Was einen Vorgang zum Sonderfall macht
Im Gesetz steht das Wort nicht. Gemeint ist ein Vorgang, bei dem die gewohnte Kette aus Beleg, Konto, Voranmeldung, Saldenliste und Abschluss reißt. Im Normalfall sagt die Rechnung, was gebucht wird, und die Bank bestätigt es. Beim Sonderfall tut sie das nicht: Der Betrag auf dem Konto ist kleiner als die Rechnung, die Zahlung ist weder Aufwand noch Erlös, oder die entscheidende Angabe steht in einem Vertrag, den kein Beleg zeigt.
Schwierig muss ein solcher Fall nicht sein. Eine gezahlte Kaution bucht sich in einer Zeile. Unbequem ist er, weil ein Fehler nicht auffällt: Die Saldenliste geht auch dann auf, wenn ein Aufgeld als Ertrag gebucht wurde oder ein Verzicht steuerlich nie korrigiert wird. Die Folgen zeigen sich später, in der Steuererklärung, in der Außenprüfung oder beim nächsten Ausschüttungsbeschluss.
Diese Seite ist die Landkarte. Sie beschreibt jeden Fall in einer Zeile und ordnet ihn ein. Buchungssatz in SKR03 und SKR04, durchgerechnetes Beispiel und Abgrenzung stehen auf den Fachseiten unter dem Text. Alles gilt für den Einzelabschluss, Rechtsstand ist der 6. November 2026.
Sieben Zeichen, an denen Sie einen Sonderfall erkennen
Trifft eines zu, lohnt der Blick in die Tabellen darunter, bevor Sie buchen.
- Überwiesen wird weniger, als die Rechnung sagt: Der Auftraggeber behält einen Sicherheitseinbehalt, 15 % Bauabzugsteuer gehen an das Finanzamt, der Factor hält einen Sperrbetrag zurück. Die Differenz ist weder Skonto noch Forderungsausfall.
- Geld fließt, aber niemand verdient: Kaution und Aufgeld ändern Bestände und Eigenkapital, nicht das Ergebnis.
- Die Gegenseite ist ein Gesellschafter: Bei Darlehen, Verzicht, Rückkauf von Anteilen und Einziehung zählt zuerst, was das Gesellschaftsrecht erlaubt, und erst dann, was gebucht wird.
- Ein Vertrag entscheidet, nicht der Beleg: Rangrücktritt, Factoring, stille Beteiligung und Gewinnabführung hängen an Klauseln, die kein Kontoauszug zeigt.
- Die Steuer kennt mehr als zwei Beteiligte: Drei Unternehmer in drei Mitgliedstaaten, ein Organkreis oder gemischte Umsätze passen nicht in das Schema aus Ausgangsrechnung und Vorsteuer.
- Ein Posten hat zwei Werte: Handelsbilanz und Steuerbilanz setzen ihn verschieden an, oder eine Nebenrechnung führt ihn außerhalb der Bilanz weiter. Das betrifft Pensionen, den Rangrücktritt und den Kommanditisten nach § 15a EStG.
- Die Rechtsform ändert die Regel: Dieselben Zahlen haben bei der reinen Beteiligungsgesellschaft, der Genossenschaft oder der Kommanditgesellschaft andere Folgen.
Sonderfälle mit den eigenen Zahlen durchgehen
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Bau, Forderungen und Abzugsteuern: wenn die Zahlung nicht der Rechnung folgt
Hier weichen Geldfluss und Forderung voneinander ab, oder ein Teil der Zahlung gehört einem Dritten.
Bei Einbehalt, Bauabzugsteuer und § 50a EStG gilt dieselbe Grundregel: Erlös oder Aufwand stehen in voller Höhe in der GuV, die Differenz zur Zahlung steht als Forderung oder Verbindlichkeit in der Bilanz. Zwei Anmeldungen laufen neben der Buchung, die Bauabzugsteuer zum Finanzamt des Leistenden und der Abzug nach § 50a Abs. 1 EStG zum Bundeszentralamt für Steuern; ein angeordneter Abzug nach Abs. 7 geht an das anordnende Finanzamt. Für beide haftet der Zahlende (§ 48a Abs. 3, § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG).
