Jahresabschluss.io
ENAnmeldenRegistrieren →

§ 25b UStG je Rolle

Dreiecksgeschäft buchen: Buchungssatz für ersten Lieferer, ersten Abnehmer und letzten Abnehmer

Ein Dreiecksgeschäft buchen Sie je nach Rolle verschieden: Der erste Lieferer bucht eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, der erste Abnehmer Einkauf und Verkauf ohne Umsatzsteuer, der letzte Abnehmer die geschuldete Steuer und die Vorsteuer. Wer die Rollen vermischt, trägt die falsche Kennzahl ein oder meldet die falsche USt-IdNr. Das Risiko sitzt beim mittleren Unternehmer: Fehlt in seiner Rechnung der Hinweis nach § 14a Abs. 7 UStG, fällt die Vereinfachung weg, und eine spätere Korrektur wirkt nicht zurück.

In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.

Stand: 2026-11-06

Welche Rolle haben Sie im Dreiecksgeschäft?

Sicht eines Unternehmens mit deutscher USt-IdNr.; Kennzahlen laut Vordruck USt 1 A 2026

Bestimmen Sie die Rolle, bevor Sie buchen. Erster Lieferer ist, wer die Ware zuerst verkauft. Erster Abnehmer ist der mittlere Unternehmer, der einkauft und weiterverkauft, ohne die Ware im eigenen Land zu sehen. Letzter Abnehmer ist, bei dem die Ware ankommt. Die Rollen ergeben sich aus der Lieferkette, nicht aus dem Rechnungstext.

Drei Rollen im Vergleich
RolleIhr UmsatzVoranmeldungZusammenfassende Meldung
Erster LiefererSteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG)Kennzahl 41, Zeile 19Gewöhnliche Lieferung an die USt-IdNr. des ersten Abnehmers
Erster AbnehmerErwerb gilt als besteuert (§ 25b Abs. 3), Lieferung im Bestimmungsland, Steuer schuldet der letzte AbnehmerKennzahl 42, Zeile 33; keine Erwerbsbesteuerung in Kennzahl 89Lieferung an die USt-IdNr. des letzten Abnehmers mit Kennzeichen Dreiecksgeschäft
Letzter AbnehmerEingangsleistung, Steuer nach § 25b Abs. 2 geschuldet, Vorsteuer nach Abs. 5Kennzahl 69, Zeile 47, und Kennzahl 66, Zeile 38Keine Meldung aus diesem Vorgang

Die Tatbestandsmerkmale des § 25b UStG

Abs. 1 Begriff, Abs. 2 Übertragung der Steuerschuld; Abschnitt 25b.1 UStAE, Stand 2. Juni 2026

  • Drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab, und er gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
  • Die drei sind in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst (Nr. 2). Es zählt die verwendete USt-IdNr., nicht der Sitz (Abschnitt 25b.1 Abs. 3).
  • Die Ware gelangt von einem Mitgliedstaat in einen anderen (Nr. 3), und zwar durch Beförderung oder Versendung des ersten Lieferers oder des ersten Abnehmers (Nr. 4).
  • Der Lieferung an den letzten Abnehmer ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen (Abs. 2 Nr. 1).
  • Der erste Abnehmer ist im Bestimmungsland nicht ansässig und verwendet gegenüber beiden Partnern dieselbe USt-IdNr. eines anderen Staates als Abgangs- und Bestimmungsland (Abs. 2 Nr. 2).
  • Er erteilt eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG ohne gesonderten Steuerausweis (Abs. 2 Nr. 3).
  • Der letzte Abnehmer verwendet eine USt-IdNr. des Bestimmungslandes (Abs. 2 Nr. 4). Sind alle Punkte erfüllt, geht die Steuerschuld zwingend über (Abschnitt 25b.1 Abs. 6 Satz 2).

