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Körperschaftsteuer · Kapitalertragsteuer

Wie meldet eine GmbH die Kapitalertragsteuer auf eine Gewinnausschüttung an?

Beschließen die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung, behält die GmbH 25 % Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag ein — zusammen 26,375 % — und führt beide Beträge bei dieser Art von Kapitalerträgen im Zeitpunkt des Zuflusses ab (§ 44 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 EStG); in derselben Frist ist die Anmeldung elektronisch zu übermitteln (§ 45a Abs. 1 Satz 1 EStG). Zugeflossen ist die Ausschüttung an dem Tag, den der Beschluss als Auszahlungstag bestimmt; fehlt eine solche Bestimmung, am Tag nach der Beschlussfassung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG). Von 100.000 € beschlossener Ausschüttung kommen beim Gesellschafter 73.625 € an. Diese Seite geht den Ablauf von Beschluss bis Steuerbescheinigung durch, erklärt die Einlagenrückgewähr aus dem steuerlichen Einlagekonto und sagt, wie die Anmeldung in der Software vorbereitet und wo sie eingereicht wird.

Stand: 2026-09-02

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Vom Gewinnverwendungsbeschluss zum Zufluss

Anspruch und Beschluss

Die Gesellschafter haben nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag, soweit der Betrag nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss von der Verteilung ausgeschlossen ist. Über die Verwendung des Ergebnisses beschließen sie nach § 46 Nr. 1 GmbHG zusammen mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Das zur Erhaltung des Stammkapitals nötige Vermögen darf nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht ausgezahlt werden; eine UG stellt vorher ein Viertel des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage ein (§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG).

Der Zuflusstag steht im Beschluss

Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 EStG fließt eine beschlossene Ausschüttung an dem Tag zu, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Ist nur die Ausschüttung festgesetzt, ohne Beschluss über den Auszahlungszeitpunkt, gilt nach Satz 2 der Tag nach der Beschlussfassung. Wer die Liquidität erst später hat, schreibt den Auszahlungstag deshalb in den Beschluss — sonst gilt schon der Tag nach der Beschlussfassung als Zufluss, und Abführung wie Anmeldung sind fällig, bevor das Geld geflossen ist.

Entstehung und Einbehalt

Die Kapitalertragsteuer entsteht im Zeitpunkt des Zuflusses (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG); die GmbH als Schuldnerin der Kapitalerträge nimmt den Abzug in diesem Zeitpunkt für Rechnung des Gesellschafters vor (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG). Bemessungsgrundlage sind nach § 43a Abs. 2 Satz 1 EStG die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug; ein Sparer-Pauschbetrag wird erst in der Veranlagung des Gesellschafters berücksichtigt.

Vorabausschüttung und verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Vorabausschüttung auf den laufenden Gewinn löst denselben Steuerabzug aus wie die Ausschüttung nach dem Jahresabschluss. Eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gehört nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ebenfalls zu den Kapitalerträgen; wird sie im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, ist die Kapitalertragsteuer für den damaligen Zufluss nachzumelden.

Wie wird die Kapitalertragsteuer berechnet? Das Beispiel mit 100.000 €

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH beschließt am 20. Mai 2026 eine Ausschüttung von 100.000 € an ihren Alleingesellschafter, Auszahlung laut Beschluss am 1. Juni 2026. Die GmbH behält 25 % Kapitalertragsteuer, 25.000 €, und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag, 1.375 €, ein — zusammen 26.375 € oder 26,375 % der Ausschüttung. Ausgezahlt werden 73.625 €. Beide Beträge sind am 1. Juni 2026, dem Tag des Zuflusses, an das Finanzamt der GmbH abzuführen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 EStG) und in derselben Frist elektronisch anzumelden (§ 45a Abs. 1 Satz 1 EStG); die Frist bis zum zehnten des Folgemonats aus dem ersten Halbsatz gilt für andere Kapitalerträge, nicht für Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft. Ist der Gesellschafter kirchensteuerpflichtig und hat er keinen Sperrvermerk gesetzt, behält die GmbH zusätzlich Kirchensteuer ein; die Kapitalertragsteuer ermäßigt sich dann nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG um ein Viertel der Kirchensteuer, das Kirchensteuerabzugsmerkmal wird nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 EStG jährlich vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt.