| Fall | Wer ist betroffen | Wo landet es | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sicherheitseinbehalt | Bauunternehmen und ihre Auftraggeber | Forderung oder Verbindlichkeit bleibt in voller Höhe stehen, Restlaufzeit vermerken. Bei vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer mit der Leistung, nicht mit der Auszahlung. Berichtigen lässt sie sich nur unter engen Bedingungen | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG; Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE; § 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HGB |
| Factoring | Unternehmen, die Forderungen verkaufen | Echtes Factoring: Die Forderung geht ab, der Anspruch gegen den Factor steht unter den sonstigen Vermögensgegenständen. Unechtes Factoring: Die Forderung bleibt, der Vorschuss wird Verbindlichkeit | § 246 Abs. 1 Satz 2, § 266 Abs. 2 B.II.4. HGB; § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 GewStG |
| Kaution | Mieter und Vermieter, auch mit Einnahmenüberschussrechnung | Sonstiger Vermögensgegenstand oder sonstige Verbindlichkeit. In der EÜR weder Betriebsausgabe noch Betriebseinnahme; ausdrücklich geregelt ist das nicht, es gilt der Gedanke beim Darlehen | § 266 Abs. 2 B.II.4., Abs. 3 C.8. HGB; H 4.5 (2) EStH |
| Bauabzugsteuer | Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Bauleistungen beziehen | 15 % der Gegenleistung als Verbindlichkeit bis zur Abführung, Aufwand in voller Höhe. Eigene Anmeldung bis zum 10. des Folgemonats, außer mit Freistellungsbescheinigung oder bis zur Freigrenze | § 48 Abs. 1 und 2, § 48a Abs. 1 EStG |
| Steuerabzug nach § 50a | Wer beschränkt Steuerpflichtigen etwa Lizenzen, Darbietungen oder Aufsichtsratsvergütungen zahlt | Sonstige Verbindlichkeit bis zur Abführung, Aufwand in voller Höhe. Anmeldung je Kalendervierteljahr bis zum 10. des Folgemonats beim Bundeszentralamt für Steuern | § 50a Abs. 1, 2 und 5 EStG |
| Rangrücktritt | GmbH und Gesellschafter als Darlehensgeber, typisch bei negativem Eigenkapital | Handelsbilanz: Die Verbindlichkeit bleibt. Steuerbilanz: kein Ansatz, wenn nur aus künftigen Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss getilgt wird. Überschuldungsstatus: mit vereinbartem Nachrang nach § 39 Abs. 2 InsO nicht mitgezählt | § 5 Abs. 2a EStG; § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO; BFH I R 44/14 |
Gesellschafter und Eigenkapital: wenn sich Kapital bewegt, ohne dass Gewinn entsteht
Das Handelsrecht fragt nach dem Posten im Eigenkapital, das Steuerrecht nach dem Einlagekonto. Die Antworten können auseinanderlaufen.
Agio, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und der Rückkauf eigener Anteile spielen sich im Eigenkapital ab. Die GuV berühren in dieser Gruppe vor allem die Nebenkosten des Anteilserwerbs, der Verzicht ohne Zuzahlungswillen und der Verlustrücktrag. Zwei Zeitpunkte liegen hier auseinander. Kapitalmaßnahmen wirken erst mit der Eintragung (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Der Erstattungsanspruch aus dem Verlustrücktrag entsteht dagegen mit Ablauf des Verlustjahres (AEAO zu § 38, Nr. 1) und nicht erst mit dem Bescheid.
