Zahlungsanbieter und Marktplätze
Zahlungsanbieter automatisch buchen: Stripe, PayPal und Marktplätze richtig abbilden
Zahlungsanbieter bucht man nicht über die Auszahlung auf dem Bankkonto, sondern über ein eigenes Verrechnungskonto je Anbieter. Darauf landen die Kundenzahlungen in voller Höhe, die Gebühren als eigener Aufwand, Erstattungen und Rückbelastungen als eigene Vorgänge – und die Auszahlung an Ihre Bank ist nur noch ein Geldtransit zwischen zwei eigenen Konten. Wer stattdessen die Auszahlung als Umsatz bucht, verrechnet Erlöse mit Gebühren und verfehlt Umsatz, Umsatzsteuer und Abstimmung zugleich. Diese Seite zeigt die Buchungslogik, die umsatzsteuerlichen Grundregeln für Gebühren, typische Sonderfälle und wie sich das Ganze automatisieren lässt.
In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.
Stand: 2026-10-31
Warum die Auszahlung auf dem Bankkonto kein Umsatz ist
Zwischen Kunde und Bankkonto steht ein Zwischenkonto – und das verändert, was die Bankzeile aussagt.
Ein Zahlungsanbieter sammelt die Zahlungen Ihrer Kunden, zieht seine Gebühren ab, verrechnet Erstattungen und überweist den Rest in Sammelbeträgen auf Ihr Geschäftskonto. Auf dem Kontoauszug erscheint deshalb ein einzelner Betrag, der mit keiner Rechnung übereinstimmt: Er enthält Umsätze aus mehreren Tagen, ist um Gebühren gekürzt und manchmal um Rückbuchungen vermindert. Wer diese Zeile als Erlös bucht, weist zu wenig Umsatz und gar keine Gebühren aus, und die offenen Forderungen gegenüber den einzelnen Kunden bleiben stehen, obwohl sie längst bezahlt sind.
Handelsrechtlich ist diese Verkürzung unzulässig: Nach § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB dürfen Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden. Umsatzerlöse gehören in voller Höhe in die Gewinn- und Verlustrechnung, die Gebühren des Anbieters als eigener Aufwand daneben. Auch umsatzsteuerlich zählt der volle Betrag: Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 UStG das Entgelt, also alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die Sie für Ihre Leistung erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Die Gebühr, die der Anbieter einbehält, ist Ihr Aufwand – sie mindert nicht das Entgelt, das Ihr Kunde gezahlt hat.
Beispielrechnung (Annahmen: drei Online-Bestellungen zu je 119,00 € brutto, angenommene Transaktionsgebühr von 2,00 € je Zahlung, Auszahlung am Folgetag): Der Anbieter überweist 351,00 €. Richtig gebucht sind 300,00 € Erlöse und 57,00 € Umsatzsteuer, 6,00 € Gebühren als Aufwand und 351,00 € Geldtransit. Wer nur die 351,00 € als Bruttoerlös bucht, weist 294,96 € Erlöse und 56,04 € Umsatzsteuer aus – 0,96 € Umsatzsteuer zu wenig, und der Fehler wiederholt sich mit jeder Auszahlung.
Das Verrechnungskonto: ein Konto je Anbieter als Spiegel des Guthabens
Das Verrechnungskonto ist das Herzstück – sein Saldo muss jederzeit mit dem Guthaben beim Anbieter übereinstimmen.
- Je Anbieter und je Währung ein eigenes Verrechnungskonto: Ein Guthaben in Fremdwährung gehört auf ein eigenes Konto, damit Kursdifferenzen sichtbar bleiben.
- Der Anfangsbestand entspricht dem Guthaben laut Anbieter am Tag der Umstellung – nicht dem Saldo der ersten Auszahlung.
- Sicherheitseinbehalte des Anbieters werden als eigene Forderung gegen den Anbieter geführt; sie sind kein Aufwand, sondern vorübergehend gebundenes Guthaben.
- Private Zahlungen über das geschäftliche Konto beim Anbieter gehören nicht in die Betriebsbuchhaltung; bei einer GmbH betreffen sie das Gesellschafter-Verrechnungskonto. Besser ist ein rein geschäftlich genutztes Konto.
Behandeln Sie jeden Zahlungsanbieter wie ein zusätzliches Bankkonto. Für Stripe, PayPal oder einen Marktplatz wird je ein eigenes Verrechnungskonto angelegt. Jede Bewegung im Bericht des Anbieters wird dort gebucht: Kundenzahlungen erhöhen das Guthaben und gleichen die Forderung aus, Gebühren und Erstattungen mindern es, die Auszahlung an die Bank leert es. Am Monatsende muss der Saldo des Verrechnungskontos dem Guthaben entsprechen, das der Anbieter selbst ausweist. Weicht er ab, fehlt eine Bewegung oder ist doppelt gebucht – die Abweichung ist Ihre wichtigste Kontrollzahl.
