USt-Organkreis
Umsatzsteuerliche Organschaft: Voraussetzungen, Innenumsätze und die Voranmeldung im Organkreis
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist; einen Antrag gibt es dafür nicht, die Folgen treten kraft Gesetzes ein. Der Organträger meldet dann die Umsätze und Vorsteuern des ganzen Organkreises an, Leistungen zwischen den Gesellschaften sind nicht steuerbar. Jede Gesellschaft führt weiter ihre eigenen Bücher und ihren eigenen Einzelabschluss. Diese Seite zeigt, wie aus zwei Buchhaltungen eine Voranmeldung wird.
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Stand: 2026-11-06
Kein Antrag, kein Wahlrecht: so entsteht der Organkreis
Wer nach dem Antrag für die Organschaft sucht, findet keinen: Weder das Umsatzsteuergesetz noch das Unionsrecht sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen vor (Abschnitt 2.8 Abs. 4 UStAE). Liegen die drei Eingliederungen vor, besteht die Organschaft, auch wenn niemand sie bemerkt hat. Das macht sie gefährlich: Zwei Gesellschaften, die getrennt anmelden, obwohl ein Organkreis besteht, melden beide falsch.
Ein Antrag spielt nur am Rand eine Rolle: Für jede juristische Person im Organkreis kann eine eigene USt-IdNr. beantragt werden (§ 27a Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Voraussetzungen der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft sind andere (Abschnitt 2.8 Abs. 3 Satz 1 UStAE); einen Gewinnabführungsvertrag braucht die umsatzsteuerliche Organschaft nicht. Die ertragsteuerliche Seite beschreibt das Lexikon zur Organschaft.
Die drei Eingliederungen und ihr Stand in der Rechtsprechung
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, Abschnitt 2.8 Abs. 5 bis 11 UStAE, Stand 2. Juni 2026
Nicht alle drei Merkmale müssen gleich stark ausgeprägt sein, entscheidend ist das Gesamtbild. Von der finanziellen Eingliederung darf aber nicht auf die beiden anderen geschlossen werden (Abschnitt 2.8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 UStAE).
| Merkmal | Was verlangt wird | Aktuelle Linie |
|---|---|---|
| Finanziell | Anteilsmehrheit, mit der der Organträger seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann; bei gleichlaufenden Stimmrechten eine Beteiligung von mehr als 50 %, sofern keine höhere Mehrheit nötig ist | Der BFH lässt 50 % der Stimmen bei Kapitalmehrheit und Stellung des einzigen Geschäftsführers genügen (18. Januar 2023, XI R 29/22) und ebenso 60 % der Anteile mit einzigem Geschäftsführer trotz satzungsmäßiger Zwei-Drittel-Mehrheit (2. Juli 2026, V R 36/24). Der UStAE-Stand vom 2. Juni 2026 bildet das noch nicht ab. |
| Wirtschaftlich | Enger wirtschaftlicher Zusammenhang im Gesamtunternehmen, gegenseitige Förderung; beruht sie auf Leistungen des Organträgers, müssen diese entgeltlich sein und für die Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung haben | Unentgeltliche Leistungen begründen die Eingliederung nicht, Verwaltungsdienste wie Buchführung reichen ebenfalls nicht (BFH, 6. November 2025, V R 36/23). |
| Organisatorisch | Der Organträger nimmt die Beherrschung in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahr, in der Regel durch personelle Verflechtung der Geschäftsführungen | Weisungsrecht aus der Gesellschafterstellung und Berichtspflichten allein genügen nicht (Abschnitt 2.8 Abs. 11 UStAE). Die Eingliederung kann über eine Beteiligungskette vermittelt werden (Abs. 10a). |
Wer dazugehört und wo die Wirkung endet
- Organträger kann jeder Unternehmer sein (Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 1 UStAE), also auch ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft.
- Organgesellschaft ist regelmäßig eine juristische Person. Eine Personengesellschaft laut UStAE nur ausnahmsweise, wenn neben dem Organträger ausschließlich finanziell eingegliederte Personen beteiligt sind (Abs. 2 Satz 6, Abs. 5a). Der BFH ist darüber hinausgegangen: Eine Personenhandelsgesellschaft mit kapitalistischer Struktur kann Organgesellschaft auch dann sein, wenn an ihr nicht eingegliederte Personen beteiligt sind (Urteil vom 16. März 2023, V R 14/21, im Anschluss an EuGH C-868/19).
- Schwestergesellschaften desselben Gesellschafters ohne Beteiligung aneinander sind nicht ineinander eingegliedert (Abs. 5b).
