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Abzugsteuer beim BZSt

§ 50a Anmeldung beim BZSt: Steuerabzug berechnen, anmelden und buchen

Die § 50a Anmeldung geben Sie als Schuldner der Vergütung je Kalendervierteljahr bis zum zehnten des Folgemonats elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab und führen die einbehaltene Steuer dorthin ab. Betroffen sind Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige für Darbietungen, deren Verwertung, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeit. Vorweg die Grenze: Unsere Software meldet die Frist und rechnet den Abzug, sie übermittelt die Anmeldung an das Bundeszentralamt aber nicht. Diese Seite rechnet eine Lizenzvergütung von 12.000,00 € mit Buchungssätzen durch.

In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.

Stand: 2026-11-06

Vier Vergütungsarten, zwei Steuersätze

Grundlage ist § 50a Abs. 1 bis 3 EStG. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % des Abzugs (§ 3 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Satz 1 SolzG).

Bemessungsgrundlage sind die gesamten Einnahmen (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG); ersetzte Reisekosten zählen nur, soweit sie die tatsächlichen Kosten und die Pauschbeträge übersteigen (Satz 2). Nach Abs. 3 kann der Schuldner bei Gläubigern aus der EU oder dem EWR nachgewiesene Betriebsausgaben abziehen; dann beträgt der Abzug 30 % bei natürlichen Personen und 15 % bei Körperschaften auf die Nettoeinnahmen.

Steuerschuldner ist der Gläubiger. Sie behalten für seine Rechnung ein und haften für Einbehaltung und Abführung (§ 50a Abs. 5 Satz 2 und 5 EStG). Auf Verlangen bescheinigen Sie ihm den Abzug nach amtlichem Muster (Satz 7).

Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG
VergütungSatzBesonderheit
Nr. 1: im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen15 %Kein Abzug, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 € nicht übersteigen
Nr. 2: inländische Verwertung solcher Darbietungen15 %Betriebsausgaben nach Abs. 3 möglich
Nr. 3: Überlassung von Rechten, etwa Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Know-how15 %Abs. 3 gilt hier nicht; Freistellungsoption nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG möglich
Nr. 4: Überwachung der Geschäftsführung, etwa im Aufsichtsrat30 %Betriebsausgaben nach Abs. 3 möglich

Frist, Weg und das neue Formular ab dem 7. Dezember 2026

  • Entstehung: Die Steuer entsteht, wenn die Vergütung zufließt (§ 50a Abs. 5 Satz 1 EStG). Der Tag des Auftritts oder der Rechnung zählt nicht.
  • Termine: 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar für das jeweils abgelaufene Quartal. Fällt der Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO), so am 12. Oktober 2026 und am 11. Januar 2027.
  • Weg: Nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 73e Satz 4 EStDV), nach Angabe des BZSt über das BZStOnline-Portal. Auf Papier nur, wenn das BZSt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten verzichtet (Satz 5).
  • Zugang: Sie brauchen eine BZSt-Steuernummer und ein Zertifikat für das Portal. Ein vorhandenes ELSTER-Zertifikat lässt sich laut BZSt weiter nutzen. Die Registrierung kann bis zu sechs Wochen dauern, planen Sie das vor dem ersten Termin ein.
  • Formularwechsel: Das BZSt stellt die Anmeldung zum 7. Dezember 2026 auf ein neues Formular um. Bis zu 100 Datensätze lassen sich von Hand erfassen, darüber ist ein CSV-Import Pflicht, und ab diesem Tag sind die neuen CSV-Vorlagen zu verwenden. Bei Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten ist für natürliche Personen aus einem EU-Staat mit Zufluss ab dem 1. Januar 2026 das Geburtsdatum anzugeben.
  • Vollmacht: Eine dem Finanzamt erteilte Vertretungsvollmacht gilt laut BZSt nicht gegenüber dem BZSt. Soll Ihre Kanzlei anmelden, braucht sie eine eigene.

Beispiel: Lizenzvergütung über 12.000,00 € an eine Patentinhaberin im EU-Ausland

Eine GmbH zahlt am 18. Mai 2026 für eine befristete Patentlizenz 12.000,00 €. Die Patentinhaberin ist Unternehmerin mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet, eine Freistellungsbescheinigung liegt nicht vor, und die Zahlung übersteigt die 10.000 € der Freistellungsoption. Abzug 15 % = 1.800,00 €, Solidaritätszuschlag 5,5 % = 99,00 €, zusammen 1.899,00 €. Überweisung 10.101,00 €. Anmeldung und Abführung bis zum 10. Juli 2026.

