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Ausgangsrechnungen schreiben — Pflichtangaben, E-Rechnung und Buchung

Eine Ausgangsrechnung ist zugleich ein umsatzsteuerliches Dokument, ein Buchungsbeleg und eine Forderung. Diese Seite zeigt, welche Angaben § 14 UStG verlangt, was die E-Rechnungspflicht für inländische Geschäftskunden bedeutet, wie Rechnung, Zahlung und Umsatzsteuer gebucht werden — und wie der Ablauf in unserer Software aussieht.

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Was eine Ausgangsrechnung im Rechnungswesen ist

Ein Dokument, drei Funktionen: Umsatzsteuernachweis, Buchungsbeleg und offener Posten.

Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird — unabhängig davon, wie es im Geschäftsverkehr heißt. „Ausgangsrechnung“ ist dabei kein Rechtsbegriff, sondern die Sicht des Ausstellers: dieselbe Urkunde ist beim Kunden die Eingangsrechnung. Für das Rechnungswesen erfüllt sie drei Aufgaben gleichzeitig, und an jeder hängt ein eigener Fehler.

Erstens ist sie die Grundlage der Umsatzsteuer: Sie weist Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag aus und berechtigt den Kunden zum Vorsteuerabzug. Ein zu hoch ausgewiesener Steuerbetrag wird geschuldet, auch wenn er falsch ist (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG) — korrigierbar nur durch Berichtigung gegenüber dem Kunden. Zweitens ist sie der Beleg für die Buchung des Ertrags: Der Umsatz gehört in das Geschäftsjahr, in dem die Leistung erbracht wurde, nicht in das Jahr der Zahlung. Drittens begründet sie eine Forderung, die als offener Posten geführt und erst durch den Geldeingang ausgeglichen wird. Wer diese dritte Funktion überspringt und die Bankgutschrift direkt als Erlös bucht, zählt denselben Umsatz zweimal.

Verpflichtet zur Rechnungsausstellung ist der Unternehmer nicht immer, aber in den drei Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG: bei Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, und bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an jeden anderen Empfänger — also auch an Privatpersonen. Die Frist beträgt sechs Monate nach Ausführung der Leistung. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG in einen anderen Mitgliedstaat verkürzt § 14a Abs. 1 und 3 UStG sie auf den fünfzehnten Tag des Folgemonats. Wie die Gegenseite verarbeitet wird, steht unter Eingangsrechnungen buchen.

Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG

Zehn Angaben — und drei Erleichterungen für Kleinbeträge, Kleinunternehmer und besondere Fälle.

Pflichtangaben einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 10 UStG)
Nr.AngabeWorauf es in der Praxis ankommt
1.Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des LeistungsempfängersFirmierung wie im Handelsregister, nicht die Kurzform; eine Postfachadresse genügt für den Empfänger, wenn er darunter erreichbar ist
2.Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden UnternehmersEine von beiden reicht; bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist zusätzlich die USt-IdNr. des Kunden anzugeben (§ 14a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UStG)
3.AusstellungsdatumDas Rechnungsdatum — nicht zu verwechseln mit dem Leistungsdatum aus Nr. 6
4.Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, einmalig vergeben (Rechnungsnummer)Mehrere Reihen sind erlaubt (je Jahr, Standort, Geschäftsbereich); doppelte Nummern und unerklärte Lücken sind es nicht
5.Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung„Beratung“ oder „Diverses“ genügt nicht; die Leistung muss identifizierbar sein
6.Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen LeistungDer Kalendermonat reicht; bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung, sofern er feststeht und vom Ausstellungsdatum abweicht
7.Nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte EntgeltminderungBei gemischten Sätzen je Satz eine eigene Summe; vereinbarte Skonti und Rabatte sind hier zu nennen, wenn sie nicht schon im Entgelt stecken
8.Anzuwendender Steuersatz und der darauf entfallende Steuerbetrag — oder bei Steuerbefreiung ein Hinweis daraufDer Steuerbetrag in Euro, nicht nur der Prozentsatz; bei Reverse Charge tritt „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ an seine Stelle (§ 14a Abs. 5 UStG)
9.In den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des LeistungsempfängersBetrifft Bauleistungen und andere Grundstücksleistungen an Privatpersonen — sie müssen die Rechnung zwei Jahre aufbewahren
10.Bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger die Angabe „Gutschrift“Das Wort muss wörtlich stehen; siehe den folgenden Abschnitt
Fehlt eine Pflichtangabe, ist die Rechnung nicht falsch gebucht — aber der Kunde kann den Vorsteuerabzug verlieren, bis sie berichtigt ist. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist nach § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG ausdrücklich kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 233a Abs. 2a AO.