Die Auszahlung erscheint zweimal: im Bericht des Anbieters als Abgang und auf Ihrem Kontoauszug als Eingang. Damit sie nicht doppelt wirkt, werden beide Seiten gegen das Konto Geldtransit gebucht (SKR03 1360, SKR04 1460). Trifft der Betrag auf der Bank ein, steht Geldtransit wieder auf null; ein Restsaldo zeigt eine Auszahlung, die noch unterwegs ist oder auf einer Seite fehlt. Transaktionsgebühren laufen auf Nebenkosten des Geldverkehrs (SKR03 4970, SKR04 6855), sofern der Anbieter sie nicht als Teil einer anderen Leistung abrechnet.
Buchungsfälle beim Zahlungsanbieter im Überblick
Jede Zeilenart im Bericht des Anbieters hat eine feste Buchungslogik. Kontonummern nach SKR03 und SKR04 nur, wo sie eindeutig sind.
| Vorgang | Buchung in Worten | Umsatzsteuer | Worauf achten |
|---|---|---|---|
| Kundenzahlung auf eine gestellte Rechnung | Verrechnungskonto Anbieter an Forderung gegen den Kunden | Bereits mit der Rechnung gebucht | Rechnungsnummer im Zahlungsvorgang erleichtert den Abgleich |
| Verkauf im Onlineshop ohne vorher gebuchte Rechnung | Verrechnungskonto Anbieter an Erlöse und Umsatzsteuer, sauberer über einen Debitor | Bei Sollversteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung, bei Vorauszahlung mit Ablauf des Zeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG) | Steuersatz und Leistungsort je Bestellung prüfen |
| Transaktionsgebühr | Nebenkosten des Geldverkehrs (SKR03 4970, SKR04 6855) an Verrechnungskonto Anbieter | Kann nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei sein; maßgeblich ist die Abrechnung | Erlös nie um die Gebühr kürzen |
| Gebühren für Zusatzleistungen wie Software oder Abonnement | Passendes Aufwandskonto an Verrechnungskonto oder an Kreditor | Grundsätzlich steuerpflichtig; bei Anbieter im EU-Ausland Steuerschuld beim Empfänger (§ 13b UStG) | Gebührenrechnung als Beleg zur Buchung |
| Auszahlung auf das Bankkonto | Geldtransit an Verrechnungskonto; auf der Bank: Bank an Geldtransit | Keine | Geldtransit muss nach Eingang auf null stehen |
| Vollständige Erstattung nach Rückgabe | Erlöse und Umsatzsteuer an Verrechnungskonto, mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung | Berichtigung im Zeitraum der Rückgängigmachung (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG) | Stornorechnung oder Rechnungskorrektur zuordnen |
| Teilerstattung oder nachträglicher Preisnachlass | Erlösschmälerung und anteilige Umsatzsteuer an Verrechnungskonto | Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG im Zeitraum der Änderung | Grund der Minderung dokumentieren |
| Rückbelastung durch die Bank oder den Kartenaussteller des Kunden | Forderung gegen den Kunden an Verrechnungskonto – die Forderung lebt wieder auf | Zunächst keine Änderung; erst bei Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG | Streitfall verfolgen und Ergebnis dokumentieren |
| Gebühr für die Rückbelastung | Nebenkosten des Geldverkehrs an Verrechnungskonto | Wie in der Abrechnung des Anbieters ausgewiesen | Getrennt von der Rückbelastung selbst buchen |
| Sicherheitseinbehalt und spätere Freigabe | Sonstige Forderung gegen den Anbieter an Verrechnungskonto; bei Freigabe umgekehrt | Keine | Kein Aufwand, nur gebundenes Guthaben |
| Währungsumrechnung | Kursdifferenz als sonstiger betrieblicher Aufwand oder Ertrag | Umrechnungsgebühr nach der Abrechnung des Anbieters | Je Währung ein eigenes Verrechnungskonto |
Gebühren und Umsatzsteuer: die allgemeinen Regeln
Ob auf einer Gebühr Umsatzsteuer liegt, hängt von der Art der Leistung und vom Sitz des Anbieters ab – nicht vom Markennamen. Stand: Oktober 2026.
