Organschaft im Einzelabschluss
Gewinnabführungsvertrag buchen: beide Seiten im Einzelabschluss
Einen Gewinnabführungsvertrag buchen Sie in zwei Einzelabschlüssen zugleich: Die Organgesellschaft zeigt abgeführte Gewinne und eine Verbindlichkeit, der Organträger einen Ertrag und eine Forderung. Im Verlustjahr drehen sich die Seiten um. Schwierig ist weniger der Buchungssatz als die Höhe, denn abgeführt werden darf genau der richtige Betrag. Diese Seite rechnet ein Gewinn- und ein Verlustjahr mit vorvertraglichem Verlustvortrag bis zur Steuer durch.
In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.
Stand: 2026-11-06
Wer was bucht: beide Vertragsseiten im Überblick
Zu den verbundenen Unternehmen rechnen beide Seiten, wenn sie Mutter- und Tochterunternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB sind. Die Stelle in der GuV nennt das Gesetz nicht, § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB verlangt den gesonderten Ausweis „unter entsprechender Bezeichnung“. Ein Teilgewinnabführungsvertrag nutzt dieselben Konten, begründet aber keine Organschaft, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG die Abführung des ganzen Gewinns verlangt.
| Vorgang | Organgesellschaft | Organträger |
|---|---|---|
| Gewinnjahr | Soll 2494 / 7394 Abgeführte Gewinne, Haben 0700 / 3400 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | Soll 1594 / 1260 Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Haben 2794 / 7194 Erhaltene Gewinne |
| Verlustjahr | Soll 1594 / 1260, Haben 2790 / 7190 Erträge aus Verlustübernahme | Soll 2490 / 7390 Aufwendungen aus Verlustübernahme, Haben 0700 / 3400 |
| Zahlung Gewinnjahr | Soll 0700 / 3400, Haben 1200 / 1800 Bank | Soll 1200 / 1800, Haben 1594 / 1260 |
| Zahlung Verlustjahr | Soll 1200 / 1800, Haben 1594 / 1260 | Soll 0700 / 3400, Haben 1200 / 1800 |
Was Vertrag, HGB und AktG für die Höhe vorgeben
- Ganzer Gewinn: Der Vertrag verpflichtet, den ganzen Gewinn abzuführen (§ 291 Abs. 1 Satz 1 AktG). Der Jahresabschluss weist danach keinen Bilanzgewinn mehr aus (R 14.5 Abs. 3 Satz 2 KStR).
- Höchstbetrag: Jahresüberschuss ohne die Abführung, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um die Einstellung in die gesetzliche Rücklage nach § 300 AktG und um den nach § 268 Abs. 8 HGB gesperrten Betrag (§ 301 Satz 1 AktG). Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen dürfen entnommen und abgeführt werden (Satz 2).
- Verlustübernahme: Der andere Vertragsteil gleicht „jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag“ aus, soweit nicht in der Vertragszeit gebildete andere Gewinnrücklagen dafür entnommen werden (§ 302 Abs. 1 AktG).
- GmbH als Organgesellschaft: Die Abführung darf den Betrag des § 301 AktG nicht überschreiten, und die Verlustübernahme muss durch Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart sein (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KStG).
- Wirksamkeit: Bei der GmbH verlangen die Richtlinien die Zustimmung beider Gesellschafterversammlungen, die notarielle Beurkundung des Beschlusses der beherrschten Gesellschaft und die Eintragung in deren Handelsregister (R 17 Abs. 1 KStR).
Beispiel: erstes Gewinnjahr mit vorvertraglichem Verlustvortrag
Beispiel mit Annahmen: Die Mutter-GmbH hält seit Jahren 100 % an der Tochter-GmbH. Der Vertrag ist im Dezember 2024 eingetragen und gilt laut Vertrag ab dem 1. Januar 2025, Laufzeit fünf Zeitjahre. Die Tochter hat aus der Zeit davor einen Verlustvortrag von 30.000 €. Keine Steuerumlage; das laufende Ergebnis der Tochter stimmt handels- und steuerrechtlich überein. Hebesatz 400 %.