| Fall | Wer ist betroffen | Wo landet es | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Forderungsverzicht | GmbH und Gesellschafter, der auf sein Darlehen verzichtet | Die Verbindlichkeit erlischt, Gegenbuchung ist die Kapitalrücklage oder ein Ertrag. Steuerlich liegt eine Einlage nur in Höhe des Teilwerts vor, der nicht werthaltige Teil erhöht das Einkommen | § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB; § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG; H 8.9 KStH (BFH GrS 1/94) |
| Verlustrücktrag | Kapitalgesellschaften mit Verlust nach Gewinnjahren | Erstattungsanspruch als Forderung im Abschluss des Verlustjahres. Rücktrag in die zwei Vorjahre, bei der Gewerbesteuer gibt es keinen | § 10d Abs. 1 EStG; § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG; § 10a GewStG; AEAO zu § 38, Nr. 1 |
| Ausschüttungssperre | Kapitalgesellschaften mit aktivierter Eigenentwicklung, aktivem Überhang latenter Steuern, Deckungsvermögen über den Anschaffungskosten oder Pensionen | Keine Buchung, sondern eine Rechnung vor dem Beschluss. Gesamtbetrag im Anhang, kleine Gesellschaften sind davon befreit | § 268 Abs. 8, § 253 Abs. 6, § 285 Nr. 28, § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln | GmbH, die Rücklagen in Stammkapital umwandelt | Umbuchung im Eigenkapital ohne Zahlung, im Geschäftsjahr der Eintragung. Steuerlich gilt das Einlagekonto als zuerst umgewandelt, der Rest wird Sonderausweis | §§ 57c, 57e, 57f, § 54 Abs. 3 GmbHG; § 28 Abs. 1 KStG |
| Agio | GmbH und Gesellschafter bei der Kapitalerhöhung gegen Einlage | Nennbetrag in das gezeichnete Kapital, Aufgeld in die Kapitalrücklage, kein Ertrag. Steuerlich Zugang zum Einlagekonto | § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB; § 54 Abs. 3 GmbHG; § 27 Abs. 1 KStG |
| Eigene Anteile | GmbH, die Anteile von einem Gesellschafter zurückkauft | Kein Vermögensgegenstand: Nennbetrag offen vom gezeichneten Kapital absetzen, Mehrpreis gegen frei verfügbare Rücklagen, Nebenkosten als Aufwand | § 33 GmbHG; § 272 Abs. 1a HGB |
Umsatzsteuer und Beteiligungen: wenn die Rolle über die Buchung entscheidet
Wer liefert, wer schuldet die Steuer, wer ist überhaupt Unternehmer? Erst danach steht das Konto fest.
Bei den Umsatzsteuerfällen steht die Buchung meist schnell fest, die Falle liegt in Rolle und Meldung. Beim Dreiecksgeschäft bucht jeder der drei Beteiligten anders, und die Vereinfachung setzt eine Rechnung nach § 14a Abs. 7 UStG voraus (§ 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG). Die Organschaft tritt ein, wenn die Eingliederung vorliegt; ein Wahlrecht gibt es nicht (Abschnitt 2.8 Abs. 4 UStAE). Bei stiller Beteiligung und Einziehung entscheiden Vertrag und Satzung, am Konto lässt sich das nicht ablesen.
| Fall | Wer ist betroffen | Wo landet es | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vorsteueraufteilung | Unternehmer, deren Umsätze den Vorsteuerabzug teilweise ausschließen, etwa bei gemischt vermieteten Gebäuden | In Kennzahl 66 nur der abziehbare Teil. Der Rest ist Aufwand oder gehört zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine eigene Zeile in der Jahreserklärung gibt es nicht | § 15 Abs. 4 UStG; § 9b Abs. 1 EStG |
| Dreiecksgeschäft | Drei in verschiedenen Mitgliedstaaten erfasste Unternehmer | Erster Abnehmer: Lieferung ohne Umsatzsteuer, Kennzahl 42 (Vordruck 2026) und Zusammenfassende Meldung mit Hinweis auf das Dreiecksgeschäft. Letzter Abnehmer: schuldet die Steuer und zieht sie unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer ab | § 25b, § 14a Abs. 7, § 18a Abs. 1 und 7, § 18b UStG |
| Umsatzsteuerliche Organschaft | Regelmäßig juristische Personen, ausnahmsweise Personengesellschaften, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sind | Eine Voranmeldung des Organträgers für den Organkreis, Innenumsätze sind dort nicht steuerbar. Die Einzelabschlüsse bleiben getrennt, die Organgesellschaft haftet | § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; § 73 AO; Abschn. 2.8 UStAE |
| E-Rechnung bei Gutschrift und Anzahlung | Unternehmer, die Anzahlungen abrechnen oder Gutschriften erteilen | Anzahlung: unter den erhaltenen Anzahlungen, die Steuer entsteht mit der Vereinnahmung. Die Gutschrift des Umsatzsteuerrechts ist eine Rechnung des Empfängers; die kaufmännische Gutschrift ist Minderung oder Storno | § 14 Abs. 2 Satz 5, Abs. 5 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 17 Abs. 1 UStG |
| Stille Beteiligung | Inhaber eines Handelsgeschäfts und stille Gesellschafter | Typisch still: Einlage regelmäßig unter den Verbindlichkeiten, Gewinnanteil als Aufwand, Kapitalertragsteuer und Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer. Atypisch still heißt Mitunternehmerschaft | §§ 230, 236 Abs. 1 HGB; § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG; § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG |
| Einziehung von Geschäftsanteilen | GmbH und betroffener Gesellschafter | Das Stammkapital bleibt unberührt. Die Abfindung darf nur aus freiem Vermögen gezahlt werden und wird nach überwiegender Ansicht im Schrifttum erfolgsneutral gegen die Rücklagen gebucht. Nennbeträge angleichen, neue Gesellschafterliste einreichen | § 34, § 30 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 40 Abs. 1 GmbHG; BGH II ZR 322/13 |
Rechtsform-Fallen: wenn dieselben Zahlen andere Folgen haben
Hier entscheidet nicht der Vorgang, sondern wer ihn bucht.
