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Körperschaftsteuer · Verdeckte Einlage

Was ist eine verdeckte Einlage und wie wirkt sie steuerlich?

Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet, den ein fremder Dritter ihr nicht gewährt hätte — etwa durch den Verzicht auf eine werthaltige Forderung oder die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts. Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG erhöht sie das Einkommen der Gesellschaft nicht: Der handelsrechtliche Ertrag wird außerbilanziell wieder abgezogen. Stattdessen wird das Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit dem Teilwert angesetzt, der Betrag geht dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG zu, und beim Gesellschafter entstehen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG). Diese Seite grenzt die verdeckte Einlage von offener Einlage und verdeckter Gewinnausschüttung ab und rechnet die beiden häufigsten Fälle durch.

Stand: 2026-09-02

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Wie unterscheidet sich die verdeckte Einlage von offener Einlage und vGA?

Offene Einlage

Stammkapitalerhöhung, Aufgeld und andere Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), sind offene Einlagen: Sie beruhen auf einem Gesellschafterbeschluss, erscheinen nie in der Gewinn- und Verlustrechnung und gehen ohne Umweg in das steuerliche Einlagekonto. Steuerlich ist an ihnen nichts zu korrigieren.

Verdeckte Einlage

Sie kommt ohne Beschluss und ohne Gegenleistung: Der Gesellschafter verzichtet auf eine Forderung, überträgt ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder verkauft es unter Wert. Handelsrechtlich entsteht ein Ertrag oder ein zu niedriger Buchwert; § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG stellt sicher, dass daraus kein steuerpflichtiges Einkommen wird. Maßstab ist der Fremdvergleich — hätte ein Nichtgesellschafter den Vorteil gewährt, ist es Betriebseinnahme, nicht Einlage.

Verdeckte Gewinnausschüttung: das Spiegelbild

Fließt der Vorteil in die andere Richtung — die Gesellschaft zahlt dem Gesellschafter zu viel oder verlangt zu wenig —, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, die das Einkommen erhöht und beim Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG Kapitalertrag ist. Beide Figuren haben denselben Grund: Das Verhältnis zum Gesellschafter darf das Einkommen der Gesellschaft nicht verzerren.

Nutzungsvorteile sind keine Einlage

Ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters, eine unentgeltliche Tätigkeit oder die kostenlose Überlassung von Räumen sind keine verdeckten Einlagen: Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1987 (GrS 2/86) sind nur bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter einlagefähig, bloße Nutzungen nicht. Die Gesellschaft hat den Vorteil steuerfrei, aber ohne Zugang zum Einlagekonto und ohne Anschaffungskosten beim Gesellschafter.

Wie wird die verdeckte Einlage bewertet — und was passiert beim Forderungsverzicht?

Einlagen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb zuführt, und werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung angesetzt. Höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre aus dem Privatvermögen angeschafft wurde (Buchst. a) oder ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist, an der der Einlegende im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist (Buchst. b). Der Teilwert ist damit auch die Größe, um die das Einkommen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG gekürzt wird, die dem Einlagekonto zugeht und die beim Gesellschafter zu Anschaffungskosten wird.

Beim Forderungsverzicht gilt seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1997 (GrS 1/94): Einlage ist nur der werthaltige Teil der Forderung. Verzichtet der Gesellschafter auf ein Darlehen, das die Gesellschaft nur zu 60 % hätte bedienen können, sind 60 % verdeckte Einlage und 40 % steuerpflichtiger Ertrag — der wertlose Teil wäre auch von einem fremden Gläubiger nicht mehr einbringlich gewesen. Dieser Ertrag kann mit einem Verlustvortrag innerhalb der Grenzen des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG verrechnet werden und ist unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG als Sanierungsertrag steuerfrei.

