Echt oder unecht
Factoring buchen: echtes und unechtes Factoring mit Gebühr, Sperrbetrag und Ausfall
Factoring buchen Sie je nach Vertrag verschieden: Beim echten Factoring trägt der Factor das Ausfallrisiko, die Forderung geht aus Ihrer Bilanz ab und wird zur Forderung gegen den Factor; beim unechten Factoring bleibt das Risiko bei Ihnen, die Forderung bleibt stehen und der Vorschuss ist eine Schuld. An Ihrer Rechnung an den Kunden ändert keines von beiden etwas. Diese Seite rechnet eine Abrechnung über 59.500,00 € mit Gebühr, Zinsen und 10 % Sperrbetrag in SKR03 und SKR04 durch und zeigt, was beim Ausfall passiert.
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Stand: 2026-11-06
Wer das Ausfallrisiko trägt, entscheidet über die Bilanz
Nach dem BFH (Urteil vom 6. Juni 2013, IV R 28/10, Rn. 23 und 24) ist das echte Factoring ein Forderungskauf, das unechte Factoring zivilrechtlich ein Kreditgeschäft.
Maßgeblich ist der Vertrag, nicht seine Überschrift. Der BFH prüft, ob der Factor die Forderung endgültig ankauft und der Anschlusskunde den Gegenwert ohne Möglichkeit der Rückbelastung behalten darf. Für die Bilanz gilt: Ein Vermögensgegenstand gehört zu dem, dem er wirtschaftlich zuzurechnen ist (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wer für einen Ausfall zurückzahlen muss, hat die Forderung wirtschaftlich nicht abgegeben. Vom Delkredere zu trennen ist die Haftung für den rechtlichen Bestand der Forderung; sie lag im vom BFH entschiedenen Fall weiter beim Anschlusskunden.
| Merkmal | Echtes Factoring | Unechtes Factoring |
|---|---|---|
| Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kunden | beim Factor | bei Ihnen, der Factor hat ein Rückgriffsrecht |
| Ihre Forderung gegen den Kunden | geht ab, an ihre Stelle tritt die Kaufpreisforderung | bleibt aktiviert |
| Zahlung des Factors | Kaufpreis, den Sie endgültig behalten | Vorschuss, der eine Schuld begründet |
| Bilanzwirkung | Aktivtausch | Bilanzverlängerung |
Umsatzsteuer: Was der Factor leistet und was Sie nicht leisten
Grundlage ist Abschn. 2.4 UStAE in der Version mit Stand 2. Juni 2026, der das EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003, C-305/01, umsetzt.
Ihre Rechnung an den Kunden bleibt
Die Steuer auf den Verkauf an Ihren Kunden schulden Sie weiter nach dem vereinbarten Entgelt. Der Verkauf der Forderung ändert daran nichts.
Die Abtretung ist keine Leistung
Übernimmt der Factor den tatsächlichen Einzug, erbringen Sie mit der Abtretung keine Leistung an ihn; sie vollzieht sich als nicht steuerbare Leistungsbeistellung (Abs. 3). Das gilt für echtes und unechtes Factoring gleichermaßen (Abs. 1).
Die Leistung des Factors kostet 19 %
Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Nennwert und gezahltem Preis abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer; eine gesonderte Gebühr gehört dazu (Abs. 6). Es gilt der allgemeine Steuersatz. Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ziehen Sie die Vorsteuer ab.
Der Kredit läuft regelmäßig mit
Eine begleitende Kreditgewährung ist regelmäßig unselbständige Nebenleistung. Eigenständig und nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei kann sie sein, etwa wenn die Forderung in Raten oder nicht vor Ablauf eines Jahres fällig ist (Abs. 4 und 5).
Stille Abtretung ohne Einzug
Ziehen Sie die Forderung selbst ein, erbringt der Käufer keine Factoringleistung. Der Vorgang wird dann als steuerfreie Kreditgewährung und steuerfreier Umsatz im Geschäft mit Forderungen behandelt (Abs. 2, 3 und 5).
Beispiel: Abrechnung über 59.500,00 € beim echten Factoring
Ausgangsrechnung 50.000,00 € zuzüglich 9.500,00 € Umsatzsteuer. Der Factor kauft sie an, hält 10 % Sperrbetrag zurück (5.950,00 €), berechnet 1,2 % Factoringgebühr (714,00 € zuzüglich 135,66 € Umsatzsteuer) und 6 % Zinsen für 30 Tage auf 53.550,00 € (267,75 € zuzüglich 50,87 € Umsatzsteuer, die Zinsen laufen hier als Nebenleistung mit). Sonstige Vermögensgegenstände dienen als Verrechnungskonto.
