Eröffnungsbilanz · Vorlage

Eröffnungsbilanz Vorlage & Muster nach § 242 HGB

Sie brauchen eine Eröffnungsbilanz für Ihre Gründung oder zum Geschäftsjahresbeginn? Nach § 242 Abs. 1 HGB stellt jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz auf. Hier sehen Sie den Aufbau, die Bewertung und warum es weniger auf eine Vorlage ankommt als auf den bruchlosen Übergang in den ersten Jahresabschluss.

Stand:

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Aufbau der Eröffnungsbilanz

Gegliedert wie jede Bilanz nach § 266 HGB – zum Eröffnungsstichtag.

Aktivseite

Anlagevermögen und Umlaufvermögen zum Eröffnungsstichtag – bei Gründung häufig Bankguthaben und Sacheinlagen.

Passivseite

Eigenkapital (gezeichnetes Kapital), Rückstellungen und Verbindlichkeiten – bei Gründung vor allem das Stammkapital.

Gründungsfall

Bei GmbH und UG bildet die Eröffnungsbilanz den Startpunkt: eingezahltes Stammkapital gegen die Gründungswerte.

Bewertung nach § 253 HGB

Ansatz und Bewertung folgen den allgemeinen Vorschriften – die Eröffnungsbilanz behandelt man wie einen Jahresabschluss.

Jahreswechsel

Zu jedem Geschäftsjahresbeginn ist die Schlussbilanz des Vorjahrs zugleich die Eröffnungsbilanz des neuen Jahrs.

Anschlussfähigkeit

Entscheidend ist der bruchlose Übergang in den ersten Jahresabschluss – gleiche Werte, gleiche Struktur.

Warum eine Vorlage selten genügt

Die Eröffnungsbilanz ist der Anfang einer Kette – nicht ein isoliertes Dokument.

Individuelle Gründungswerte

Einlagen, Sacheinlagen und Gründungskosten sind je Gesellschaft verschieden – eine feste Vorlage bildet das nicht ab.

Korrekte Bewertung

Ansatz und Bewertung nach § 253 HGB entscheiden über die Startwerte; Fehler ziehen sich durch alle Folgejahre.

Übergang in den Abschluss

Die Werte müssen bruchlos in den ersten Jahresabschluss übergehen – am besten aus einer durchgängigen Datenbasis.

Weiterführende Seiten

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Häufige Fragen

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Die Eröffnungsbilanz ist die Bilanz zu Beginn des Handelsgewerbes und zu Beginn jedes Geschäftsjahrs (§ 242 Abs. 1 HGB). Sie stellt Vermögen und Schulden zum Eröffnungsstichtag gegenüber. Bei einer Gründung entspricht sie im Regelfall dem eingebrachten Kapital und den Gründungswerten; die Schlussbilanz des Vorjahrs ist zugleich die Eröffnungsbilanz des Folgejahrs.

Jeder Kaufmann muss zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz aufstellen (§ 242 Abs. 1 HGB). Für Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG ist sie Teil der Gründung. Auf die Eröffnungsbilanz sind die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden.

Sie folgt der Bilanzgliederung des § 266 HGB: Aktivseite mit Anlage- und Umlaufvermögen, Passivseite mit Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Bei der Gründung stehen dem eingezahlten Stammkapital die Bankguthaben und Sacheinlagen gegenüber.

Eine Vorlage berücksichtigt weder Ihre konkreten Einlagen und Gründungskosten noch die korrekte Bewertung nach § 253 HGB. Wichtiger ist die Anschlussfähigkeit: Die Eröffnungsbilanz muss später bruchlos in den ersten Jahresabschluss übergehen. Jahresabschluss.io erstellt Bilanz und Folgeabschluss aus einer durchgängigen Datenbasis.

Von der Eröffnungsbilanz zum Jahresabschluss – durchgängig

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