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§§ 230 ff. HGB

Stille Beteiligung bilanzieren: Ausweis, Gewinnanteil und Steuerfolgen bei typisch und atypisch still

Eine stille Beteiligung bilanzieren Sie beim Inhaber des Handelsgeschäfts regelmäßig unter den Verbindlichkeiten und beim stillen Gesellschafter als Finanzanlage; ob sie typisch oder atypisch ist, entscheidet nicht die Überschrift, sondern der Inhalt des Vertrags. Davon hängen Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer und Gewinnfeststellung ab. Das HGB selbst kennt für die stille Einlage keinen eigenen Bilanzposten. Diese Seite rechnet einen Gewinnanteil von 30.000 € von der Buchung bis zur Hinzurechnung durch.

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Stand: 2026-11-06

Typisch oder atypisch still: der Vertrag entscheidet

BFH, Urteil vom 13. November 2025, IV R 24/23; § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Mitunternehmer ist der stille Gesellschafter, wenn er Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Das Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich Geschäftswert vermittelt. Eine ausgeprägte Initiative ersetzt fehlendes Risiko nicht, und das Versprechen künftiger Dienste ist kein Beitrag, der das eigene Vermögen belastet. Wer im Vertrag „atypisch“ schreibt, ohne den Stillen an den Reserven zu beteiligen, bekommt deshalb steuerlich in der Regel die typische Lösung. Darauf verzichten kann die Rechtsprechung nur bei einer besonders stark ausgeprägten, geschäftsführergleichen Initiative, und auch dann muss eigenes Vermögen des Stillen belastet werden können.

Folgen beider Formen
FrageTypisch stillAtypisch still
BeteiligungGewinn, Verlust soweit nicht ausgeschlossen (§ 231 Abs. 2 HGB), keine stillen ReservenRegelmäßig Gewinn, Verlust und stille Reserven einschließlich Geschäftswert; abweichende Ausgestaltung bei besonders starker Mitunternehmerinitiative möglich, sofern mindestens ein schwaches Mitunternehmerrisiko bleibt.
Einkünfte des StillenKapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG); gehört die Beteiligung zu einem Betrieb, zählen sie zu dessen Einkünften (§ 20 Abs. 8 EStG)Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
GewinnfeststellungKeineGesonderte und einheitliche Feststellung
KapitalertragsteuerJa, 25 % zuzüglich SolidaritätszuschlagNein, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG nimmt Mitunternehmer aus
Gewerbesteuer beim InhaberGewinnanteil abziehbar, aber Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStGKeine Hinzurechnung; der Gewinnanteil gehört zum gewerblichen Gewinn der Mitunternehmerschaft und mindert ihn nicht

Was die §§ 230 bis 236 HGB für die Bilanz hergeben

Gesetz in der aktuellen Fassung; ein eigener Posten für die stille Einlage steht weder in § 266 HGB noch in den §§ 230 ff. HGB

  • § 230: Die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers über, aus den Geschäften wird nur er berechtigt und verpflichtet. Ein Gesellschaftsvermögen, das bilanziert werden könnte, entsteht nicht.
  • § 231: Fehlt eine Regelung, gilt ein angemessener Anteil. Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden, die Gewinnbeteiligung nicht.
  • § 232 Abs. 1: Am Schluss jedes Geschäftsjahrs werden Gewinn und Verlust berechnet und der Gewinn ausbezahlt. Der Gewinnanteil gehört deshalb in das abgelaufene Geschäftsjahr.
  • § 232 Abs. 2: Verlust trägt der Stille nur bis zum Betrag seiner Einlage. Bezogenen Gewinn muss er nicht zurückzahlen, solange die Einlage gemindert ist, füllt späterer Gewinn sie aber wieder auf.
  • § 232 Abs. 3: Nicht abgehobener Gewinn vermehrt die Einlage nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist. Er bleibt also eine eigene Verbindlichkeit.
  • § 235 und § 236: Bei Ende der Gesellschaft ist das Guthaben in Geld zu berichtigen, im Insolvenzverfahren ist der Stille Insolvenzgläubiger. Deshalb steht die Einlage regelmäßig unter den Verbindlichkeiten, so ordnen sie auch SKR03 und SKR04 ein.