Kontrolle: 10.101,00 € plus 1.899,00 € gleichen die Verbindlichkeit von 12.000,00 € aus. Der Abzug ist hier kein zusätzlicher Aufwand, denn die Vergütung kostet die GmbH 12.000,00 €, gleich wer das Geld am Ende bekommt. Ein eigenes Konto für die Abzugsteuer kennt der Kontenrahmen nicht; 1736 / 3700 heißt Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben. Die Umsatzsteuer nach § 13b UStG ist ein zweiter, davon unabhängiger Vorgang: Sie läuft über Kz 46 und 47 sowie Kz 67 der Voranmeldung, und nicht über die Anmeldung beim BZSt. Zur Bemessungsgrundlage des Abzugs gehört sie laut BZSt nicht, anders als bei der Bauabzugsteuer. Für die Einräumung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz gilt regelmäßig der ermäßigte Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG), für eine Patentlizenz wie hier 19 %.

Buchungssätze der zahlenden GmbH
VorgangSoll (SKR03 / SKR04)Haben (SKR03 / SKR04)Betrag
Lizenzabrechnung4964 / 68371600 / 330012.000,00 €
Umsatzsteuer und Vorsteuer aus § 13b Abs. 1 UStG, 19 %1577 / 14071787 / 38372.280,00 €
Überweisung an die Patentinhaberin1600 / 33001200 / 180010.101,00 €
Einbehalt von Steuer und Zuschlag1600 / 33001736 / 37001.899,00 €
Abführung an das BZSt1736 / 37001200 / 18001.899,00 €

Nettovereinbarung: Der Abzug kommt obendrauf

Übernimmt die GmbH die Steuer, erhöht sich die Bemessungsgrundlage. Das BZSt nennt dafür Berechnungssätze auf den ausgezahlten Betrag: 17,82 % Abzugsteuer und 0,98 % Solidaritätszuschlag.

Der Buchungssatz bei der Nettovereinbarung lautet 4964 / 6837 mit 14.256,00 € an Bank mit 12.000,00 € und an 1736 / 3700 mit 2.256,00 €. Hinzu kommt die Umsatzsteuer nach § 13b UStG auf das einschließlich übernommener Abzugsteuer und Solidaritätszuschlag erhöhte Entgelt: 14.256,00 € × 19 % = 2.708,64 €. Bei vollem Vorsteuerabzug buchen Sie 1577 / 1407 an 1787 / 3837 mit 2.708,64 €. Die spätere Abführung an das BZSt buchen Sie 1736 / 3700 an Bank mit 2.256,00 €. Wer hier nur die 12.000,00 € als Bemessungsgrundlage nimmt, führt 357,00 € zu wenig ab und haftet dafür. Prüfen Sie den Vertrag: Steht dort ein Betrag „netto“ oder „frei von Steuern“, kann das diese Folge haben. Für Aufsichtsratsvergütungen lauten die Sätze laut BZSt 43,89 % und 2,41 %.

Gleiche Summe, zwei Vereinbarungen
PositionBruttovereinbarungNettovereinbarung
An die Patentinhaberin überwiesen10.101,00 €12.000,00 €
Abzugsteuer1.800,00 €2.138,40 €
Solidaritätszuschlag99,00 €117,60 €
Summe Aufwand der GmbH12.000,00 €14.256,00 €

Doppelbesteuerungsabkommen: Ohne Nachweis wird trotzdem abgezogen

Der Grundsatz

Steht ein Abkommen der Besteuerung entgegen, gelten die Vorschriften zu Einbehaltung, Abführung und Anmeldung dennoch (§ 50c Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie können sich nicht auf die Rechte des Gläubigers berufen (Satz 2).

Freistellungsbescheinigung

Der Gläubiger beantragt sie beim BZSt. Sie gilt höchstens fünf Jahre und frühestens ab Eingang des Antrags (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG). Liegt sie bei Zahlung vor, entfällt der Abzug oder er sinkt auf den Reststeuersatz. Die Ermäßigung mindert laut BZSt zuerst den Solidaritätszuschlag; in dessen Beispiel fällt er ganz weg.