- Inland: Die Wirkungen sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG). Leistungen an den ausländischen Unternehmensteil einer Tochtergesellschaft sind keine nicht steuerbaren Innenleistungen des inländischen Organkreises. Ob sie im Inland steuerbar sind, richtet sich insbesondere nach dem Leistungsort (Abschnitt 2.9 UStAE; §§ 3 ff. UStG).
- Ende: Mit der Insolvenzeröffnung über Organträger oder Organgesellschaft endet die Organschaft, unter Umständen schon mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (Abschnitt 2.8 Abs. 12 UStAE).
- Geänderte Rechtsprechung: Ergibt sich die Organschaft erst aus ihr, setzt die Aufhebung einer Festsetzung gegenüber der Organgesellschaft laut BFH einen Änderungsantrag des Organträgers voraus (V R 36/24, zu § 176 AO).
Beispiel: zwei Buchhaltungen, eine Voranmeldung im Monat
Frei erfundener Musterfall, Monatszahlen, Regelsteuersatz 19 %
Beispiel: Die M-GmbH (Organträger) hält 100 % an der T-GmbH (Organgesellschaft). M hat im Monat 200.000 € Außenumsatz und 15.000 € Vorsteuer, T 100.000 € Außenumsatz und 6.000 € Vorsteuer. T erbringt für M außerdem Verwaltungsleistungen für 20.000 €. Ohne Organschaft wären darauf 3.800 € Umsatzsteuer und 3.800 € Vorsteuer angefallen; im Organkreis ist die Leistung nicht steuerbar und fehlt in der Anmeldung ganz.
M meldet für beide an: Kennzahl 81 mit 300.000 €, Umsatzsteuer 57.000 €, Kennzahl 66 mit 21.000 €, Zahllast 36.000 €. T gibt keine eigene Voranmeldung ab. Ihr Anteil von 19.000 € − 6.000 € = 13.000 € wird intern verrechnet, damit die Einzelabschlüsse stimmen.
| Position | M-GmbH | T-GmbH | Organkreis |
|---|---|---|---|
| Außenumsatz netto | 200.000,00 € | 100.000,00 € | 300.000,00 € |
| Innenumsatz T an M (nicht steuerbar) | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 38.000,00 € | 19.000,00 € | 57.000,00 € |
| Abziehbare Vorsteuer | −15.000,00 € | −6.000,00 € | −21.000,00 € |
| Zahllast | 23.000,00 € | 13.000,00 € | 36.000,00 € |
Die Buchungen im Muster, getrennt je Gesellschaft
Konten SKR03 | SKR04
Nach diesen Buchungen stehen Steuerkonten und Anmeldung bei M im Einklang: Haben 38.000 € und 13.000 €, Soll 15.000 € und 36.000 €. T hat keine Steuerposten mehr. Der Verrechnungsweg ist nicht gesetzlich vorgegeben; wichtig ist, dass er je Monat nachvollziehbar bleibt.
| Bei | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| T: Innenleistung | 1594 | 1260 Forderungen gegen verbundene Unternehmen | 8950 | 4690 Nicht steuerbare Umsätze (Innenumsätze) | 20.000,00 € |
| M: Innenleistung | 4909 | 6303 Fremdleistungen/Fremdarbeiten | 0700 | 3400 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | 20.000,00 € |
| T: Umsatzsteuer abgeben | 1776 | 3806 Umsatzsteuer 19 % | 0700 | 3400 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | 19.000,00 € |
| T: Vorsteuer abgeben | 0700 | 3400 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | 1576 | 1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % | 6.000,00 € |
| M: Anteil von T übernehmen | 1594 | 1260 Forderungen gegen verbundene Unternehmen | 1789 | 3840 Umsatzsteuer laufendes Jahr | 13.000,00 € |
| M: Zahlung ans Finanzamt | 1780 | 3820 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen | 1200 | 1800 Bank | 36.000,00 € |
| T an M: Ausgleich der Steuer | 0700 | 3400 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | 1200 | 1800 Bank | 13.000,00 € |
| M von T: Ausgleich der Steuer | 1200 | 1800 Bank | 1594 | 1260 Forderungen gegen verbundene Unternehmen | 13.000,00 € |
Innenrechnungen, Haftung und was seit April 2026 neu ist
- Beleg mit Steuerausweis im Organkreis: Das ist umsatzsteuerlich keine Rechnung, sondern ein unternehmensinterner Buchungsbeleg, und die ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet (Abschnitt 14c.2 Abs. 2a UStAE, BFH V R 7/10). Weil es keine Rechnung ist, greift auch die E-Rechnungspflicht nicht.