Wann eine stille Einlage ausnahmsweise wie Eigenkapital zu zeigen ist, regelt das HGB nicht. Sehen Verträge Nachrang und volle Verlustteilnahme vor, gehört die Frage zum Abschlussprüfer oder zur Kanzlei; ein Automatismus besteht nicht.

Beispiel: 200.000 € stille Einlage und 30.000 € Gewinnanteil

Inhaber ist eine GmbH; Konten SKR03 | SKR04; typisch still, ohne Kirchensteuer

Beispiel: Eine Investorin beteiligt sich mit 200.000 € still an einer GmbH, sie erhält 15 % des Jahresgewinns vor Gewinnanteil und ist nicht am Stammkapital beteiligt. Für das Geschäftsjahr beträgt die Bemessungsgrundlage 200.000 €, der Gewinnanteil also 30.000 €. Der Vertrag legt die Auszahlung auf den 31. März des Folgejahres.

Abzug: Kapitalertragsteuer 25 % von 30.000 € = 7.500,00 €, Solidaritätszuschlag 5,5 % davon = 412,50 €, zusammen 7.912,50 €. Ausgezahlt werden 22.087,50 €. Die Steuer ist bis zum 10. April abzuführen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG). Enthält der Vertrag keinen Auszahlungstermin, gilt der Ertrag am Tag nach Aufstellung der Bilanz oder sonstiger Feststellung als zugeflossen, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 44 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Buchungen beim Inhaber
VorgangSollHabenBetrag
Einlage1200 | 1800 Bank0760 | 3520 Verbindlichkeiten gegenüber typisch stillen Gesellschaftern200.000,00 €
Stichtag: Gewinnanteil2493 | 7399 Abgeführte Gewinnanteile bei typisch stiller Beteiligung1709 | 3620 Gewinnverfügungskonto stille Gesellschafter30.000,00 €
31. März: Auszahlung1709 | 3620 Gewinnverfügungskonto stille Gesellschafter1200 | 1800 Bank22.087,50 €
31. März: einbehaltene Steuer1709 | 3620 Gewinnverfügungskonto stille Gesellschafter1700 | 3500 Sonstige Verbindlichkeiten7.912,50 €
April: Abführung1700 | 3500 Sonstige Verbindlichkeiten1200 | 1800 Bank7.912,50 €

Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG durchgerechnet

Gleich lautende Erlasse vom 2. Juli 2012, Rz. 28; H 8.1 (3) GewStH 2024; Steuermesszahl § 11 Abs. 2 GewStG

Der Gewinnanteil geht in voller Höhe in die Summe der Finanzierungsanteile ein. Die Gewinnanteile sind unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger hinzuzurechnen. Erst die Summe aller Posten wird um den Freibetrag gekürzt und zu einem Viertel angesetzt. Ohne weitere Finanzierungsposten bliebe es hier bei null. Ein Verlustanteil des Stillen mindert die Summe, soweit die Verlustübernahme beim Inhaber als Ertrag erfasst wurde und dessen Verlust aus Gewerbebetrieb verringert hat. Wird die Summe negativ, ist ein Viertel dieser negativen Summe anzusetzen; der Freibetrag wird dabei nicht abgezogen.

Beispiel: Die GmbH hat zusätzlich 190.000 € Zinsaufwand, Hebesatz 400 %. Die Hinzurechnung erhöht den Gewerbeertrag um 5.000 €, das sind 5.000 € × 3,5 % × 400 % = 700 € Gewerbesteuer.

Rechenweg
PostenBetrag
Entgelte für Schulden (Buchst. a)190.000,00 €
Gewinnanteil stiller Gesellschafter (Buchst. c)30.000,00 €
Summe220.000,00 €
Abzüglich Freibetrag−200.000,00 €
Verbleibend20.000,00 €
Davon ein Viertel als Hinzurechnung5.000,00 €

Spiegelbild beim stillen Gesellschafter

Wenn eine Gesellschaft die stille Beteiligung hält; Konten SKR03 | SKR04

Hält eine GmbH die stille Beteiligung, zeigt sie die Einlage im Anlagevermögen auf 0513 | 0830 Typisch stille Beteiligungen beziehungsweise 0516 | 0840 Atypisch stille Beteiligungen. Der Ertrag steht brutto in der GuV, die einbehaltene Steuer ist anrechenbar. Natürliche Personen im Privatvermögen haben Einkünfte aus Kapitalvermögen; hält der Stille zugleich mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft, greift der Abgeltungstarif nicht, soweit der Gewinnanteil dort Betriebsausgabe ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG).