Die reine Beteiligungsgesellschaft fällt aus den Kleinst-Erleichterungen, auch wenn sie die Schwellen von 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatzerlösen und zehn Arbeitnehmern einhält (§ 267a Abs. 1 und 3 HGB). Der Gewinnabführungsvertrag verlangt auf beiden Seiten gesonderte Posten (§ 277 Abs. 3 Satz 2 HGB) und steuerlich eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG). In der Personengesellschaft zählt der einzelne Gesellschafter: Beim Wechsel im laufenden Jahr wird der Gewinn zwischen Alt und Neu verteilt, beim Kommanditisten führt § 15a EStG einen Bestand außerhalb der Bilanz.
| Fall | Wer ist betroffen | Wo landet es | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Reine Holding | Gesellschaften, deren einziger Zweck das Erwerben, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen ist, ohne Eingriff in die Verwaltung | Keine Kleinstkapitalgesellschaft, sondern kleine Gesellschaft: Anhang aufstellen, Bilanz und Anhang offenlegen, keine Hinterlegung | § 267a Abs. 3 Nr. 3, § 326 Abs. 1 und 2 HGB |
| Genossenschaftliche Rückvergütung | Genossenschaften und ihre Mitglieder | Als Betriebsausgabe abziehbar nur aus dem Mitgliedergeschäft und nach dem Umsatz bemessen. Ausweis und Umsatzsteuer hängen von der Art der Genossenschaft ab, in der Körperschaftsteuer läuft sie über die Anlage GR | § 22 KStG; § 17 Abs. 1 UStG |
| Gewinnabführungsvertrag | Organgesellschaft und Organträger, jeweils im Einzelabschluss | Gesonderte GuV-Posten auf beiden Seiten, im Verlustjahr Verlustübernahme. Steuerlich wird das Einkommen dem Organträger zugerechnet | § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB; §§ 301, 302 AktG; §§ 14, 17 KStG |
| Gesellschafterwechsel | Personengesellschaften mit Ein- oder Austritt im laufenden Jahr | Gewinnanteil zuerst nach Vertrag, Wert des Anteils für den Zeitpunkt der Veräußerung ermitteln. Der anteilige Gewerbeverlust des Ausscheidenden entfällt, § 35 EStG stellt auf die Gesellschafter am Ende des Wirtschaftsjahres ab | § 709 Abs. 3 BGB; § 16 Abs. 2 Satz 2, § 35 EStG; § 10a GewStG; R 10a.3 Abs. 3 GewStR; BFH IV R 21/22 |
| § 15a EStG | Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto | Nebenrechnung außerhalb der Bilanz, sie ändert keine Buchung der Gesellschaft. Der verrechenbare Verlust mindert nur spätere Gewinne aus derselben Beteiligung und wird jährlich gesondert festgestellt | § 15a Abs. 1, 2 und 4 EStG |
| Pensionsrückstellung | GmbH mit unmittelbarer Pensionszusage | Rückstellung nach Gutachten, Handels- und Steuerwert weichen ab. Den Unterschiedsbetrag zwischen zehn- und siebenjährigem Durchschnittszins zeigen Sie im Anhang oder unter der Bilanz | § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 2 und 6 HGB; § 6a EStG |
Von der Buchung bis zur Erklärung: wo jeder Fall am Ende steht
Die Gruppen oben sortieren nach Thema, diese Tabelle nach dem Ort. Gehen Sie jede Zeile durch, die Ihren Fall nennt.