Drei Erleichterungen kommen häufig vor. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag brauchen nach § 33 UStDV nur vier Angaben: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit dem anzuwendenden Steuersatz. Das gilt allerdings nicht für Versandhandelsumsätze nach § 3c UStG, innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG und Umsätze mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG. Kleinunternehmer rechnen nach § 34a UStDV mit sechs Angaben ab — ohne Steuersatz und Steuerbetrag, dafür mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG und wahlweise der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Und in besonderen Fällen verlangt § 14a UStG Zusatzangaben: die beiden Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Abs. 3), den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ bei § 13b-Umsätzen (Abs. 5) und die Kennzeichnung von Reiseleistungen und Differenzbesteuerung (Abs. 6).

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Rechnungsnummer, Gutschrift und Storno

Drei Punkte, an denen im Alltag am häufigsten falsch formuliert wird.

Die Rechnungsnummer muss fortlaufend und einmalig sein (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG), aber nicht lückenlos aufsteigend über das ganze Unternehmen: Der Wortlaut erlaubt ausdrücklich „eine oder mehrere Zahlenreihen“. Üblich sind Reihen je Geschäftsjahr, je Standort oder je Rechnungsart. Entscheidend ist, dass keine Nummer zweimal vergeben wird und dass Lücken erklärbar bleiben — eine gezogene, aber nicht versandte Nummer wird storniert, nicht gelöscht.

Gutschrift bedeutet umsatzsteuerlich etwas anderes als im Sprachgebrauch. Nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG ist eine Gutschrift eine Rechnung, die der Leistungsempfänger über die Leistung des Unternehmers ausstellt, sofern das vorher vereinbart wurde — die Abrechnung läuft also umgekehrt, etwa bei Provisionen oder Lizenzabrechnungen. Sie trägt nach § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG das Wort „Gutschrift“ und verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald ihr Empfänger widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG). Was Kunden dagegen umgangssprachlich „Gutschrift“ nennen — die nachträgliche Minderung einer eigenen Rechnung —, ist keine Gutschrift in diesem Sinne. Steht das Wort trotzdem auf dem Dokument, kann das Finanzamt darin eine Abrechnung durch den Kunden sehen; sauberer sind Bezeichnungen wie „Rechnungskorrektur“, „Entgeltminderung“ oder „Stornorechnung“.

Storno und Korrektur folgen § 17 Abs. 1 UStG: Ändert sich die Bemessungsgrundlage, berichtigt der leistende Unternehmer den Steuerbetrag und der Kunde seinen Vorsteuerabzug (Satz 1 und 2) — und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist (Satz 8), nicht rückwirkend im Ursprungsmonat. Das gilt für Stornos, Rabatte, Rücksendungen, Skontoabzüge und uneinbringliche Forderungen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) gleichermaßen. Ein zu hoch ausgewiesener Steuerbetrag wird bis zur Berichtigung gegenüber dem Kunden geschuldet (§ 14c Abs. 1 UStG); die ursprüngliche Rechnung wird dabei nie überschrieben, sondern durch ein eigenes Dokument aufgehoben oder gemindert.

E-Rechnung: was für wen ab wann gilt

§ 14 Abs. 1 und 2 UStG definieren das Format, § 27 Abs. 38 UStG staffelt den Start.

Seit 2025 unterscheidet das Gesetz zwei Rechnungsarten. Eine elektronische Rechnung wird „in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen“ und ermöglicht eine elektronische Verarbeitung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Das Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung nach der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen — das ist die EN 16931 — oder zwischen Aussteller und Empfänger vereinbart sein und dabei die richtige und vollständige Extraktion aller gesetzlich erforderlichen Angaben in ein normkonformes oder interoperables Format erlauben (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 und 2 UStG). Alles andere — Papier ebenso wie ein PDF oder ein Bild — ist eine sonstige Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG). In Deutschland erfüllen XRechnung und ZUGFeRD ab dem Profil EN 16931 diese Anforderung; beim hybriden ZUGFeRD ist der eingebettete Datensatz die Rechnung, das sichtbare PDF ist die Lesefassung für Menschen. Die Unterschiede der beiden Formate stehen unter XRechnung oder ZUGFeRD, die Begriffe im Lexikoneintrag E-Rechnung.