Freistellungsoption bis 10.000 €

Für Vergütungen nach Abs. 1 Nr. 3 ohne Antrag, wenn ein Abkommen entgegensteht und je Gläubiger im Kalenderjahr 10.000 € nicht überschritten werden (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das BZSt verlangt die Prüfung des Abkommens bei jeder Vergütung. Bereits von der Zahlung, mit der die Jahressumme 10.000 € überschreitet, und von allen weiteren Zahlungen des Jahres ist ohne anwendbare Freistellungsbescheinigung abzuziehen; frühere Zahlungen bleiben unberührt.

Anmelden müssen Sie trotzdem

Auch wenn nichts einzubehalten ist, besteht die Anmeldepflicht (§ 50a Abs. 5 Satz 4, § 50c Abs. 2 Satz 2 EStG). Das gilt ebenso für Darbietungen bis 250 €. Eine Fehlanzeige für ein Quartal ganz ohne Zahlungen ist dagegen nach der Anleitung des BZSt nicht verpflichtend.

Erstattung

Wurde zu viel abgezogen, beantragt der Gläubiger die Erstattung beim BZSt. Die Frist beträgt grundsätzlich vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres des Bezugs; sie endet jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Entrichtung der Steuer und nicht vor Ablauf einer im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen längeren Frist (§ 50c Abs. 3 Satz 2 EStG). Der Antrag verlangt Ihre Bescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 7 EStG.

Was nicht in diese Anmeldung gehört

  • Anordnung nach Abs. 7: Ordnet das Finanzamt des Gläubigers einen Abzug zur Sicherung an, gelten 25 % oder bei Körperschaften 15 % der gesamten Einnahmen, soweit das Finanzamt die Höhe nicht anpasst, und angemeldet wird beim anordnenden Finanzamt, nicht beim BZSt (§ 50a Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG).
  • Bauleistungen: Hier gilt der Steuerabzug nach § 48 EStG. Ist er angemeldet und abgeführt, ist Abs. 7 nicht anzuwenden (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 EStG).
  • Arbeitslohn: Einkünfte, die schon dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sind von Abs. 1 Nr. 1 ausgenommen.
  • Onlinewerbung: Für die Platzierung oder Vermittlung von Onlinewerbung nennt das Einkommensteuer-Handbuch 2025 keinen Steuerabzug nach Abs. 1 Nr. 3 (H 50a.1 mit Verweis auf BMF vom 3. April 2019, BStBl I S. 256).
  • Software und Datenbanken: Ob ein Recht überlassen wird, regelt das BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017 (BStBl I S. 1448). Lesen Sie es im Einzelfall, die Antwort hängt am Vertragsinhalt.
  • Zweifel an der Ansässigkeit: Unterlassen dürfen Sie den Abzug nur mit Bescheinigung des zuständigen Finanzamts, dass der Gläubiger unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 73e Satz 6 EStDV).

Abschluss, Gewerbesteuer und der Weg zur Kanzlei

In der Bilanz steht der Betrag bis zur Abführung unter den sonstigen Verbindlichkeiten, davon aus Steuern (§ 266 Abs. 3 C.8. HGB). Fällt die Zahlung ins vierte Quartal, gehört die Schuld in den Jahresabschluss, obwohl die Frist im Januar liegt. Die GuV zeigt den vollen Vergütungsaufwand. Bei der Gewerbesteuer zählen Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten zu einem Viertel zur Summe der Finanzierungsanteile (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG, mit Ausnahmen etwa für Lizenzen, die nur zur Weiterüberlassung berechtigen, und für Aufwendungen, die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind); hinzugerechnet wird ein Viertel, soweit die Summe 200.000 € übersteigt. Das Konto 4964 / 6837 hält diese Aufwendungen deshalb getrennt.

Die Kanzlei ist der bessere Weg, wenn Sie Zahlungen ins Ausland erst nachträglich als abzugspflichtig erkennen, wenn zweifelhaft ist, ob überhaupt inländische Einkünfte vorliegen, oder wenn Betriebsausgaben nach Abs. 3 in die Rechnung sollen. Führen Sie je Gläubiger eine Liste mit Ansässigkeit, Art der Vergütung, Zufluss und Bescheinigung, denn für einen übersehenen Abzug haftet der Zahlende (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG).

