Unterjähriger Wechsel
Gesellschafterwechsel in der Personengesellschaft: Gewinn, Gewerbeverlust und § 35 EStG
Beim unterjährigen Gesellschafterwechsel läuft das Geschäftsjahr weiter, aber drei Rechnungen teilen sich: der Gewinn zwischen Alt und Neu, der Gewerbeverlust je Mitunternehmer und der Messbetrag nach § 35 EStG. Jede folgt einer eigenen Regel. Der Ausscheidende versteuert Gewinn bis zum Stichtag, verliert seinen nicht verbrauchten Gewerbeverlust und bekommt keinen Anteil am Messbetrag. Das Beispiel rechnet alle drei für eine OHG mit Anteilsverkauf zum 30. April durch.
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Stand: 2026-11-06
Anteilsverkauf oder Ausscheiden: zwei verschiedene Vorgänge
Für die Steuer des Ausscheidenden ähneln sich beide. Für die Bücher der Gesellschaft nicht.
Bleibt von zwei Gesellschaftern nur einer übrig, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, und ihr Vermögen geht auf ihn über (§ 712a Abs. 1 BGB). Dann gelten andere Regeln, auch für den Messbetrag (BMF vom 3. November 2016, Rn. 29). Das Ausscheiden selbst und die Abfindung behandelt die Seite zum Gesellschafteraustritt.
| Punkt | Verkauf des Anteils an einen Dritten | Ausscheiden gegen Abfindung |
|---|---|---|
| Grundlage | Übertragung mit Zustimmung der anderen Gesellschafter (§ 711 Abs. 1 Satz 1 BGB) | Anteil wächst den übrigen zu (§ 712 Abs. 1 BGB), Abfindung nach § 728 Abs. 1 BGB |
| Geld fließt | zwischen Käufer und Verkäufer, nicht durch die Gesellschaft | aus der Gesellschaft |
| Buchung der Gesellschaft | Kapitalkonto wird umgeschrieben | Kapitalkonto wird ausgebucht, die Abfindung belastet die Gesellschaft |
| Beim Ausscheidenden | Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) | Veräußerungsgewinn nach demselben Muster |
| Register und Haftung | Anmeldung (§ 106 Abs. 6 HGB), Nachhaftung fünf Jahre (§ 728b BGB, § 137 HGB) | wie beim Verkauf |
Gewinn bis zum Stichtag: Vertrag, Zwischenabschluss oder Zeitanteil
- Keine gesetzliche Zeitanteilsregel: § 709 Abs. 3 BGB knüpft den Gewinnanteil an die Beteiligungsverhältnisse, § 120 Abs. 1 HGB an den Jahresabschluss. Maßgeblich ist, was der Gesellschaftsvertrag und der Kaufvertrag regeln.
- Keine ausdrückliche Pflicht zur Zwischenbilanz im HGB. Steuerlich ist der Wert des Anteils aber für den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dafür brauchen Sie einen belastbaren Gewinn bis zum Stichtag.
- Zwischenabschluss genauer, Zeitanteil einfacher: Bei gleichmäßigem Geschäft reicht oft die Rechnung nach Tagen. Bei saisonalem Geschäft verschiebt sie Gewinn zwischen Alt und Neu. Eine gesetzliche Schätzregel für den Gewinnanteil gibt es nicht; § 728 Abs. 2 BGB betrifft den Wert des Anteils bei der Abfindung.
- Nichts rückwirkend: Eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung während eines Wirtschaftsjahres hat keinen Einfluss auf die Zurechnung des bis dahin entstandenen Ergebnisses (H 15.8 Abs. 3 EStH, BFH IV R 209/80).
- Spätere Mehrgewinne: Ergibt eine Betriebsprüfung mehr Gewinn, wird er dem Ausgeschiedenen bei Einheitsbilanz nach dem vereinbarten Schlüssel zugerechnet (H 15.8 Abs. 3 EStH, BFH IV R 90/94). Regeln Sie im Vertrag, wer das trägt.
Beispiel: OHG mit Anteilsverkauf zum 30. April 2025
Beispiel mit Annahmen: A hält 60 %, B 40 %. B verkauft seinen Anteil mit Ablauf des 30. April 2025 für 300.000 € an C. Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr, 365 Tage. Gewinn 2025 vor Gewerbesteuer 365.000 €, die steuerlich keine Betriebsausgabe ist (§ 4 Abs. 5b EStG). Im Grundfall verläuft das Ergebnis gleichmäßig: Bis zum 30. April entstehen 120.000 €. Eine gesonderte Saisonvariante zeigt bis dahin nur 30.000 € bei demselben Jahresergebnis. Hinzurechnungen, Kürzungen und laufende Ergebnisse aus Sonder- oder Ergänzungsbilanzen werden nicht angenommen. Alle Gesellschafter sind natürliche Personen, Hebesatz 400 %.