Beispiel: eine Maschine aus drei Blickwinkeln gebucht

Konten SKR03 | SKR04; dieselben Beträge, drei verschiedene Lieferketten

Beispiel: Eine Maschine wird für 80.000 € an den mittleren Unternehmer und von ihm für 100.000 € an den Endkunden verkauft. Der erste Lieferer versendet direkt. Je nach Kette sitzen Sie an einer anderen Stelle: Rolle 1 Deutschland, Österreich, Italien; Rolle 2 Spanien, Deutschland, Belgien; Rolle 3 Niederlande, Österreich, Deutschland. Alle treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.

Als erster Abnehmer verdienen Sie 20.000 € Rohertrag, ohne dass in Deutschland oder Belgien Steuer von Ihnen zu zahlen wäre. Als letzter Abnehmer schulden Sie 100.000 € × 19 % = 19.000 €; die Gegenleistung gilt als Entgelt, die Steuer wird aufgeschlagen (§ 25b Abs. 4, Abschnitt 25b.1 Abs. 9 UStAE). Bei vollem Vorsteuerabzug bleibt eine Zahllast von 0,00 €.

Buchungssätze je Rolle
Rolle und VorgangSollHabenBetrag
1 Erster Lieferer: Verkauf1400 | 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen8125 | 4125 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG80.000,00 €
2 Erster Abnehmer: Einkauf3552 | 5552 Erwerb 1. Abnehmer innerhalb eines Dreiecksgeschäftes1600 | 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen80.000,00 €
2 Erster Abnehmer: Verkauf1400 | 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen8130 | 4130 Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften100.000,00 €
3 Letzter Abnehmer: Ware0210 | 0440 Maschinen (bei dauernder eigener Nutzung)1600 | 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen100.000,00 €
3 Letzter Abnehmer: Steuer1573 | 1436 Vorsteuer aus Erwerb als letzter Abnehmer innerhalb eines Dreiecksgeschäfts1794 | 3819 Umsatzsteuer aus Erwerb als letzter Abnehmer innerhalb eines Dreiecksgeschäfts19.000,00 €

Die Rechnung des ersten Abnehmers entscheidet

§ 14a Abs. 7 UStG, Abschnitt 25b.1 Abs. 8 UStAE, BFH XI R 35/22

  • Neben den Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG: Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft, zum Beispiel laut UStAE „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG“.
  • Hinweis auf die Steuerschuld des letzten Abnehmers.
  • USt-IdNr. des ersten und des letzten Abnehmers.
  • Kein gesonderter Steuerausweis.

Die Angaben sind materielle Voraussetzung (Abschnitt 25b.1 Abs. 8 Satz 1). Der BFH hat am 17. Juli 2024 entschieden, dass die nachträgliche Korrektur im Hinblick auf § 14a Abs. 7 UStG nicht zurückwirkt (XI R 35/22, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022, C-247/21). Die Fiktion des § 25b Abs. 3 UStG greift dann nicht, der Erwerb bleibt nach § 3d Satz 2 UStG im Land der verwendeten USt-IdNr. bewirkt.

Beispiel: Fehlt in Rolle 2 der Hinweis, schuldet der deutsche erste Abnehmer auf 80.000 € Erwerbsteuer von 15.200 €. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nur den nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkten Erwerb erfasst. Die Mehrsteuer fällt erst weg, wenn die Besteuerung im Bestimmungsland nachgewiesen ist (§ 3d Satz 2, § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG). Dazu käme die Registrierung im Bestimmungsland, die § 25b gerade ersparen soll.

