sind alle Konten enthalten, bleiben die vorgeschlagenen Zielpositionen sichtbar und können unpassende Zuordnungen berichtigt werden? Das Produkt beschreibt diesen kontrollierten Ablauf ausdrücklich. Für die fachliche Freigabe sollten Sie nicht allein darauf vertrauen, dass ein Import ohne Fehlermeldung beendet wurde.
Was die KI vorschlägt und was Sie freigeben
Die KI unterstützt die Zuordnung der Konten zur Taxonomie. Diese Zuordnung bleibt ein Vorschlag, bis Sie sie kontrollieren und bestätigen. Ein Konto mit einer vertrauten Bezeichnung kann im individuellen Kontenplan anders verwendet werden als erwartet. Prüfen Sie deshalb zusätzlich den wirtschaftlichen Inhalt und gegebenenfalls die zugrunde liegenden Buchungen. Die verständliche Darstellung der Zuordnung ist für diese Kontrolle wichtiger als eine pauschale Genauigkeitsbehauptung.
Die formalen Prüfungen untersuchen Pflichtangaben, Summenregeln und technische Übermittlungsfähigkeit. Sie ersetzen keine umfassende steuerliche Prüfung von Ansatz und Bewertung. Eine richtige Summe kann sich auch aus falsch zugeordneten oder fachlich unzutreffenden Einzelwerten ergeben. Halten Sie deshalb die Zustimmung zu einer Kontenzuordnung, die Klärung einer steuerlichen Frage und die abschließende Versandfreigabe als unterschiedliche Entscheidungen auseinander.
Für die Bedienung müssen Sie keine XBRL-Datei von Hand programmieren. Sie benötigen aber einen nachvollziehbaren Kontenstand und die Möglichkeit, offene Fragen zu klären. Bei komplexen Sachverhalten kann dafür steuerliche Beratung erforderlich sein. Die Software unterstützt die strukturierte Bearbeitung; sie übernimmt nicht die persönliche Verantwortung für jede von Ihnen bestätigte Angabe und verspricht keine automatische materielle Richtigkeit.
E-Bilanz aus kontengenauen Daten vorbereiten
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Durchgerechnetes Beispiel für einen sinnvollen Probelauf
Nehmen Sie einen kleinen, bereits abgestimmten Ausschnitt Ihrer eigenen SuSa. Im vereinfachten Beispiel stehen zwei Forderungskonten mit 8.000 und 12.000 Euro sowie ein Bankkonto mit 15.000 Euro. Die Forderungsposition muss insgesamt 20.000 Euro ergeben; das Bankguthaben beträgt getrennt davon 15.000 Euro. Beide Positionen zusammen ergeben 35.000 Euro. Der Probelauf ersetzt keinen vollständigen Abschluss, macht aber die Datenübernahme und Zuordnung sichtbar.
Kontrollieren Sie nach dem Import, dass wirklich drei Sachkonten vorliegen und die beiden Forderungskonten ihrer richtigen Position zugeordnet sind. Würde eines versehentlich als Bankguthaben eingelesen, könnte die Gesamtsumme von 35.000 Euro trotzdem stimmen. Die Einzelpositionen wären jedoch falsch. Dieser Fall zeigt, warum eine reine Summenprobe als Auswahlkriterium für Software zu kurz greift.
Prüfen Sie außerdem die Kontennachweise: Die Forderungsposition von 20.000 Euro muss auf die ursprünglichen Salden von 8.000 und 12.000 Euro zurückführbar sein. Eine zusammengefasste Kontenzeile Forderungen mit 20.000 Euro würde diese Information verlieren. Beurteilen Sie anschließend, ob Ihnen die Bedienung die Berichtigung einer falschen Zuordnung ermöglicht und offene Prüfpunkte verständlich ausweist. Genau diese Arbeit müssen Sie im vollständigen Datensatz sicher wiederholen können.