Gebühren für die eigentliche Abwicklung von Zahlungen können unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG fallen; befreit sind dort die Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr. Ob eine konkrete Gebühr diese Voraussetzungen erfüllt, entscheidet nicht die Bezeichnung „Gebühr“, sondern der Inhalt der Leistung. Leistungen, die über die Zahlungsabwicklung hinausgehen – etwa Software-Abonnements, Funktionen zur Rechnungsstellung, Analyse- oder Werbeleistungen – sind keine Umsätze im Zahlungsverkehr und deshalb grundsätzlich steuerpflichtig.
Für den Ort einer sonstigen Leistung an ein Unternehmen gilt § 3a Abs. 2 UStG: Sie wird dort ausgeführt, von wo aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt – für Ihr Unternehmen also in Deutschland. Sitzt der Anbieter im übrigen Gemeinschaftsgebiet und ist die Leistung im Inland steuerpflichtig, schuldet nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG Ihr Unternehmen die Umsatzsteuer (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, im Alltag Reverse Charge). Die Rechnung kommt dann ohne deutsche Umsatzsteuer; Sie melden die Steuer in der Voranmeldung an und ziehen sie, sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG wieder ab. Eine steuerfreie Leistung löst dagegen keine Steuerschuld nach § 13b Abs. 1 UStG aus.
Praktisch heißt das: Lesen Sie die Gebühren- oder Monatsabrechnung Ihres Anbieters. Sie zeigt, ob Umsatzsteuer ausgewiesen ist, ob auf eine Steuerbefreiung verwiesen wird oder ob die Steuerschuld auf Sie übergeht. Danach richtet sich der Steuerschlüssel – einmal je Anbieter und Gebührenart festgelegt, kann die Software ihn bei jeder weiteren Zeile automatisch anwenden. Weil Sie zur Feststellung der Steuer und ihrer Grundlagen Aufzeichnungen führen müssen (§ 22 Abs. 1 UStG), gehören Gebührenarten mit unterschiedlicher Behandlung nicht unter denselben Steuerschlüssel. In Zweifelsfällen klärt ein Steuerberater die Einordnung einmalig; danach läuft sie automatisch.
Marktplätze: mit der Verkaufsabrechnung statt mit Einzelzahlungen arbeiten
Marktplätze rechnen periodisch ab – Verkäufe, Provisionen und Auszahlung stehen in einem Bericht.
Verkaufen Sie über einen Online-Marktplatz, zahlt der Kunde an den Marktplatz, nicht an Sie. Der Marktplatz behält Verkaufsprovisionen und weitere Gebühren ein und zahlt den Rest je Abrechnungszeitraum aus. Buchungsgrundlage ist deshalb die Abrechnung des Marktplatzes: Sie enthält jede Bestellung mit Bruttobetrag, die Gebühren je Art, Erstattungen und den Auszahlungsbetrag. Es gilt dieselbe Logik wie beim Zahlungsanbieter: Verkäufe in voller Höhe als Erlös, Gebühren getrennt als Aufwand, Auszahlung als Geldtransit – und ein Verrechnungskonto je Marktplatz, das am Ende jeder Abrechnungsperiode auf das ausgewiesene Guthaben abgestimmt wird.
Verkaufsprovisionen sind keine Zahlungsabwicklung, sondern Vermittlungs- oder Plattformleistungen und deshalb in der Regel steuerpflichtig. Rechnet der Marktplatz aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ab, gelten für Ihr Unternehmen die Regeln von oben: Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland, Steuerschuld beim Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG. Rechnet er aus Deutschland ab, enthält die Gebührenrechnung deutsche Umsatzsteuer, die Sie unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. Welche Variante gilt, steht auf der Gebührenrechnung – sie gehört als Beleg zur Buchung.
Die Umsatzsteuer auf Ihre eigenen Verkäufe bleibt Ihre Aufgabe: Sie versteuern jede Bestellung mit dem zutreffenden Steuersatz und Leistungsort. Bei Lieferungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten lohnt eine getrennte Führung der Erlöskonten nach Bestimmungsland, damit diese Umsätze vollständig und gesondert erklärt werden können. Unsere Buchhaltung bereitet dafür eine Datei für das EU-OSS-Verfahren vor; Registrierung und Übermittlung bleiben bei Ihnen. Prüfen Sie außerdem, ob die Verkaufsabrechnung des Marktplatzes und Ihre eigenen Rechnungen dieselben Beträge zeigen.
Erstattungen, Teilerstattungen und Rückbelastungen richtig behandeln
Drei Vorgänge, die auf dem Verrechnungskonto gleich aussehen, umsatzsteuerlich aber verschieden wirken.
