Steuern

Steuerbilanz erstellen: Von der Handelsbilanz zur steuerlichen Gewinnermittlung

Die Steuerbilanz ist keine zweite Buchführung. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG bindet den steuerlichen Ansatz des Betriebsvermögens an die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Abgewichen wird nur, wo eine Vorschrift es verlangt oder ein Wahlrecht es zulässt – und dann verlangt das Gesetz einen Nachweis.

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Maßgeblichkeit: was der Gesetzestext sagt

Der steuerliche Wertansatz folgt dem Handelsrecht – die Ausnahmen stehen im selben Satz.

Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG der Unterschiedsbetrag der Betriebsvermögen zweier Stichtage, vermehrt um Entnahmen, vermindert um Einlagen. Welches Betriebsvermögen anzusetzen ist, sagt § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG: das Vermögen, „das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt“.

An diesem Halbsatz veralten viele Darstellungen: Die frühere umgekehrte Maßgeblichkeit – Wahlrechte nur so ausüben wie in der Handelsbilanz – steht im geltenden Text nicht mehr, an ihrer Stelle steht in Satz 2 eine Nachweispflicht. Buchführungspflichtig sind GmbH und UG über das Handelsrecht und § 140 AO; § 141 Abs. 1 AO greift ab mehr als 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn – aber nur, „wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt“, für GmbH und UG also nie; und die Pflicht beginnt nach § 141 Abs. 2 AO erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung der Finanzbehörde folgt.

Zwei zulässige Wege

Eine eigenständige Steuerbilanz ist nicht vorgeschrieben. § 60 Abs. 2 EStDV stellt zwei gleichwertige Wege nebeneinander; Satz 2 lautet: „Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.“

WegRechtsgrundlage
Überleitungsrechnung§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV, § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG: Die Handelsbilanz geht hinaus; abweichende Ansätze oder Beträge sind „durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen“.
Eigene Steuerbilanz§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV, § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG: statt der Anpassungen eine durchgehend steuerlich aufgestellte Bilanz.

Die Handelsbilanz selbst bleibt in beiden Fällen unverändert. Welche Posten in der Praxis auseinanderlaufen, steht unter Handelsbilanz und Steuerbilanz.

Das Verzeichnis der Wahlrechte

Weicht ein Wirtschaftsgut wegen eines Wahlrechts ab, gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG: „Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter … in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.“

Das Verzeichnis ist Tatbestandsmerkmal, keine Formalie. Satz 3 nennt vier Angaben:

Pflichtangabe (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EStG)Anmerkung
Tag der Anschaffung oder Herstellungmeist vorhanden
Anschaffungs- oder Herstellungskostenungeminderter Ausgangswert
Vorschrift des ausgeübten Wahlrechtsdie konkrete Norm – fehlt jedem Anlagenverzeichnis
Vorgenommene Abschreibungenfortlaufend, nicht nur im Ausübungsjahr

Zwei Abgrenzungen sparen Arbeit – sie entscheiden, ob ein Posten überhaupt in das Verzeichnis gehört:

Zwingende Abweichung – kein Wahlrecht

Das Verbot der Drohverlustrückstellung (§ 5 Abs. 4a EStG) lässt keine Wahl. Solche Abweichungen gehören in die Überleitung, nicht in das Verzeichnis.

Wahlrecht – erst wenn die Rechtskreise auseinanderlaufen

Bei dauernder Wertminderung ist die außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB zwingend, steuerlich „kann“ der Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Wer das unterlässt, übt ein Wahlrecht aus – wie bei § 6b Abs. 3 oder § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG.

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Übermittlung nach § 5b EStG

Der Datensatz ist gewachsen – und er endet nicht bei Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt Bilanz und GuV „jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis“. Wann die einzelnen Bestandteile erstmals gelten, regelt § 52 Abs. 11 EStG:

Bestandteil des DatensatzesErstmals anzuwenden
Unverdichtete Kontennachweise mit KontensaldenWirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2024 (§ 52 Abs. 11 EStG)
Anlagenspiegel und das ihm zugrundeliegende AnlagenverzeichnisWirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2027 (§ 52 Abs. 11 EStG)
Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStGWirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG)

Übersehen wird oft Satz 5: Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 gehören ebenfalls in die Übermittlung – allerdings erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG). Bis dahin ist davon nach § 60 Abs. 3 EStDV eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen; ein Hausdokument ist das Wahlrechtsverzeichnis also in keinem Fall. Der Papierweg des § 60 Abs. 1 EStDV öffnet sich erst nach einem Härtefall-Verzicht (§ 5b Abs. 2 EStG). Den Ablauf der Übermittlung beschreibt E-Bilanz erstellen.

Typische Fehler

Das Verzeichnis fehlt oder ist nur das Anlagenverzeichnis – ohne die geforderte Vorschrift.

Es wird nicht fortgeschrieben, obwohl es „laufend zu führen“ ist.

Zwingende Abweichungen werden als Wahlrecht behandelt – und umgekehrt.

Die Überleitung wird als Ergebnisdifferenz geführt statt Posten für Posten.

Die Handelsbilanz wird der Steuerbilanz angeglichen – das verschiebt die Ausschüttung.

Wie Jahresabschluss.io unterstützt

Die Software stellt den handelsrechtlichen Abschluss auf und übermittelt ihn nach § 5b EStG. Für die Abgrenzung zur steuerlichen Gewinnermittlung führt sie einen normverankerten Katalog möglicher Abweichungen mit; die Entscheidung bleibt bei Geschäftsführung und Berater. Der erste Jahresabschluss ist gratis; die Übermittlung der E-Bilanz nach § 5b EStG ist kostenpflichtig.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten

Amtlicher Wortlaut: § 5 EStG, § 5b EStG, § 52 EStG, § 60 EStDV, § 141 AO, § 253 HGB. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

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Nicht zwingend. § 60 Abs. 2 EStDV lässt beides zu: die Handelsbilanz mit Zusätzen oder Anmerkungen (Satz 1) oder eine eigene Steuerbilanz (Satz 2); § 5b Abs. 1 EStG spiegelt diese Wahl.

Nein. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG lässt einen abweichenden Ansatz ausdrücklich zu. Die umgekehrte Maßgeblichkeit steht im geltenden Text nicht mehr – an ihrer Stelle die Verzeichnispflicht des Satzes 2.

Nach Satz 3: Tag der Anschaffung oder Herstellung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Vorschrift des Wahlrechts, vorgenommene Abschreibungen – laufend zu führen und Voraussetzung der Ausübung.

Ja. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG nennt die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden – nach § 52 Abs. 11 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2024; Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis nach dem 31. Dezember 2027.

Ja, aber erst später. § 5b Abs. 1 Satz 5 EStG zählt Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zum Datensatz – nach § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Bis dahin ist davon nach § 60 Abs. 3 EStDV eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen.

Nur nach einem Härtefall-Verzicht nach § 5b Abs. 2 EStG. Genau daran knüpft § 60 Abs. 1 EStDV die Beifügung der Abschriften.

Nein. § 141 Abs. 1 AO greift ab mehr als 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn, aber nur, „wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt“ – für GmbH und UG also nie. Zudem beginnt die Pflicht nach § 141 Abs. 2 AO erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung der Finanzbehörde folgt.

Nein. Das Verbot der Drohverlustrückstellung (§ 5 Abs. 4a EStG) gilt zwingend und gehört in die Überleitung, nicht in das Verzeichnis. Ein Wahlrecht liegt erst vor, wo die Rechtskreise auseinanderlaufen: bei dauernder Wertminderung ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB zwingend abzuschreiben, steuerlich „kann“ der Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

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