Ist der Gesellschafter selbst eine Kapitalgesellschaft, ändert sich am Abzug nichts: § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG ordnet den Steuerabzug ungeachtet der Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG an. Die Mutter-GmbH lässt sich die einbehaltene Steuer über die Bescheinigung in ihrer eigenen Körperschaftsteuerveranlagung anrechnen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG); bei einer Beteiligung von mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres bleibt die Dividende bei ihr nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 KStG zu 95 % außer Ansatz, 5 % gelten nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Gewinnausschüttung von 100.000 €: Abzug, Auszahlung, Fristen
PositionBetrag oder TerminNorm
Beschlossene Ausschüttung100.000,00 €§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 46 Nr. 1 GmbHG
Kapitalertragsteuer 25 %25.000,00 €§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer1.375,00 €§ 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Satz 1 SolZG
Gesamter Abzug26.375,00 € (26,375 %)—
Auszahlung an den Gesellschafter73.625,00 €—
Zuflussim Beschluss bestimmter Auszahlungstag, sonst Tag nach dem Beschluss§ 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG
Anmeldung und Abführungim Zeitpunkt des Zuflusses, nicht erst im Folgemonat§ 44 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2, § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG
Steuerbescheinigungauf Verlangen des Gesellschafters, amtliches Muster§ 45a Abs. 2 Satz 1 EStG
Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung1 % je angefangenen Monat§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO

Anmeldung und Abführung: Form, Frist und Haftung

  • Die Anmeldung wird nach § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg übermittelt — innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 EStG, bei Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft also im Zeitpunkt des Zuflusses; die Zahlung ist zum selben Zeitpunkt fällig
  • Die Anmeldung ist nach § 45a Abs. 1 Satz 2 EStG auch abzugeben, wenn kein oder nur ein teilweiser Steuerabzug vorzunehmen ist, etwa bei einer Einlagenrückgewähr oder bei einer vorgelegten Freistellung
  • Eine Steueranmeldung steht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich; ein Einspruch dagegen ist nach § 355 Abs. 1 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Eingang beim Finanzamt möglich
  • Die GmbH haftet nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen hat, wenn sie nicht nachweist, dass sie ihre Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat
  • Bei verspäteter Zahlung fällt nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Betrags je angefangenen Monat an; eine verspätete Anmeldung kann nach § 152 Abs. 1 AO einen Verspätungszuschlag auslösen
  • Die Anmeldung erfasst die Ausschüttung eines Zuflusstages an alle Gesellschafter zusammen; fließt an mehreren Tagen zu, ist für jeden Zuflusstag anzumelden

Einlagenrückgewähr: wenn aus dem steuerlichen Einlagekonto ausgeschüttet wird

Nicht jede Ausschüttung ist Gewinn. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG mindern Leistungen der GmbH das steuerliche Einlagekonto nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen; der ausschüttbare Gewinn ist nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG das Eigenkapital laut Steuerbilanz abzüglich gezeichnetem Kapital und Bestand des Einlagekontos. Erst wenn dieser Gewinn aufgebraucht ist, gilt die Ausschüttung als Rückzahlung von Einlagen — und die gehört beim Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den Einnahmen. Ein Wahlrecht gibt es nicht: Die Reihenfolge ist zwingend.

Beispiel: Die GmbH schüttet 100.000 € aus. Ihr ausschüttbarer Gewinn zum Schluss des Vorjahres beträgt 60.000 €, das festgestellte Einlagekonto 50.000 €. Dann sind 60.000 € Gewinnausschüttung mit 15.000 € Kapitalertragsteuer und 825 € Solidaritätszuschlag, die übrigen 40.000 € Einlagenrückgewähr ohne Abzug; ausgezahlt werden 84.175 €. Die GmbH bescheinigt die Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG nach amtlichem Muster mit Name, Anschrift, Höhe und Tag der Leistung. Diese Bescheinigung ist die Falle des Verfahrens: Wird ein zu niedriger Betrag bescheinigt, bleibt es nach § 27 Abs. 5 Satz 1 KStG bei der Verwendung laut Bescheinigung; ist bis zum Tag der erstmaligen Feststellung des Einlagekontos gar keine Bescheinigung erteilt, gilt der Betrag nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG als mit 0 € bescheinigt, und eine Berichtigung ist nach Satz 3 ausgeschlossen. Aus einer steuerfreien Einlagenrückgewähr wird dann eine voll steuerpflichtige Ausschüttung.

Für einen Gesellschafter mit mindestens 1 % gilt die Einlagenrückgewähr nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG als Veräußerung: Sie mindert seine Anschaffungskosten, und nur ein darüber hinausgehender Betrag wird nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG zu 60 % steuerpflichtig.

Beim Gesellschafter: Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren?

Regelfall Abgeltung

Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gesellschafters nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG abgegolten; der Steuersatz beträgt nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG 25 %. In der Einkommensteuererklärung kann er den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nachholen und nach § 32d Abs. 6 EStG die Günstigerprüfung beantragen, wenn sein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt.

