Geschaefts- oder Firmenwert (Goodwill) nach HGB
Ansatzpflicht beim Unternehmenskauf, Abschreibung ueber die Nutzungsdauer oder 10 Jahre und das strikte Wertaufholungsverbot.
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Der Geschaefts- oder Firmenwert ist der Betrag, um den der Kaufpreis eines Unternehmens den Zeitwert der einzelnen Vermoegensgegenstaende abzueglich der Schulden uebersteigt. Er verkoerpert nicht einzeln bilanzierbare Faktoren wie Kundenstamm, Ruf, Know-how und Organisation.
Muss ein entgeltlich erworbener Firmenwert aktiviert werden?
Ja. Der entgeltlich erworbene Geschaefts- oder Firmenwert gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermoegensgegenstand (Paragraph 246 Abs. 1 Satz 4 HGB) und ist damit ansatzpflichtig. Ein selbst geschaffener (originaerer) Firmenwert darf dagegen nicht aktiviert werden.
Ueber welchen Zeitraum wird der Firmenwert abgeschrieben?
Planmaessig ueber die individuelle betriebliche Nutzungsdauer. Kann diese nicht verlaesslich geschaetzt werden, ist der Firmenwert ueber zehn Jahre abzuschreiben (Paragraph 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB). Der Abschreibungszeitraum ist im Anhang zu erlaeutern (Paragraph 285 Nr. 13 HGB).
Steuerlich betraegt die Nutzungsdauer des Geschaefts- oder Firmenwerts zwingend 15 Jahre (Paragraph 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Wer handelsrechtlich ueber 10 Jahre abschreibt, hat 5 Jahre lang unterschiedliche Buchwerte — eine klassische Quelle aktiver latenter Steuern.
Ist eine Zuschreibung nach ausserplanmaessiger Abschreibung erlaubt?
Nein. Beim Geschaefts- oder Firmenwert gilt ein Wertaufholungsverbot: Ein niedrigerer Wertansatz aus einer ausserplanmaessigen Abschreibung ist beizubehalten, auch wenn die Gruende dafuer entfallen sind (Paragraph 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).