E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Geschäft (§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 38 UStG)
Zeitraum der LeistungWerWas zulässig ist
seit 1. Januar 2025jeder inländische Unternehmer als EmpfängerE-Rechnungen müssen empfangen und aufbewahrt werden können — für den Empfang gibt es keine Übergangsregelung; eine Zustimmung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG nur dort nötig, wo keine Ausstellungspflicht besteht
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026jeder AusstellerE-Rechnung, Papier oder — mit Zustimmung des Empfängers — ein anderes elektronisches Format (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG)
1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027Aussteller mit Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 €nur noch E-Rechnung; Papier und abweichende Formate entfallen
1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027Aussteller mit Gesamtumsatz im Vorjahr bis 800.000 €E-Rechnung, Papier oder — mit Zustimmung — ein anderes elektronisches Format (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG); EDI-Verfahren bleiben mit Zustimmung zulässig (Nr. 3)
ab 1. Januar 2028jeder AusstellerE-Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG ohne Ausnahme
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Umsatz ausgeführt wurde, nicht das Rechnungsdatum. Der Gesamtumsatz bemisst sich nach § 19 Abs. 2 UStG. Ausgenommen von der Pflicht bleiben Rechnungen über nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 Satz 4 UStDV) und Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a Satz 4 UStDV) — sie dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden.

Die Pflicht greift nur, wenn beide Seiten im Inland ansässig sind. Ansässig ist nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG, wer hier seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte oder — mangels Sitzes — seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Rechnungen an Privatpersonen und an ausländische Kunden ändert sich nichts. Unverändert bleibt auch § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG: Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit sind zu gewährleisten, wobei jeder Unternehmer selbst festlegt, wie — ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung genügt.

Buchung und Umsatzsteuer

Forderung an Erlöse — und der Geldeingang berührt die Gewinn- und Verlustrechnung nicht mehr.

Buchungssätze rund um die Ausgangsrechnung
VorgangSollHabenHinweis
Ausgangsrechnung mit 19 % oder 7 %Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitor)Umsatzerlöse und UmsatzsteuerDer Ertrag entsteht mit der Rechnung, nicht mit der Zahlung
Steuerfreie oder nicht steuerbare LeistungForderungen aus Lieferungen und LeistungenUmsatzerlöse ohne SteuerkontoGrund der Befreiung gehört auf die Rechnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG)
Erhaltene Anzahlung vor der LeistungBankErhaltene Anzahlungen und UmsatzsteuerDie Steuer entsteht mit der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG)
Schlussrechnung nach AnzahlungenForderungenUmsatzerlöse und Umsatzsteuer, Auflösung der AnzahlungVereinnahmte Teilentgelte und ihre Steuerbeträge sind in der Endrechnung abzusetzen (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG)
ZahlungseingangBankForderungen aus Lieferungen und LeistungenKein zweiter Ertrag — der offene Posten wird ausgeglichen
Skontoabzug des KundenErlösschmälerung und UmsatzsteuerForderungen aus Lieferungen und LeistungenBerichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG im Monat der Änderung
Storno oder RechnungskorrekturUmsatzerlöse und UmsatzsteuerForderungen aus Lieferungen und LeistungenAls eigenes Dokument, nie durch Überschreiben der Urschrift
Forderung uneinbringlichAbschreibung auf Forderungen und UmsatzsteuerForderungen aus Lieferungen und Leistungen§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG; geht das Geld später doch ein, wird erneut berichtigt
Kontenrahmenneutral dargestellt. Bei Ist-Versteuerung nach § 20 UStG wird der Erlös weiterhin mit der Rechnung erfasst; nur die Umsatzsteuer wird erst mit dem Zahlungseingang fällig und bis dahin auf einem eigenen Konto geführt.

Der zweite Punkt ist die Periode. Bei der Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer „mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Das Rechnungsdatum steht in dieser Vorschrift nicht — eine im Oktober erbrachte Leistung, die im November abgerechnet und im Januar bezahlt wird, gehört in die Voranmeldung für Oktober. Dasselbe gilt für Teilleistungen, wenn für einen wirtschaftlich teilbaren Teil das Entgelt gesondert vereinbart wurde (Satz 2 und 3). Wer eine Anzahlung vor der Leistung vereinnahmt, versteuert sie im Zeitraum der Vereinnahmung (Satz 4). Und wer die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG beantragt und genehmigt bekommen hat — zulässig unter anderem bis 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr oder für Freiberufler nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG —, versteuert nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

So läuft es in der Software

Von der Rechnung über den offenen Posten bis in die Umsatzsteuer-Voranmeldung — ohne zweite Erfassung.