Für A ergeben beide Varianten 219.000 €. Im gleichmäßigen Grundfall entfallen auf B 40 % von 365.000 € × 120 / 365 = 48.000 € und auf C 98.000 €. In der Saisonvariante entfallen nach dem Zwischenabschluss auf B 40 % von 30.000 € = 12.000 € und auf C 134.000 €. Die Abweichung von 36.000 € zeigt, warum ein Zeitanteil bei einem deutlich ungleichmäßigen Ergebnisverlauf nicht ohne weitere Prüfung verwendet werden kann.
| Gesellschafter | Zeitanteil nach Tagen | Zwischenabschluss |
|---|---|---|
| A, 60 % ganzjährig | 219.000,00 € | 219.000,00 € |
| B, 40 % für 120 Tage | 48.000,00 € | 12.000,00 € |
| C, 40 % für 245 Tage | 98.000,00 € | 134.000,00 € |
| Summe | 365.000,00 € | 365.000,00 € |
Kapitalkonto, Veräußerungsgewinn und Buchungssätze
Die Buchungen zeigen die Verteilung im gleichmäßigen Grundfall vor der Gewerbesteuer-Abschlussbuchung. Die Gewerbesteuerrückstellung mindert auch in der Steuerbilanz den Gewinn und damit die Kapitalkonten; das steuerliche Abzugsverbot wird erst außerbilanziell berücksichtigt (R 5.7 Abs. 1 Satz 2 EStR). Die folgenden Kapitalbeträge sind deshalb Zwischenstände. Die Konten führen Sie je Gesellschafter als Unterkonto.
B startet mit einem Kapitalkonto von 162.000 € und hat 10.000 € entnommen. Vor Berücksichtigung einer ihm zuzuordnenden Gewerbesteuerrückstellung ergibt sich im Grundfall 162.000 € − 10.000 € + 48.000 € = 200.000 €; der Abstand zum Kaufpreis beträgt 100.000 €. In der Saisonvariante ergeben sich 164.000 € und 136.000 €. Das sind noch keine endgültigen Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 2 EStG: Maßgeblich ist das steuerliche Kapitalkonto am Veräußerungsstichtag einschließlich der Rückstellung; zusätzlich sind etwaige Veräußerungskosten sowie Sonder- und Ergänzungsbilanzen zu berücksichtigen. Eine B zuzuordnende Rückstellung vermindert seinen Kapitalzwischenstand und erhöht bei unverändertem Kaufpreis entsprechend den Veräußerungsgewinn. Der laufende Gewinn gehört zum Gewerbeertrag, der Veräußerungsgewinn einer natürlichen Person als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer grundsätzlich nicht (§ 7 Satz 2 GewStG). Letzterer kann unter den Voraussetzungen des § 34 EStG begünstigt sein.
Der zwischen B und C gezahlte Kaufpreis berührt die Bücher der OHG nicht. Die Differenz zwischen Cs Anschaffungskosten und dem übernommenen steuerlichen Kapitalkonto wird den erworbenen Wirtschaftsgütern in seiner Ergänzungsbilanz zugeordnet. Die zuvor errechneten 100.000 € beziehungsweise 136.000 € sind Zwischenbeträge vor Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung und weiterer Anschaffungskosten; die endgültigen Ergänzungsbilanzwerte müssen anhand der Stichtagsbilanz ermittelt werden.
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Entnahme B im Jahr | 1800 / 2100 Privatentnahmen allgemein | 1200 / 1800 Bank | 10.000,00 € |
| Entnahme auf Kapitalkonto B | 0880 / 2010 Variables Kapital B | 1800 / 2100 | 10.000,00 € |
| Gewinnanteil A | 0865 / 2975 Gewinnvortrag vor Verwendung | 0880 / 2010 Variables Kapital A | 219.000,00 € |
| Gewinnanteil B | 0865 / 2975 | 0880 / 2010 Variables Kapital B | 48.000,00 € |
| Gewinnanteil C | 0865 / 2975 | 0880 / 2010 Variables Kapital C | 98.000,00 € |
| Kapitalkonto geht von B auf C über | 0880 / 2010 Variables Kapital B | 0880 / 2010 Variables Kapital C | 200.000,00 € |
| Summe | — | — | 585.000,00 € |
Gewerbeverlust nach § 10a GewStG im Jahr des Wechsels
Annahme: Zum 31. Dezember 2024 ist ein Fehlbetrag von 150.000 € festgestellt. Die folgende Tabelle und die anschließende §-35-Tabelle rechnen ausschließlich den gleichmäßigen Grundfall. Rechenweg wie im amtlichen Beispiel zu H 10a.3 Abs. 3 GewStH („unterjähriges Ausscheiden“).
