Gebühren nach JVKostG · Stand August 2026

Bundesanzeiger-Kosten: Was die Einreichung wirklich kostet

Für aktuelle Geschäftsjahre werden Rechnungslegungsunterlagen beim Unternehmensregister eingereicht. Die gesetzliche Gebühr richtet sich vor allem nach der Größenklasse und beträgt bei der Einzelrechnungslegung 18,50 €, 25 €, 55 € oder bei großen Gesellschaften 110 € beziehungsweise 330 €. Die oft genannten 1 € betreffen dagegen den Dokumentabruf.

Stand:

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Gesetzliche Einreichungsgebühren nach JVKostG

Die folgenden Festgebühren stehen in den Nummern 1420 bis 1423 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG.

GrößenklasseGebührEinordnung
Kleinstkapitalgesellschaft18,50 €Einzelrechnungslegung nach KV 1420
Kleine Kapitalgesellschaft25,00 €Einzelrechnungslegung nach KV 1421
Mittelgroße Kapitalgesellschaft55,00 €Einzelrechnungslegung nach KV 1422
Große Kapitalgesellschaft110,00 € / 330,00 €XML / Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB, KV 1423

Quelle: Kostenverzeichnis zum JVKostG, Nummern 1420–1423. Für Konzernrechnungslegung, regulierte Unternehmen und weitere Sonderfälle gelten eigene Gebührentatbestände. Im Zweifel ist deshalb der konkrete Tatbestand im Gesetz maßgeblich. JVKostG als PDF öffnen

Vier Kostenarten, die nicht verwechselt werden sollten

Einreichung, Dokumentabruf, Zusatzleistungen und Ordnungsgeld sind rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Posten.

1. Gesetzliche Einreichungsgebühr

Die Gebühr für die Einstellung der Rechnungslegungsunterlagen richtet sich nach dem JVKostG. Für die typischen Fälle der Einzelrechnungslegung zeigt die Tabelle oben die maßgeblichen Festbeträge.

2. Dokumentabruf für 1 €

Der Abruf eines hinterlegten Jahresabschlusses kostet laut Unternehmensregister 1 € zuzüglich Umsatzsteuer. Das ist keine Gebühr für die Einreichung. Recherche und Einsicht in Veröffentlichungen sind kostenlos.

3. Optionale Servicekosten

Konvertierungs-, Darstellungs- oder Beratungsleistungen können zusätzliche Entgelte auslösen. Sie hängen vom Anbieter und Auftrag ab und sollten vor der Beauftragung separat ausgewiesen werden.

4. Kosten bei verspäteter Einreichung

Verfahrenskosten und ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB sind Folgen eines Ordnungsgeldverfahrens – keine normalen Einreichungsgebühren. Die Beträge können die reguläre Gebühr deutlich übersteigen.

Die offizielle Übersicht trennt kostenlose Recherche, kostenpflichtigen Abruf und weitere Leistungen. Kostenübersicht des Unternehmensregisters ansehen

So ermitteln Sie die voraussichtlichen Kosten

Die Größenklasse allein reicht bei Sonderfällen nicht aus. Diese vier Prüfschritte führen zur belastbaren Einordnung.

1. Geschäftsjahr und Einreichungsstelle prüfen: Für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2021 werden Rechnungslegungsunterlagen grundsätzlich an das Unternehmensregister übermittelt. Für ältere Geschäftsjahre kann noch der Bundesanzeiger maßgeblich sein.

2. Größenklasse bestimmen: Nutzen Sie die gesetzlichen Kriterien und prüfen Sie die Einstufung mit dem Größenklassen-Rechner. Die Gebührentabelle knüpft an Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Gesellschaften an.

3. Rechnungslegungsfall abgrenzen: Die oben genannten Gebühren betreffen typische Fälle der Einzelrechnungslegung. Konzernabschlüsse und bestimmte regulierte Unternehmen stehen in weiteren Nummern des Kostenverzeichnisses.

4. Format vor der Übermittlung festlegen: Bei großen Gesellschaften macht das Format einen direkten Unterschied: 110 € für XML, 330 € für das Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB.

