Jahresabschluss.io
ENAnmeldenRegistrieren →

Vorsteuer aufteilen

Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG: welcher Schlüssel gilt und wie Sie buchen

Die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG ist nötig, wenn eine Eingangsleistung teils für Umsätze mit und teils für Umsätze ohne Vorsteuerabzug verwendet wird: Abziehbar bleibt nur der Teil, der den berechtigenden Umsätzen wirtschaftlich zuzuordnen ist. Den Aufteilungsschlüssel wählen Sie nur unter sachgerechten Methoden. Der Schlüssel nach Gesamtumsätzen ist nachrangig, bei Grundstücken ist die Nutzfläche der Regelmaßstab. Diese Seite rechnet ein Muster mit drei Schlüsseln durch und zeigt die Buchung in SKR03 und SKR04.

In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.

Stand: 2026-11-06

Erst zuordnen, dann aufteilen: die drei Vorsteuergruppen

Abschnitt 15.17 Abs. 1 und 2 UStAE

Gruppe 1: voll abziehbar

Die Leistung dient ausschließlich Umsätzen, die zum Abzug berechtigen, etwa ein Gerät für die steuerpflichtige Sparte.

Gruppe 2: gar nicht abziehbar

Die Leistung dient ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Abzugsrecht, etwa die Renovierung steuerfrei vermieteter Wohnungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Gruppe 3: aufzuteilen

Die Leistung hängt mit beiden Umsatzarten zusammen, etwa die Steuerberatung für das ganze Unternehmen oder die Unterhaltung eines gemeinsam genutzten Gebäudes. Nur hier greift der Schlüssel.

Der häufigste Fehler liegt vor dem Schlüssel. § 15 Abs. 4 UStG gilt nur für Vorsteuer, die teils der einen und teils der anderen Umsatzart dient. Deshalb ordnet der Unternehmer zuerst jede Rechnung und jede Anzahlung einzeln zu und führt getrennte Aufzeichnungen (§ 22 Abs. 3 Satz 2 und 3 UStG). Wer das unterlässt, muss laut Abschnitt 15.17 Abs. 2 UStAE mit einer Schätzung nach § 162 AO rechnen; solche Beträge gehören dann nicht in die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG.

Was § 15 Abs. 4 UStG Satz für Satz vorgibt

Wortlaut abgerufen am 6. November 2026

Die fünf Sätze und ihre Wirkung
SatzRegelungBedeutung für die Aufteilung
1Nicht abziehbar ist der Teil, der den ausschließenden Umsätzen wirtschaftlich zuzuordnen ist.Maßstab ist die wirtschaftliche Zuordnung, nicht die Bequemlichkeit.
2Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.Ein Schlüssel ist erlaubt, muss aber begründbar sein.
3Nach dem Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nur, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.Der Gesamtumsatzschlüssel steht am Ende der Rangfolge.
4Für Grundstücke nach dem Verhältnis der Nutzflächen, es sei denn, eine andere Methode ist präziser.Flächenschlüssel als Regelfall bei Gebäuden.
5In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.Auch die Trennung unternehmerischer und privater Grundstücksnutzung folgt dieser Logik.

Rangfolge der Schlüssel und Rundung nach dem UStAE

Abschnitt 15.17 Abs. 3, 3a und 7 UStAE, Stand 2. Juni 2026; BFH XI R 7/20, XI R 32/22

