Eigenkapitalspiegel

Eigenkapitalspiegel erstellen – Eigenkapitalveränderungsrechnung nach HGB

Der Eigenkapitalspiegel ist kein Bericht der großen Gesellschaften, sondern der kapitalmarktorientierten. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB knüpft ihn an zwei Bedingungen, nicht an eine Bilanzsumme.

Stand:

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Wer ihn aufstellen muss – der Wortlaut

Zwei Merkmale müssen zusammentreffen. Die Größe gehört nicht dazu.

§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB lautet: „Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern.“

Beide Merkmale müssen zusammentreffen: kapitalmarktorientiert nach § 264d HGB und nicht konzernabschlusspflichtig. Der Spiegel bildet „eine Einheit“ mit den übrigen Teilen und ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Wahlrecht („können“) ist allein die Segmentberichterstattung. Über § 264a Abs. 1 HGB gilt das auch für die GmbH & Co. KG.

Die Größenklasse entscheidet nicht

Verbreitet ist die Aussage, der Eigenkapitalspiegel sei „für große Kapitalgesellschaften Pflicht“. Am Gesetzestext hält sie nicht.

Ihre Quelle: Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB gilt „eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d stets als große“ – umgekehrt folgt daraus nichts.

KonstellationSpiegel?Grundlage
Große GmbH ohne Kapitalmarktbezugnein§ 264 Abs. 1 Satz 2
AG mit zugelassenen Aktien, ohne Töchterja§ 264d
GmbH mit gehandelter Anleihe, ohne Töchterja§ 264d
Kapitalmarktorientierte Mutter, konzernabschlusspflichtigim Konzern§ 297 Abs. 1

Zweite Bedingung: kein Konzernabschluss

Die Bedingung verhindert nur die Doppelung – im Konzernabschluss steht der Spiegel ohnehin.

Der Konzernabschluss besteht nach § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB ohnehin „aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel“; die zweite Bedingung des § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB verhindert also nur die Doppelung. Pflichtig ist nach § 290 Abs. 1 HGB, wer ein Tochterunternehmen beherrschen kann. Zwei Auswege sind versperrt: die größenabhängige Befreiung (§ 293 Abs. 5 HGB) und die durch einen übergeordneten Konzernabschluss (§ 291 Abs. 3 Nr. 1 HGB). Übrig bleibt die Gesellschaft ohne Töchter – oder mit nur nach § 296 HGB ausgenommenen (§ 290 Abs. 5 HGB).

Eigenkapitalspiegel aus einem festgeschriebenen Datenstand

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Aufbau: Spalten sind Bestände, Zeilen Veränderungen

Das HGB schreibt kein Schema vor; als Vorlage dient das Mindestschema in Anlage 1 des DRS 22 „Konzerneigenkapital“.

Spalten: die Bestandsposten

Die Spalten sind die Bestandsposten des Eigenkapitals nach § 266 Abs. 3 A. und § 272 HGB – vom gezeichneten Kapital bis zum Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Zeilen: die Veränderungen

Anfangsbestand, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Einforderung ausstehender Einlagen, Einstellung in und Entnahme aus Rücklagen, Ausschüttung, sonstige Veränderungen, Jahresergebnis und Endbestand.
SpalteFundstelle
Gezeichnetes Kapital§ 272 Abs. 1 Satz 1; AG: je Aktiengattung
Eigene Anteile§ 272 Abs. 1a, in der Vorspalte abgesetzt
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen§ 272 Abs. 1 Satz 2, offener Abzug
Kapitalrücklage§ 272 Abs. 2, Nr. 1–3 und Nr. 4 getrennt
Gewinnrücklagen§ 266 Abs. 3 A. III., mit § 272 Abs. 4
Gewinnvortrag/Verlustvortrag§ 266 Abs. 3 A. IV.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag§ 266 Abs. 3 A. V. = § 275 Abs. 2 Nr. 17 / Abs. 3 Nr. 16

Zeilen sind Anfangsbestand, Kapitalerhöhung und -herabsetzung (Ausgabe, Erwerb und Veräußerung eigener Anteile, Einziehung, Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln), Einforderung ausstehender Einlagen, Einstellung in und Entnahme aus Rücklagen, Ausschüttung, sonstige Veränderungen, Jahresergebnis und Endbestand.

Drei Spalten und eine Zeile des DRS 22 gehören nicht in den Einzelabschluss: nicht beherrschende Anteile, Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung und „Änderungen des Konsolidierungskreises“. Wird die Bilanz nach § 268 Abs. 1 HGB unter teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt, tritt „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ an die Stelle von Jahresergebnis und Vortrag – der Spiegel folgt dem.

DRS 22 ist nur eine Empfehlung

Die Vermutungswirkung reicht nicht in den Jahresabschluss hinein.

DRS 22 wird oft zitiert, als sei er bindend. Nach § 342q Abs. 2 HGB wird jedoch nur die Beachtung der „die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ vermutet. In den Jahresabschluss reicht diese Wirkung nicht hinein; dort spricht der Standard selbst nur eine Empfehlung aus. Abweichungen sind begründbar.

