E-Bilanz UG
E-Bilanz für die UG (haftungsbeschränkt): elektronische Bilanz nach § 5b EStG mit KI erstellen – inklusive Besonderheiten der gesetzlichen Rücklage.
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Fachlicher Inhalt dieser Seite
Muss eine UG (haftungsbeschränkt) eine E-Bilanz abgeben?
Ja. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH nach § 5a GmbHG und damit Kapitalgesellschaft. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und muss Bilanz und GuV nach § 5b EStG elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Ein geringes Stammkapital ändert daran nichts — die E-Bilanz-Pflicht gilt ab dem ersten Wirtschaftsjahr.
20 € pro Wirtschaftsjahr — ein Festpreis, kein Abo. Gerade für die UG mit ihren oft kleinen Zahlen ist das eine kalkulierbare Größe. Sie laden die Saldenliste hoch, die KI ordnet die Konten der Steuer-Taxonomie zu, und Sie zahlen erst beim Download der ERiC-validierten XBRL-Datei. Eine Kanzlei-Software-Mitgliedschaft ist nicht nötig.
Die UG muss nach § 5a Abs. 3 GmbHG jährlich ein Viertel ihres um den Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Dieser Posten erscheint im Eigenkapital der Bilanz und wird wie jeder andere Saldo der Steuer-Taxonomie zugeordnet. Die Software übernimmt den Wert aus Ihrer Saldenliste.
Übermittelt die Software die E-Bilanz direkt ans Finanzamt?
Ja. Die Software übermittelt die E-Bilanz mit eigenem ELSTER-Herstellerzertifikat direkt ans Finanzamt (Transferticket, PIN je Versand). Alternativ laden Sie die ERiC-validierte XBRL-Datei herunter und reichen sie über Mein ELSTER beziehungsweise ERiC oder Ihren Steuerberater ein. Die Dateien sind ERiC-validiert (Rückgabecode 0 für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026).
Ja. Wie jede Kapitalgesellschaft muss auch die UG ihren handelsrechtlichen Jahresabschluss im Bundesanzeiger offenlegen — meist als Kleinst-Kapitalgesellschaft mit verkürzter Bilanz. E-Bilanz ans Finanzamt und Offenlegung sind getrennte Pflichten. Beide Lieferungen entstehen aus derselben Saldenliste; der HGB-Abschluss ist ein eigenes Produkt.