Körperschaftsteuer · § 8c und § 8d KStG
Anteilseignerwechsel: wann der Verlustvortrag untergeht
Eine Finanzierungsrunde, der Einstieg eines Partners, die Übernahme durch einen Wettbewerber: In dem Moment, in dem mehr als die Hälfte der Anteile den Besitzer wechselt, steht der aufgebaute Verlustvortrag zur Disposition. § 8c KStG macht ihn unabziehbar — und zwar nicht nur den Vortrag, sondern auch den bis zum Erwerbszeitpunkt entstandenen laufenden Verlust. Diese Seite zeigt, wann der Tatbestand greift, welche vier Ausnahmen es gibt, wie der Rettungsantrag nach § 8d KStG funktioniert und in welchen Zeilen das alles erklärt wird.
Stand: 2026-08-04
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Wann ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt
Der Tatbestand des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ist weiter gefasst, als der Wortlaut auf den ersten Blick vermuten lässt. Er greift, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % übertragen werden — gemessen am gezeichneten Kapital, an den Mitgliedschafts- oder Beteiligungsrechten oder an den Stimmrechten.
- Erwerber kann auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen sein; mehrere kleine Anteile addieren sich dann
- Mittelbare Übertragungen zählen mit, ein Wechsel auf der Ebene der Muttergesellschaft kann also durchschlagen
- Eine Kapitalerhöhung steht dem Erwerb gleich, soweit sie die Beteiligungsquoten verschiebt — das ist der klassische Fall der Finanzierungsrunde
- Auch vergleichbare Sachverhalte werden erfasst, etwa der Übergang wirtschaftlichen Eigentums, die Begründung einer atypisch stillen Beteiligung oder der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft
- Die alte Stufe zwischen 25 % und 50 % gibt es nicht mehr: Das Bundesverfassungsgericht hat sie beanstandet, der Gesetzgeber hat sie 2018 ersatzlos gestrichen
- Rechtsfolge ist der vollständige Wegfall des Verlustvortrags und des bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen laufenden Verlustes
Die vier Ausnahmen — und wo sie erklärt werden
Erbfall und vorweggenommene Erbfolge
Erwirbt eine natürliche Person die Beteiligung durch Erbfall, im Rahmen der unentgeltlichen Erbauseinandersetzung oder durch vorweggenommene Erbfolge zwischen Angehörigen im Sinne des § 15 AO, liegt kein schädlicher Erwerb vor. Erklärt wird das über eine Schlüsselzahl in der Anlage WA.
Konzernklausel
Nach § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG bleibt eine Übertragung innerhalb eines Konzerns unschädlich, wenn an Erwerber und Veräußerer dieselbe Person zu 100 % beteiligt ist oder der eine am anderen zu 100 % beteiligt ist. Die reine Umhängung einer Beteiligung im Konzern kostet also keinen Verlustvortrag.
Stille-Reserven-Klausel
Der Verlust bleibt abziehbar, soweit im Zeitpunkt des Erwerbs stille Reserven im inländischen Betriebsvermögen vorhanden sind. Die Höhe ist anzugeben und die Ermittlung dem Finanzamt gesondert zu übermitteln. Der Sinn: Niemand soll gezwungen sein, vor einem Anteilsverkauf stille Reserven aufzulösen, nur um den Vortrag zu retten.
Sanierungsklausel
§ 8c Abs. 1a KStG lässt den Erwerb zu Sanierungszwecken unschädlich. Die Anforderungen sind streng: kein im Wesentlichen eingestellter Geschäftsbetrieb, kein Branchenwechsel innerhalb von fünf Jahren, eine eingehaltene Lohnsummenregelung und die Zuführung neuen Betriebsvermögens. Die Einhaltung ist in den Folgejahren zu bestätigen.
§ 8d KStG: der Antrag, der den Vortrag rettet
Wo keine der vier Ausnahmen greift, bleibt der fortführungsgebundene Verlustvortrag. Auf Antrag wird der Verlust nicht unabziehbar, sondern in einen eigenen Bestand überführt, der gesondert festgestellt und vor dem allgemeinen Verlustvortrag verrechnet wird. Voraussetzung ist, dass die Körperschaft seit ihrer Gründung oder mindestens seit Beginn des dritten Veranlagungszeitraums vor dem Erwerb ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten hat.
Der Antrag ist in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt — im Vordruck über eine Schlüsselzahl in der Anlage WA. Mit ihr bestätigen Sie zugleich, dass keines der Ereignisse nach § 8d Abs. 2 KStG eingetreten ist. Wer den Antrag vergisst, kann ihn nicht in einem späteren Jahr nachholen.
Der gerettete Vortrag bleibt zerbrechlich. Er entfällt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt oder ruhend gestellt wird, wenn er einer anderen Zweckbestimmung zugeführt wird, wenn ein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen wird, wenn sich die Gesellschaft an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, wenn sie Organträger wird oder wenn auf sie Wirtschaftsgüter unter dem gemeinen Wert übertragen werden. Auch hier gilt die Stille-Reserven-Klausel entsprechend: Soweit stille Reserven vorhanden sind, bleibt der Bestand erhalten.