Rechenbeispiel Forderungsverzicht: Der Alleingesellschafter einer GmbH hat ihr 100.000 € als Darlehen gegeben. Die GmbH ist überschuldet; ein Gutachten beziffert die Werthaltigkeit der Forderung mit 60 %. Der Gesellschafter verzichtet. In der Handelsbilanz entsteht ein Ertrag von 100.000 €. Steuerlich werden in der Anlage GK 60.000 € als verdeckte Einlage außerbilanziell abgezogen; 40.000 € bleiben Einkommen und kosten ohne Verlustvortrag 6.000 € Körperschaftsteuer und 330 € Solidaritätszuschlag. In der Anlage KSt 1 F gehen 60.000 € dem steuerlichen Einlagekonto zu. Beim Gesellschafter erhöhen 60.000 € nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG die Anschaffungskosten seiner Beteiligung; die verlorenen 40.000 € sind nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG nur dann nachträgliche Anschaffungskosten, wenn das Stehenlassen des Darlehens in der Krise nach Satz 4 gesellschaftsrechtlich veranlasst war — ein fremder Dritter hätte es zurückgefordert. Andernfalls kommt nur ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht.

Vorgang, Einordnung, Folge

Die Tabelle ordnet die typischen Vorgänge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Entscheidend ist immer die Frage, ob ein einlagefähiges Wirtschaftsgut übergeht und ob ein fremder Dritter denselben Vorteil gewährt hätte.

Vorgänge zwischen Gesellschafter und GmbH und ihre steuerliche Einordnung
VorgangEinordnungFolge bei der GmbHFolge beim Gesellschafter
Verzicht auf werthaltige Darlehensforderungverdeckte Einlage in Höhe des werthaltigen TeilsErtrag wird nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG gekürzt, Zugang zum Einlagekontonachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG
Verzicht auf nicht werthaltigen Teilkein Einlagevorgangsteuerpflichtiger Ertrag, ggf. steuerfrei nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStGVerlust nur nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG bei gesellschaftsrechtlicher Veranlassung
Unentgeltliche Übertragung eines Grundstücksverdeckte Einlage zum TeilwertAktivierung mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, Abschreibung daraufgilt nach § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG als Veräußerung; Anschaffungskosten der Beteiligung steigen
Verkauf an die GmbH unter dem Verkehrswertverdeckte Einlage in Höhe der DifferenzAnsatz mit dem Teilwert, nicht mit dem KaufpreisDifferenz erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung
Einlage von Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaftverdeckte EinlageAnsatz zum Teilwert, begrenzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStGsteht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG der Veräußerung gleich
Zinsloses Darlehen an die GmbHNutzungsvorteil, keine Einlagekein Ertrag, kein Zugang zum Einlagekontokeine Anschaffungskosten
Unentgeltliche Mitarbeit des GesellschaftersNutzungsvorteil, keine Einlagekeine steuerliche Folgekeine steuerliche Folge
Verzicht auf bereits entstandenes GeschäftsführergehaltZufluss beim Geschäftsführer und verdeckte EinlageLohnsteuer auf den Zufluss, Einlage in Höhe des werthaltigen TeilsArbeitslohn trotz Verzicht, dazu nachträgliche Anschaffungskosten
Zuzahlung in die Kapitalrücklageoffene EinlageZugang zum Einlagekonto ohne KorrekturAnschaffungskosten der Beteiligung steigen

Das zweite Beispiel: das Grundstück aus dem Privatvermögen

Ein Gesellschafter überträgt seiner GmbH unentgeltlich ein Grundstück, das er vor fünf Jahren für 200.000 € gekauft hat und das heute 300.000 € wert ist. Die GmbH setzt es nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit dem Teilwert von 300.000 € an — die Drei-Jahres-Grenze des Buchstaben a ist überschritten, deshalb gilt der Teilwert und nicht der alte Kaufpreis. Dieser Betrag ist Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung, wird nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG nicht zum Einkommen und geht dem steuerlichen Einlagekonto zu. Beim Gesellschafter erhöhen 300.000 € die Anschaffungskosten seiner Beteiligung (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG).