  • Flächenschlüssel: Bei Gebäuden regelmäßig präziser als jede umsatzbezogene Aufteilung. Gerechnet wird mit den tatsächlichen Nutzflächen nach Gebäudeinnenflächen, Technikräume und Treppenhaus bleiben außen vor, Terrassen und Balkone zählen zur Hälfte (Abschnitt 15.17 Abs. 7 Nr. 1).
  • Objektbezogener Umsatzschlüssel: Geboten, wenn die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich abweicht, etwa bei Dicke von Wänden und Decken oder aufwändiger Innenausstattung (BFH, Urteil vom 11. November 2020, XI R 7/20; Urteil vom 9. Juli 2025, XI R 32/22).
  • Umbauter Raum oder Nutzungszeiten: Bei erheblich abweichenden Geschosshöhen beziehungsweise bei zeitlich abwechselnder Nutzung derselben Flächen.
  • Gesamtumsatzschlüssel: Nur ohne präzisere Methode, in der Regel für allgemeine Aufwendungen des ganzen Unternehmens (Abschnitt 15.16 Abs. 2a). Satz 3 stellt nur ihn zurück: Kommen mehrere präzisere Schlüssel in Betracht, muss nicht der präziseste gewählt werden, die Auswahl liegt beim Unternehmer, und das Finanzamt prüft, ob sie sachgerecht ist. Die Ausnahme sind gemischt genutzte Grundstücke, für sie gilt die Reihenfolge oben (Abschnitt 15.17 Abs. 3 Satz 7 und 8). Nicht in den Bruch gehören Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe, die Bemessungsgrundlagen der nach § 13b UStG geschuldeten Steuer sowie die in Abschnitt 15.17 Abs. 3a Satz 4 UStAE genannten Verkäufe und Hilfsumsätze.
  • Rundung: Der Gesamtumsatzschlüssel wird auf volle Prozentpunkte aufgerundet, jeder andere Schlüssel auf die zweite Nachkommastelle (Abschnitt 15.17 Abs. 3 Satz 6, Abs. 3a Satz 7).
  • Nicht sachgerecht sind unter anderem ein Investitionsschlüssel und die räumliche Zuordnung von Herstellungskosten zu einzelnen Gebäudeteilen (Abschnitt 15.17 Abs. 7).

Beispiel: Geschäftshaus mit Büros und Wohnungen im Muster

Frei erfundener Musterfall, alle Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer

Beispiel: Eine GmbH besitzt ein Haus mit 1.000 m² Nutzfläche. 640 m² Büros vermietet sie steuerpflichtig an Unternehmer, 360 m² Wohnungen steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. Die Ausstattung weicht nicht erheblich ab. Die Mieten betragen 96.000 € (Büros) und 64.000 € (Wohnungen); daneben erzielt die GmbH 324.000 € steuerpflichtige Umsätze aus Hausverwaltung für Dritte.

Drei Schlüssel kommen in Betracht: Fläche 640 ÷ 1.000 = 64,00 %; objektbezogener Umsatz 96.000 ÷ 160.000 = 60,00 %; Gesamtumsatz 420.000 ÷ 484.000 = 86,78 %, aufgerundet 87 %. Für die Dachreparatur mit 7.600 € Vorsteuer ergäbe das 4.864,00 €, 4.560,00 € oder 6.612,00 €. Weil das Gebäude betroffen ist und die Ausstattung vergleichbar bleibt, gilt der Flächenschlüssel. Die Steuerberatung für das ganze Unternehmen läuft dagegen über den Gesamtumsatzschlüssel.

Zuordnung und Aufteilung der vier Eingangsrechnungen
Rechnung (netto)Gruppe und SchlüsselVorsteuerabziehbarnicht abziehbar
Bodenbelag Büros, 10.000 €Gruppe 1, direkt1.900,00 €1.900,00 €0,00 €
Maler Wohnungen, 5.000 €Gruppe 2, direkt950,00 €0,00 €950,00 €
Dachreparatur, 40.000 €Gruppe 3, Fläche 64,00 %7.600,00 €4.864,00 €2.736,00 €
Steuerberatung, 6.000 €Gruppe 3, Gesamtumsatz 87 %1.140,00 €991,80 €148,20 €
Summe11.590,00 €7.755,80 €3.834,20 €

Die Dachreparatur im Muster gebucht

Konten SKR03 | SKR04; erst die Rechnung, dann die Umbuchung

Das Konto für aufzuteilende Vorsteuer ist ein Zwischenposten: Es nimmt den Betrag auf, bis der Schlüssel feststeht, und ist danach leer. Die Vorsteuer aus Gruppe 1 buchen Sie direkt auf das Vorsteuerkonto, die aus Gruppe 2 direkt auf nicht abziehbare Vorsteuer.