Reihengeschäft oder Dreiecksgeschäft: Fälle ohne Vereinfachung

Abschnitt 25b.1 Abs. 2 bis 5 UStAE

  • Abholung durch den letzten Abnehmer: Befördert oder versendet er selbst, liegt kein Dreiecksgeschäft vor. Der mittlere Unternehmer muss sich unter Umständen im Abgangsland registrieren.
  • Transport durch den mittleren Unternehmer als Lieferer: Tritt er gegenüber seinem Vorlieferanten mit der USt-IdNr. des Abgangslandes auf, wird der Transport seiner eigenen Lieferung zugeordnet (§ 3 Abs. 6a Satz 4 und 5 UStG). Dann ist es ebenfalls kein Dreiecksgeschäft.
  • Zwei Beteiligte mit USt-IdNr. desselben Mitgliedstaates: Dann fehlt Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
  • Mehr als drei Beteiligte: Möglich ist es nur für die drei unmittelbar aufeinander folgenden Unternehmer am Ende der Kette.
  • Ware aus dem Drittland direkt zum letzten Abnehmer: kein Dreiecksgeschäft. Hat der erste Lieferer sie zuvor in die EU eingeführt und liefert sie von dort, kann es eines sein.
  • Erster Abnehmer im Bestimmungsland ansässig: Dann scheitert Abs. 2 Nr. 2, er rechnet nach den dortigen Regeln ab.

Von der Buchung in Voranmeldung, ZM, Jahreserklärung und Abschluss

Voranmeldung: Die Lieferung des ersten Abnehmers steht in Kennzahl 42 im Voranmeldungszeitraum der Ausführung (§ 18b Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG), mit der Bemessungsgrundlage nach § 25b Abs. 4. Anzahlungen tragen Sie dort nicht ein, sondern den Gesamtbetrag im Zeitraum der Leistung (Anleitung USt 1 E). Zeilennummern können sich je Jahrgang verschieben, die Angaben hier folgen dem Vordruck 2026.

Zusammenfassende Meldung: Sie nennt die USt-IdNr. des letzten Abnehmers, die Summe der Bemessungsgrundlagen und den Hinweis auf das Dreiecksgeschäft (§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG), in der Spalte Art der Leistung beziehungsweise im Datensatz mit D. Die Meldung ist zugleich Bedingung: § 3d Satz 2 UStG lässt den Erwerb nur als besteuert gelten, wenn der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nachgekommen ist. Frist ist der 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums.

Jahreserklärung 2026: Der erste Abnehmer füllt Zeile 55 (Kennzahl 789, im Vordruck als neu markiert) und Zeile 65 (Kennzahl 742). Der letzte Abnehmer erklärt Bemessungsgrundlage und Steuer in den Zeilen 66 bis 69, die Vorsteuer in Zeile 92.

Abschluss: Einkauf und Verkauf des ersten Abnehmers laufen als Materialaufwand und Umsatzerlöse durch die GuV, Forderung und Verbindlichkeit stehen ohne Umsatzsteueranteil in der Bilanz. Beim letzten Abnehmer stehen Vorsteuer und Umsatzsteuer gegeneinander; die Vorsteuer auf 1573 | 1436 gehört in Zeile 92 der Jahreserklärung, die allgemeinen Vorsteuerkonten bleiben davon frei.

Prüfliste vor der Buchung und der Weg zur Kanzlei

  • Lieferkette auf einem Blatt: Wer liefert an wen, wer beauftragt den Transport, von wo nach wo?
  • USt-IdNr. aller drei prüfen und die Bestätigung aufbewahren.
  • Eigene Rechnung vor dem Versand gegen § 14a Abs. 7 UStG lesen, denn nachbessern hilft nicht rückwirkend.
  • Aufzeichnungen nach § 25b Abs. 6 UStG führen: beim ersten Abnehmer Entgelt, Name und Anschrift des letzten Abnehmers; beim letzten Abnehmer Bemessungsgrundlage, Steuer sowie Name und Anschrift des ersten Abnehmers.
  • Kennzahl 42 und Zusammenfassende Meldung je Monat oder Quartal abgleichen.
  • Die Kanzlei ist der bessere Weg bei Ketten mit vier oder mehr Beteiligten, Transport durch den mittleren Unternehmer, Drittlandsbezug und wenn eine Rechnung ohne Hinweis schon draußen ist.