Kontrolle des Verrechnungskontos: 59.500,00 € minus 849,66 € Gebühr brutto, minus 318,62 € Zinsen brutto, minus 52.381,72 € Auszahlung ergeben 5.950,00 €. Das ist der Sperrbetrag. Er ist kein Aufwand, sondern Ihr Anspruch gegen den Factor, und nach seiner Freigabe steht das Konto auf null. Der Aufwand des Geschäfts beträgt 981,75 €. Weist die Abrechnung die Zinsen ohne Umsatzsteuer aus, buchen Sie, was dort steht, und klären die Einordnung nach Abschn. 2.4 Abs. 4 UStAE.
| Vorgang | Soll (SKR03 / SKR04) | Haben (SKR03 / SKR04) | Betrag |
|---|---|---|---|
| Ausgangsrechnung, Erlös | 1400 / 1200 | 8400 / 4400 | 50.000,00 € |
| Ausgangsrechnung, Umsatzsteuer | 1400 / 1200 | 1776 / 3806 | 9.500,00 € |
| Forderungsverkauf | 1500 / 1300 | 1400 / 1200 | 59.500,00 € |
| Gebühr des Factors | 4970 / 6855 | 1500 / 1300 | 714,00 € |
| Vorsteuer auf die Gebühr | 1576 / 1406 | 1500 / 1300 | 135,66 € |
| Zinsen | 2110 / 7310 | 1500 / 1300 | 267,75 € |
| Vorsteuer auf die Zinsen | 1576 / 1406 | 1500 / 1300 | 50,87 € |
| Auszahlung des Factors | 1200 / 1800 | 1500 / 1300 | 52.381,72 € |
| Freigabe des Sperrbetrags, nachdem der Kunde gezahlt hat | 1200 / 1800 | 1500 / 1300 | 5.950,00 € |
Unechtes Factoring: Die Forderung bleibt, der Vorschuss wird Schuld
Gleiche Zahlen, aber mit Rückgriffsrecht des Factors. Die Ausgangsrechnung ist gebucht wie oben. Ist der Factor ein Kreditinstitut, tritt an die Stelle von 1700 / 3500 das Konto 0630 / 3150.
Die Forderung von 59.500,00 € steht bis zur Zahlung des Kunden in Ihrer Bilanz, daneben die Schuld von 53.550,00 €. Saldieren dürfen Sie nicht (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB). Einen Sperrbetrag gibt es hier nicht als eigenen Posten: Er ist der Teil der Forderung, den der Factor noch nicht bevorschusst hat.
| Vorgang | Soll (SKR03 / SKR04) | Haben (SKR03 / SKR04) | Betrag |
|---|---|---|---|
| Auszahlung des Vorschusses | 1200 / 1800 | 1700 / 3500 | 52.381,72 € |
| Gebühr, einbehalten | 4970 / 6855 | 1700 / 3500 | 714,00 € |
| Zinsen, einbehalten | 2110 / 7310 | 1700 / 3500 | 267,75 € |
| Vorsteuer auf Gebühr und Zinsen | 1576 / 1406 | 1700 / 3500 | 186,53 € |
| Summe Vorschuss | 53.550,00 € | ||
| Kunde zahlt an den Factor, Tilgung des Vorschusses | 1700 / 3500 | 1400 / 1200 | 53.550,00 € |
| Kunde zahlt an den Factor, Überweisung des Rests an Sie | 1200 / 1800 | 1400 / 1200 | 5.950,00 € |
Forderungsausfall: wer welchen Verlust bucht
Der Kunde wird zahlungsunfähig und zahlt nichts. Die Beträge knüpfen an das Beispiel an.
Beim echten Factoring entsteht Ihnen kein Forderungsverlust, denn die Forderung ist schon ausgebucht und den Kaufpreis behalten Sie. Offen ist nur die Umsatzsteuer: Bei der Abtretung unter Nennwert bestimmt sich das Entgelt nach den tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsempfängers (Abschn. 17.1 Abs. 6 UStAE). Sie können die Steuer also mindern, müssen die Uneinbringlichkeit aber nachweisen und dafür wissen, was der Factor tatsächlich eingezogen hat. Wem die Erstattung zusteht, regelt Ihr Vertrag; das Gesetz sagt dazu nichts. Fehlt eine Regelung, gehört die Frage zur Kanzlei.