Was die Software leistet und was außerhalb läuft

Mit der Angabe auf der Seite Steuerkalender führt die Software die Quartalsfrist, und die Seite Steuerabzug § 50a (BZSt) erscheint. Die Frist auf dieser Anmeldungsübersicht berücksichtigt derzeit keine Wochenenden oder Feiertage; gleichen Sie sie mit dem Steuerkalender ab. Sie rechnet je Vergütung Satz, Freigrenze, Freistellung, Nettovereinbarung und Solidaritätszuschlag, sortiert die Angaben für das amtliche Formular, speichert den Arbeitsstand und druckt eine Übersicht.

Die Grenze ist hart: Die Software übermittelt die Anmeldung nach § 50a Abs. 1 EStG nicht an das Bundeszentralamt. Sie erfassen die Werte selbst im BZStOnline-Portal, und auch die Zahlung läuft außerhalb. Ob die Übersicht zum neuen Formular passt, prüfen Sie ab dem 7. Dezember 2026 beim ersten Erfassen; Geburtsdatum und Art des Rechts lassen sich erfassen; fehlen sie in einem Fall, in dem das BZSt sie verlangt, weist die Übersicht darauf hin. Eine Buchung oder einen Einbehalt im Zahllauf gibt es für diesen Abzug nicht; die Aufteilung der Zahlung erfassen Sie selbst. Senkt ein Abkommen den Satz, rechnet die Übersicht ohne Solidaritätszuschlag (§ 5 SolzG), und bei der Freistellungsoption nimmt sie die Reststeuer des Abkommens auf.

Anders beim Abzug nach Abs. 7: Mit der Angabe der Anordnung im Steuerkalender erscheint dafür eine eigene Seite für die Jahre 2024 bis 2026, die Anmeldung geht an das anordnende Finanzamt. Die direkte Übermittlung braucht eine technische Freischaltung, die nach unserem Stand vom 6. November 2026 noch aussteht; solange sie fehlt, meldet die Software das vor dem Senden und sendet nichts. Das Steuer-Modul selbst kostet nichts, die übrigen Preise stehen auf der Preisseite.

Häufige Fragen

Wann ist die § 50a Anmeldung abzugeben?

Bis zum zehnten des Monats, der auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem die Vergütung zugeflossen ist (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG). Bis dahin ist auch die Steuer abzuführen. Bei einem Zufluss im Mai 2026 ist das der 10. Juli 2026.

Wo melde ich den Steuerabzug nach § 50a EStG an?

Beim Bundeszentralamt für Steuern, nicht beim Finanzamt. Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 73e Satz 4 EStDV); dafür nennt das BZSt das BZStOnline-Portal. Nur ein vom Finanzamt angeordneter Abzug nach § 50a Abs. 7 EStG wird beim anordnenden Finanzamt angemeldet.

Muss ich anmelden, wenn keine Steuer einzubehalten ist?

Ja, wenn eine Vergütung gezahlt wurde und der Abzug nur wegen der Grenze von 250 € je Darbietung, wegen Abs. 4 Satz 1 oder wegen § 50c Abs. 2 EStG entfällt oder sinkt (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG). Ohne jede Vergütung im Quartal ist eine Fehlanzeige laut Anleitung des BZSt nicht verpflichtend.

Wie hoch ist der Steuerabzug?

15 % der gesamten Einnahmen, bei Aufsichtsratsvergütungen 30 % (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG), dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf den Abzug (§ 3 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Satz 1 SolzG). Bei 12.000,00 € sind das 1.800,00 € und 99,00 €. Bei einer Nettovereinbarung erhöht sich die Bemessungsgrundlage.

Wie buche ich den Steuerabzug nach § 50a EStG?

Die Vergütung steht voll als Aufwand in den Büchern. Bei der Zahlung bucht der Schuldner Verbindlichkeit an Bank für den überwiesenen Teil und Verbindlichkeit an 1736 (SKR03) oder 3700 (SKR04) für Steuer und Zuschlag, mit der Abführung dieses Konto an Bank. Der Betrag gehört unter die sonstigen Verbindlichkeiten, davon aus Steuern (§ 266 Abs. 3 C.8. HGB).

Kann jahresabschluss.io die Anmeldung an das BZSt senden?

Nein. Die Software meldet die Frist und rechnet die Abzüge, die Übermittlung nach § 73e Satz 4 EStDV erfolgt außerhalb über das BZStOnline-Portal. Für den angeordneten Abzug nach § 50a Abs. 7 EStG gibt es dagegen eine eigene Anmeldung an das anordnende Finanzamt, deren direkte Übermittlung eine technische Freischaltung voraussetzt, die nach unserem Stand vom 6. November 2026 noch aussteht.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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