Genossenschaft und Steuer
Genossenschaftliche Rückvergütung: buchen, ausweisen und versteuern
Eine genossenschaftliche Rückvergütung gehört in das Geschäftsjahr, für das sie gewährt wird, auch wenn das Geld erst im Folgejahr fließt. Der Abzug hängt am Mitgliedergeschäft, an der Bemessung nach dem Umsatz und an einer Zwölf-Monats-Frist. Die Umsatzsteuer läuft zeitlich anders, sie ändert sich erst mit der Rückzahlung. Diese Seite rechnet den Weg von der Abschlussbuchung bis zur Voranmeldung durch. Den Höchstbetrag und die Anlage GR erklärt die Seite zur Körperschaftsteuer der Genossenschaft.
In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.
Stand: 2026-11-06
Rückvergütung, Bonus oder Dividende: die Abgrenzung
Die Bezeichnung entscheidet nicht. Es kommt auf Maßstab und Zeitpunkt an.
| Zahlung | Maßstab | Festlegung | Steuerliche Behandlung |
|---|---|---|---|
| Genossenschaftliche Rückvergütung | Umsatz des Mitglieds mit der Genossenschaft | Satzungsanspruch oder Beschluss; Beschluss auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich | Betriebsausgabe bis zur Grenze des § 22 KStG |
| Preisnachlass, Rabatt, Bonus | Vereinbarung, auch mit Nichtmitgliedern | vor oder bei Abschluss des Geschäfts | abziehbare Betriebsausgabe (R 22 Abs. 2 KStR) |
| Gewinnverteilung | Geschäftsguthaben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 19 GenG) | Generalversammlung (§ 48 Abs. 1 GenG) | mindert das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG) |
| Rückvergütung über der Grenze oder ohne Voraussetzungen | — | — | verdeckte Gewinnausschüttung (R 22 Abs. 13 KStR) |
| Bonusprogramm ohne Bezug zum Entgelt | entgeltunabhängig | — | verdeckte Gewinnausschüttung (H 22 KStH, BFH I R 10/13) |
Fünf Bedingungen für den Abzug als Betriebsausgabe
- Erwirtschaftet im Mitgliedergeschäft: Der Gewinn aus diesem Geschäft ist die obere Grenze (§ 22 Abs. 1 Satz 3 KStG).
- Bemessen nach dem Umsatz: alle Mitglieder mit demselben Prozentsatz für das ganze Wirtschaftsjahr, keine Staffel nach Warengruppen oder Umsatzhöhe. Geschäftssparten mit eigener Bedeutung dürfen unterschiedliche Sätze haben (R 22 Abs. 5 KStR).
- Tragfähige Grundlage: Anspruch aus der Satzung, den Mitgliedern bekannt gegebener Beschluss der Verwaltungsorgane oder Beschluss der Generalversammlung, die den Gewinn verteilt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG).
- Ohne Bedingungen: Die Rückvergütung darf nicht etwa von pünktlicher Zahlung abhängen. Aufrechnen mit Schulden des Mitglieds bleibt möglich (R 22 Abs. 4 Satz 5 und 6 KStR).
- Bezahlt binnen zwölf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres. Eine Gutschrift zählt nur, wenn das Mitglied jederzeit frei darüber verfügen kann oder sie eine sonst bestehende Einzahlungspflicht auf den Geschäftsanteil erfüllt. Ein Darlehen zählt nur mit besonderem Vertrag je Jahr über eine bestimmte Summe und freier Entscheidung des Mitglieds (H 22 KStH). Wer die Frist versäumt, verliert den Abzug auch im Zahlungsjahr (R 22 Abs. 4 Satz 4 KStR).
Beispiel: Bezugsgenossenschaft mit 7 % und 19 %
Beispiel mit Annahmen: Geschäftsjahr 2025, Bezugsgenossenschaft für landwirtschaftlichen Bedarf. Die Satzung räumt den Mitgliedern 2 % des Nettoumsatzes als Rückvergütung ein. Auszahlung am 15. Juni 2026. Gesamtumsatz der Zweckgeschäfte 2.500.000 €, Überschuss nach § 22 Abs. 1 Satz 4 KStG 140.000 €.