Die Tochter führt 150.000 € ab, nicht 180.000 €. Der vorvertragliche Verlustvortrag mindert die Abführung, und das steht der Durchführung des Vertrags nicht entgegen (R 14.5 Abs. 5 Nr. 1 KStR). Würde die Mutter stattdessen die volle Summe vereinnahmen, wäre der Höchstbetrag verletzt.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Jahresüberschuss ohne die Gewinnabführung | 180.000,00 € |
| abzüglich Verlustvortrag aus dem Vorjahr | -30.000,00 € |
| abzüglich gesetzliche Rücklage (bei dieser GmbH keine) | 0,00 € |
| abzüglich ausschüttungsgesperrte Beträge (§ 268 Abs. 8 HGB, hier keine) | 0,00 € |
| Summe: abzuführender Gewinn | 150.000,00 € |
Die Buchungen und beide GuV-Ausschnitte für 2025
Die Mutter erzielt daneben ein eigenes Ergebnis vor Steuern von 400.000 €. Ihr Einkommen beträgt 400.000 € + 150.000 € − 150.000 € + 180.000 € = 580.000 €. Darauf entfallen 87.000 € Körperschaftsteuer (15 %, § 23 Abs. 1 KStG), 4.785 € Solidaritätszuschlag und 81.200 € Gewerbesteuer (580.000 € × 3,5 % × 400 %). Die Tochter trägt im Beispiel keine Steuern. Ihr Jahresüberschuss von 30.000 € gleicht den Verlustvortrag aus, das Bilanzergebnis ist 0 €. Bei der Mutter stehen 550.000 € Ergebnis vor Steuern, 172.985 € Steuern und 377.015 € Jahresüberschuss.
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Tochter: Gewinnabführung 2025 | 2494 / 7394 | 0700 / 3400 | 150.000,00 € |
| Mutter: Anspruch aus dem Vertrag | 1594 / 1260 | 2794 / 7194 | 150.000,00 € |
| Tochter: Zahlung März 2026 | 0700 / 3400 | 1200 / 1800 | 150.000,00 € |
| Mutter: Eingang März 2026 | 1200 / 1800 | 1594 / 1260 | 150.000,00 € |
| Summe | — | — | 600.000,00 € |
Verlustjahr 2026: § 302 AktG in Zahlen
Beispiel: Die Tochter schließt 2026 vor Verlustübernahme mit einem Fehlbetrag von 70.000 € ab, die Mutter erzielt selbst 300.000 €. In der Vertragszeit gebildete Rücklagen gibt es nicht.
Die Tochter weist danach einen Jahresfehlbetrag von 0 € aus. Der Aufwand der Mutter von 70.000 € darf steuerlich nicht abgezogen werden, stattdessen wird ihr das negative Einkommen der Tochter zugerechnet (R 14.6 Abs. 1 Satz 2 KStR). Ihr Einkommen beträgt 300.000 € − 70.000 € + 70.000 € − 70.000 € = 230.000 €. Eine unterlassene Verzinsung des Ausgleichsanspruchs steht der Durchführung nicht entgegen (H 14.5 KStH).
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Tochter: Anspruch auf Ausgleich | 1594 / 1260 | 2790 / 7190 | 70.000,00 € |
| Mutter: Pflicht zum Ausgleich | 2490 / 7390 | 0700 / 3400 | 70.000,00 € |
| Summe | — | — | 140.000,00 € |
Einkommen zurechnen statt Abführung versteuern
- Zuzurechnen ist das Einkommen der Organgesellschaft vor der Abführung oder dem Verlustausgleich (R 14.6 Abs. 1 Satz 1 KStR), im Beispiel 180.000 €. Beim Organträger bleibt der abgeführte Gewinn außer Ansatz (Satz 2).
- Der steuerliche Verlustvortrag der Organgesellschaft ruht: Ein Abzug nach § 10d EStG ist bei ihr nicht zulässig (§ 15 Satz 1 Nr. 1 KStG). Für die Gewerbesteuer sperrt § 10a Satz 3 GewStG Fehlbeträge aus der Zeit vor dem Vertrag.