Mit der Software: was automatisch läuft und wo Sie entscheiden

Die Konten 8130 und 4130 tragen den Steuerschlüssel für § 25b Abs. 2 UStG; daraus entstehen Kennzahl 42 und der Eintrag in der Zusammenfassenden Meldung mit Kennzeichen D an die USt-IdNr. des letzten Abnehmers. Eine E-Rechnung mit diesem Schlüssel trägt den Hinweis auf Dreiecksgeschäft und Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers. Bei hochgeladenen Ausgangsrechnungen erkennt die Belegerfassung den Wortlaut und schlägt den Schlüssel vor; bestätigen müssen Sie, dass Sie Zwischenhändler sind. In der Kanzlei Software-Datei für die Kanzlei trägt die Zeile den Buchungsschlüssel 233, das Muster bleibt gleich.

Grenzen: Die Software prüft nicht, wer den Transport beauftragt hat. Als letzter Abnehmer läuft die Steuer von 1794 | 3819 von selbst in Kennzahl 69 und die Vorsteuer von 1573 | 1436 in Kennzahl 66; ein Betrag von Hand in den Zusatzangaben ersetzt die gebuchte Steuer. Die Jahreserklärung belegt den Abschnitt zum Dreiecksgeschäft mit 19 % vor, weicht Ihr Satz ab, passen Sie ihn an. Erwerbsschlüssel bucht der Sammellauf der Automatik nicht. Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung sind im Buchhaltungs-Abo enthalten, sonst 20 € je Übermittlung. Der Direktversand der Jahreserklärung kostet 50 € und steht nur für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 bereit.

Häufige Fragen

Welche Kennzahl gilt für ein Dreiecksgeschäft in der Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Der erste Abnehmer trägt seine Lieferung in Kennzahl 42 ein (Zeile 33 des Vordrucks USt 1 A 2026). Der letzte Abnehmer erklärt die nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Steuer in Kennzahl 69 und die Vorsteuer nach § 25b Abs. 5 UStG in Kennzahl 66.

Wie buche ich ein Dreiecksgeschäft als letzter Abnehmer?

Handelsware buchen Sie netto im Soll auf Wareneingang (SKR03 3200, SKR04 5200) gegen die Verbindlichkeit im Haben; Gegenstände zur dauernden eigenen Nutzung gehören auf das passende Anlagekonto. Die abziehbare Steuer buchen Sie im Soll auf Vorsteuer gegen Umsatzsteuer aus Erwerb als letzter Abnehmer (SKR03 1794, SKR04 3819) im Haben. Der Vorsteuerabzug steht unter den Voraussetzungen des § 15 UStG (§ 25b Abs. 5 UStG). Wer steuerfreie Umsätze ohne Abzugsrecht ausführt, behält die Steuer als Kosten.

Kann ich eine Rechnung ohne Dreiecksgeschäft-Hinweis rückwirkend berichtigen?

Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 17. Juli 2024, XI R 35/22, entfaltet die nachträgliche Korrektur im Hinblick auf § 14a Abs. 7 UStG keine Rückwirkung. Für die Zeit davor greift § 25b Abs. 3 UStG nicht, der erste Abnehmer versteuert den Erwerb im Land seiner verwendeten USt-IdNr. ohne Vorsteuerabzug.

Muss der erste Lieferer etwas Besonderes beachten?

Für ihn ist der Vorgang eine innergemeinschaftliche Lieferung an den ersten Abnehmer: Kennzahl 41 und Zusammenfassende Meldung an dessen USt-IdNr., Rechnung nach § 14a Abs. 3 UStG. Das Kennzeichen Dreiecksgeschäft setzt nur der erste Abnehmer für seine Lieferung nach § 25b Abs. 2 UStG.

Liegt ein Dreiecksgeschäft vor, wenn der Endkunde die Ware abholt?

Nein. § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG verlangt die Beförderung oder Versendung durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer. Holt der letzte Abnehmer ab oder beauftragt er den Spediteur, greift die Vereinfachung nicht (Abschnitt 25b.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE).

Gilt das Buchungsmuster auch im Kanzlei Software-Format?

Ja. SKR03 und SKR04 sind dieselben Kontenrahmen, das Buchungsmuster bleibt gleich. § 25b UStG und die Kennzahlen hängen nicht vom Programm ab; maßgeblich sind Rolle, Rechnung und Meldung.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.