Buchungssätze der Dachreparatur
SollHabenBetrag
4801 | 6450 Reparaturen und Instandhaltung von Bauten1600 | 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen40.000,00 €
1566 | 1416 Aufzuteilende Vorsteuer 19 %1600 | 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen7.600,00 €
1576 | 1406 Abziehbare Vorsteuer 19 %1566 | 1416 Aufzuteilende Vorsteuer 19 %4.864,00 €
2176 | 6871 Nicht abziehbare Vorsteuer 19 %1566 | 1416 Aufzuteilende Vorsteuer 19 %2.736,00 €
Summe55.200,00 €

Womit die Vorsteueraufteilung oft verwechselt wird

  • § 15a UStG: Die Aufteilung bestimmt den Abzug im Jahr des Bezugs. Ändern sich später die Verhältnisse eines Wirtschaftsguts, greift die Berichtigung; beim Umsatzschlüssel ist das wegen schwankender Umsätze jedes Jahr zu prüfen (Abschnitt 15.16 Abs. 3 UStAE).
  • Herstellung gegen Erhaltung: Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes werden einheitlich aufgeteilt, ohne vorherige direkte Zuordnung zu Gebäudeteilen (Abschnitt 15.17 Abs. 5 und 7 UStAE, BFH XI R 31/09). Erhaltungsaufwand wird dagegen zuerst dem betroffenen Gebäudeteil zugeordnet (Abs. 8).
  • Abzugsverbote: Fehlt eine ordnungsgemäße Rechnung oder greift § 15 Abs. 1a UStG, kommt der Betrag gar nicht in die Aufteilung (Abschnitt 15.16 Abs. 1 Satz 3 und 5 UStAE). Das gilt auch für Steuer nach § 14c UStG (Satz 4).
  • Bindung: Ein sachgerechter Schlüssel bindet für die Folgejahre, sobald die Festsetzung für das Anschaffungsjahr formell bestandskräftig ist; ein nicht sachgerechter bindet nicht (Abschnitt 15.17 Abs. 4 UStAE).
  • § 43 UStDV: Bestimmte Hilfsumsätze, etwa die Abtretung einer Forderung aus einem steuerpflichtigen Umsatz, lösen keine Aufteilung der Gemeinkosten aus.

Spuren der Aufteilung in Abschluss, Voranmeldung und Jahreserklärung

Bilanz und GuV: Abziehbare Vorsteuer ist eine Forderung gegen das Finanzamt und steht unter den sonstigen Vermögensgegenständen. Nicht abziehbare Vorsteuer ist im Muster Aufwand, weil die Reparatur selbst Aufwand ist. Betrifft sie ein aktiviertes Wirtschaftsgut, gehört sie zu dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten; nach § 9b Abs. 1 EStG bleibt nur der abziehbare Teil außen vor. Im Muster mindern die nicht abziehbaren 3.834,20 € das Jahresergebnis gegenüber einem vollen Abzug, davon 2.884,20 € aus der Aufteilung und 950,00 € aus der direkten Zuordnung.

Voranmeldung: In Kennzahl 66 gehört nur der abziehbare Betrag, im Muster 7.755,80 €. Steht der endgültige Schlüssel unterjährig noch nicht fest, kann ein vorläufiger, zum Beispiel nach den Vorjahresumsätzen, angewandt werden. Weicht der endgültige ab, wird die Differenz in der Jahresfestsetzung berichtigt (Abschnitt 15.16 Abs. 2a UStAE).

Jahreserklärung: Der Vordruck USt 2 A kennt für § 15 Abs. 4 UStG keine eigene Zeile. Der abziehbare Teil steht in den gewöhnlichen Vorsteuerzeilen, der Rest fehlt dort. Umso wichtiger ist eine Unterlage, die Maßstab, Berechnung und Quote festhält.