Träger des Verlustabzugs sind die einzelnen Mitunternehmer (R 10a.3 Abs. 3 Satz 1 GewStR). Der Fehlbetrag wird nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet (§ 10a Satz 4 GewStG). B kann seinen Anteil nur gegen seinen Anteil am Gewerbeertrag bis zum Ausscheiden nutzen, der Rest von 12.000 € entfällt (Satz 9 Nr. 1 und 3). C hat keinen Fehlbetrag erlitten, sein Anteil bleibt ungekürzt.
Im gleichmäßigen Grundfall beträgt der Messbetrag: (227.000 € − 24.500 € Freibetrag) × 3,5 % = 7.087,50 € (§ 11 GewStG). Bei 400 % schuldet die OHG 28.350 € Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). In der Saisonvariante beträgt Bs tatsächlicher Anteil am Gewerbeertrag bis zum Ausscheiden dagegen nur 12.000 €. Die Zeitaufteilung mit 48.000 € wäre hier offensichtlich unzutreffend. A nutzt weiterhin 90.000 €, B nur 12.000 € Verlust; 48.000 € von Bs Fehlbetrag entfallen. Damit verbleiben 365.000 € − 102.000 € = 263.000 € Gewerbeertrag. Der Messbetrag beträgt (263.000 € − 24.500 €) × 3,5 % = 8.347,50 €, die Gewerbesteuer 33.390 €. Für § 35 EStG entfallen in dieser Variante 5.008,50 € Messbetrag auf A und 3.339,00 € auf C; B erhält keinen Anteil.
| Schritt | A | B | C | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| Fehlbetrag zum 31.12.2024 (60 : 40) | 90.000 € | 60.000 € | 0 € | 150.000 € |
| Gewerbeertrag bis 30.04. (120 Tage) | 72.000 € | 48.000 € | 0 € | 120.000 € |
| Gewerbeertrag ab 01.05. (245 Tage) | 147.000 € | 0 € | 98.000 € | 245.000 € |
| Kürzung nach § 10a GewStG | 90.000 € | 48.000 € | 0 € | 138.000 € |
| Gewerbeertrag nach Kürzung | 129.000 € | 0 € | 98.000 € | 227.000 € |
| Fehlbetrag geht unter | 0 € | 12.000 € | 0 € | 12.000 € |
§ 35 EStG: Der Messbetrag geht an die Gesellschafter am Jahresende
Der Messbetrag verteilt sich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ohne Vorabgewinne (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG), und zwar nur auf die Gesellschafter, die am Ende noch beteiligt sind. Unterjährig Ausgeschiedenen ist kein anteiliger Messbetrag zuzurechnen (BMF vom 3. November 2016, Rn. 28; BFH vom 14. Januar 2016, IV R 5/14). Für das abweichende Wirtschaftsjahr stellt der BFH auf dessen Ende ab, nicht auf das Ende des Kalenderjahres (Urteil vom 10. April 2025, IV R 21/22).
B versteuert also 48.000 € laufenden Gewinn ohne Ermäßigung, C bekommt sie auch für die Zeit vor seinem Eintritt. Die Gewerbesteuer entsteht erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums (§ 18 GewStG) und trifft die Gesellschaft. Wer das ausgleichen will, regelt es im Kaufvertrag. Die Ermäßigung ist zusätzlich durch den Ermäßigungshöchstbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 5 EStG).
| Gesellschafter | Schlüssel am Jahresende | Anteil Messbetrag | Vierfaches vor den Grenzen des § 35 EStG |
|---|---|---|---|
| A | 60,00 % | 4.252,50 € | 17.010,00 € |
| B, ausgeschieden | 0,00 % | 0,00 € | 0,00 € |
| C | 40,00 % | 2.835,00 € | 11.340,00 € |
| Summe | 100,00 % | 7.087,50 € | 28.350,00 € |
Feststellung, E-Bilanz, Grunderwerbsteuer: was noch ansteht
- Feststellungserklärung: B bleibt Beteiligter für 2025, mit laufendem Gewinn, Veräußerungsgewinn und Austrittsdatum; C mit Eintrittsdatum und Ergänzungsbilanz. Die einheitliche Feststellung folgt aus § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO.
- E-Bilanz: Kapitalkontenentwicklung mit dem Übergang von B auf C, Ergänzungsbilanz des C als eigener Datensatz.