| Ort | Was dort geschieht | Betroffene Fälle | Was gern übersehen wird |
|---|---|---|---|
| Eigenkapital | Zugang, Absetzung oder Umbuchung ohne Erfolg (§ 272 HGB) | Agio, Kapitalerhöhung, Verzicht in die Rücklage, eigene Anteile, Einziehung | Der Zeitpunkt: Kapitalmaßnahmen wirken erst mit der Eintragung |
| Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen | Bestände über den Stichtag | Einbehalt, Kaution, Factoring, Bauabzug, § 50a, stille Einlage, Erstattungsanspruch, Pension | Der Vermerk der Restlaufzeit (§ 268 Abs. 4 und 5 HGB) und die Abstimmung zum Stichtag |
| GuV | Gesonderter Ausweis oder Ausweis je nach Art | Gewinnabführung, Verlustübernahme, Rückvergütung, Gewinnanteil des Stillen, Factoringgebühren | Abgeführte Gewinne und Verlustübernahme stehen gesondert (§ 277 Abs. 3 Satz 2 HGB) |
| Anhang oder unter der Bilanz | Angaben ohne eigene Buchung | Gesperrter Betrag (§ 285 Nr. 28 HGB), Unterschiedsbetrag der Pensionen (§ 253 Abs. 6 Satz 3 HGB), Verbindlichkeiten mit mehr als fünf Jahren Restlaufzeit (§ 285 Nr. 1 Buchst. a HGB) | Keine Buchung erinnert daran, und die Pflicht hängt teils an der Größenklasse |
| Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung | Kennzahlen im richtigen Zeitraum | Dreiecksgeschäft, Organkreis, Vorsteueraufteilung, Anzahlung, Rückvergütung | Bei vereinbarten Entgelten entsteht die Steuer mit der Leistung, nicht mit dem Geld (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG), bei Anzahlungen dagegen mit der Vereinnahmung (Satz 4) |
| Eigene Anmeldung neben der Buchung | Eigene Frist, eigene Stelle | Bauabzugsteuer, § 50a, Kapitalertragsteuer auf den Gewinnanteil des Stillen | Die Fristen laufen unabhängig vom Jahresabschluss |
| Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Feststellung | Zurechnung und Kürzung außerhalb der Bilanz, eigene Anlagen | Verzicht, Rangrücktritt, Verlustrücktrag, Sonderausweis, Anlage GR, Hinzurechnung des Gewinnanteils, Feststellung der Personengesellschaft | Der Wert der Handelsbilanz ist nicht automatisch der steuerliche |
| E-Bilanz | Abweichungen zur Handelsbilanz durch Zusätze oder Anmerkungen (§ 5b Abs. 1 Satz 2 EStG) | Rangrücktritt, Pensionsrückstellung | Der Wert der Handelsbilanz allein genügt dann nicht |
| Nebenrechnung | Läuft neben dem Hauptbuch weiter | Bestand nach § 15a EStG, Ausschüttungssperre, Höchstbetrag nach § 301 AktG, steuerliches Einlagekonto | Kein Sachkonto zeigt den Stand, jemand muss ihn jährlich fortschreiben |
Beispiel: ein Darlehen über 80.000 €, vier Wege, zwei Steuerergebnisse
Muster, keine Empfehlung. GmbH mit negativem Eigenkapital, Gesellschafterdarlehen 80.000,00 €, Teilwert der Forderung laut Einschätzung 10.000,00 €, alle Wege durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Veranlagungszeitraum 2026, Hebesatz 400 %, kein Verlustvortrag.
Das Beispiel zeigt, warum ein Sonderfall nicht am Beleg hängt. Der Gesellschafter will die GmbH entlasten. Auf dem Kontoauszug geschieht in allen vier Wegen nichts, der Unterschied steckt allein in dem, was er unterschreibt.
Weg A ändert in diesem Jahr nichts an der Steuer, beseitigt aber auch die Schuld nicht. In den Wegen B, C und D kostet der steuerliche Gewinn von 70.000,00 € ohne Verlustvortrag 10.500,00 € Körperschaftsteuer (15 %, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG), 577,50 € Solidaritätszuschlag (5,5 %, § 4 SolzG) und 9.800,00 € Gewerbesteuer (70.000 € × 3,5 % × 400 %, § 11 Abs. 2 GewStG), zusammen 20.877,50 €, obwohl kein Geld fließt.