Die Falle liegt bei ihm selbst: Nach § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG gilt die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung. Weil zwischen Kauf und Einlage weniger als zehn Jahre liegen, entsteht ein privates Veräußerungsgeschäft mit einem Gewinn von 300.000 € − 200.000 € = 100.000 €, das der Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung versteuert, obwohl er keinen Euro erhalten hat. Dazu kommt Grunderwerbsteuer, die mangels Gegenleistung nach dem Grundbesitzwert bemessen wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG). Stammt das Grundstück dagegen aus einem Betriebsvermögen des Gesellschafters, erhöht die verdeckte Einlage nach § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Teilwert, und die stillen Reserven werden im abgebenden Betrieb aufgedeckt.

Korrespondenz: § 8 Abs. 3 Satz 4 bis 6 KStG und § 32a Abs. 2 KStG

Keine doppelte Wohltat

Nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG erhöht sich das Einkommen der Gesellschaft, soweit die verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat — etwa wenn er die Forderung in seinem Betriebsvermögen bereits als Betriebsausgabe abgeschrieben hatte. Die Steuerfreiheit bei der Gesellschaft setzt also voraus, dass der Vorteil beim Gesellschafter aus versteuertem Vermögen stammt.

Nahestehende Personen und Dreiecksfälle

Satz 5 erstreckt das auf eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und beim Gesellschafter nicht besteuert wurde; nach Satz 6 erhöht sie dann nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung. Der klassische Fall ist die Leistung einer Schwestergesellschaft unter Wert: vGA bei der leistenden, Einlage bei der empfangenden Gesellschaft, beides über den gemeinsamen Gesellschafter.

Verfahrensrechtlich verbunden

Wird der Steuerbescheid des Gesellschafters wegen einer verdeckten Einlage erlassen oder geändert, kann nach § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG auch der Bescheid der Gesellschaft geändert werden; die Festsetzungsfrist endet nach § 32a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 KStG nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des auslösenden Bescheids. Eine Betriebsprüfung beim Gesellschafter zieht so die Gesellschaft nach — und umgekehrt.

Wo die verdeckte Einlage in der Erklärung steht

  • Anlage GK: Kürzung des Steuerbilanzgewinns um die verdeckte Einlage — außerbilanziell, damit der handelsrechtliche Ertrag nicht zum Einkommen wird (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG)
  • Anlage KSt 1 F: Zugang zum steuerlichen Einlagekonto im Wirtschaftsjahr der Einlage; ohne diesen Eintrag wird eine spätere Rückzahlung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG als Gewinnausschüttung mit Kapitalertragsteuer behandelt
  • Anlage WA: Vereinbarungen mit Anteilseignern — eine Verzichtsvereinbarung ist ein solcher Vertrag und gehört dorthin
  • E-Bilanz: die Kürzung erscheint in der steuerlichen Gewinnermittlung, nicht in der Handelsbilanz; die Überleitung nach § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG zeigt sie
  • Belege: Verzichtserklärung mit Datum, Werthaltigkeitsnachweis aus Bilanz und Liquiditätsplanung, bei Sachwerten ein Wertgutachten — das Finanzamt fragt beim Forderungsverzicht regelmäßig nach dem werthaltigen Anteil
  • Beim Gesellschafter: die nachträglichen Anschaffungskosten werden nicht sofort erklärt, sondern erst bei Veräußerung oder Liquidation nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG wirksam; ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG dagegen im Jahr der Einlage

Wie die Software die verdeckte Einlage abbildet

Eine Angabe, zwei Anlagen

Die Software fragt Vorgänge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern als Sachverhalt ab. Eine bestätigte verdeckte Einlage wird zugleich in der Anlage GK gekürzt und in der Anlage KSt 1 F dem Einlagekonto zugeschrieben — dieselbe Zahl an beiden Stellen, damit Kürzung und Feststellung nicht auseinanderlaufen.