Gewinnanteil bei einer beteiligten GmbH: Entstehung und Auszahlung, Zahlen wie im Beispiel
VorgangSollHabenBetrag
Stichtag: entstandener Gewinnanspruch1500 | 1300 Sonstige Vermögensgegenstände2613 | 7002 Erträge aus typisch stillen Beteiligungen30.000,00 €
31. März des Folgejahres: Zahlungseingang1200 | 1800 Bank1500 | 1300 Sonstige Vermögensgegenstände22.087,50 €
31. März: Kapitalertragsteuer2213 | 7630 Kapitalertragsteuer 25 %1500 | 1300 Sonstige Vermögensgegenstände7.500,00 €
31. März: Solidaritätszuschlag2216 | 7633 Anrechenbarer Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragsteuer 25 %1500 | 1300 Sonstige Vermögensgegenstände412,50 €

Sonderfälle: Aktiengesellschaft, Gesellschafter als Stiller, Verlust

  • Aktiengesellschaft als Inhaber: Die stille Beteiligung ist ein Teilgewinnabführungsvertrag nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003, II ZR 109/02). In der GuV sind solche Gewinne gesondert auszuweisen (§ 277 Abs. 3 Satz 2 HGB).
  • Gesellschafter als Stiller: Der Gewinnanteil muss angemessen sein, sonst droht eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das Einkommen nicht mindern darf (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Die Verbindlichkeit ist nach § 42 Abs. 3 GmbHG als solche gegenüber Gesellschaftern erkennbar zu machen.
  • Verlustanteil: Soweit der Stille am Verlust teilnimmt, kürzt sein Anteil die Verbindlichkeit: Soll 0760 | 3520, Haben 2493 | 7399. Das Konto nennt ausdrücklich „ausgeglichene Verlustanteile (Haben)“. Spätere Gewinne füllen die Einlage zuerst wieder auf (§ 232 Abs. 2 HGB).
  • Arbeitnehmer als Stiller: Laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, nicht unter den Arbeitslohn (BFH, 21. Oktober 2025, VIII R 13/23).
  • Atypisch still in der Bilanz: Der Katalog führt die Verbindlichkeit auf 0770 | 3530, aber kein eigenes GuV-Konto für den Gewinnanteil. Steuerlich ist er nicht abziehbar, sondern Teil der Mitunternehmerschaft.

Ausweis, Anhang und die Spuren in Erklärungen

Bilanz: Die Einlage steht unter den sonstigen Verbindlichkeiten, Sie vermerken die Restlaufzeit bis zu einem und von mehr als einem Jahr (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB). Bei einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren gehört der Gesamtbetrag in den Anhang (§ 285 Nr. 1 Buchst. a HGB). Der noch nicht ausgezahlte Gewinnanteil steht auf dem Gewinnverfügungskonto, ebenfalls unter den sonstigen Verbindlichkeiten.

GuV: Auch stille Beteiligungen an einer GmbH sind nach der Rechtsprechung Teilgewinnabführungsverträge (BFH, I R 33/22). Für solche Verträge verlangt § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB den gesonderten Ausweis abgeführter und erhaltener Gewinne; zum Ausweis selbst äußert sich das Urteil nicht. Der Kontenkatalog der Software ordnet 2493 | 7399 dem sonstigen betrieblichen Aufwand zu, den gesonderten Ausweis stellen Sie selbst her. In der Körperschaftsteuer ist der angemessene Gewinnanteil grundsätzlich Betriebsausgabe. In der Gewerbesteuererklärung wird er in der Hinzurechnungszeile für Buchst. c eingetragen, und zwar mit dem vollen Betrag.

Kapitalertragsteuer: Die Anmeldung läuft monatlich für den Monat des Abzugs, bei Kirchensteuerpflicht des Stillen ändert sich die Berechnung. Dem Stillen stellen Sie eine Bescheinigung aus (§ 45a EStG).