Ihre Prüfschritte, die Kanzlei und die Software

Prüfen Sie jährlich: Passen Flächen und Nutzung noch? Unterscheidet sich die Ausstattung erheblich? Sind alle Rechnungen einer Gruppe zugewiesen? Ist das Zwischenkonto zum Stichtag leer? Die Kanzlei ist der bessere Weg bei Neubau oder Kauf gemischt genutzter Gebäude, bei Optionsfragen nach § 9 UStG und wenn ein Wechsel des Schlüssels ansteht, denn die Entscheidung wirkt im Berichtigungszeitraum des § 15a UStG nach, der bei Grundstücken zehn Jahre beträgt (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG).

Die Software fragt in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung bei gemischter Vorsteuer den Maßstab (Fläche, Umsatz oder anderer sachgerechter Schlüssel), die abziehbare Quote und Ihre Bestätigung ab, dass die erklärte Vorsteuer nur den abziehbaren Teil enthält. Das steht im Protokoll, die Erklärung bleibt direkt übermittelbar. Grenze: Die Quote ermitteln und die Umbuchung vornehmen Sie selbst; eine Rechenhilfe aus Flächen oder Umsätzen gibt es nicht, und die Automatik teilt keine Rechnung nach Schlüssel auf. Die Direktübermittlung der Jahreserklärung kostet 50 € und ist nur für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 buchbar; die Voranmeldung ist im Buchhaltungs-Abo enthalten, sonst 20 € je Zeitraum. Einzelheiten stehen auf der Preisseite.

Häufige Fragen

Darf ich den Umsatzschlüssel für die Vorsteueraufteilung frei wählen?

Nein. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist die Aufteilung nach dem Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Ein objektbezogener Umsatzschlüssel ist eine andere Methode und geht dem Gesamtumsatzschlüssel vor (Abschnitt 15.17 Abs. 3 Satz 5 UStAE).

Wann ist der Flächenschlüssel bei einem Gebäude nicht anzuwenden?

Wenn eine andere Methode präziser ist (§ 15 Abs. 4 Satz 4 UStG). Das nimmt der BFH an, wenn sich die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich unterscheidet; dann ist nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen (Urteile vom 11. November 2020, XI R 7/20, und vom 9. Juli 2025, XI R 32/22).

Wie wird die Quote bei der Vorsteueraufteilung gerundet?

Der Prozentsatz nach dem Gesamtumsatzschlüssel wird auf volle Prozentpunkte aufgerundet, der Prozentsatz nach jedem anderen Schlüssel auf die zweite Nachkommastelle (Abschnitt 15.17 Abs. 3 Satz 6 und Abs. 3a Satz 7 UStAE). Aus 86,78 % Gesamtumsatzquote werden also 87 %, aus 63,412 % Flächenquote 63,42 %.

Gibt es im Vordruck eine eigene Zeile für die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG?

Nein. Weder USt 1 A noch USt 2 A führen dafür eine eigene Kennzahl. In Kennzahl 66 der Voranmeldung und in den Vorsteuerzeilen der Jahreserklärung steht nur der abziehbare Betrag; die Aufteilung selbst belegen Sie mit den Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 3 UStG.

Gehört nicht abziehbare Vorsteuer zu den Anschaffungskosten?

Bei einem Wirtschaftsgut ja: § 9b Abs. 1 EStG nimmt nur die abziehbare Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten heraus. Der nicht abziehbare Teil erhöht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird er über deren Abschreibung berücksichtigt; bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wie Grund und Boden fällt keine planmäßige Abschreibung an. Bei laufendem Aufwand wie einer Reparatur ist er sofort Aufwand.

Was passiert, wenn der Schlüssel sich im Nachhinein als falsch erweist?

Ein nicht sachgerechter Schlüssel bindet nicht (Abschnitt 15.17 Abs. 4 Satz 2 UStAE, BFH XI R 7/20). Sie können einen sachgerechten, präziseren Schlüssel wählen; tun Sie das nicht, kann das Finanzamt einen solchen anwenden (Abschnitt 15.17 Abs. 3 Satz 11 und 12 UStAE). Die betroffenen Festsetzungen müssen dafür noch änderbar sein.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.