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Verspätung: Gebühr, Verfahrenskosten und Ordnungsgeld trennen

Die häufig genannte 500-Euro-Zahl ist kein pauschaler Preis für eine verspätete Einreichung.

Ordnungsgeldverfahren

Nach § 335 HGB wird zunächst unter Auferlegung der Verfahrenskosten ein Ordnungsgeld angedroht und eine Frist von sechs Wochen gesetzt. Der gesetzliche Rahmen des Ordnungsgelds liegt grundsätzlich zwischen 2.500 € und 25.000 €.

§ 335 HGB lesen

Reduzierte Beträge nur unter Voraussetzungen

Wird die Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, sieht § 335 HGB unter den dort genannten Voraussetzungen reduzierte Beträge von 500 € für bestimmte Kleinstkapitalgesellschaften, 1.000 € für kleine Gesellschaften und 2.500 € in den übrigen Fällen vor. Das ersetzt weder die Einreichungsgebühr noch die Verfahrenskosten.
Diese Seite bietet eine allgemeine Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei laufender Frist, bereits zugestellter Androhung oder einem Sonderfall sollten Sie den Bescheid und die gesetzlichen Voraussetzungen fachkundig prüfen lassen.

Frist und offizielle Quellen

Die verlässliche Grundlage sind Gesetzestext und Kostenverzeichnis – nicht pauschale Preisangaben in älteren Ratgebern.

§ 325 HGB regelt die elektronische Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle und nennt für den Regelfall eine Höchstfrist von einem Jahr nach dem Abschlussstichtag. Welche Unterlagen und Erleichterungen gelten, hängt unter anderem von Rechtsform, Größenklasse und Geschäftsjahr ab.

Passende nächste Schritte

Prüfen Sie zuerst die Größenklasse nach HGB, klären Sie den Offenlegungsumfang und wählen Sie anschließend zwischen Hinterlegung und Offenlegung, soweit das Gesetz diese Wahl zulässt. Bei einer versäumten Frist hilft unsere Einordnung zum Ordnungsgeldverfahren.

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Nach dem Kostenverzeichnis zum JVKostG kostet die Einstellung der Einzelrechnungslegung 18,50 € für Kleinstkapitalgesellschaften, 25 € für kleine und 55 € für mittelgroße Kapitalgesellschaften. Bei großen Kapitalgesellschaften sind es 110 € für XML oder 330 € für das Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB.

Nein. Der Betrag von 1 € zuzüglich Umsatzsteuer betrifft den Abruf eines hinterlegten Jahresabschlusses. Registrierung, Recherche und Einsicht in Veröffentlichungen sind laut Kostenübersicht des Unternehmensregisters kostenlos. Die gesetzlichen Einreichungsgebühren stehen separat im JVKostG.

Zusätzlich zur gesetzlichen Einreichungsgebühr können optionale Entgelte des Unternehmensregisters, etwa für bestimmte Konvertierungs- oder Darstellungsleistungen, sowie Honorare für Steuerberatung oder andere Dienstleister anfallen. Diese Beträge sind keine gesetzlichen Einreichungsgebühren und hängen vom gewählten Leistungsumfang ab.

§ 325 HGB sieht grundsätzlich eine elektronische Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag vor. Für Sonderfälle können andere Vorgaben gelten; maßgeblich sind die konkrete Gesellschaft und das betreffende Geschäftsjahr.

Nein. § 335 HGB sieht im Ordnungsgeldverfahren grundsätzlich 2.500 € bis 25.000 € vor und setzt zunächst eine sechswöchige Frist. Die dort geregelten reduzierten Beträge von 500 €, 1.000 € oder 2.500 € greifen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei späterer Nachholung. Hinzu kommen Verfahrenskosten. Der konkrete Bescheid sollte deshalb genau geprüft werden.

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Erstellen Sie Ihren Jahresabschluss in Jahresabschluss.io. Prüfen Sie anschließend Größenklasse, Offenlegungsumfang und Übermittlungsformat, bevor Sie beim Unternehmensregister einreichen.