- Grunderwerbsteuer: Gehört ein inländisches Grundstück zum Vermögen und gehen innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter über, gilt das als Übertragung auf eine neue Gesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Mit 40 % ist das Beispiel weit entfernt, frühere Wechsel zählen aber mit.
- Kanzlei: Kaufvertrag, Stichtag, Ergänzungsbilanz und die Frage, ob ein Zwischenabschluss lohnt, gehören in die Hand der Beratung, bevor unterschrieben wird.
Wie die Software den Wechsel begleitet
Sie hinterlegen Eintritt und Austritt bei den Gesellschaftern. In den Kapitalkonten und in der Feststellung nennt die Software den Wechsel, schlägt den Zeitanteil nach Tagen vor und lässt die Wahl „laut Vertrag“ offen. Im Beispiel ergibt der Vorschlag genau 219.000 €, 48.000 € und 98.000 €. Für § 35 EStG setzt sie Ausgeschiedene auf null und nutzt den Gewinnschlüssel am Jahresende. Die Feststellung erstellt sie für die Veranlagungszeiträume 2024 und 2025 und übermittelt sie in den unterstützten Profilen nach Prüfung und Freigabe direkt.
Die Grenzen: Einen Zwischenabschluss erstellt die Software nicht, den Gewinn bis zum Stichtag tragen Sie bei abweichender Vereinbarung selbst ein. Die Übertragung von Kapitalkonto auf Kapitalkonto buchen Sie von Hand. Den untergehenden Gewerbeverlust des Ausgeschiedenen rechnet sie nicht aus, Sie tragen ihn in der Anlage zur Verlustfeststellung ein. Die Ergänzungsbilanz erfassen Sie selbst. Die Preise stehen in der Preisübersicht.
Häufige Fragen
Muss beim Gesellschafterwechsel ein Zwischenabschluss aufgestellt werden?
Eine ausdrückliche handelsrechtliche Pflicht gibt es nicht. Steuerlich ist der Wert des Anteils aber für den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG). Ob dafür eine Rechnung nach Tagen reicht, hängt vom Vertrag und vom Verlauf des Geschäfts ab.
Entsteht beim Gesellschafterwechsel ein neues Wirtschaftsjahr?
Nein, wenn die Gesellschaft fortbesteht. Der Gewerbeertrag wird für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich ermittelt, Gewinne und Verluste vor und nach dem Wechsel werden verrechnet (R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 9 GewStR).
Was passiert mit dem Gewerbeverlust des Ausscheidenden?
Er entfällt anteilig in der Höhe, in der er dem Ausscheidenden zuzurechnen ist (R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 GewStR). Das gilt auch beim Verkauf an einen Dritten (Nr. 3). Nutzbar ist er nur gegen seinen Anteil am Gewerbeertrag bis zum Ausscheiden.
Kann der neue Gesellschafter den alten Gewerbeverlust nutzen?
Nein. Ein vor seinem Eintritt entstandener Fehlbetrag bleibt nur von dem Betrag abziehbar, der auf die bisherigen Gesellschafter entfällt (R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 GewStR). Der Verlustabzug setzt voraus, dass der Unternehmer den Verlust selbst erlitten hat.
Bekommt der Ausgeschiedene die Steuerermäßigung nach § 35 EStG?
Nein. Unterjährig Ausgeschiedenen ist kein anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag zuzurechnen (BMF vom 3. November 2016, Rn. 28; BFH IV R 5/14). Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kommt es auf dessen Ende an (BFH IV R 21/22).
Fällt beim Verkauf des Anteils Gewerbesteuer an?
Beim Verkauf durch eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer nicht (§ 7 Satz 2 GewStG). Verkauft eine Kapitalgesellschaft ihren Anteil, gehört der Gewinn zum Gewerbeertrag der Gesellschaft. Der laufende Gewinn bis zum Stichtag gehört in jedem Fall dazu.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 16 EStG, Veräußerung des Betriebs — abgerufen am 06.11.2026
- § 35 EStG, Steuerermäßigung — abgerufen am 06.11.2026
- § 10a GewStG, Gewerbeverlust — abgerufen am 06.11.2026
- R 10a.3 GewStR und H 10a.3, Amtliches GewSt-Handbuch 2024 — abgerufen am 06.11.2026
- BMF vom 3. November 2016 zu § 35 EStG, EStH 2025 Anhang 27b I — abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 14. Januar 2016, IV R 5/14 — abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 10. April 2025, IV R 21/22 — abgerufen am 06.11.2026
- H 15.8 Abs. 3 EStH 2025 — abgerufen am 06.11.2026
- § 709 BGB, Anteil an Gewinn und Verlust — abgerufen am 06.11.2026
- § 1 GrEStG, Erwerbsvorgänge — abgerufen am 06.11.2026
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