Steuerliche Verlustvorträge mindern den Betrag bis 1 Mio. € unbeschränkt (§ 10d Abs. 2 EStG, § 10a GewStG), sind dann aber verbraucht. In Weg B ist die Verbindlichkeit steuerlich wieder anzusetzen, soweit später Gewinne anfallen (§ 5 Abs. 2a EStG). Ein Schuldenerlass zur unternehmensbezogenen Sanierung kann steuerfrei sein (§ 3a Abs. 1 Satz 1 EStG); ob ein Verzicht des Gesellschafters dazu zählt, entscheidet der Einzelfall. Welcher Weg passt, ist keine Buchungsfrage. Das klären Sie vor der Unterschrift mit Ihrer Kanzlei.
| Weg | Buchung | Handelsbilanz und GuV | Steuerliche Wirkung |
|---|---|---|---|
| A. Rangrücktritt, Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen | Keine Erfolgsbuchung | Verbindlichkeit 80.000,00 € bleibt | Verbindlichkeit bleibt passiviert, kein Gewinn (BMF vom 8. September 2006, Rn. 4 und 6) |
| B. Rangrücktritt, Tilgung nur aus künftigen Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss | Nur Umbuchung auf ein Unterkonto zu 0730 / 3510, Abweichung in der Steuerbilanz | Verbindlichkeit 80.000,00 € bleibt | Kein Ansatz nach § 5 Abs. 2a EStG: Wegfallgewinn 80.000,00 €, Einlage 10.000,00 €, steuerlicher Gewinn 70.000,00 € (BFH I R 44/14), Einlagekonto plus 10.000,00 € |
| C. Verzicht als Zuzahlung in das Eigenkapital | 0730 / 3510 an 0844 / 2928 über 80.000,00 € | Verbindlichkeit entfällt, Kapitalrücklage plus 80.000,00 €, GuV unberührt | Zurechnung des nicht werthaltigen Teils: steuerlicher Gewinn 70.000,00 €, Einlagekonto plus 10.000,00 € |
| D. Verzicht ohne Zuzahlungswillen | 0730 / 3510 an 2709 / 4839 über 80.000,00 € | Verbindlichkeit entfällt, Ertrag 80.000,00 € | Kürzung um die Einlage von 10.000,00 €: steuerlicher Gewinn 70.000,00 €, Einlagekonto plus 10.000,00 € |
Paare, die oft verwechselt werden
Viele Fehlbuchungen beginnen mit dem falschen Begriff. Diese Unterschiede lohnen den zweiten Blick.
- Rangrücktritt und Forderungsverzicht: Beim Rücktritt besteht die Schuld weiter und nur ihr Rang ändert sich, beim Verzicht erlischt sie.
- Bauabzugsteuer und § 13b UStG: Der Abzug nach § 48 EStG wird für Rechnung des Leistenden einbehalten, § 13b UStG macht den Empfänger zum Schuldner der Umsatzsteuer. Beides kann dieselbe Rechnung treffen und wird getrennt gemeldet.
- Die zwei Organschaften: Umsatzsteuerlich zählt die Eingliederung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG), für die Körperschaftsteuer braucht es einen Gewinnabführungsvertrag (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG).
- Eigene Anteile und Einziehung: Eigene Anteile bestehen weiter und stehen offen abgesetzt in der Bilanz. Bei der Einziehung geht der Anteil unter, und die Nennbeträge müssen wieder zum Stammkapital passen.
- Agio und Zuzahlung: Das Aufgeld bei der Ausgabe von Anteilen fällt unter § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB, die andere Zuzahlung in das Eigenkapital unter Nr. 4.
- Kapitalerhöhung aus Mitteln und gegen Einlage: Die erste wandelt vorhandene Rücklagen um und bringt kein Geld, die zweite bringt neues Kapital und oft ein Aufgeld.
- Sicherheitseinbehalt und Skonto: Skonto mindert das Entgelt, der Einbehalt wird nur später fällig.
- Verrechenbarer Verlust und Verlustvortrag: Der erste mindert nur Gewinne aus derselben Beteiligung (§ 15a Abs. 2 EStG), der zweite den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 10d Abs. 2 EStG).
Selbst buchen oder die Kanzlei fragen
Sie können allein oder gemeinsam mit Ihrer Kanzlei arbeiten. Diese Seite und unsere Software ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Eine Bewertung trägt die Buchung
Die Werthaltigkeit beim Verzicht oder Rangrücktritt, der Wert eines Anteils, die Frage typisch oder atypisch still. Für den Teilwert eines Gesellschafterdarlehens gibt es keine gesetzliche Formel, und Pensionen brauchen die Regeln der Versicherungsmathematik (§ 6a Abs. 3 EStG).