Export, Vorprüfung und tatsächliche Übermittlung vergleichen
Eine E-Bilanz-Software kann eine Datei erzeugen, ohne sie bereits an das Finanzamt gesendet zu haben. Prüfen Sie deshalb, welche Schritte zum konkreten Angebot gehören. Die Produktseite beschreibt XBRL-Erzeugung, formale ERiC-Prüfung und direkte Übermittlung nach Ihrer ausdrücklichen Freigabe. Das Transferticket dokumentiert anschließend die tatsächliche Übertragung. Diese Funktionen sind voneinander zu unterscheiden und im eigenen Abgabeplan getrennt abzuhaken.
Bei der direkten Übermittlung benötigen Sie den freigegebenen Echtbetrieb sowie das ELSTER-Zertifikat Ihrer Gesellschaft und die PIN für den Versand. Ein alternativer XBRL-Download kann archiviert oder an eine geeignete E-Bilanz-Software beziehungsweise Steuerberatung übergeben werden. Das ELSTER-Portal unterstützt keinen E-Bilanz-XBRL-Upload. Ein Anbieterhinweis auf einen Export allein sollte daher nicht als Beleg für einen vollständigen eigenen Abgabeweg gelesen werden.
Bei künftigen Wirtschaftsjahren prüfen Sie Versionsverfügbarkeit und Echtversand gesondert. Die Veröffentlichung einer neuen Taxonomie kann der praktischen Übermittlung vorausgehen. Für 6.10 nennt das BMF Echtfälle voraussichtlich ab Mai 2027. Wer heute die Vorbereitung einer späteren Periode plant, sollte diese Grenze ausdrücklich berücksichtigen und keine gegenwärtige Freigabe aus einer bereits sichtbaren Versionsnummer ableiten.
Datenschutz und Zusammenarbeit anhand vorhandener Nachweise prüfen
Die öffentlichen Produktfakten nennen für dauerhaft gespeicherte Plattformdaten die EU-Region Irland und schließen das Training der KI mit Kundendaten aus. Daraus folgt nicht, dass bei der Bearbeitung keine Daten übermittelt werden. Lesen Sie die Datenschutzhinweise und die Angaben zur Auftragsverarbeitung, wenn Sie Kontendaten anderer Gesellschaften verarbeiten oder eine Kanzlei eingebunden ist. Speicherort, Verarbeitung und Training beantworten unterschiedliche Fragen.
Für die Zusammenarbeit hilft eine eindeutige Zuständigkeit: Wer stellt den Kontenstand bereit, wer prüft die Zuordnung und wer gibt den Versand frei? Ein zusätzlicher Beteiligter sollte nicht versehentlich mit einem älteren Export weiterarbeiten. Benennen Sie den maßgeblichen Stand und vereinbaren Sie, wie nachträgliche Buchungen in die Abstimmung einfließen. Der technische Datenaustausch ersetzt keine Verständigung über offene fachliche Entscheidungen.
Ein HGB-Jahresabschluss aus derselben Datenbasis kann doppelte Erfassung vermeiden. Er bleibt dennoch ein eigener Vorgang mit anderen Empfängern und Anforderungen. Die Anwendung erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister; eine direkte Registerübermittlung wird nicht angeboten. Prüfen Sie deshalb bei Ihrer Softwareauswahl sowohl den steuerlichen Abgabeweg als auch die Aufgaben, die Sie im handelsrechtlichen Ablauf selbst erledigen.
Typische Fehler bei der Softwareauswahl
Vermeiden Sie drei verkürzte Kriterien: Eine unterstützte Dateiendung beweist keine vollständige Datenübernahme; eine bestandene formale Prüfung beweist keine steuerliche Richtigkeit; ein Download beweist keine Abgabe. Testen Sie stattdessen mit einem bekannten Kontenausschnitt, kontrollieren Sie dessen Zuordnung und prüfen Sie den tatsächlich angebotenen Übermittlungsweg. So wird aus einem abstrakten Funktionsvergleich eine konkrete Arbeitsprobe.
Nutzen Sie für den Abschlussvergleich die für Ihren Fall erforderlichen Funktionen und Grenzen. Spezialtaxonomien, Sonderbilanzen oder noch nicht freigegebene Wirtschaftsjahre verdienen vorab eine ausdrückliche Klärung. Eine fehlende Funktion sollte nicht durch eine sachlich falsche Auswahl im Formular umgangen werden. Die Entscheidung für Software ist dann belastbar, wenn Ihr tatsächlicher Fall vollständig und nachvollziehbar bearbeitet werden kann.