  1. Rechnung anlegen. Ausgangsrechnungen, Gutschriften und Stornos entstehen im Programm selbst. Die Rechnungsnummer kommt aus einem lückenlosen Nummernkreis; A19 und A7 stehen für 19 und 7 Prozent, A0 nur für den Nullsteuersatz bei Photovoltaik (§ 12 Abs. 3 UStG). Steuerfreie und nicht steuerbare Umsätze wählen ihren Grund, etwa die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG), eine Befreiung nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG oder den Leistungsort im Ausland.
  2. Freigeben und buchen. Nach der Freigabe wird die Rechnung als Erlös, Umsatzsteuer und Forderung gebucht. Das ist eine bewusste Zweiteilung: Bis zur Freigabe ist ein Entwurf frei änderbar, danach greift die Unveränderbarkeit.
  3. Als PDF und als XRechnung ausgeben. Jede freigegebene Rechnung lässt sich als PDF und als XRechnung im strukturierten Format erzeugen — dasselbe Dokument in der Lesefassung und in der maschinenlesbaren Fassung.
  4. Umsatzsteuer-Periode richtig setzen. Liegt das Leistungsdatum in einem früheren Monat als das Rechnungsdatum, folgt die Umsatzsteuer-Periode dem Leistungsdatum (§ 13 UStG). Bei genehmigter Ist-Versteuerung folgt die Umsatzsteuer stattdessen der Zahlung.
  5. Offene Posten je Kunde führen. Jede freigegebene Rechnung steht als offener Posten beim Debitor, mit Ausgleich, Teilzahlungen und Restbeträgen. Verteilt wird immer älteste Forderung zuerst — nie anteilig über mehrere Rechnungen, weil das Teilzahlungen erfindet, die der Zahlende nie gemeint hat. Mehr dazu unter Offene-Posten-Verwaltung.
  6. Zahlungseingang zuordnen. Der Abgleich läuft über die Rechnungsnummer im Verwendungszweck, den Betrag und ein Fälligkeitsfenster; mehrere Zahlungen auf eine Rechnung und eine Zahlung auf mehrere Rechnungen sind vorgesehen. Dabei gilt die feste Regel: Keine Bankzeile bucht in die Gewinn- und Verlustrechnung — sie bucht Bank an Forderung. Wie das bei allen anderen Bankumsätzen funktioniert, steht unter Bankumsätze kontieren.
  7. Einziehen statt warten. Für Kunden mit erteiltem Mandat lassen sich Ausgangsrechnungen per SEPA-Lastschrift einziehen; die Mandate werden je Kunde geführt. Für Zahlungen, die Sie selbst auslösen, gibt es den SEPA-Zahllauf.
  8. Mahnen, wenn nichts kommt. Der Mahnlauf arbeitet mit Mahnstufen, Mahngebühren und Verzugszinsen und erzeugt die Mahnschreiben als PDF. Kundenkontoauszug und Zahlungsavis gibt es ebenfalls als PDF. Details unter Mahnwesen.
  9. Archivieren. Empfangene und gesendete E-Rechnungen liegen im E-Rechnungs-Archiv; eine empfangene XRechnung oder ZUGFeRD-Datei wird strukturiert ausgelesen, also aus den Datenfeldern und ohne KI. Für Belege ohne Struktur übernimmt unsere KI die Erkennung.
  10. Voranmeldung erstellen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung entsteht aus dem Journal, mit einer Verprobung, die Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge je Steuerschlüssel gegenüberstellt. Bei EU-Verkäufen an Privatkunden unterstützt eine Buchungs- und Meldehilfe für das One-Stop-Shop-Verfahren: Zielland und Steuersatz werden strukturiert erfasst, es gibt eine Quartalsauswertung und eine CSV-Datei für die Übermittlung — die Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern und die Abgabe im Portal bleiben bei Ihnen.

Aufbewahrung und Unveränderbarkeit

Acht Jahre, und kein Löschen — die beiden Regeln, die jede Rechnungsstellung mitträgt.