Überschuldung steht im Raum
Rangrücktritt und Verzicht wirken auf den Überschuldungsstatus nach § 19 InsO, nicht nur auf die Bilanz. Hier sind Kanzlei und rechtliche Beratung gemeinsam gefragt.
Ein Status beginnt oder endet
Beginn und Ende einer Organschaft, die Laufzeit eines Gewinnabführungsvertrags oder ein Gesellschafterwechsel: Klären Sie das vor der Unterschrift, nicht erst beim Buchen.
Sie haften für fremde Steuer
Bei Bauabzugsteuer und § 50a EStG haftet der Zahlende, die Organgesellschaft nach § 73 AO für Steuern des Organträgers. Erkennen Sie eine Zahlung erst nachträglich als abzugspflichtig, lassen Sie die Korrektur begleiten.
Vermögen fließt an Gesellschafter
Für Rückkauf, Einziehung und Ausschüttung gelten Grenzen zum Schutz des Kapitals (§ 30 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 3 GmbHG, § 268 Abs. 8 HGB). Wird das freie Vermögen knapp, prüfen Sie vor dem Beschluss gemeinsam.
Die Umsatzsteuer verlässt das Schema
Vier oder mehr Beteiligte, ein Transport durch den mittleren Unternehmer, Drittlandsbezug oder eine Rechnung ohne den Hinweis nach § 14a Abs. 7 UStG. Auch der Neubau gemischt genutzter Gebäude gehört hierher.
Selbst erledigen können Sie einen Fall in der Regel, wenn drei Dinge zutreffen: Der Sachverhalt steht vollständig in Unterlagen, die Ihnen vorliegen. Der Betrag steht fest und hängt an keiner Schätzung. Und ein Fehler ließe sich im offenen Jahr noch korrigieren. Das gilt etwa für die gezahlte Kaution oder das Agio einer eingetragenen Kapitalerhöhung. Sobald einer der folgenden Punkte zutrifft, ist die Kanzlei der bessere Weg.
Wie weit die Software je Fall reicht
Stand 6. November 2026. Ihre Kanzlei kann direkt im System mitarbeiten oder eine Kanzlei Software-Datei erhalten.
Buchungen, Umsatzsteuer, Saldenliste, HGB-Jahresabschluss, E-Bilanz und Steuererklärungen entstehen in unserer Software aus demselben Journal. Das heißt nicht, dass jeder Sonderfall geführt wird. Die Tabelle sagt, wie tief die Unterstützung geht.
Die Buchungsautomatik ist ab Werk an: Ausreichend sichere Vorschläge bucht sie selbst, solange sie eingeschaltet ist, alle anderen geben Sie frei. Fälle nach § 13b UStG, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhrumsatzsteuer gehen in die Prüfung. Für § 13b und Erwerbe gibt es eine Ausnahme: Haben Sie den Steuerschlüssel im Stammsatz eines Lieferanten selbst gesetzt und stimmen USt-IdNr. und Land der Rechnung damit überein, beim inländischen § 13b-Fall ersatzweise die Steuernummer, darf die Automatik dessen Folgerechnungen buchen. Gebucht heißt nicht festgeschrieben; die Festschreibung ist ein eigener Schritt je Monat, den Sie auslösen.
Einige Grenzen sind hart. Die Anmeldung nach § 50a Abs. 1 EStG übermittelt die Software nicht, Sie erfassen die Werte beim Bundeszentralamt für Steuern selbst. Die direkte Übermittlung der Bauabzugsteuer-Anmeldung und der Anmeldung nach § 50a Abs. 7 EStG ist gebaut, aber noch nicht freigeschaltet: Die Software sagt das vor dem Senden und sendet nichts, die Frist läuft weiter, und Sie geben auf anderem Weg ab, etwa über Ihre Kanzlei. Ein versicherungsmathematisches Gutachten rechnet sie nicht. Ob ein Vertrag die Voraussetzungen erfüllt, prüft sie nicht: Bei Rangrücktritt, Holding und Organschaft arbeitet sie mit Ihren Angaben.