Die Grenze hält: Der Mitgliederumsatz macht 80 % des Gesamtumsatzes aus, der Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft beträgt also 80 % von 140.000 € = 112.000 €. Die 40.000 € sind voll abziehbar. Gewinnwirksam ist nur der Nettobetrag. Die 6.400 € Umsatzsteuer holt sich die Genossenschaft vom Finanzamt zurück und zahlt sie an die Mitglieder aus.
| Umsatzgruppe | Mitgliederumsatz netto | Rückvergütung 2 % | Umsatzsteuer | Auszahlung |
|---|---|---|---|---|
| 19 % | 1.500.000,00 € | 30.000,00 € | 5.700,00 € | 35.700,00 € |
| 7 % | 500.000,00 € | 10.000,00 € | 700,00 € | 10.700,00 € |
| Summe | 2.000.000,00 € | 40.000,00 € | 6.400,00 € | 46.400,00 € |
Die Buchungssätze 2025 und 2026 in SKR03 und SKR04
Die Rückvergütung steht am Stichtag fest, weil die Satzung sie einräumt. Deshalb Verbindlichkeit.
Für den Erstattungsanspruch kennt der Kontenrahmen kein eigenes Konto, deshalb steht er im Beispiel unter den sonstigen Vermögensgegenständen. Dass er zu aktivieren ist, folgt aus H 22 KStH (BFH vom 8. November 1960, I 152/59 U).
Wird die Rückvergütung erst nach dem Stichtag beschlossen, spätestens bei der Feststellung des Jahresabschlusses, gehört sie steuerlich trotzdem in das abgelaufene Jahr, und zwar als Rückstellung (R 22 Abs. 4 Satz 1 KStR). Haben steht dann 0970 / 3070 Sonstige Rückstellungen statt 1758 / 3635.
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| 31.12.2025: Rückvergütung netto | 4984 / 6854 Genossenschaftliche Rückvergütung an Mitglieder | 1758 / 3635 Sonstige Verbindlichkeiten aus genossenschaftlicher Rückvergütung | 40.000,00 € |
| 31.12.2025: Erstattungsanspruch Umsatzsteuer | 1500 / 1300 Sonstige Vermögensgegenstände | 1758 / 3635 | 6.400,00 € |
| 15.06.2026: Auszahlung | 1758 / 3635 | 1200 / 1800 Bank | 46.400,00 € |
| Juni 2026: Berichtigung 19 % | 1776 / 3806 Umsatzsteuer 19 % | 1500 / 1300 | 5.700,00 € |
| Juni 2026: Berichtigung 7 % | 1771 / 3801 Umsatzsteuer 7 % | 1500 / 1300 | 700,00 € |
| Summe | — | — | 99.200,00 € |
Ausweis je Genossenschaftsart und Folge für die Umsatzsteuer
Das HGB regelt nur, dass Erlösschmälerungen die Umsatzerlöse mindern (§ 277 Abs. 1, § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB). Eine gesetzliche Liste je Genossenschaftsart gibt es nicht. Die Tabelle gibt die Einordnung wieder, mit der die Software arbeitet und die sie aus der Erläuterung der E-Bilanz-Taxonomie übernimmt. Stimmen Sie sie mit Ihrem Prüfungsverband ab. Der Ausweis als Erlösschmälerung senkt auch die Umsatzerlöse für die Größenklasse.
| Art der Genossenschaft | Ausweis in der GuV | Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| Bezug, Einkauf, Verbraucher, Nutzung, Dienstleistung | Erlösschmälerung, 1. Umsatzerlöse | Steuer der Genossenschaft sinkt, Vorsteuer des Mitglieds sinkt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG) |
| Wohnungsgenossenschaft | Erlösschmälerung, 1. Umsatzerlöse | keine Berichtigung, soweit steuerfrei vermietet wird (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) |
| Absatz, Verwertung | Materialaufwand (GKV 5. a, UKV 2.) | nachträgliche Erhöhung des Entgelts des Mitglieds (Abschnitt 17.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE, BFH V R 59/00) |
| Produktion | Personalaufwand (GKV 6. a, UKV 2.) | von der Leistung des Mitglieds abhängig, im Einzelfall prüfen |
| Art nicht angegeben | Sonstige betriebliche Aufwendungen (GKV 8., UKV 7.; Stand des Kontenrahmens) | im Einzelfall prüfen |
Bilanz, Voranmeldung, Anlage GR: wo der Fall landet
- Bilanz 2025: 46.400 € unter den sonstigen Verbindlichkeiten, 6.400 € unter den sonstigen Vermögensgegenständen.