Zwei Konstellationen scheiden von vornherein aus: Ein Organträger kann den fortführungsgebundenen Verlustvortrag nicht nutzen, und wer an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, ebenfalls nicht. Für eine Organgesellschaft stellt sich die Frage nicht, weil die Verlustabzugsbeschränkung während der Organschaft ohnehin nicht bei ihr anzuwenden ist.
Dieselbe Prüfung noch einmal für die Gewerbesteuer
§ 10a Satz 10 GewStG erklärt § 8c und § 8d KStG für den vortragsfähigen Gewerbeverlust für entsprechend anwendbar. Der Vordruck GewSt 1 A führt dafür eigene Zeilen, und sie sind getrennt von der Körperschaftsteuer auszufüllen:
- Ein eigener Block erfasst den Untergang des laufenden Gewerbeverlusts des Erhebungszeitraums; bei unterjährigem Erwerb ist der Verlust auf die Zeit vor und nach dem Erwerb aufzuteilen
- Die stillen Reserven werden für die Gewerbesteuer gesondert angegeben — maßgeblich sind die Reserven, die der Gewerbesteuer unterliegen
- Der Antrag auf den fortführungsgebundenen Gewerbeverlust nach § 8d KStG wird über eine eigene Schlüsselzahl gestellt; er läuft nicht automatisch mit dem körperschaftsteuerlichen Antrag mit
- Die Auswirkung auf den Verlustvortrag steht in einem anderen Block als die Auswirkung auf den laufenden Verlust — beide Zahlen werden getrennt erklärt
- Die Ermittlung des nicht abziehbaren Verlustes ist gesondert darzustellen und dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln
So begleitet die Anwendung den Fall
Vortrag gegen den Bescheid
Der Verlustvortrag wird nicht aus der Bilanz gerechnet, sondern gegen den Feststellungsbescheid gehalten. Weicht der erfasste Bestand vom Bescheid ab, wird die Differenz benannt, statt sie stillschweigend zu übernehmen.
Beide Steuerarten im Blick
Weil § 10a Satz 10 GewStG dieselbe Prüfung für den Gewerbeverlust anordnet, führen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung die Angaben zum Anteilseignerwechsel parallel. Ein Antrag nach § 8d KStG in der einen Erklärung ersetzt den in der anderen nicht.
Die Mindestbesteuerung rechnet mit
Auch ein geretteter Vortrag wird nicht unbegrenzt genutzt: Bis 1 Mio. EUR ist der Abzug uneingeschränkt möglich, darüber hinaus nur anteilig — bei der Körperschaftsteuer nach § 10d Abs. 2 EStG, bei der Gewerbesteuer nach § 10a GewStG mit einem eigenen Prozentsatz. Beide Rechnungen laufen sichtbar in der Erklärung mit.
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Häufige Fragen
Geht der Verlustvortrag bei einer Finanzierungsrunde verloren?
Wenn die neuen Anteile zusammen mit früheren Erwerben desselben Investors innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % ausmachen, ja. Eine Kapitalerhöhung steht dem Anteilserwerb gleich, soweit sie die Quoten verschiebt. Rettungsanker sind die stillen Reserven und der Antrag nach § 8d KStG, wenn seit mindestens drei Jahren derselbe Geschäftsbetrieb besteht.
Zählt ein Erwerb durch zwei verschiedene Investoren zusammen?
Nur dann, wenn sie als Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen anzusehen sind — etwa bei abgestimmtem Vorgehen über eine Gesellschaftervereinbarung. Ohne Abstimmung wird jeder Erwerber für sich betrachtet, und die 50-Prozent-Grenze gilt je Erwerber.
Muss ich den § 8d-Antrag jedes Jahr wiederholen?
Nein. Der Antrag wird einmal für den Veranlagungszeitraum des schädlichen Erwerbs gestellt. In den Folgejahren geht es nur noch um die Frage, ob ein schädliches Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG eingetreten ist — dafür gibt es eine eigene Schlüsselzahl in der Anlage WA.
Was gilt, wenn der Erwerb mitten im Jahr stattfindet?
Dann geht nur der bis zum Erwerbszeitpunkt entstandene laufende Verlust unter, nicht das Ergebnis des ganzen Jahres. Der Verlust ist auf die Zeit vor und nach dem Erwerb aufzuteilen; die Aufteilung ist dem Finanzamt gesondert zu erläutern. Der bereits festgestellte Vortrag aus Vorjahren entfällt dagegen vollständig.
Lohnt sich ein Einspruch gegen die Anwendung von § 8c KStG?
Die Verfassungsmäßigkeit der heute geltenden Fassung ist nicht abschließend geklärt; die Vorgängerregelung für Erwerbe zwischen 25 % und 50 % wurde für verfassungswidrig erklärt und gestrichen. Ob ein Einspruch im Einzelfall sinnvoll ist und ob Bescheide offengehalten werden sollten, gehört in die steuerliche Beratung — diese Seite ersetzt sie nicht.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- Körperschaftsteuergesetz (KStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Körperschaftsteuer
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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