Den Wechsel aus einer vorhandenen Buchhaltung vorbereiten
Für eine eigenständige E-Bilanz muss die laufende Buchhaltung nicht in dieselbe Anwendung umziehen. Sichern Sie zunächst den vollständigen Export des betreffenden Wirtschaftsjahres und behalten Sie dessen ursprüngliche Fassung. Vergleichen Sie anschließend Kontenzahl und wesentliche Summen mit dem Ausgangssystem. Das macht Übernahmefehler sichtbar, bevor sie in der Taxonomiezuordnung weiterverarbeitet werden.
Wenn die exportierte Datei mehrere Zeiträume oder zusätzliche Auswertungszeilen enthält, klären Sie die richtige Abgrenzung. Eine Zeile mit der Überschrift Gesamtsumme ist nicht automatisch ein weiteres Sachkonto. Ebenso können Vorjahresspalten für einen Vergleich nützlich sein, dürfen aber nicht unbemerkt als aktuelle Salden übernommen werden. Kontrollieren Sie deshalb die Spaltenzuordnung und das Zahlenformat nach dem Import.
Erst nach diesem Abgleich beurteilen Sie die Vorschläge zur Taxonomie. So trennen Sie Fehler der Datenübernahme von fachlichen Fragen zur Zuordnung. Bei einer späteren Abschlussbuchung sollten Sie erneut klären, welcher Kontenstand freigegeben wird und wie die Änderung in die Abstimmung eingeht. Ein sauber bezeichneter Arbeitsstand ist dafür hilfreicher als mehrere ähnlich benannte Dateien ohne erkennbaren Abschlussstatus.
Alle Fragen zur E-Bilanz an einer Stelle
Jede Seite beantwortet genau eine Frage; von dort führt ein Link hierher zurück.
- E-Bilanz erstellen: der Ablauf von der Saldenliste bis zum Datensatz
- E-Bilanz-Software-Vergleich: welche Anbieter was leisten
- E-Bilanz übermitteln: Versand über ERiC mit Transferticket
- E-Bilanz kostenlos: was ohne Abo möglich ist
- E-Bilanz-Kosten: Steuerberater-Gebühr nach StBVV und Software
- E-Bilanz-Pflicht: wer abgeben muss
- E-Bilanz-Pflicht-Check: prüft, ob E-Bilanz oder Anlage EÜR gilt
- E-Bilanz-Fristen: bis wann abzugeben ist
- E-Bilanz für die GmbH: was die GmbH übermittelt
- E-Bilanz für die UG: Besonderheiten der UG
- E-Bilanz aus der Saldenliste: welcher Export gebraucht wird
- E-Bilanz-Taxonomie: Mussfelder und Auffangpositionen
- E-Bilanz-Anlagenspiegel: der Brutto-Anlagenspiegel im Datensatz
- E-Bilanz und Betriebsvermögensvergleich: der Teil nach § 4 Abs. 1 EStG
- E-Bilanz und Handelsbilanz: der Unterschied und die Überleitung
- E-Bilanz ohne Kanzlei-Software: der Weg mit dem eigenen Export
Pflicht nach Gewinnermittlung und Rechtsform
Die folgende Übersicht trennt die Buchführungspflicht von der elektronischen Abgabe. § 140 AO übernimmt Buchführungspflichten aus anderen Gesetzen in das Steuerrecht. § 141 AO begründet unter seinen Voraussetzungen eine zusätzliche steuerliche Buchführungspflicht. Erst die maßgebliche Gewinnermittlung entscheidet, ob § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG den elektronischen Datensatz verlangt. Eine handelsrechtliche Größenklasse ist deshalb kein allgemeiner Befreiungstatbestand für die E-Bilanz.