- Haftung: Die Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist (§ 73 Satz 1 AO). Dem Grunde nach sind das alle im Organkreis verursachten Steuern; im Ermessen soll die Haftung aber grundsätzlich auf die im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Organträgers verursachten beschränkt werden (AEAO zu § 73 Nr. 3.1). Bei der Umsatzsteuer richtet sich der Verursachungsbeitrag danach, wie der Organträger Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuer aus ihren Bezügen abziehen kann (BFH VII R 18/21), im Muster also 13.000 € bei T. Eine Obergrenze ist das nicht: Dem Grunde nach reicht die Haftung bis zur Zahllast des Organkreises von 36.000 €, Organträger und Organgesellschaft sind Gesamtschuldner (AEAO zu § 73 Nr. 1), und die Begrenzung im Ermessen entfällt zum Beispiel bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen oder wenn sich die Vermögen nicht trennen lassen. Sauber getrennte Unterlagen je Gesellschaft sind deshalb Selbstschutz.
- BMF-Schreiben vom 1. April 2026: Innenleistungen bleiben auch dann nicht steuerbar, wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden (Abschnitt 2.8 Abs. 3a und 3b UStAE, nach BFH V R 14/24). Die private Verwendung löst dagegen eine Wertabgabe beim Organträger aus (Abs. 3c). Anzuwenden in allen offenen Fällen, die alte Auffassung wird bis 31. Dezember 2026 nicht beanstandet.
- EuGH-Linie: Der Organträger als einziger Steuerpflichtiger ist unionsrechtlich zulässig, sofern daraus keine Gefahr von Steuerverlusten folgt, und die Leistungen im Organkreis sind nicht steuerbar, selbst wenn der Empfänger keinen Vorsteuerabzug hätte (EuGH C-141/20, C-269/20, C-184/23).
Einzelabschluss, Jahreserklärung und ZM im Organkreis
Einzelabschluss: Die Organschaft ändert nur die Umsatzsteuer. T zeigt den Innenumsatz unter den Umsatzerlösen, M den Aufwand, beide den Saldo als Forderung beziehungsweise Verbindlichkeit gegen verbundene Unternehmen (§ 266 HGB). Offene Umsatzsteuer steht bei M unter den sonstigen Verbindlichkeiten. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bleiben davon unberührt, solange dort keine eigene Organschaft besteht.
Jahreserklärung: Auch sie gibt der Organträger für den ganzen Organkreis ab, die Zahlen müssen zur Summe der Voranmeldungen passen.
Zusammenfassende Meldung: Hier gilt eine Ausnahme. Organgesellschaften geben für ihre eigenen innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen eine eigene Meldung ab und brauchen dafür eine eigene USt-IdNr. (§ 18a Abs. 5 Satz 4, § 27a Abs. 1 Satz 3 UStG, Abschnitt 18a.1 Abs. 2 UStAE).
Prüfung vor der ersten Anmeldung und was die Software leistet
Selbst prüfen: Beteiligungsquote und Mehrheitsregeln der Satzung, Geschäftsführer beider Gesellschaften, entgeltliche Leistungsbeziehungen, Liste der Innenumsätze, Verrechnungskonten je Monat. Ob überhaupt eine Organschaft besteht, ist fast immer ein Kanzleifall, ebenso Beginn und Ende, ausländische Beteiligte und die Rückabwicklung bereits getrennt erklärter Jahre, denn hier berühren sich § 176 AO und Festsetzungsfristen.
In der Software wählen Sie in den Gesellschaftsdaten die Rolle Organträger oder Organgesellschaft. Der Organträger bestätigt in der Voranmeldung seinen Organkreis; die Voranmeldung und die Jahreserklärung rechnen dann die Werte aller bestätigten Gesellschaften mit der Versteuerungsart des Organträgers zusammen und nehmen Innenumsätze samt Steuer und Vorsteuer heraus. Die Übermittlung von Voranmeldung und Jahreserklärung einer Organgesellschaft ist gesperrt, solange die Rolle gesetzt ist; ihre eigene Zusammenfassende Meldung bleibt möglich.
