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Sperre in Zahlen

Ausschüttungssperre berechnen: § 268 Abs. 8 und § 253 Abs. 6 HGB in einer Rechnung

Die Ausschüttungssperre berechnen Sie, indem Sie die gesperrten Beträge von den frei verfügbaren Mitteln abziehen: Was übrig bleibt, ist der höchste Betrag, den die Gesellschaft ausschütten darf. Gesperrt sind aktivierte Eigenentwicklungen, ein Überhang aktiver latenter Steuern, der Zeitwertüberhang von Deckungsvermögen und, wenn die Rückstellung nach dem 10-Jahres-Zins niedriger ist, der Zinsunterschied bei Pensionsrückstellungen. Das Beispiel unten enthält alle Bestandteile; wie weit die Software an welcher Stelle rechnet, steht im Abschnitt zu den drei Stellen. Eine Freigabe der Ausschüttung ist das Ergebnis nicht: Kapitalerhaltung und Beschluss bleiben eigene Prüfungen.

In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.

Stand: 2026-11-06

Das Rechenschema von den Posten bis zum Höchstbetrag

Der Gesetzestext spricht von den Rücklagen, die nach der Ausschüttung verbleiben. Stellen Sie das um: Stehen bleiben müssen mindestens die gesperrten Beträge, also darf höchstens der Rest ausgezahlt werden. Der Jahresüberschuss steht nicht im Wortlaut, weil er das ist, was ausgeschüttet wird; in der Rechnung zählt er deshalb zu den Mitteln.

Sechs Schritte
SchrittRechnungFundstelle
1. EigenentwicklungBuchwert der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände minus passive latente Steuern darauf§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB
2. Latente SteuernÜberhang der aktiven über die passiven latenten Steuern; passive, die in Schritt 1 oder 3 schon gekürzt haben, zählen nicht noch einmal§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB
3. DeckungsvermögenBeizulegender Zeitwert minus Anschaffungskosten minus passive latente Steuern darauf§ 268 Abs. 8 Satz 3, § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB
4. PensionenBetrag, um den die Rückstellung nach dem Zehn-Jahres-Durchschnittszins unter dem Ansatz nach dem Sieben-Jahres-Durchschnittszins liegt; bei 15 Jahren Restlaufzeit seit dem Stichtag 31. Dezember 2024 kein positiver Betrag§ 253 Abs. 6 Satz 1 und 2 HGB
5. Freie MittelFrei verfügbare Rücklagen plus Gewinnvortrag minus Verlustvortrag plus Jahresüberschuss§ 268 Abs. 8 Satz 1, § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB
6. HöchstbetragSchritt 5 minus Summe der Schritte 1 bis 4, nicht unter nullRechenweg der Software

Frei verfügbar ist weniger, als im Eigenkapital steht

  • GmbH: Die Kapitalrücklage zählt mit, ebenso die anderen Gewinnrücklagen. Das Stammkapital zählt nicht.
  • Satzungsmäßige Rücklagen: Ob sie frei sind, entscheidet der Gesellschaftsvertrag. Die Software rechnet sie nicht mit; stimmen Sie das bei einer freien Satzungsrücklage ab.
  • UG: Die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG darf nicht ausgeschüttet werden und zählt nicht.
  • AG, SE, KGaA: § 150 Abs. 3 und 4 AktG bindet die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB. Die Software zählt bei diesen Rechtsformen nur andere Zuzahlungen nach Nr. 4 zu den frei verfügbaren Mitteln; ist die Herkunft der Kapitalrücklage aus den Konten nicht erkennbar, sagt sie das.
  • Rücklage nach § 272 Abs. 5 HGB: Sie darf nicht ausgeschüttet werden und ist nicht frei verfügbar. Die Software erfasst sie als eigenen Betrag von Hand.