Eine Erstattung nach Rückgabe macht den Umsatz rückgängig. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist dann die Umsatzsteuer zu berichtigen, und zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG für den Zeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist – nicht rückwirkend im Monat des Verkaufs. Gebucht wird die Minderung von Erlös und Umsatzsteuer gegen das Verrechnungskonto. Eine Teilerstattung, etwa ein Nachlass wegen eines Mangels, ändert die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG und wird als Erlösschmälerung mit anteiliger Umsatzsteuer gebucht. Ob der Anbieter seine ursprüngliche Gebühr zurückgibt, ist eine eigene Zeile in seinem Bericht und wird getrennt gebucht.
Eine Rückbelastung (Chargeback) ist etwas anderes: Der Kunde holt sich eine Zahlung über seine Bank oder seinen Kartenaussteller zurück, oft wegen eines Streitfalls. Der Anspruch aus dem Verkauf besteht weiter – die Forderung gegen den Kunden lebt wieder auf, das Verrechnungskonto sinkt. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer kommt erst in Betracht, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich wird (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Rückbelastungsgebühr des Anbieters ist eigener Aufwand. Wer Rückbelastungen pauschal als Erlösminderung bucht, mindert die Umsatzsteuer möglicherweise zu früh und verliert den Überblick über offene Streitfälle.
Schritt für Schritt: einen Zahlungsanbieter in die Buchhaltung einbinden
Einmal sauber eingerichtet, läuft der größte Teil danach ohne Handarbeit.
- 1. Verrechnungskonto anlegen: je Anbieter und je Währung ein eigenes Konto, eindeutig nach dem Anbieter benannt, damit Saldo und Bericht zusammengehören.
- 2. Anfangsbestand buchen: das Guthaben laut Anbieter zum Umstellungsstichtag als Eröffnungswert übernehmen und gegen den Kontoauszug des Anbieters prüfen.
- 3. Daten anbinden: Transaktionsdaten über eine Schnittstelle abrufen oder den monatlichen Transaktionsbericht als Datei einlesen – vollständig, nicht nur die Auszahlungen.
- 4. Zeilenarten zuordnen: Kundenzahlung, Gebühr, Erstattung, Rückbelastung, Einbehalt und Auszahlung je einer festen Buchungslogik zuweisen und den Steuerschlüssel je Gebührenart einmalig festlegen.
- 5. Forderungen verknüpfen: Kundenzahlungen gegen offene Ausgangsrechnungen ausgleichen; Shopverkäufe ohne vorherige Rechnung über einen Debitor erfassen, damit Erlös und Zahlung getrennt nachvollziehbar bleiben.
- 6. Monatlich abstimmen: Saldo des Verrechnungskontos gegen das Guthaben laut Anbieter, Geldtransit auf null, Differenzen sofort klären statt sie ins nächste Quartal mitzunehmen.
- 7. Belege sichern: Monatsabrechnungen, Gebührenrechnungen und Transaktionsberichte, aus denen gebucht wird, als Buchungsbelege acht Jahre aufbewahren (§ 147 Abs. 3 AO).
So bucht die Buchhaltung von jahresabschluss.io Zahlungsanbieter
Zeilenarten werden aus den Transaktionsdaten übernommen, nicht aus dem Verwendungszweck geraten.
In unserer Buchhaltung bekommt jeder angebundene Zahlungsanbieter ein eigenes Verrechnungskonto. Die Transaktionsdaten von Anbietern wie Stripe oder PayPal kommen mit ihrer Zeilenart an – Auszahlung, Gebühr, Kundenzahlung, Rückerstattung. Diese Angaben werden als Tatsache übernommen statt aus dem Verwendungszweck erraten: Eine Auszahlung wird Geldtransit, eine Gebühr Nebenkosten des Geldverkehrs, eine Kundenzahlung gleicht eine offene Ausgangsrechnung aus. Der Zahlungsabgleich sucht den passenden offenen Posten über Rechnungsnummer, Betrag und ein Fenster von 5 Tagen vor bis 60 Tagen nach Fälligkeit, auch bei Teilzahlungen und bei einer Zahlung für mehrere Rechnungen.
Auf dem Bankkonto erkennt der Abgleich die Auszahlung als Umbuchung zwischen eigenen Konten. Keine Bankzeile bucht dabei in die Gewinn- und Verlustrechnung; Aufwand und Erlös entstehen mit dem Beleg, nicht mit dem Geldeingang. Eindeutige Fälle bucht der Autopilot im Rahmen Ihrer Einstellungen selbst; Dubletten, Abweichungen bei Fremdwährung und unklare Zeilen landen in der Prüfung – mit dem Original links und dem Buchungsvorschlag rechts. Wiederkehrende Gebührenzeilen lassen sich zusätzlich über eigene Buchungsregeln festlegen, etwa nach Gegenpartei oder Text.