Grenzen: Die Gesellschaften müssen im selben Arbeitsbereich liegen, und Sie brauchen Zugriff auf jede Organgesellschaft; fehlt einer oder ein Geschäftsjahr, nennt die Vorschau die Sperre. Liegen die Bücher einer Gesellschaft nicht hier, erfassen Sie die Werte des ganzen Organkreises selbst. Innenumsätze erkennt die Software über den Geschäftspartner (USt-IdNr., Steuernummer oder Name); eine Buchung ohne Partner bleibt drin, prüfen Sie die Liste also. Das Vorliegen der Organschaft prüft sie nicht. Die bestätigte Mitgliederliste enthält keine Gültigkeitszeiträume; Beginn und Ende einzelner Mitgliedschaften werden daher nicht zeitbezogen berücksichtigt. Bei Änderungen im Jahr oder Korrekturen früherer Zeiträume müssen Sie die richtige Abgrenzung selbst vornehmen. Die Verrechnung der Steuer zwischen den Gesellschaften buchen Sie selbst. Die Voranmeldung ist im Buchhaltungs-Abo enthalten, sonst 20 € je Übermittlung; der Direktversand der Jahreserklärung kostet 50 € und gilt nur für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025.
Häufige Fragen
Muss die umsatzsteuerliche Organschaft beantragt werden?
Nein. Sie tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegen; ein Wahlrecht besteht nicht (Abschnitt 2.8 Abs. 4 UStAE). Beantragen lässt sich nur eine eigene USt-IdNr. für die juristischen Personen im Organkreis (§ 27a Abs. 1 Satz 3 UStG).
Wer gibt im Organkreis die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab?
Der Organträger, denn er ist Unternehmer und Steuerschuldner (Abschnitt 2.8 Abs. 1 Satz 6 UStAE). Seine Anmeldung enthält die Außenumsätze und Vorsteuern aller Organgesellschaften, aber keine Innenumsätze. Die Organgesellschaft gibt keine eigene Voranmeldung ab.
Reichen 50 Prozent der Anteile für die finanzielle Eingliederung?
Grundsätzlich ist eine Beteiligung von mehr als 50 % nötig (Abschnitt 2.8 Abs. 5 UStAE). Der BFH lässt 50 % der Stimmrechte genügen, wenn der Gesellschafter zugleich die Kapitalmehrheit hält und den einzigen Geschäftsführer stellt (Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22).
Müssen Innenleistungen im Organkreis mit Umsatzsteuer abgerechnet werden?
Nein. Leistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen sind nicht steuerbar (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 UStG). Ein Beleg mit Steuerausweis ist nur ein interner Buchungsbeleg, die Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet und ist auch keine Vorsteuer (Abschnitt 14c.2 Abs. 2a UStAE).
Haftet die Organgesellschaft für die Umsatzsteuer des Organträgers?
Ja, für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist (§ 73 Satz 1 AO). Bei einer rein umsatzsteuerlichen Organschaft ist das die Umsatzsteuer, nicht die Körperschaftsteuer. Im Ermessen soll die Inanspruchnahme grundsätzlich auf die im eigenen Betrieb oder beim Organträger verursachten Steuern begrenzt werden (AEAO zu § 73 Nr. 3.1).
Ist die umsatzsteuerliche Organschaft dasselbe wie die körperschaftsteuerliche?
Nein. Die Voraussetzungen sind nicht identisch (Abschnitt 2.8 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Umsatzsteuerlich zählen finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung; ein Gewinnabführungsvertrag ist nicht erforderlich. Dieser gehört zur Organschaft nach §§ 14 ff. KStG.
Wie wirkt die Organschaft im Jahresabschluss?
Jede Gesellschaft stellt weiter ihren eigenen Einzelabschluss auf. Innenumsätze bleiben dort Erlös und Aufwand, nur ohne Umsatzsteuer. Die Steuer steht beim Organträger, die Organgesellschaft zeigt ihren Anteil als Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen, bis er ausgeglichen ist.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 2 UStG, Unternehmer und Unternehmen — abgerufen am 06.11.2026
- § 73 AO, Haftung bei Organschaft — abgerufen am 06.11.2026
- AEAO zu § 73, Amtliches AO-Handbuch 2026 — abgerufen am 06.11.2026
- § 27a UStG, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer — abgerufen am 06.11.2026
- § 18a UStG, Zusammenfassende Meldung — abgerufen am 06.11.2026
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 2.8, 2.9, 14c.2, 18a.1, Stand 2. Juni 2026 — abgerufen am 06.11.2026
- BMF-Schreiben vom 1. April 2026, III C 2 - S 7105/00035/008/056 — abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 2. Juli 2026, V R 36/24 — abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 6. November 2025, V R 36/23 — abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 5. April 2022, VII R 18/21 — abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 — abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 16. März 2023, V R 14/21 — abgerufen am 06.11.2026
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