Beispiel: 430.000 € gesperrt in einer mittelgroßen GmbH

Bilanz zum 31. Dezember 2023, latente Steuern unverrechnet ausgewiesen (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB), Steuersatz 30 %, Unterschiedsbetrag laut Pensionsgutachten 45.000 €. Der Stichtag ist Absicht: Bei 15 Jahren Restlaufzeit lagen die Sätze damals bei 1,82 % (10 Jahre) und 1,74 % (7 Jahre), die Rückstellung nach dem 10-Jahres-Zins war also niedriger. Es ist der letzte Jahresstichtag mit diesem Bild.

Beispiel: Die GmbH hat eigene Entwicklung mit 300.000 € aktiviert (§ 248 Abs. 2 HGB). Steuerlich gibt es diesen Ansatz nicht (§ 5 Abs. 2 EStG), darauf entfallen 90.000 € passive latente Steuern. Das Deckungsvermögen für Pensionszusagen liegt 50.000 € über den Anschaffungskosten, darauf entfallen 15.000 €. In der Bilanz stehen aktive latente Steuern von 140.000 € und passive von 105.000 €.

Gesperrte Beträge in €
BestandteilBruttoPassive latente SteuernGesperrt
Eigenentwicklung (Satz 1)300.000,0090.000,00210.000,00
Aktive latente Steuern (Satz 2)140.000,000,00140.000,00
Zeitwertüberhang Deckungsvermögen (Satz 3)50.000,0015.000,0035.000,00
Summe § 268 Abs. 8 HGB490.000,00105.000,00385.000,00
Unterschiedsbetrag Pensionen (§ 253 Abs. 6 HGB)45.000,000,0045.000,00
Gesperrt insgesamt535.000,00105.000,00430.000,00

Warum die 105.000 € nur einmal zählen

Bei Satz 2 bleiben alle 140.000 € stehen, weil die passiven latenten Steuern von 105.000 € schon in den Zeilen zu Satz 1 und Satz 3 abgezogen sind. Zöge man sie ein zweites Mal ab, wäre der gesperrte Betrag um 105.000 € zu niedrig. Das Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich. Die Software rechnet nach dem Grundsatz, dass jeder Euro passive latente Steuer einmal zählt: 490.000 € brutto minus 105.000 € ergeben 385.000 €.

Weist die Gesellschaft die latenten Steuern saldiert aus, steht nur der Überhang von 35.000 € in der Bilanz. Die passiven latenten Steuern sind dann schon verrechnet. Rechnen Sie in dem Fall die Beträge zu Satz 1 und Satz 3 brutto: 300.000 € + 35.000 € + 50.000 € ergeben ebenfalls 385.000 €.

Vom gesperrten Betrag zur Ausschüttung

Die Gesellschafter wollen den ganzen Jahresüberschuss von 150.000 € ausschütten. Das sind 10.000 € zu viel. Beschließen sie 140.000 €, bleiben 430.000 € stehen (120.000 € + 260.000 € + 50.000 € Gewinnvortrag), genau der gesperrte Betrag. Zum 31. Dezember 2025 sähe die Rechnung anders aus: Bei 15 Jahren Restlaufzeit liegt der 7-Jahres-Zins mit 2,22 % über dem 10-Jahres-Zins mit 2,06 %, die Rückstellung nach dem 10-Jahres-Zins ist also höher. Der Wortlaut regelt diesen Fall nicht ausdrücklich, die Software rechnet dann keine Sperre und verrechnet den Betrag nicht mit § 268 Abs. 8 HGB. Mit sonst gleichen Zahlen blieben 385.000 € gesperrt und höchstens 185.000 € ausschüttbar. Stimmen Sie die Behandlung mit Ihrer Kanzlei ab.