Beim unechten Factoring tragen Sie den Verlust selbst. Die Berichtigung setzt voraus, dass das Entgelt uneinbringlich geworden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG); die Minderung tragen Sie zusätzlich in Kz 50 der Voranmeldung ein. Ist am Stichtag nur zweifelhaft, ob der Kunde zahlt, kommt eine Einzelwertberichtigung auf den Nettobetrag in Betracht, keine Steuerkorrektur.
| Vorgang | Soll (SKR03 / SKR04) | Haben (SKR03 / SKR04) | Betrag |
|---|---|---|---|
| Unecht: Rückzahlung des Vorschusses an den Factor | 1700 / 3500 | 1200 / 1800 | 53.550,00 € |
| Unecht: Ausbuchung der Forderung, netto | 2406 / 6936 | 1400 / 1200 | 50.000,00 € |
| Unecht: Ausbuchung der Forderung, Umsatzsteuer | 1776 / 3806 | 1400 / 1200 | 9.500,00 € |
| Echt: Umsatzsteuer berichtigen, wenn die Erstattung nach dem Vertrag dem Factor zusteht | 1776 / 3806 | 1700 / 3500 | 9.500,00 € |
Abschluss, Gewerbesteuer und die Haftung des Factors
- Bilanz: Die Forderung gegen den Factor einschließlich Sperrbetrag steht beim echten Factoring unter den sonstigen Vermögensgegenständen (§ 266 Abs. 2 B.II.4. HGB); der Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sinkt.
- GuV: Gebühren stehen unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen, Zinsen unter Zinsen und ähnlichen Aufwendungen.
- Anhang: Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte sind anzugeben, soweit Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich ist (§ 285 Nr. 3 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften sind davon befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
- Gewerbesteuer: Als Entgelt für Schulden gelten auch Diskontbeträge bei der Veräußerung von Geldforderungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 GewStG), also Abschläge aus dem Verkauf aktivierter Forderungen. Angemessene Wertermittlungskosten oder vergleichbare Gebühren wie Risikoprämien fallen nicht darunter (gleich lautende Erlasse vom 2. Juli 2012, Rn. 17 und 23). Hinzugerechnet wird ein Viertel der Summe, soweit sie 200.000 € übersteigt. Das BFH-Urteil IV R 28/10 betraf die Fassung vor 2008 und hilft dagegen nicht.
- Voranmeldung: Die Vorsteuer aus der Abrechnung läuft über Kz 66. Übernimmt der Factor den Einzug, gehört die Abtretung selbst in keine Kennzahl, weil sie keine Leistung ist.
- Haftung nach § 13c UStG: Zahlen Sie die Steuer auf eine abgetretene Forderung nicht, kann der Factor für die enthaltene Umsatzsteuer haften. Das scheidet aus, soweit Sie für die Abtretung Geld vereinnahmt haben, das tatsächlich in Ihren Verfügungsbereich gelangt ist (§ 13c Abs. 1 Satz 4 und 5 UStG, Abschn. 13c.1 Abs. 27 UStAE).
Den Factoringvertrag lesen, bevor Sie die erste Abrechnung buchen
Fünf Fragen klären Sie selbst, bevor die erste Abrechnung ins Journal geht. Wer trägt den Ausfall, und gibt es ein Limit, ab dem der Rückgriff auflebt? Wer zieht die Forderung tatsächlich ein? Welche Posten der Abrechnung tragen Umsatzsteuer, und ist sie gesondert ausgewiesen? Wann wird der Sperrbetrag frei, und darf der Factor ihn mit Mängelrügen verrechnen? Wem steht eine Steuererstattung beim Ausfall zu?
Die Kanzlei ist der bessere Weg, wenn der Vertrag Mischformen enthält, etwa einen Rückgriff nur oberhalb eines Limits, wenn Sie zahlungsgestörte Forderungen verkaufen (Abschn. 2.4 Abs. 7 und 8 UStAE gelten dann anders) oder wenn die Hinzurechnung in die Nähe der 200.000 € kommt.
Factoring-Abrechnungen in der Software und ihre Grenzen
Die Seite Factoring-Abrechnungen in der Buchhaltung arbeitet von der vollständigen Abrechnung des Factors aus. Sie verknüpfen das PDF und übernehmen die Zeilen: Forderungsankauf, Gebühr, Freigabe des Sperrbetrags, Auszahlung. Die Software liest die Abrechnung nicht selbst aus und errät keine Zeilen. Vor dem Buchen zeigt die Vorschau jeden Buchungssatz. Den Sperrbetrag prüft sie gegen den Prozentsatz und schreibt ihn je Rechnung fort; Vorsteuer bucht sie nur, wenn die Abrechnung sie ausdrücklich ausweist. Das Verrechnungskonto legt die Einrichtung bei Bedarf als eigenes Konto unter den sonstigen Vermögensgegenständen an. Die Einrichtung belegt je Kontenrahmen die Gebührenkonten 4970 / 6855 und die Zinskonten 2110 / 7310 vor. Prüfen Sie sie vor dem ersten Buchen.