Antrag auf Teileinkünfteverfahren

Wer zu mindestens 25 % beteiligt ist oder zu mindestens 1 % und durch eine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss hat, kann nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Regelbesteuerung wählen. Dann sind 40 % der Dividende nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG steuerfrei, 60 % unterliegen dem persönlichen Tarif, und Werbungskosten wie Zinsen für den Anteilskauf sind nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu 60 % abziehbar. Der Antrag gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG auch für die vier folgenden Veranlagungszeiträume; nach einem Widerruf ist nach Satz 6 kein neuer Antrag mehr zulässig.

Anrechnung über die Bescheinigung

In beiden Fällen wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG angerechnet, sobald die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG vorliegt. Die GmbH stellt sie nach § 45a Abs. 2 Satz 1 EStG auf Verlangen nach amtlichem Muster aus und darf sie nach Satz 2 elektronisch übermitteln — auf Anforderung aber auf Papier.

Wie die Software die Anmeldung vorbereitet — und wo sie eingereicht wird

Vom Beschluss zum Formular

Die Software nimmt den beschlossenen Betrag, den Auszahlungstag und die Gesellschafter mit ihren Quoten, rechnet Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag je Gesellschafter und füllt die Anmeldung als Formular. Das festgestellte Einlagekonto aus der Anlage KSt 1 F wird herangezogen, um Gewinnausschüttung und Einlagenrückgewähr zu trennen.

Kein Direktversand für die Kapitalertragsteuer-Anmeldung

Anders als die Körperschaftsteuererklärung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung wird die Kapitalertragsteuer-Anmeldung nicht direkt aus der Software übermittelt. Sie wird vorbereitet und über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung eingereicht; die Werte lassen sich dafür Feld für Feld übernehmen.

Was daneben zusammenhängt

Die Ausschüttung mindert das Eigenkapital im Jahresabschluss des Folgejahres, die Anlage WA der Körperschaftsteuererklärung fragt Verträge mit Gesellschaftern ab, und die Anlage KSt 1 F schreibt das Einlagekonto fort. Die Software hält diese drei Stellen mit denselben Zahlen konsistent; ob eine Ausschüttung gesellschaftsrechtlich zulässig ist, prüft sie nicht.

Häufige Fragen

Wann fließt die Ausschüttung zu, wenn sie erst Monate nach dem Beschluss ausgezahlt wird?

Am Tag, den der Beschluss als Auszahlungstag bestimmt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nur wenn der Beschluss dazu schweigt, gilt nach § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG der Tag nach der Beschlussfassung — dann sind Abführung und Anmeldung an diesem Tag fällig, auch wenn das Geld noch nicht geflossen ist.

Muss die Anmeldung auch abgegeben werden, wenn keine Steuer einzubehalten ist?

Ja. § 45a Abs. 1 Satz 2 EStG verlangt die Anmeldung auch, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist — etwa bei einer reinen Einlagenrückgewähr aus dem steuerlichen Einlagekonto.

Was passiert, wenn die GmbH die Steuer nicht einbehält?

Sie haftet nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG für die Kapitalertragsteuer, es sei denn, sie weist nach, dass sie ihre Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Dazu kommen Säumniszuschläge von 1 % je angefangenen Monat nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO.

Wird Kirchensteuer automatisch einbehalten?

Ja, wenn das Bundeszentralamt für Steuern auf die Abfrage nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 EStG ein Kirchensteuerabzugsmerkmal liefert. Der Gesellschafter kann dem nach § 51a Abs. 2e EStG mit einem Sperrvermerk widersprechen; dann muss er die Kapitalerträge in seiner Steuererklärung angeben.

Ist eine Ausschüttung an eine Mutter-GmbH auch steuerpflichtig?

Der Abzug wird nach § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG trotzdem vorgenommen. Die Mutter-GmbH lässt sich die Steuer anrechnen; bei mindestens 10 % Beteiligung zu Jahresbeginn bleibt die Dividende bei ihr nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 KStG zu 95 % steuerfrei, bei einer kleineren Beteiligung ist sie voll steuerpflichtig.

Kann der Gesellschafter die Kapitalertragsteuer zurückbekommen?

Teilweise, wenn sein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt: Über die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG wird die Dividende mit dem Tarif besteuert und die einbehaltene Steuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG angerechnet. Dafür braucht er die Steuerbescheinigung der GmbH nach § 45a Abs. 2 Satz 1 EStG.

Kann die Software die Kapitalertragsteuer-Anmeldung direkt an ELSTER senden?

Nein. Die Anmeldung wird in der Software als Formular mit allen Beträgen vorbereitet und über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung eingereicht. Direkt versendet werden aus der Software die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung gewöhnlicher Fälle, die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

Quellen und Rechtsstand

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