- GuV 2025: 40.000 € mindern die Umsatzerlöse.
- Voranmeldung: Die Bemessungsgrundlage sinkt erst, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt ist, im Zeitraum der Rückgewähr (Abschnitt 17.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE), im Beispiel also Juni 2026 und nicht Dezember 2025.
- Mitglieder mit Vorsteuerabzug berichtigen ihre Vorsteuer für denselben Zeitraum (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 8 UStG).
- Beleg: Weil 7 % und 19 % gemeinsam geändert werden, muss die Genossenschaft den Mitgliedern einen Beleg geben, der die Aufteilung zeigt (§ 17 Abs. 4 UStG). Eine Rechnung muss das nicht sein (Abschnitt 17.1 Abs. 3a UStAE).
- Körperschaftsteuer: Der abziehbare Betrag läuft über die Anlage GR, der Überhang bleibt im Einkommen. Die Gewerbesteuer folgt dem Gewinn (§ 7 Satz 1 GewStG).
- E-Bilanz: Beim Gesamtkostenverfahren führt die Taxonomie die Rückvergütung als eigene Position, beim Umsatzkostenverfahren nachrichtlich.
Beschluss, Frist und Prüfungsverband: Ihre Aufgaben
- Satzung oder Beschluss prüfen und Bekanntgabe an die Mitglieder belegen
- Mitgliederumsatz je Steuersatz und Sparte aus der Buchhaltung ableiten
- Gewinn aus Nebengeschäften feststellen (R 22 Abs. 7 KStR)
- Beleg nach § 17 Abs. 4 UStG je Mitglied erstellen
- Zahlung spätestens am 31. Dezember des Folgejahres, bei kalendergleichem Geschäftsjahr
Der Vorstand legt die Grundlage und hält die Frist. Ziehen Sie Kanzlei und Prüfungsverband hinzu, wenn Nebengeschäfte das Bild verändern, wenn Bezug und Absatz in einer Genossenschaft zusammenkommen oder wenn die Zahlung knapp an die Frist rückt: Eine Verlängerung gewährt das Finanzamt nur in besonders begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Prüfungsverbands (R 22 Abs. 4 Satz 3 KStR).
Rückvergütung in der Software und ihre Grenzen
Für die Genossenschaft gibt es eine Abschlussbuchungs-Vorlage mit Soll 4984 / 6854 und Haben 1758 / 3635, für einen Beschluss nach dem Stichtag eine zweite gegen die Rückstellung 0970 / 3070. Die Zuordnungsseite fragt einmal nach der Art der Genossenschaft und stellt danach den Ausweis ein. Ohne Antwort bleiben die sonstigen betrieblichen Aufwendungen: Posten 8 beim Gesamtkostenverfahren, Posten 7 beim Umsatzkostenverfahren. Aus dem Saldo des Rückvergütungskontos füllt die Software die Anlage GR vor, und in der E-Bilanz gliedert sie die Konten beim Gesamtkostenverfahren auf die eigene Position um. In der Buchhaltung erkennt sie die Rückvergütung an Mitglieder als eigenen Fall; einen Steuerschlüssel schlägt sie nur bei der Bezugsart vor: den Satz des Belegs, sonst den im Text genannten, ohne Angabe 19 %. Den Anteil zu 7 % aus dem Beispiel teilen Sie selbst ab.
Die Grenzen: Die Vorlagen buchen einen Betrag ohne Umsatzsteuerzeile, den Erstattungsanspruch buchen Sie selbst. Den Beleg nach § 17 Abs. 4 UStG erstellt die Software nicht. Der Direktversand der Körperschaftsteuererklärung kostet 50 € und gilt nur für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025, Mitgliederdaten und Anlage GR müssen vollständig sein. Die E-Bilanz kostet 20 € je Wirtschaftsjahr, im Gesamtpaket ist sie enthalten; alles Weitere steht in der Preisübersicht.
