Maßgeblichkeit: was der Gesetzestext sagt
Der steuerliche Wertansatz folgt dem Handelsrecht – die Ausnahmen stehen im selben Satz.
Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG der Unterschiedsbetrag der Betriebsvermögen zweier Stichtage, vermehrt um Entnahmen, vermindert um Einlagen. Welches Betriebsvermögen anzusetzen ist, sagt § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG: das Vermögen, „das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt“.
An diesem Halbsatz veralten viele Darstellungen: Die frühere umgekehrte Maßgeblichkeit – Wahlrechte nur so ausüben wie in der Handelsbilanz – steht im geltenden Text nicht mehr, an ihrer Stelle steht in Satz 2 eine Nachweispflicht. Buchführungspflichtig sind GmbH und UG über das Handelsrecht und § 140 AO; § 141 Abs. 1 AO greift ab mehr als 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn – aber nur, „wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt“, für GmbH und UG also nie; und die Pflicht beginnt nach § 141 Abs. 2 AO erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung der Finanzbehörde folgt.
Zwei zulässige Wege
Eine eigenständige Steuerbilanz ist nicht vorgeschrieben. § 60 Abs. 2 EStDV stellt zwei gleichwertige Wege nebeneinander; Satz 2 lautet: „Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.“
| Weg | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Überleitungsrechnung | § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV, § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG: Die Handelsbilanz geht hinaus; abweichende Ansätze oder Beträge sind „durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen“. |
| Eigene Steuerbilanz | § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV, § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG: statt der Anpassungen eine durchgehend steuerlich aufgestellte Bilanz. |
Die Handelsbilanz selbst bleibt in beiden Fällen unverändert. Welche Posten in der Praxis auseinanderlaufen, steht unter Handelsbilanz und Steuerbilanz.
Das Verzeichnis der Wahlrechte
Weicht ein Wirtschaftsgut wegen eines Wahlrechts ab, gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG: „Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter … in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.“
Das Verzeichnis ist Tatbestandsmerkmal, keine Formalie. Satz 3 nennt vier Angaben:
| Pflichtangabe (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EStG) | Anmerkung |
|---|---|
| Tag der Anschaffung oder Herstellung | meist vorhanden |
| Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ungeminderter Ausgangswert |
| Vorschrift des ausgeübten Wahlrechts | die konkrete Norm – fehlt jedem Anlagenverzeichnis |
| Vorgenommene Abschreibungen | fortlaufend, nicht nur im Ausübungsjahr |
Zwei Abgrenzungen sparen Arbeit – sie entscheiden, ob ein Posten überhaupt in das Verzeichnis gehört:
Zwingende Abweichung – kein Wahlrecht
Wahlrecht – erst wenn die Rechtskreise auseinanderlaufen
Handelsbilanz als Basis für die Steuerbilanz erstellen
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Übermittlung nach § 5b EStG
Der Datensatz ist gewachsen – und er endet nicht bei Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt Bilanz und GuV „jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis“. Wann die einzelnen Bestandteile erstmals gelten, regelt § 52 Abs. 11 EStG:
| Bestandteil des Datensatzes | Erstmals anzuwenden |
|---|---|
| Unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden | Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2024 (§ 52 Abs. 11 EStG) |
| Anlagenspiegel und das ihm zugrundeliegende Anlagenverzeichnis | Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2027 (§ 52 Abs. 11 EStG) |
| Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG | Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG) |
Übersehen wird oft Satz 5: Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 gehören ebenfalls in die Übermittlung – allerdings erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG). Bis dahin ist davon nach § 60 Abs. 3 EStDV eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen; ein Hausdokument ist das Wahlrechtsverzeichnis also in keinem Fall. Der Papierweg des § 60 Abs. 1 EStDV öffnet sich erst nach einem Härtefall-Verzicht (§ 5b Abs. 2 EStG). Den Ablauf der Übermittlung beschreibt E-Bilanz erstellen.
Typische Fehler
Das Verzeichnis fehlt oder ist nur das Anlagenverzeichnis – ohne die geforderte Vorschrift.
Es wird nicht fortgeschrieben, obwohl es „laufend zu führen“ ist.
Zwingende Abweichungen werden als Wahlrecht behandelt – und umgekehrt.
Die Überleitung wird als Ergebnisdifferenz geführt statt Posten für Posten.
Die Handelsbilanz wird der Steuerbilanz angeglichen – das verschiebt die Ausschüttung.
Wie Jahresabschluss.io unterstützt
Die Software stellt den handelsrechtlichen Abschluss auf und übermittelt ihn nach § 5b EStG. Für die Abgrenzung zur steuerlichen Gewinnermittlung führt sie einen normverankerten Katalog möglicher Abweichungen mit; die Entscheidung bleibt bei Geschäftsführung und Berater. Der erste Jahresabschluss ist gratis; die Übermittlung der E-Bilanz nach § 5b EStG ist kostenpflichtig.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten
Amtlicher Wortlaut: § 5 EStG, § 5b EStG, § 52 EStG, § 60 EStDV, § 141 AO, § 253 HGB. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Handelsbilanz und Steuerbilanz | E-Bilanz erstellen | Betriebsvermögensvergleich | Bilanz erstellen | Rückstellungen | Anlagenspiegel | Jahresabschluss