Die Werthaltigkeit geben Sie vor

Ob eine Forderung zu 60 % oder zu 100 % werthaltig ist, entscheidet keine Software; sie rechnet mit dem Anteil, den Sie belegen. Anlegen, Ausfüllen, Berechnen und die amtliche ERiC-Prüfung sind kostenlos; ob der Direktversand für 50 € freigegeben wird, entscheidet der Server nach den beantworteten Sachverhaltsfragen — andernfalls übernehmen Sie die Werte in das eigene ELSTER-Konto oder geben sie an die Steuerberatung.

Keine Beratung zur Gestaltung

Ob ein Verzicht mit Besserungsschein, eine offene Zuzahlung in die Kapitalrücklage oder ein Rangrücktritt der bessere Weg ist, ist eine Gestaltungsfrage für die Steuerberatung. Die Software zeigt die steuerliche Folge des Wegs, den Sie gewählt haben.

Häufige Fragen

Ist ein zinsloses Gesellschafterdarlehen eine verdeckte Einlage?

Nein. Der Zinsvorteil ist eine bloße Nutzung und kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut; nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1987 (GrS 2/86) sind Nutzungsvorteile nicht einlagefähig. Die GmbH spart die Zinsen steuerfrei, das Einlagekonto bleibt unberührt.

Wie hoch ist die verdeckte Einlage, wenn die GmbH Verluste macht?

Beim Forderungsverzicht nur so hoch wie der werthaltige Teil der Forderung, bemessen nach dem, was ein fremder Gläubiger noch erhalten hätte. Der wertlose Rest ist steuerpflichtiger Ertrag, der mit dem Verlustvortrag innerhalb der Grenzen des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG verrechnet wird oder unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG steuerfrei bleibt.

Löst die verdeckte Einlage beim Gesellschafter Steuern aus?

Sie kann. Ein Grundstück aus dem Privatvermögen gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG als veräußert, eingelegte Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG; aus einem Betriebsvermögen werden die stillen Reserven aufgedeckt. Ein Forderungsverzicht löst dagegen beim Gesellschafter keine Steuer aus.

Was passiert, wenn die Einlage nicht im Einlagekonto erfasst wird?

Der festgestellte Bestand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG ist maßgeblich. Fehlt der Zugang, gilt eine spätere Rückzahlung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG als Ausschüttung aus dem ausschüttbaren Gewinn und wird kapitalertragsteuerpflichtig. Korrigieren lässt sich das nur, solange der Feststellungsbescheid noch änderbar ist.

Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung zugleich eine verdeckte Einlage sein?

Ja, im Dreiecksfall: Leistet eine Schwestergesellschaft an eine andere unter Wert, liegt bei der leistenden Gesellschaft eine vGA an den gemeinsamen Gesellschafter und bei der empfangenden eine verdeckte Einlage von ihm vor. § 8 Abs. 3 Satz 5 und 6 KStG regeln, dass die Einlage dann das Einkommen erhöht und die Anschaffungskosten nicht steigen, wenn die vGA beim Gesellschafter nicht besteuert wurde.

Erhöht die verdeckte Einlage das Stammkapital?

Nein. Das Stammkapital ändert sich nur durch eine beschlossene und eingetragene Kapitalerhöhung. Die verdeckte Einlage erhöht das Eigenkapital der GmbH und den Bestand des steuerlichen Einlagekontos, bleibt aber außerhalb des gezeichneten Kapitals.

Muss die Verzichtsvereinbarung eine bestimmte Form haben?

Steuerlich nicht, aber sie muss vor dem Verzicht datiert, eindeutig und tatsächlich durchgeführt sein — sonst fehlt der Nachweis, wann die Forderung erloschen ist und wie werthaltig sie in diesem Zeitpunkt war. Ein Besserungsschein, der den Verzicht bei späterer Gesundung wieder aufleben lässt, ändert die Einordnung zum Verzichtszeitpunkt nicht.

Quellen und Rechtsstand

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