Grenzen: Jede Ankaufzeile bucht Verrechnungskonto an Debitor, also den Weg des echten Factorings. Unechtes Factoring, bei dem die Forderung stehen bleibt, ist kein eigener Ablauf; das buchen Sie von Hand oder mit der Kanzlei. Auch Ausfall und Steuerberichtigung gehören nicht zur Abrechnung. Ihre Einordnung halten Sie im Bilanzierungshandbuch fest. Im Solo-Tarif kostet die Buchhaltung je Gesellschaft und Monat 95 € bis 250 € nach Größenklasse, darüber auf Anfrage; das Gesamtpaket steht auf der Preisseite.
Häufige Fragen
Wie buche ich Factoring in SKR03 und SKR04?
Beim echten Factoring lautet der Verkauf SKR03 1500 an 1400 und SKR04 1300 an 1200. Die Factoringgebühr geht auf 4970 oder 6855, die Zinsen auf 2110 oder 7310, jeweils gegen das Verrechnungskonto; die Auszahlung bucht Bank an Verrechnungskonto. Grundlage ist die wirtschaftliche Zurechnung nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Wie buche ich Factoring in Kanzlei Software?
Das Buchungsmuster bleibt gleich, denn SKR03 und SKR04 sind die Kontenrahmen, die auch dort verwendet werden. Entscheidend ist nicht das Programm, sondern ob der Vertrag echtes oder unechtes Factoring vorsieht (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Konten auf dieser Seite gelten für beide Kontenrahmen.
Ist die Factoringgebühr umsatzsteuerpflichtig?
Ja, wenn der Factor den Forderungseinzug übernimmt. Die Leistung ist von der Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG ausgenommen und unterliegt dem allgemeinen Steuersatz; eine gesondert vereinbarte Gebühr gehört zur Bemessungsgrundlage (Abschn. 2.4 Abs. 4 und 6 UStAE). Ohne Übernahme des Einzugs liegt keine Factoringleistung vor.
Wie bilanziere ich den Sperrbetrag beim Factoring?
Der Sperrbetrag ist beim echten Factoring eine Forderung gegen den Factor und steht unter den sonstigen Vermögensgegenständen (§ 266 Abs. 2 B.II.4. HGB), Konto SKR03 1500 oder SKR04 1300. Er ist kein Aufwand. Wird er frei, buchen Sie Bank an dieses Konto.
Wer berichtigt beim Factoring die Umsatzsteuer, wenn der Kunde ausfällt?
Die Steuer schuldet der Anschlusskunde, deshalb berichtigt er sie auch. Voraussetzung ist der Nachweis der Uneinbringlichkeit, das Entgelt richtet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen des Kunden (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Abschn. 17.1 Abs. 6 UStAE). Wem die Erstattung wirtschaftlich zusteht, regelt der Factoringvertrag.
Wird Factoring bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet?
Der Finanzierungsanteil ja: Diskontbeträge bei der Veräußerung von Geldforderungen gelten als Entgelt für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 GewStG). Angemessene Wertermittlungskosten und Risikoprämien bleiben außen vor (gleich lautende Erlasse vom 2. Juli 2012, Rn. 23). Hinzugerechnet wird ein Viertel, soweit die Summe aller Posten 200.000 € übersteigt.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 246 HGB — abgerufen am 06.11.2026
- BFH, Urteil vom 06.06.2013, IV R 28/10 — Rn. 23 bis 25, abgerufen am 06.11.2026
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026 — Abschn. 2.4, 13c.1, 17.1, abgerufen am 06.11.2026
- § 13c UStG — abgerufen am 06.11.2026
- § 17 UStG — abgerufen am 06.11.2026
- § 4 UStG — abgerufen am 06.11.2026
- § 8 GewStG — abgerufen am 06.11.2026
- Gleich lautende Erlasse vom 02.07.2012 (GewStH 2024, Anhang 1 I) — Rn. 17 und 23, abgerufen am 06.11.2026
- § 285 HGB — abgerufen am 06.11.2026
- § 288 HGB — abgerufen am 06.11.2026
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