| Fall | Gewinnermittlung und Pflicht | Prüfpunkt |
|---|---|---|
| GmbH und UG | Betriebsvermögensvergleich; E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG | Auch geringe Umsätze oder ein Verlust schaffen keine Befreiung. |
| OHG, KG und buchführungspflichtige Einzelkaufleute | Handelsrechtliche Buchführung wirkt über § 140 AO; bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG E-Bilanz | Gesellschaft und gegebenenfalls weitere steuerliche Bilanzen unterscheiden. |
| Gewerblicher Betrieb ohne abgeleitete Buchführungspflicht | § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 AO: mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn | Beginn grundsätzlich erst im Wirtschaftsjahr nach Bekanntgabe der Mitteilung, § 141 Abs. 2 Satz 1 AO. |
| Zulässige Einnahmenüberschussrechnung | § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG; keine E-Bilanz aus dieser Gewinnermittlung | Eine Auswertung mit Bilanzüberschrift ändert die steuerliche Gewinnermittlungsart nicht automatisch. |
| Freiwilliger Betriebsvermögensvergleich | Auch ohne gesetzliche Buchführungspflicht kann § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG greifen | Entscheidend ist die tatsächlich gewählte steuerliche Gewinnermittlung. |
Die gesetzlichen Pflichten und der verfügbare Softwareumfang sind getrennte Fragen. Prüfen Sie vor dem Import, ob das konkrete Rechtsformprofil, die Bilanzart und das Wirtschaftsjahr in der Anwendung freigegeben sind. Aus der allgemeinen gesetzlichen Pflicht folgt keine Zusage, dass jede Sonderbilanz oder jede Branchentaxonomie unterstützt wird.
Taxonomieversion nach Beginn des Wirtschaftsjahres
Eine Taxonomie ist das amtliche Gliederungsschema für die elektronische Übermittlung. Für die Version zählt der Beginn des Wirtschaftsjahres. Die Jahreszahl im Dateinamen oder das Datum der heutigen Abgabe reicht zur Auswahl nicht aus. Die Übersicht zeigt die in der Anwendung hinterlegte Zuordnung; die Veröffentlichung einer neuen Version bedeutet noch keine Freigabe für den Echtversand.
| Beginn des Wirtschaftsjahres | Version / Datensatzstand | Einordnung |
|---|---|---|
| 2022 | 6.6 / 2022-05-02 | Hinterlegte Version; Verfügbarkeit des konkreten Übermittlungsfalls prüfen. |
| 2023 | 6.7 / 2023-04-01 | Hinterlegte Version für diesen Beginn des Wirtschaftsjahres. |
| 2024 | 6.8 / 2024-04-01 | Hinterlegte Version für diesen Beginn des Wirtschaftsjahres. |
| 2025 | 6.9 / 2025-04-01 | Zulässige vorgezogene Verwendung nach BMF-Schreiben vom 10.06.2025. |
| 2026 | 6.9 / 2025-04-01 | Grundsätzlich anzuwenden bei Beginn nach dem 31.12.2025. |
| 2027 | 6.10 / 2026-04-01 | Veröffentlicht; Echtfälle laut BMF voraussichtlich ab Mai 2027. Noch keine aktuelle Produktfreigabe für den Versand. |
Beispiel: Ein Wirtschaftsjahr vom 01.07.2026 bis 30.06.2027 beginnt 2026 und wird in der Anwendung der Version 6.9 zugeordnet. Die Bezeichnung „Abschluss 2027“ macht daraus keinen Fall der Pflichtversion 6.10. Ebenso begründet eine im Datensatz vorhandene neue Versionsnummer allein noch keine technische Übermittlungsfähigkeit.
Konkrete Abgabefristen für die Kalenderjahre 2025 und 2026
Für die hier dargestellten gewöhnlichen Fälle mit Kalenderwirtschaftsjahr folgt die E-Bilanz der Abgabe der zugehörigen Steuererklärung. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sieht grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres vor. Bei Beauftragung einer nach § 149 Abs. 3 AO berechtigten Beratung gilt grundsätzlich der letzte Februartag des zweiten Folgejahres. Eine Softwarebuchung allein begründet diese Beraterfrist nicht.