Häufige Fragen
In welchem Jahr wird die genossenschaftliche Rückvergütung gebucht?
Im Wirtschaftsjahr, für das sie gewährt wird, auch wenn sie erst danach, spätestens bei der Feststellung des Jahresabschlusses, dem Grunde nach beschlossen wird (R 22 Abs. 4 Satz 1 KStR). In diesem Fall steht sie als Rückstellung in der Schlussbilanz.
Bis wann muss die Rückvergütung ausgezahlt sein?
Spätestens zwölf Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres (R 22 Abs. 4 Satz 2 KStR). Versäumt die Genossenschaft die Frist, kann sie die Rückvergütung auch im Jahr der Zahlung nicht abziehen (Satz 4). Das Finanzamt kann die Frist nur in besonders begründeten Einzelfällen verlängern (Satz 3).
Zählt eine Gutschrift auf das Geschäftsguthaben als Zahlung?
Nur eingeschränkt. Nach H 22 KStH gilt eine Gutschrift als bezahlt, wenn das Mitglied jederzeit frei darüber verfügen kann. Bei nicht voll eingezahlten Geschäftsanteilen gilt sie nur dann als bezahlt, wenn das Mitglied dadurch von einer sonst bestehenden Einzahlungspflicht befreit wird.
Darf die Rückvergütung nach Umsatzhöhe gestaffelt werden?
Nein. Eine Abstufung nach Warengruppen oder Umsatzgruppen ist nicht zulässig (R 22 Abs. 5 Satz 2 KStR). Unterschiedliche Prozentsätze sind nur für Geschäftssparten mit eigener Bedeutung erlaubt, etwa Bezug und Absatz (Satz 6).
Was gilt für den Teil über dem Höchstbetrag?
Er ist nicht abziehbar. Nicht abziehbare genossenschaftliche Rückvergütungen sind verdeckte Gewinnausschüttungen (R 22 Abs. 13 KStR) und mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Obergrenze ist der Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft (§ 22 Abs. 1 Satz 3 KStG).
Wann ändert sich die Umsatzsteuer durch die Rückvergütung?
Bei einer Bezugsgenossenschaft mindert sich die Bemessungsgrundlage im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Rückzahlung (Abschnitt 17.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE). Ein sich ergebender Erstattungsanspruch wird bereits in der Schlussbilanz aktiviert (H 22 KStH). Bei einer Absatzgenossenschaft erhöht die Zusatzvergütung dagegen das Entgelt für die Lieferungen des Mitglieds; auch hier ist die tatsächliche Zahlung maßgeblich (Abschnitt 17.1 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 UStAE).
Wie bucht das Mitglied eine erhaltene Rückvergütung?
Bezieht sich die Rückvergütung auf den Wareneinkauf des Mitglieds bei einer Bezugsgenossenschaft, mindert sie dessen Einkauf, etwa auf SKR03 3760 / SKR04 5760 Erhaltene Boni 19 % Vorsteuer. Die Vorsteuer ist für den Zeitraum zu berichtigen, in dem sich das Entgelt ändert (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 8 UStG). Vergütet eine Absatzgenossenschaft dagegen Lieferungen des Mitglieds nach, erhöht das beim Mitglied die Erlöse und bei steuerpflichtigen Lieferungen die Umsatzsteuer (Abschnitt 17.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE). Das Konto 4984 / 6854 gehört zur gewährenden Genossenschaft.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 22 KStG, Genossenschaftliche Rückvergütung — abgerufen am 06.11.2026
- R 22 KStR und H 22, Amtliches KSt-Handbuch 2026 — abgerufen am 06.11.2026
- § 17 UStG, Änderung der Bemessungsgrundlage — abgerufen am 06.11.2026
- UStAE, Abschnitt 17.1 (Stand 2. Juni 2026) — abgerufen am 06.11.2026
- § 277 HGB, Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV — abgerufen am 06.11.2026
- § 336 HGB, Jahresabschluss der Genossenschaft — abgerufen am 06.11.2026
- § 19 GenG, Gewinn- und Verlustverteilung — abgerufen am 06.11.2026
- § 48 GenG, Zuständigkeit der Generalversammlung — abgerufen am 06.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.