Abgerechnet wird nicht je Sonderfall, sondern je Gesellschaft und Monat nach Größenklasse: Das Gesamtpaket kostet 125 €, 150 € oder 300 €, die Buchhaltung allein 95 €, 120 € oder 250 €, große Gesellschaften auf Anfrage. Wer eine Einnahmenüberschussrechnung führt, zahlt abweichend für Buchhaltung und EÜR 99 € je Arbeitsbereich und Monat. Im Gesamtpaket sind je Gesellschaft und zwölf Monate ein Jahresabschluss, die Steuererklärungen eines Veranlagungszeitraums und eine E-Bilanz enthalten. Einzeln ist der erste Jahresabschluss einmal je Konto kostenlos, danach kostet er 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 €; die E-Bilanz kostet 20 € je Wirtschaftsjahr. Der Direktversand von Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuer-Jahreserklärung kostet einzeln je 50 € und steht nur für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 bereit. Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung sind im Buchhaltungs-Abo und im EÜR-Abo enthalten, sonst 20 € je Übermittlung. Beschlussentwürfe gehören zum Beschlussmodul (Beta, 50 € im Monat je Arbeitsbereich).
| Tiefe | Fälle | Was Sie bekommen | Was bei Ihnen bleibt |
|---|---|---|---|
| Vorlage, die bucht | Forderungsverzicht, Agio, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Rückvergütung, Verlustrücktrag | Abschlussbuchungen mit vorbelegten Konten; den Rücktrag öffnet die Körperschaftsteuererklärung als vorbelegte Buchung | Beträge, Werthaltigkeit und die Bestätigung der Eintragung; keine Vorlage für den Besserungsfall, keine Umsatzsteuerzeile bei der Rückvergütung |
| Bis in die Meldung | Dreiecksgeschäft, Organkreis, Gewinnabführung, stille Beteiligung | Steuerschlüssel für Kennzahl 42 und Zusammenfassende Meldung, Summe des Organkreises ohne Innenumsätze, GuV-Posten für beide Vertragsseiten, Kapitalertragsteuer-Anmeldung aus Ihrer Eingabe von Betrag und Zufluss | Ob ein Dreiecksgeschäft oder eine Organschaft vorliegt, Höchstbetrag nach § 301 AktG, die Buchung der stillen Beteiligung. Eine Buchung ohne Geschäftspartner bleibt in der Summe des Organkreises |
| Erfassen und zuordnen | Einbehalt, Factoring, Kaution, E-Rechnung | Vermerk am offenen Posten, Übernahme der Abrechnungszeilen des Factors, Buchungsmethode für die geleistete Kaution, Rechnungstypen 380, 381, 384 und 386 beim Versand | Der Vermerk bucht nichts, unechtes Factoring buchen Sie von Hand, die umsatzsteuerliche Gutschrift (389) erzeugt der Rechnungsversand nicht |
| Fragen, rechnen, hinweisen | Rangrücktritt, Holding, Ausschüttungssperre, Vorsteueraufteilung, Gesellschafterwechsel, § 50a, Bauabzugsteuer, Pensionsrückstellung | Rückfrage zur Tilgungsabrede bei Kleinstgesellschaften in der Rechtsform GmbH oder UG, Hochstufung auf klein nach Ihrer Antwort, Rechnung als Hinweis, Abfrage von Maßstab und Quote, Zeitanteil nach Tagen als Vorschlag, Übersicht für das amtliche Formular, Vorschlag der Bauabzug-Anmeldung je Leistendem, Übernahme der Gutachtenwerte | Die Bewertung, die Entscheidung über die Ausschüttung, die Ermittlung der Quote, ein Zwischenabschluss, die Abgabe beim Bundeszentralamt, die Abgabe der Bauabzug-Anmeldung auf anderem Weg, das Gutachten |
| Nur Posten, Entwurf oder Feld | Eigene Anteile, Einziehung, § 15a EStG | Bilanzposten für eigene Anteile, Beschlussentwurf und Gesellschafterliste für die Einziehung, Felder für Haftsumme, Entnahmen und Einlagen in der Feststellung | Alle Buchungen zu eigenen Anteilen und Einziehung; den mehrjährigen Bestand nach § 15a EStG schreiben Sie selbst fort |
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Bau, Forderungen und Abzugsteuern
Gesellschafter und Eigenkapital
Umsatzsteuer und Beteiligungen
Rechtsform-Fallen
Quellen und Rechtsstand
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- § 246 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 249 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 253 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 266 HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 267a HGB— abgerufen am 06.11.2026
- § 268 HGB— abgerufen am 06.11.2026
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