Was Sie klären und was die Software dazu beiträgt

Lesen Sie vor der ersten Buchung den Vertrag: Verlustbeteiligung, Beteiligung an stillen Reserven und Geschäftswert, Zustimmungsrechte, Kündigung, Auszahlungstermin. Ob typisch oder atypisch, ist fast immer eine Frage für die Kanzlei, ebenso ein Eigenkapitalausweis und jede Beteiligung von Gesellschaftern oder Angehörigen. Muster für den Vertrag finden Sie hier bewusst nicht.

Einen eigenen Bilanzassistenten für die stille Beteiligung gibt es nicht: Einlage, Gewinnanteil und Verlust buchen Sie selbst auf die genannten Konten, und die Software erkennt nicht, ob der Vertrag typisch oder atypisch ist. Sie trägt die Steuerfolgen: In der Gewerbesteuererklärung wird der Saldo von 2493 | 7399 als Gewinnanteil stiller Gesellschafter vorbelegt. Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung für stille Beteiligungen und partiarische Darlehen erfassen Sie selbst mit Betrag und Zufluss; die Software rechnet daraus die Steuer, legt den Termin in den Steuerkalender und übermittelt direkt, für 2023 bis 2026. Ein Gewinnanteil auf 2493 | 7399 löst in den Prüfungen der Buchhaltung einen Hinweis darauf aus. Bei der steuerlichen Erfassung gibt es die Frage nach der atypisch stillen Beteiligung; einen eigenen Ablauf für deren Gewinnfeststellung gibt es nicht. Die Gewerbesteuererklärung ist direkt übermittelbar, kostet 50 € und gilt nur für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025; der erste Jahresabschluss ist kostenlos, danach kostet er je Größenklasse 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 €.

Häufige Fragen

Wo steht eine typisch stille Beteiligung in der Bilanz?

Beim Inhaber regelmäßig unter den Verbindlichkeiten, im Kontenrahmen SKR03 0760, SKR04 3520, im Posten sonstige Verbindlichkeiten. Grund ist § 236 Abs. 1 HGB: Der Stille ist im Insolvenzverfahren Insolvenzgläubiger, soweit die Einlage seinen Verlustanteil übersteigt. Beim Stillen steht sie als Finanzanlage.

Wann ist eine stille Beteiligung atypisch?

Wenn der Stille Mitunternehmer ist: Er muss Mitunternehmerrisiko tragen, regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn, Verlust und stillen Reserven einschließlich Geschäftswert, und Mitunternehmerinitiative entfalten können. Eine stark ausgeprägte Initiative ersetzt fehlendes Risiko nicht (BFH, Urteil vom 13. November 2025, IV R 24/23).

Muss auf den Gewinnanteil Kapitalertragsteuer einbehalten werden?

Bei typisch stiller Beteiligung ja: 25 % nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzüglich Solidaritätszuschlag. Der Inhaber nimmt den Abzug vor und führt die im Monat einbehaltene Steuer bis zum 10. des Folgemonats ab (§ 44 Abs. 1 EStG). Bei Mitunternehmern entfällt das, weil § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG sie ausnimmt.

Wann gilt der Gewinnanteil als zugeflossen, wenn der Vertrag nichts sagt?

Am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll (§ 44 Abs. 3 Satz 1 EStG). Mit dem Zufluss entsteht die Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Wird der Gewinnanteil bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet?

Bei typisch stiller Beteiligung ja, im Rahmen des § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG: Der Betrag fließt in die Summe der Finanzierungsanteile, die zu einem Viertel angesetzt wird, soweit sie 200.000 € übersteigt. Es kommt nicht darauf an, wie der Empfänger behandelt wird. Gewinnanteile atypisch Stiller werden nicht hinzugerechnet.

Erhöht stehengelassener Gewinn die stille Einlage?

Nein, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 232 Abs. 3 HGB). Er bleibt auf einem eigenen Verbindlichkeitskonto. Solange die Einlage durch Verlust gemindert ist, wird der jährliche Gewinn aber zuerst zur Deckung des Verlusts verwendet (§ 232 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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