Typische Fehler

Die Pflicht wird aus der Größenklasse statt aus § 264d HGB hergeleitet.

Eigene Anteile stehen mit dem Kaufpreis in einer Spalte. § 272 Abs. 1a HGB setzt nur den Nennbetrag ab; der Rest mindert die frei verfügbaren Rücklagen.

Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen stehen als Forderung statt als offener Abzug vom gezeichneten Kapital. § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB weist nur den eingeforderten, noch nicht eingezahlten Betrag unter den Forderungen aus.

Konzernspalten bleiben aus der Vorlage stehen.

Die Kapitalflussrechnung fehlt – § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB verlangt beide Rechnungen.

Prüfung und Offenlegung

Für den Kreis, der den Spiegel überhaupt aufstellt, gilt die kurze Frist.

Prüfung

Der Abschluss ist nach § 316 Abs. 1 HGB zu prüfen – ohne Prüfung keine Feststellung.

Offenlegung in vier Monaten

Offengelegt wird nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB. Die Regelfrist von einem Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB) gilt hier gerade nicht: Für eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d HGB verkürzt § 325 Abs. 4 HGB sie auf längstens vier Monate.

Aufstellungsfrist

Drei Monate nach dem Abschlussstichtag (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB).

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Ein Datenstand für Bilanz, GuV und Nebenrechnungen.

Ein festgeschriebener Datenstand

Bilanz, GuV und Nebenrechnungen entstehen aus einem festgeschriebenen Datenstand – nicht aus drei getrennten Tabellen, die auseinanderlaufen können.

Übernommen statt erneut erfasst

Anfangsbestände, Jahresergebnis und Rücklagenbewegungen werden übernommen statt erneut erfasst. Der erste Jahresabschluss ist gratis.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten

Wortlaut: §§ 264, 264d, 266, 272, 290, 291, 293, 297, 316, 325 und 342q HGB, nachzulesen bei gesetze-im-internet.de. Keine Beratung im Einzelfall.

Kapitalflussrechnung | § 272 HGB | Bilanz | GuV | Anhang | Größenklassen | Konzernabschlusspflicht | Offenlegung

Häufige Fragen

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Allein wegen ihrer Größe nicht. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB verlangt den Eigenkapitalspiegel von der kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist. Dass jede kapitalmarktorientierte Gesellschaft nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB stets als große gilt, kehrt die Aussage nicht um: Eine große GmbH ohne Kapitalmarktbezug stellt keinen Eigenkapitalspiegel auf.

Ja. § 264d HGB stellt auf Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ab, nicht auf Aktien. Eine an einem organisierten Markt gehandelte Anleihe genügt. Es reicht sogar, dass die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel beantragt wurde.

Nein. Die Vermutungswirkung des § 342q Abs. 2 HGB erfasst ausdrücklich nur die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die die Konzernrechnungslegung betreffen. Für den Eigenkapitalspiegel im Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB ist DRS 22 eine fachliche Empfehlung – in der Praxis das maßgebliche Schema, aber keine unmittelbar bindende Norm.

Dann entfällt die Erweiterung des Jahresabschlusses. Der Eigenkapitalspiegel ist nach § 297 Abs. 1 HGB ohnehin Bestandteil des Konzernabschlusses und wird dort als Konzerneigenkapitalspiegel aufgestellt – mit den zusätzlichen Spalten für nicht beherrschende Anteile und die Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung.

Als Matrix: Die Spalten sind die Bestandsposten des Eigenkapitals nach § 266 Abs. 3 A. und § 272 HGB – gezeichnetes Kapital, eigene Anteile, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Die Zeilen sind die Veränderungen: Anfangsbestand, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Einforderung ausstehender Einlagen, Einstellung in und Entnahme aus Rücklagen, Ausschüttung, sonstige Veränderungen, Jahresergebnis und Endbestand.

Drei Spalten und eine Zeile des DRS 22 sind rein konzernbezogen: nicht beherrschende Anteile, die Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung und die Zeile „Änderungen des Konsolidierungskreises“. Wer die Konzernvorlage ungeprüft übernimmt, führt im Einzelabschluss Spalten mit, die es dort nicht gibt.

Nein. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB verlangt beide Rechnungen: Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel. Sie bilden zusammen mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang eine Einheit. Wahlrecht („können“) ist allein die zusätzliche Segmentberichterstattung.

Aufgestellt wird innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Bei der Offenlegung gilt die Regelfrist von einem Jahr (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB) gerade nicht: Für eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d HGB verkürzt § 325 Abs. 4 HGB sie auf längstens vier Monate. Geprüft wird der Abschluss nach § 316 Abs. 1 HGB – ohne Prüfung keine Feststellung.

Eigenkapitalspiegel aus einem festgeschriebenen Datenstand

Bilanz, GuV und Nebenrechnungen entstehen aus demselben Datenstand – Anfangsbestände, Jahresergebnis und Rücklagenbewegungen werden übernommen statt erneut erfasst. Der erste Jahresabschluss ist gratis.