Gesetzliche Einreichungsgebühren nach JVKostG
Die folgenden Festgebühren stehen in den Nummern 1420 bis 1423 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG.
| Größenklasse | Gebühr | Einordnung |
|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | 18,50 € | Einzelrechnungslegung nach KV 1420 |
| Kleine Kapitalgesellschaft | 25,00 € | Einzelrechnungslegung nach KV 1421 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 55,00 € | Einzelrechnungslegung nach KV 1422 |
| Große Kapitalgesellschaft | 110,00 € / 330,00 € | XML / Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB, KV 1423 |
Quelle: Kostenverzeichnis zum JVKostG, Nummern 1420–1423. Für Konzernrechnungslegung, regulierte Unternehmen und weitere Sonderfälle gelten eigene Gebührentatbestände. Im Zweifel ist deshalb der konkrete Tatbestand im Gesetz maßgeblich. JVKostG als PDF öffnen
Vier Kostenarten, die nicht verwechselt werden sollten
Einreichung, Dokumentabruf, Zusatzleistungen und Ordnungsgeld sind rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Posten.
1. Gesetzliche Einreichungsgebühr
2. Dokumentabruf für 1 €
3. Optionale Servicekosten
4. Kosten bei verspäteter Einreichung
Die offizielle Übersicht trennt kostenlose Recherche, kostenpflichtigen Abruf und weitere Leistungen. Kostenübersicht des Unternehmensregisters ansehen
So ermitteln Sie die voraussichtlichen Kosten
Die Größenklasse allein reicht bei Sonderfällen nicht aus. Diese vier Prüfschritte führen zur belastbaren Einordnung.
1. Geschäftsjahr und Einreichungsstelle prüfen: Für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2021 werden Rechnungslegungsunterlagen grundsätzlich an das Unternehmensregister übermittelt. Für ältere Geschäftsjahre kann noch der Bundesanzeiger maßgeblich sein.
2. Größenklasse bestimmen: Nutzen Sie die gesetzlichen Kriterien und prüfen Sie die Einstufung mit dem Größenklassen-Rechner. Die Gebührentabelle knüpft an Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Gesellschaften an.
3. Rechnungslegungsfall abgrenzen: Die oben genannten Gebühren betreffen typische Fälle der Einzelrechnungslegung. Konzernabschlüsse und bestimmte regulierte Unternehmen stehen in weiteren Nummern des Kostenverzeichnisses.
4. Format vor der Übermittlung festlegen: Bei großen Gesellschaften macht das Format einen direkten Unterschied: 110 € für XML, 330 € für das Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB.
Jahresabschluss für die Offenlegung vorbereiten
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Verspätung: Gebühr, Verfahrenskosten und Ordnungsgeld trennen
Die häufig genannte 500-Euro-Zahl ist kein pauschaler Preis für eine verspätete Einreichung.
Ordnungsgeldverfahren
Nach § 335 HGB wird zunächst unter Auferlegung der Verfahrenskosten ein Ordnungsgeld angedroht und eine Frist von sechs Wochen gesetzt. Der gesetzliche Rahmen des Ordnungsgelds liegt grundsätzlich zwischen 2.500 € und 25.000 €.
§ 335 HGB lesenReduzierte Beträge nur unter Voraussetzungen
Frist und offizielle Quellen
Die verlässliche Grundlage sind Gesetzestext und Kostenverzeichnis – nicht pauschale Preisangaben in älteren Ratgebern.
§ 325 HGB regelt die elektronische Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle und nennt für den Regelfall eine Höchstfrist von einem Jahr nach dem Abschlussstichtag. Welche Unterlagen und Erleichterungen gelten, hängt unter anderem von Rechtsform, Größenklasse und Geschäftsjahr ab.
Passende nächste Schritte
Prüfen Sie zuerst die Größenklasse nach HGB, klären Sie den Offenlegungsumfang und wählen Sie anschließend zwischen Hinterlegung und Offenlegung, soweit das Gesetz diese Wahl zulässt. Bei einer versäumten Frist hilft unsere Einordnung zum Ordnungsgeldverfahren.