Häufige Fragen
Ist die Auszahlung von PayPal oder Stripe ein Umsatz?
Nein. Die Auszahlung überträgt nur Guthaben vom Konto beim Anbieter auf Ihr Bankkonto und wird als Geldtransit gebucht, im SKR03 auf 1360, im SKR04 auf 1460. Umsatz sind die einzelnen Verkäufe in voller Höhe; sie werden mit der Rechnung oder dem Verkaufsvorgang gebucht und über das Verrechnungskonto des Anbieters bezahlt. Wer die Auszahlung als Erlös bucht, verrechnet Erlöse mit Gebühren, was § 246 Abs. 2 HGB untersagt, und weist die Umsatzsteuer zu niedrig aus.
Muss ich auf Gebühren von Stripe oder PayPal Umsatzsteuer zahlen?
Das hängt von der Art der Gebühr und vom Sitz des Anbieters ab, nicht vom Namen. Gebühren für die reine Zahlungsabwicklung können nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei sein. Andere Leistungen, etwa Software- oder Abonnementgebühren, sind grundsätzlich steuerpflichtig; bei einem Anbieter im übrigen EU-Gebiet schuldet Ihr Unternehmen die Steuer dann nach § 13b UStG. Maßgeblich ist die Gebührenabrechnung des Anbieters. Legen Sie die Einordnung je Gebührenart einmal fest, im Zweifel mit Ihrem Steuerberater.
Welche Konten nutze ich für Zahlungsanbieter im SKR03 und SKR04?
Für das Guthaben beim Anbieter legen Sie je Anbieter ein eigenes Verrechnungskonto an. Die Auszahlung auf die Bank läuft über Geldtransit, im SKR03 Konto 1360, im SKR04 Konto 1460. Transaktionsgebühren gehören auf Nebenkosten des Geldverkehrs, im SKR03 Konto 4970, im SKR04 Konto 6855. Erlöse buchen Sie auf die üblichen Erlöskonten nach Steuersatz, zum Beispiel Erlöse 19 % USt auf 8400 im SKR03 beziehungsweise 4400 im SKR04.
Muss ich jeden Zahlungsnachweis des Anbieters aufbewahren?
Nicht jeden. Seit der Änderung der GoBD vom 14. Juli 2025 ist der Nachweis eines Zahlungsabwicklungsdienstes, der nur die technische Abwicklung einer elektronischen Zahlung dokumentiert, nicht aufbewahrungspflichtig – es sei denn, er dient als Buchungsbeleg, ist die einzige Form der Abrechnung mit dem Anbieter oder wird für die Abgrenzung barer und unbarer Vorgänge in der Kassenbuchführung gebraucht (GoBD Rz. 121). Abrechnungen und Transaktionsberichte, aus denen Sie buchen, sind Buchungsbelege und acht Jahre aufzubewahren.
Wie buche ich eine Rückbelastung durch den Kunden?
Die Rückbelastung mindert das Verrechnungskonto des Anbieters, und die Forderung gegen den Kunden wird wieder offen: Forderung an Verrechnungskonto. Erlös und Umsatzsteuer bleiben zunächst unverändert, denn der Anspruch aus dem Verkauf besteht weiter. Erst wenn das Entgelt uneinbringlich wird, ist die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Eine Gebühr des Anbieters für die Rückbelastung buchen Sie getrennt als Nebenkosten des Geldverkehrs.
Darf ich Umsätze nach Abzug der Gebühren netto buchen?
Nein. Für bilanzierende Unternehmen verbietet § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB, Aufwendungen mit Erträgen zu verrechnen; Erlös und Gebühr stehen getrennt in der Gewinn- und Verlustrechnung. Unabhängig von der Art der Gewinnermittlung bemisst sich die Umsatzsteuer nach dem Entgelt, das Ihr Kunde zahlt (§ 10 Abs. 1 UStG) – die Gebühr des Anbieters mindert es nicht. Wer netto bucht, weist deshalb regelmäßig zu wenig Umsatzsteuer aus.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 4 UStG – Steuerbefreiungen (Nr. 8 Buchst. d)
- § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 17 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage
- § 10 UStG – Bemessungsgrundlage
- § 246 HGB – Vollständigkeit, Verrechnungsverbot
- BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025: GoBD, 2. Änderung — Rz. 121: Nachweise von Zahlungsabwicklungsdiensten
Zahlungsanbieter und Bank in einem Abgleich
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