Anlagenbuchhaltung und AfA

Anlagenbuchhaltung und AfA: Anlagenregister führen, planmäßige Abschreibung buchen und GWG-Sofortabschreibung bis 800 EUR nach § 6 Abs. 2 EStG.

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Die Anlagenbuchhaltung erfasst das Anlagevermögen — also Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen, etwa Maschinen, Fahrzeuge oder Büroausstattung. Sie führt für jeden Gegenstand ein Anlagenregister mit Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und Abschreibungsverlauf und liefert die Grundlage für Bilanz und Anlagenspiegel.

Aus Anschaffungskosten und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer berechnet die Software die planmäßige lineare Abschreibung und erzeugt die AfA-Buchungssätze automatisch — Soll Abschreibungsaufwand an Haben Anlagenkonto nach SKR03 oder SKR04. Der Restbuchwert wird je Periode fortgeschrieben, sodass der Bilanzansatz jederzeit stimmt.

Wirtschaftsgüter bis 800 € netto können nach § 6 Abs. 2 EStG im Anschaffungsjahr sofort vollständig abgeschrieben werden. Die Software erkennt diese Grenze und bucht GWG als Sofortaufwand, statt sie über die Nutzungsdauer zu verteilen — das spart die Aufnahme ins planmäßige Abschreibungsregister.

Ja. Aus dem Anlagenregister entsteht automatisch der Anlagenspiegel (Anlagengitter) nach § 284 Abs. 3 HGB mit Anschaffungskosten, Zugängen, Abgängen, kumulierter Abschreibung und Restbuchwerten. Er fließt direkt in den Jahresabschluss und den Anhang ein, ohne dass Werte abgetippt werden müssen.

Ja. Anschaffungen werden mit Anschaffungsdatum erfasst; die AfA des Zugangsjahres wird zeitanteilig berechnet. Verkauf oder Verschrottung werden als Abgang gebucht, der Restbuchwert ausgebucht und ein etwaiger Gewinn oder Verlust aus dem Abgang ermittelt — alles spiegelt sich im Anlagenspiegel wider.