| Wirtschaftsjahr | Ohne steuerliche Beratung | Mit beauftragter steuerlicher Beratung |
|---|---|---|
| 01.01.–31.12.2025 | 31.07.2026 | 01.03.2027; der 28.02.2027 ist ein Sonntag |
| 01.01.–31.12.2026 | 02.08.2027; der 31.07.2027 ist ein Samstag | 29.02.2028; Schaltjahr |
Diese Termine sind keine Aufstellungs- oder Offenlegungsfristen nach HGB. Auch bei einer späteren steuerlichen Abgabe kann die handelsrechtliche Arbeit bereits vorher fällig sein. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr, besonderen Veranlagungsfällen oder einer Aufforderung des Finanzamts prüfen Sie den konkreten Erklärungszeitraum gesondert. Planen Sie vor dem letzten Abgabetag Zeit für fehlende Kontendaten, Rückfragen und die Prüfung des Übermittlungsnachweises ein. Weitere Beispiele stehen unter E-Bilanz-Fristen.
Kontennachweise und weitere Unterlagen: die Übergänge 2025 und 2028
Der heutige Wortlaut von § 5b EStG enthält Anforderungen mit verschiedenen Anwendungszeitpunkten. Lesen Sie deshalb § 5b Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 zusammen mit § 52 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 EStG. Maßgeblich ist auch hier der Beginn des Wirtschaftsjahres. Der pauschale Satz, ein Anhang gehöre niemals zur E-Bilanz, ist für die künftigen Wirtschaftsjahre falsch.
| Zeitraum / Anforderung | Rechtslage | Praktische Vorbereitung |
|---|---|---|
| Beginn nach dem 31.12.2024 | Unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu Bilanz und GuV; § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG | Kontengenaue SuSa mit einzelnen Sachkonten, Bezeichnungen und Schlusssalden bereitstellen. |
| Taxonomie 6.9: begründeter Übergangsfall | BMF vom 10.06.2025 lässt unter den genannten Voraussetzungen gesonderte Einreichung zu | Konkrete Gründe im vorgesehenen Erläuterungsfeld darlegen und Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einreichen. |
| Beginn nach dem 31.12.2027 | Erweiterung um das zugrunde liegende Anlagenverzeichnis und weitere vorhandene Unterlagen, darunter Anhang, Lage- und Prüfungsbericht; § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG | Diese künftige Erweiterung ist keine Zusage bereits verfügbarer Produktunterstützung. |
| Anlagenspiegel schon für frühere Jahre | Nach BMF vom 10.06.2025 weiterhin Mussfeld für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2016 | Bestehende Taxonomieanforderung beachten; den Anlagenspiegel nicht pauschal auf 2028 verschieben. |
Die Übergangsregel ist keine allgemeine Befreiung von Kontennachweisen. In der Anwendung bleibt die kontengenaue SuSa die Voraussetzung für den vorgesehenen Ablauf. Eine Bilanz-PDF enthält meist nur verdichtete Positionen und ersetzt diese Daten nicht. Nach dem BMF-Schreiben sind Sachkonten mit Schlusssaldo erforderlich; einzelne Geschäftsvorfälle, Buchungsjournale und zusätzliche Debitoren- oder Kreditorenkonten sind dafür nicht einzureichen. E-Bilanz aus der Saldenliste erläutert die Datengrundlage; Anlagenspiegel behandelt das Anlagevermögen.
Rechtsgrundlagen und passende nächste Schritte
Rechtsgrundlagen: § 5b Abs. 1 Satz 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 EStG, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 EStG, § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB und Art. 88 Abs. 2 EGHGB. Die Erläuterungen behandeln den allgemeinen Ablauf; besondere Bilanzarten, individuelle steuerliche Fragen und eine behördliche Aufforderung erfordern eine Prüfung des konkreten Falls.
Zum Einstieg: E-Bilanz erstellen. Nach Aufgabe: E-Bilanz-Pflicht, E-Bilanz für die UG, E-Bilanz-Fristen, E-Bilanz-Taxonomie, Kontennachweise aus der Saldenliste und E-Bilanz übermitteln. Den tatsächlichen Funktionsumfang beschreibt das E-Bilanz-Produkt; aktuelle Konditionen stehen auf der Preisseite.
Für den handelsrechtlichen Abschluss lesen Sie Bilanz erstellen und GuV erstellen. Offenlegung beim Unternehmensregister behandelt die getrennte Einreichung. Angaben zur Datenverarbeitung finden Sie unter Datenschutz, Sicherheit und Auftragsverarbeitung.