- Minderabführung: Die 30.000 € Abstand zwischen Abführung und Steuerbilanzgewinn haben ihre Ursache vor der Organschaft und gelten als Einlage des Organträgers (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KStG; zum Ausgleich vorvertraglicher Verluste R 14.5 Abs. 5 Nr. 1 KStR). Bei der Mutter erhöht sich dadurch der steuerliche Beteiligungsbuchwert um 30.000 € als nachträgliche Anschaffungskosten (H 14.7 KStH). Die steuerliche Fiktion allein erhöht den handelsrechtlichen Beteiligungsansatz nicht (§ 253 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1 HGB). Diese Abweichung berücksichtigen Sie zusätzlich in der Steuerbilanz oder Überleitungsrechnung; das berechnete Einkommen von 580.000 € ändert sich dadurch nicht. Abweichungen mit Ursache in der Organschaftszeit regelt § 14 Abs. 4 KStG.
- Gewerbesteuer: Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Sie gibt trotzdem eine eigene Erklärung ab.
- Ausgleichszahlungen an Minderheiten versteuert die Organgesellschaft selbst mit 20/17 (§ 16 KStG).
- Feststellung: Das zuzurechnende Einkommen wird gesondert und einheitlich festgestellt (§ 14 Abs. 5 KStG). Die Umsatzsteuer folgt eigenen Regeln.
Fallen, die die Organschaft kippen, und der Weg zur Kanzlei
Wird der Vertrag innerhalb der ersten fünf Jahre nicht tatsächlich durchgeführt, wird die Organschaft grundsätzlich von Anfang an nicht anerkannt (R 14.5 Abs. 8 KStR). Für fehlerhafte Bilanzansätze enthält § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG eine Heilungsregel. Lassen Sie Vertrag, Laufzeit und ersten Abschluss deshalb von der Kanzlei prüfen.
| Punkt | Vorgabe | Fundstelle |
|---|---|---|
| Laufzeit | mindestens fünf Zeitjahre ab Beginn des ersten Organschafts-Wirtschaftsjahres, nicht fünf Wirtschaftsjahre | § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG, R 14.5 Abs. 2 KStR |
| Eintragung | Zurechnung erstmals für das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem der Vertrag wirksam wird | § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG |
| Finanzielle Eingliederung | Mehrheit der Stimmrechte vom Beginn des Wirtschaftsjahres an | § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG |
| Rücklagen | Einstellung in Gewinnrücklagen nur bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung | § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG |
| Vorvertragliche Rücklagen | Auflösung und Abführung gilt als Nichtdurchführung | R 14.5 Abs. 4 KStR |
| Vorzeitiges Ende | nur aus wichtigem Grund unschädlich | § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG, R 14.5 Abs. 6 KStR |
| Fehlerhafter Abschluss | gilt unter Voraussetzungen als durchgeführt; Korrektur spätestens im nächsten Abschluss nach Beanstandung | § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG |
| Pensionen | Sperre des § 253 Abs. 6 HGB nicht analog im Rahmen des § 301 AktG | H 14.5 KStH, BMF vom 23.12.2016 |
Gewinnabführung in der Software und ihre Grenzen
In den Stammdaten erfassen Sie den Ergebnisabführungsvertrag und die Vertragsseite. Danach zeigt die GuV die passenden Posten: bei der Organgesellschaft die abgeführten Gewinne und übernommenen Verluste vor dem Jahresüberschuss, beim Organträger die Erträge nach den Beteiligungserträgen und die Aufwendungen nach den Zinsaufwendungen. Die Konten 2494 / 7394, 2790 / 7190, 2794 / 7194 und 2490 / 7390 sind diesen Posten zugeordnet. Die einstufige, mehrstufige und mittelbare Organschaft übermittelt die Software für Organträger und Organgesellschaft in der Körperschaft- und Gewerbesteuer im Kernfall direkt, und der Organträger kann Werte aus der Erklärung der Organgesellschaft übernehmen.