Höchstbetrag zum 31. Dezember 2023 in €
PostenBetrag
Kapitalrücklage120.000,00
Andere Gewinnrücklagen260.000,00
Gewinnvortrag40.000,00
Jahresüberschuss 2023150.000,00
Summe frei verfügbar570.000,00
Gesperrte Beträge-430.000,00
Höchstens ausschüttbar140.000,00

Gebucht wird nur die Ausschüttung, nicht die Sperre

Die Sperre ist eine Nebenrechnung. Es gibt kein Konto dafür, sie mindert weder Jahresüberschuss noch Eigenkapital und steht nicht als Posten in der Bilanz. Gebucht wird der Beschluss, nachdem der Jahresüberschuss in den Vortrag gelaufen ist. Die Kapitalertragsteuer richtet sich nach dem gesetzlichen Zuflusszeitpunkt: bei der GmbH grundsätzlich nach dem im Beschluss bestimmten Auszahlungstag, ohne solchen Termin nach dem Tag nach der Beschlussfassung (§ 44 Abs. 1 und 2 EStG). Eine spätere Überweisung verschiebt diesen Zeitpunkt nicht.

Ausschüttungsbeschluss über 140.000 €
Soll (SKR03 / SKR04)Haben (SKR03 / SKR04)Betrag
0860 / 2970 Gewinnvortrag vor Verwendung0755 / 3519 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen140.000,00 €

Anhang, Steuer und die Grenzen der Rechnung

  • Anhang: Mittelgroße und große Gesellschaften nennen den Gesamtbetrag nach § 268 Abs. 8 HGB, aufgegliedert in die drei Quellen (§ 285 Nr. 28 HGB); kleine sind davon befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
  • Pensionen: Der Unterschiedsbetrag gehört in jedem Geschäftsjahr in den Anhang oder unter die Bilanz (§ 253 Abs. 6 Satz 3 HGB).
  • Kleine GmbH: § 268 Abs. 8 HGB gilt auch für sie. Die Befreiung von § 274 HGB (§ 274a Nr. 4 HGB) beseitigt weder die Sperre für Eigenentwicklungen nach Satz 1 noch die für den Zeitwertüberhang von Deckungsvermögen nach Satz 3. Ohne angesetzte passive latente Steuern entfällt deren Abzug; bei freiwilliger Anwendung des § 274 HGB sind auch die latenten Steuern zu berücksichtigen.
  • Steuer: Die Sperre ist reines Handelsrecht. Steuerlich zählt die Ausschüttung selbst, mit Kapitalertragsteuer und Einlagekonto.
  • Kapitalerhaltung: § 30 GmbHG prüft das Stammkapital am Tag der Auszahlung und ersetzt die Sperre nicht, die Sperre ersetzt ihn auch nicht. Dazu gehört die Prüfung auf der Seite zum Gewinnvortrag.
  • Gewinnabführung: § 301 AktG zieht den nach § 268 Abs. 8 HGB gesperrten Betrag vom Höchstbetrag ab; § 253 Abs. 6 HGB nennt die Vorschrift nicht.
  • Kommanditgesellschaft: Für den Kapitalanteil des Kommanditisten bleiben beide Beträge außer Betracht (§ 172 Abs. 4 Satz 3 HGB).
  • Zur Kanzlei gehört die Rechnung, wenn Deckungsvermögen, Vorabausschüttungen im laufenden Jahr oder mehrere Rücklagenarten im Spiel sind. Was bei einem Verstoß folgt, klären Sie vor dem Beschluss.

Drei Stellen in der Software, eine Rechnung

Karte, Prüfung beim Buchen und Anhang rechnen mit denselben Eingaben und zeigen im Beispiel 430.000 € gesperrt und 140.000 € als Höchstbetrag; ein Beschluss über 150.000 € löst einen Hinweis aus. Den Kürzungsbetrag tragen Sie im Anhang-Fragebogen als Summe für die Posten nach Satz 1 und Satz 3 ein. Fehlt eine Angabe, etwa zum Deckungsvermögen oder zum Pensionsbetrag, nennt die Software das, statt still mit 0 zu rechnen. Bei einem Passivüberhang kann die Kürzung weiterhin erforderlich sein; der saldierte Ausweis allein bedeutet nicht, dass der Kürzungsbetrag null ist.