Ein Doppel jeder ausgestellten Rechnung ist nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG acht Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung (Satz 3), und § 147 Abs. 3 AO bleibt unberührt. Über den gesamten Zeitraum müssen die Anforderungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG erfüllt sein — Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts, Lesbarkeit. Bei einer E-Rechnung heißt das: Der strukturierte Datensatz selbst ist aufzubewahren. Ein Ausdruck oder ein aus der XRechnung erzeugtes PDF genügt nicht, weil es die maschinenlesbaren Daten nicht enthält.

Dazu kommen die Ordnungsvorschriften der Abgabenordnung. Buchungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO), und nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Buchung „nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist“ — auch Änderungen, bei denen ungewiss bleibt, ob sie ursprünglich oder später vorgenommen wurden, sind unzulässig. Praktisch bedeutet das: Eine freigegebene Rechnung wird nicht bearbeitet und nicht gelöscht, sondern storniert und neu ausgestellt. Genau so arbeitet die Software — Storno statt Löschen, dazu die Festschreibung, die einen abgeschlossenen Zeitraum gegen nachträgliche Änderungen sperrt. Für den Kaufmann greift zusätzlich § 238 Abs. 1 HGB: Die Buchführung muss einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick geben, und Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Was daraus für die laufende Buchhaltung folgt, steht unter GoBD-konforme Buchhaltung.

Typische Fehler

Sechs Muster, die in der Betriebsprüfung und beim Kunden regelmäßig auffallen.

  • Leistungsdatum fehlt oder ist das Rechnungsdatum. § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG verlangt den Zeitpunkt der Leistung als eigene Angabe; der Kalendermonat reicht. Fehlt er, fehlt dem Kunden eine Pflichtangabe — und Ihnen die Grundlage für die richtige Voranmeldungsperiode.
  • Die Bankgutschrift wird als Erlös gebucht. Dann steht der Umsatz zweimal in der Gewinn- und Verlustrechnung und die Forderung bleibt ewig offen. Der Geldeingang bucht Bank an Forderung, sonst nichts.
  • „Gutschrift“ auf einer Rechnungskorrektur. Das Wort ist in § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG für die Abrechnung durch den Leistungsempfänger reserviert. Für die eigene Korrektur besser „Rechnungskorrektur“, „Entgeltminderung“ oder „Stornorechnung“.
  • Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl keine anfällt. Bei Reverse Charge, innergemeinschaftlicher Lieferung oder als Kleinunternehmer schuldet man den ausgewiesenen Betrag trotzdem (§ 14c Abs. 1 und 2 UStG), bis die Rechnung gegenüber dem Kunden berichtigt ist.
  • Ein PDF wird für eine E-Rechnung gehalten. Es ist eine sonstige Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG). Wer ab 2027 oberhalb von 800.000 Euro Gesamtumsatz weiterhin PDF an inländische Geschäftskunden schickt, erfüllt die Ausstellungspflicht nicht mehr.
  • Nur der Ausdruck wird archiviert. Aufzubewahren ist bei einer E-Rechnung der strukturierte Datensatz — acht Jahre, lesbar und unverändert (§ 14b Abs. 1, § 14 Abs. 3 UStG).
  • Eine falsche Rechnung wird gelöscht oder überschrieben. § 146 Abs. 4 AO verbietet genau das. Richtig ist: stornieren, neu ausstellen, beide Dokumente aufbewahren.

Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.

  • § 14 UStG Ausstellung von Rechnungen — Abs. 1 Begriff der elektronischen und der sonstigen Rechnung, Abs. 2 Pflicht und Sechsmonatsfrist, Abs. 3 Echtheit und Lesbarkeit, Abs. 4 Pflichtangaben, Abs. 5 Anzahlungen und Endrechnung · § 14a UStG Zusatzangaben in besonderen Fällen · § 14b UStG Aufbewahrung · § 14c UStG unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
  • § 13 UStG Entstehung der Steuer · § 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage · § 19 UStG Kleinunternehmer · § 20 UStG Ist-Versteuerung · § 27 Abs. 38 UStG Übergangsregelungen zur E-Rechnung
  • § 33 UStDV Kleinbetragsrechnungen · § 34a UStDV Rechnungen von Kleinunternehmern · § 146 AO Ordnungsvorschriften für die Buchführung · § 238 HGB Buchführungspflicht

