Wer ihn aufstellen muss – der Wortlaut
Zwei Merkmale müssen zusammentreffen. Die Größe gehört nicht dazu.
§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB lautet: „Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern.“
Beide Merkmale müssen zusammentreffen: kapitalmarktorientiert nach § 264d HGB und nicht konzernabschlusspflichtig. Der Spiegel bildet „eine Einheit“ mit den übrigen Teilen und ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Wahlrecht („können“) ist allein die Segmentberichterstattung. Über § 264a Abs. 1 HGB gilt das auch für die GmbH & Co. KG.
Die Größenklasse entscheidet nicht
Verbreitet ist die Aussage, der Eigenkapitalspiegel sei „für große Kapitalgesellschaften Pflicht“. Am Gesetzestext hält sie nicht.
Ihre Quelle: Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB gilt „eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d stets als große“ – umgekehrt folgt daraus nichts.
| Konstellation | Spiegel? | Grundlage |
|---|---|---|
| Große GmbH ohne Kapitalmarktbezug | nein | § 264 Abs. 1 Satz 2 |
| AG mit zugelassenen Aktien, ohne Töchter | ja | § 264d |
| GmbH mit gehandelter Anleihe, ohne Töchter | ja | § 264d |
| Kapitalmarktorientierte Mutter, konzernabschlusspflichtig | im Konzern | § 297 Abs. 1 |
Zweite Bedingung: kein Konzernabschluss
Die Bedingung verhindert nur die Doppelung – im Konzernabschluss steht der Spiegel ohnehin.
Der Konzernabschluss besteht nach § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB ohnehin „aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel“; die zweite Bedingung des § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB verhindert also nur die Doppelung. Pflichtig ist nach § 290 Abs. 1 HGB, wer ein Tochterunternehmen beherrschen kann. Zwei Auswege sind versperrt: die größenabhängige Befreiung (§ 293 Abs. 5 HGB) und die durch einen übergeordneten Konzernabschluss (§ 291 Abs. 3 Nr. 1 HGB). Übrig bleibt die Gesellschaft ohne Töchter – oder mit nur nach § 296 HGB ausgenommenen (§ 290 Abs. 5 HGB).
Eigenkapitalspiegel aus einem festgeschriebenen Datenstand
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Aufbau: Spalten sind Bestände, Zeilen Veränderungen
Das HGB schreibt kein Schema vor; als Vorlage dient das Mindestschema in Anlage 1 des DRS 22 „Konzerneigenkapital“.
Spalten: die Bestandsposten
Zeilen: die Veränderungen
| Spalte | Fundstelle |
|---|---|
| Gezeichnetes Kapital | § 272 Abs. 1 Satz 1; AG: je Aktiengattung |
| Eigene Anteile | § 272 Abs. 1a, in der Vorspalte abgesetzt |
| Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen | § 272 Abs. 1 Satz 2, offener Abzug |
| Kapitalrücklage | § 272 Abs. 2, Nr. 1–3 und Nr. 4 getrennt |
| Gewinnrücklagen | § 266 Abs. 3 A. III., mit § 272 Abs. 4 |
| Gewinnvortrag/Verlustvortrag | § 266 Abs. 3 A. IV. |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | § 266 Abs. 3 A. V. = § 275 Abs. 2 Nr. 17 / Abs. 3 Nr. 16 |
Zeilen sind Anfangsbestand, Kapitalerhöhung und -herabsetzung (Ausgabe, Erwerb und Veräußerung eigener Anteile, Einziehung, Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln), Einforderung ausstehender Einlagen, Einstellung in und Entnahme aus Rücklagen, Ausschüttung, sonstige Veränderungen, Jahresergebnis und Endbestand.
Drei Spalten und eine Zeile des DRS 22 gehören nicht in den Einzelabschluss: nicht beherrschende Anteile, Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung und „Änderungen des Konsolidierungskreises“. Wird die Bilanz nach § 268 Abs. 1 HGB unter teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt, tritt „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ an die Stelle von Jahresergebnis und Vortrag – der Spiegel folgt dem.
DRS 22 ist nur eine Empfehlung
Die Vermutungswirkung reicht nicht in den Jahresabschluss hinein.
DRS 22 wird oft zitiert, als sei er bindend. Nach § 342q Abs. 2 HGB wird jedoch nur die Beachtung der „die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ vermutet. In den Jahresabschluss reicht diese Wirkung nicht hinein; dort spricht der Standard selbst nur eine Empfehlung aus. Abweichungen sind begründbar.
Typische Fehler
Die Pflicht wird aus der Größenklasse statt aus § 264d HGB hergeleitet.
Eigene Anteile stehen mit dem Kaufpreis in einer Spalte. § 272 Abs. 1a HGB setzt nur den Nennbetrag ab; der Rest mindert die frei verfügbaren Rücklagen.
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen stehen als Forderung statt als offener Abzug vom gezeichneten Kapital. § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB weist nur den eingeforderten, noch nicht eingezahlten Betrag unter den Forderungen aus.
Konzernspalten bleiben aus der Vorlage stehen.
Die Kapitalflussrechnung fehlt – § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB verlangt beide Rechnungen.
Prüfung und Offenlegung
Für den Kreis, der den Spiegel überhaupt aufstellt, gilt die kurze Frist.
Prüfung
Offenlegung in vier Monaten
Aufstellungsfrist
Wie Jahresabschluss.io hilft
Ein Datenstand für Bilanz, GuV und Nebenrechnungen.
Ein festgeschriebener Datenstand
Übernommen statt erneut erfasst
Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten
Wortlaut: §§ 264, 264d, 266, 272, 290, 291, 293, 297, 316, 325 und 342q HGB, nachzulesen bei gesetze-im-internet.de. Keine Beratung im Einzelfall.
Kapitalflussrechnung | § 272 HGB | Bilanz | GuV | Anhang | Größenklassen | Konzernabschlusspflicht | Offenlegung