Die Grenzen: Die Software rechnet den Höchstbetrag nach § 301 AktG nicht und hat für die Abführung selbst keine Abschlussvorlage, eine solche gibt es nur für den Ausgleich an außenstehende Aktionäre nach § 158 Abs. 2 AktG. Den Betrag ermitteln und buchen Sie selbst. Sie prüft weder Vertrag noch Eintragung noch Laufzeit. Bestimmte Sonderposten sowie vororganschaftliche Mehr- und Minderabführungen nach § 14 Abs. 3 KStG sperrt sie benannt für den Direktversand. Das betrifft auch die Körperschaftsteuererklärungen für das Gewinnjahr 2025 dieses Beispiels mit seiner vororganschaftlichen Minderabführung von 30.000 €; diese reichen Sie über Ihre Kanzlei ein. Jede Gesellschaft bekommt ihren eigenen Einzelabschluss. Der Direktversand kostet je Erklärung 50 € und gilt nur für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025; die Preise je Größenklasse stehen in der Preisübersicht.
Häufige Fragen
Wann bucht die Organgesellschaft die Gewinnabführung?
Im Abschluss des Geschäftsjahres, dessen Gewinn abgeführt wird. Die abgeführten Gewinne sind ein Posten der GuV (§ 277 Abs. 3 Satz 2 HGB), und § 301 AktG knüpft an den Jahresüberschuss ohne die Abführung an. Gezahlt wird oft erst im Folgejahr, bis dahin steht eine Verbindlichkeit in der Bilanz.
Muss eine GmbH den Gewinnabführungsvertrag eintragen lassen?
Ja. Nach R 17 Abs. 1 KStR ist der Vertrag bei einer GmbH als Organgesellschaft zivilrechtlich nur wirksam, wenn beide Gesellschafterversammlungen zustimmen und er im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft eingetragen wird. Die Zustimmung der beherrschten Gesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung.
Was passiert mit einem Verlustvortrag aus der Zeit vor dem Vertrag?
Handelsrechtlich mindert er den abzuführenden Betrag (§ 301 Satz 1 AktG). Steuerlich ruht ein Verlustabzug nach § 10d EStG während der Organschaft (§ 15 Satz 1 Nr. 1 KStG), die Organgesellschaft kann ihn nicht nutzen.
Darf die Organgesellschaft Gewinn in Rücklagen einstellen?
Nur soweit das bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG). Die Richtlinien verlangen einen konkreten Anlass wie eine Betriebsverlegung oder Kapazitätsausweitung (R 14.5 Abs. 5 Nr. 3 KStR). Die gesetzliche Rücklage ist ausgenommen.
Ist die Abführung beim Organträger steuerpflichtig?
Nein, sie bleibt außer Ansatz. Besteuert wird stattdessen das zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft vor der Abführung (R 14.6 Abs. 1 KStR). Umgekehrt ist der Verlustausgleich beim Organträger nicht abziehbar, ihm wird das negative Einkommen zugerechnet.
Was gilt, wenn der Vertrag vor Ablauf von fünf Jahren endet?
Eine Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG), etwa die Veräußerung der Beteiligung (R 14.5 Abs. 6 KStR). Ohne wichtigen Grund ist der Vertrag von Anfang an steuerrechtlich unwirksam.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 277 HGB, Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV — abgerufen am 06.11.2026
- § 301 AktG, Höchstbetrag der Gewinnabführung — abgerufen am 06.11.2026
- § 302 AktG, Verlustübernahme — abgerufen am 06.11.2026
- § 14 KStG, Organgesellschaft — abgerufen am 06.11.2026
- § 15 KStG, Einkommen bei Organschaft — abgerufen am 06.11.2026
- § 17 KStG, andere Kapitalgesellschaften — abgerufen am 06.11.2026
- R 14.5 bis 14.7 KStR und H 14.5, Amtliches KSt-Handbuch 2026 — abgerufen am 06.11.2026
- R 17 KStR, Amtliches KSt-Handbuch 2026 — abgerufen am 06.11.2026
- § 10a GewStG, Gewerbeverlust — abgerufen am 06.11.2026
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