Weiterführende Seiten

Offene-Posten-Verwaltung · Mahnwesen · SEPA-Zahllauf · Eingangsrechnungen buchen · Bankumsätze kontieren · Umsatzsteuer aus dem Journal · GoBD-konforme Buchhaltung · Lexikon: E-Rechnung · XRechnung oder ZUGFeRD · Buchhaltung mit KI · Produktseite Buchhaltung

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

§ 14 Abs. 4 UStG verlangt zehn Angaben: vollständiger Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung, der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt samt vorab vereinbarter Minderungen, Steuersatz und Steuerbetrag oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung, in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Empfängers und bei Abrechnung durch den Empfänger die Angabe „Gutschrift“. Bis 250 Euro Gesamtbetrag genügen die vier Angaben des § 33 UStDV.

Die Pflicht steht seit dem 1. Januar 2025 in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG: Leistet ein inländischer Unternehmer an einen anderen inländischen Unternehmer für dessen Unternehmen, ist die Rechnung als elektronische Rechnung auszustellen. § 27 Abs. 38 UStG staffelt nur die Ausstellung: Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, sind Papier oder ein anderes elektronisches Format mit Zustimmung des Empfängers noch zulässig; für Umsätze des Jahres 2027 gilt das nur noch, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat. Maßgeblich ist das Datum der Leistung, nicht das der Rechnung.

Ja. Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 38 UStG entlastet nur den Aussteller. Für den Empfang gilt § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG: Eine Zustimmung des Empfängers ist nur dort nötig, wo keine Ausstellungspflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG besteht. Im inländischen B2B-Geschäft können Sie eine E-Rechnung also nicht zurückweisen und brauchen seit 2025 einen Weg, sie zu empfangen, zu lesen und aufzubewahren.

Nein. Eine elektronische Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht und nach Satz 6 der europäischen Norm EN 16931 entspricht oder als vereinbartes Format die vollständige und richtige Extraktion aller Pflichtangaben erlaubt. Ein reines PDF ist eine sonstige Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG. Bei ZUGFeRD ist der eingebettete Datensatz die Rechnung, das sichtbare PDF nur die Lesefassung.

Umsatzsteuerlich ist eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG eine Rechnung, die der Leistungsempfänger für die Leistung des Unternehmers ausstellt — vorher vereinbart und nach § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG mit dem Wort „Gutschrift“ gekennzeichnet. Was im Alltag „Gutschrift“ heißt, ist meist eine Minderung des Entgelts oder eine Stornorechnung; sie sollte anders bezeichnet werden, weil das Wort sonst eine Abrechnung durch den Kunden behauptet. Die Bemessungsgrundlage wird dann nach § 17 Abs. 1 UStG berichtigt.

Bei der Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG) — unabhängig davon, wann die Rechnung geschrieben oder bezahlt wird. Eine vor der Leistung vereinnahmte Anzahlung ist im Zeitraum der Vereinnahmung zu versteuern (Satz 4). Wer die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG genehmigt bekommen hat, versteuert mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Ein Doppel jeder ausgestellten Rechnung ist nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG acht Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (Satz 3); § 147 Abs. 3 AO bleibt unberührt. Über den gesamten Zeitraum müssen Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sein (§ 14 Abs. 3 Satz 1 UStG). Bei einer E-Rechnung ist der strukturierte Datensatz selbst aufzubewahren, nicht nur ein Ausdruck.

§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG verlangt eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird. Mehrere Zahlenreihen sind ausdrücklich zulässig, etwa je Jahr oder je Geschäftsbereich; eine vergebene Nummer darf aber nicht doppelt und die Reihe nicht ohne Erklärung lückenhaft sein. Gelöscht wird eine ausgestellte Rechnung nie: § 146 Abs. 4 AO verbietet Änderungen, bei denen der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist — korrigiert wird durch Storno und Neuausstellung.

Die Rechnung bucht Forderung an Umsatzerlöse und Umsatzsteuer; der Geldeingang bucht Bank an Forderung und berührt die Gewinn- und Verlustrechnung nicht mehr. In unserer Software gilt das als feste Regel: Keine Bankzeile bucht in die GuV, sie gleicht den offenen Posten des Kunden aus. So kann derselbe Umsatz nicht zweimal als Ertrag erscheinen — der häufigste Fehler beim Import von Bankumsätzen.

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