Die Software gibt keine Ausschüttung frei und kennt den Stand am Zahltag nicht. Sie bezieht auch nicht ein, was Ihr Gesellschaftsvertrag bindet. Den ersten Jahresabschluss erstellen Sie kostenlos, danach 250 € bis 5.000 € nach Größenklasse; im Gesamtpaket ist er enthalten.

Dieselbe Rechnung, dieselben Eingaben (Werte aus dem Beispiel)
StelleWas sie einrechnetGesperrt im BeispielZu beachten
AnhangBilanz und Anhang-Fragebogen: Eigenentwicklung mit Kürzungsbetrag, Aktivüberhang, Deckungsvermögen, Pensionen, § 272 Abs. 5 HGB430.000,00 €Die Aufgliederung nach § 285 Nr. 28 HGB zeigt 140.000 € und 35.000 €
Karte unter der BilanzDieselbe Rechnung430.000,00 €Nur sichtbar, wenn Sie bei den besonderen Verhältnissen die Übersicht einschalten
Prüfung beim Buchen einer AusschüttungDieselbe Rechnung auf der festgeschriebenen Bilanz430.000,00 €Höchstbetrag 140.000 €. Hinweis, keine Sperre; ohne Festschreibung keine Aussage

Häufige Fragen

Wie berechne ich die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB?

Addieren Sie die aktivierten Eigenentwicklungen abzüglich passiver latenter Steuern, den Überhang aktiver latenter Steuern und den Zeitwertüberhang von Deckungsvermögen abzüglich passiver latenter Steuern. Dazu kommt der Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 HGB. Nach der Ausschüttung müssen frei verfügbare Rücklagen plus Gewinnvortrag minus Verlustvortrag mindestens diese Summe erreichen.

Zählt die Kapitalrücklage zu den frei verfügbaren Rücklagen?

Bei der GmbH ja, soweit der Gesellschaftsvertrag sie nicht bindet. Bei der AG binden § 150 Abs. 3 und 4 AktG die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB; andere Zuzahlungen nach Nr. 4 nennt die Vorschrift nicht.

Gilt die Ausschüttungssperre auch für eine kleine GmbH?

Ja. § 268 Abs. 8 HGB kennt keine Größenbefreiung. Kleine Gesellschaften sind von § 274 HGB befreit (§ 274a Nr. 4 HGB) und nennen den Betrag nicht im Anhang (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB); aktivierte Eigenentwicklungen sperren aber auch bei ihnen.

Mindert die Ausschüttungssperre den Jahresüberschuss?

Nein. Die Ausschüttungssperren nach § 268 Abs. 8 und § 253 Abs. 6 HGB werden als Nebenrechnung ermittelt und mindern den Jahresüberschuss nicht. Was nicht ausgeschüttet werden darf, bleibt im Vortrag oder in den Rücklagen stehen.

Werden passive latente Steuern zweimal abgezogen?

In dieser Rechnung nicht. Sie mindern die Beträge nach § 268 Abs. 8 Satz 1 und 3 HGB, soweit sie dafür gebildet wurden, und nur der Rest mindert den Aktivüberhang nach Satz 2. Das Gesetz regelt das nicht ausdrücklich; die Summe entspricht den Bruttobeträgen minus aller passiven latenten Steuern.

Worin unterscheidet sich § 253 Abs. 6 HGB von § 268 Abs. 8 HGB?

§ 253 Abs. 6 HGB sperrt den Unterschiedsbetrag zwischen Pensionsrückstellungen mit Zehn-Jahres- und Sieben-Jahres-Zins und verlangt dessen Darstellung im Anhang oder unter der Bilanz. § 268 Abs. 8 HGB erfasst drei aktivierte Beträge und wird über § 285 Nr. 28 HGB angegeben. Beide Beträge müssen nach der Ausschüttung gedeckt bleiben; ein Pensionsbetrag sperrt nur, wenn die Rückstellung nach dem 10-Jahres-Zins niedriger ist, was bei 15 Jahren Restlaufzeit seit dem Stichtag 31. Dezember 2024 nicht mehr zutrifft.

Quellen und Rechtsstand

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