Körperschaftsteuer · Anlage KSt 1 F
Anlage KSt 1 F: Einlagekonto und Sonderausweis Zeile für Zeile
Die Anlage KSt 1 F ist die stille Pflichtanlage der GmbH: Sie kostet in einem normalen Jahr fünf Minuten, und wer sie über Jahre nicht abgibt, merkt es erst, wenn eine Auskehrung an die Gesellschafter steuerpflichtig wird, obwohl sie es nicht sein müsste. Der Vordruck führt zwei voneinander unabhängige Rechnungen in einem Formular: das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG und den Sonderausweis nach § 28 KStG. Diese Seite geht die Blöcke in der Reihenfolge durch, in der sie im Vordruck stehen.
Stand: 2026-08-04
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Wer die Anlage abgeben muss — und wer nicht
Ein steuerliches Einlagekonto zu führen ist keine Wahl. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG verpflichtet dazu jede unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, dazu Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wirtschaftliche Vereine und Betriebe gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit. Festgestellt wird auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahres, in der Liquidation auf das Ende des Besteuerungszeitraums.
- GmbH und UG geben die Anlage KSt 1 F ab — auch dann, wenn im Jahr nichts ausgeschüttet und nichts eingelegt wurde
- Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und steuerbefreite Körperschaften mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb verwenden stattdessen die Anlage KSt 1 Fa
- Körperschaften, die in einem anderen EU-Staat unbeschränkt steuerpflichtig sind, führen kein deutsches Einlagekonto; für Einlagenrückgewähr gibt es das gesonderte Verfahren nach § 27 Abs. 8 KStG
- Der Sonderausweis nach § 28 KStG entsteht nur, wenn Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht wurde — er bleibt bei den meisten Gesellschaften dauerhaft null
Die drei Betragsspalten des Vordrucks
Spalte 2 ist die Vorspalte
Hier stehen Zwischengrößen, die nicht selbst festgestellt werden, aber die Verrechnung steuern — vor allem die Leistungen des Wirtschaftsjahres und der ausschüttbare Gewinn.
Spalte 3 führt das Einlagekonto
Alles, was Einlage der Gesellschafter außerhalb des Nennkapitals ist, wird hier fortgeschrieben. Der Endbestand ist der Betrag, den die Gesellschaft bei einer künftigen Auskehrung als nicht steuerbare Kapitalrückzahlung bescheinigen kann.
Spalte 4 führt den Sonderausweis
Sie hält fest, welcher Teil des Nennkapitals aus umgewandelten Rücklagen stammt und deshalb bei einer späteren Kapitalherabsetzung wie eine Gewinnausschüttung behandelt wird. Ein Betrag kann nie zugleich in Spalte 3 und Spalte 4 stehen.
Warum die Trennung zählt
Sie entscheidet beim Gesellschafter über die Besteuerung: Was aus dem Einlagekonto stammt, gehört nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Was aus dem Sonderausweis kommt, dagegen schon.
Die Blöcke in der Reihenfolge des Vordrucks 2025
- Zeilen 7 bis 16 — Gewinnausschüttungen und sonstige Leistungen des Wirtschaftsjahres. Maßgeblich ist der Abfluss bei der Gesellschaft, nicht das Datum des Gewinnverwendungsbeschlusses. Erfasst werden auch verdeckte Gewinnausschüttungen und Ausschüttungen auf beteiligungsähnliche Genussrechte.
- Zeilen 17 bis 20 — Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG: Eigenkapital zum Schluss des Vorjahres, abzüglich Nennkapital, abzüglich des festgestellten Einlagekontos. Das Ergebnis kann null sein, aber nicht negativ.
- Zeilen 21 bis 32 — organschaftliche Mehr- und Minderabführungen nach § 27 Abs. 6 KStG; bei einer Gesellschaft ohne Organschaft bleiben sie leer.
- Zeilen 40 bis 43 — die Anfangsbestände von Einlagekonto und Sonderausweis. Sie sind aus dem Feststellungsbescheid des Vorjahres zu übernehmen, nicht aus der eigenen Buchhaltung.
- Zeilen 47 bis 55 — Verrechnung der Leistungen mit dem Einlagekonto. Es gilt die gesetzliche Reihenfolge: verbraucht wird zuerst der ausschüttbare Gewinn, das Einlagekonto erst, soweit die Leistung ihn übersteigt.
- Zeilen 91 bis 95 — im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen, also vor allem Zuzahlungen in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB und der Verzicht eines Gesellschafters auf eine werthaltige Forderung.
- Zeile 152 — die Endbestände beider Spalten zum Schluss des Wirtschaftsjahres. Genau diese Beträge werden gesondert festgestellt und sind im Folgejahr wieder Anfangsbestand.
Die vier Fehler, die später Geld kosten
Der Anfangsbestand wird geschätzt
Maßgeblich ist allein der Feststellungsbescheid des Vorjahres. Wer stattdessen aus der Bilanz rechnet, weicht spätestens dann ab, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung oder eine Umwandlung das Konto verändert hat.
Der Beschluss wird statt des Abflusses erfasst
In den Zeilen 7 bis 16 zählt der Tag, an dem das Geld die Gesellschaft verlassen hat. Ein im Dezember beschlossener, im Januar gezahlter Betrag gehört in die Anlage des Folgejahres.
Ausschüttung im Entstehungsjahr
Ausschüttbar ist nur das Eigenkapital zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Wer den Gewinn des laufenden Jahres vorab ausschüttet, kann damit ungewollt das Einlagekonto verbrauchen — bei Vorabausschüttungen und verdeckten Gewinnausschüttungen ist das der Regelfall.
Die Bescheinigung fehlt oder kommt zu spät
Wird das Einlagekonto verwendet, braucht der Gesellschafter dafür eine Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG. Ohne sie gilt die Verwendung als mit null bescheinigt — die Auskehrung ist dann beim Empfänger steuerpflichtig, obwohl auf dem Konto ein Bestand steht.
So arbeitet unsere Anwendung mit der Anlage
Der Anfangsbestand kommt aus dem Vorjahr
Liegt das Vorjahr in derselben Gesellschaft, werden die Endbestände von Einlagekonto und Sonderausweis als Anfangsbestände vorgeschlagen. Der Vorschlag trägt seine Herkunft, damit Sie ihn gegen den Feststellungsbescheid halten können — maßgeblich bleibt der Bescheid.
Einlagen aus dem Abschluss
Zuführungen zur Kapitalrücklage sind im festgeschriebenen Jahresabschluss sichtbar und werden als Einlage des Wirtschaftsjahres vorgeschlagen. Wo sich der steuerliche Wert aus den HGB-Posten nicht zwingend ergibt, bleibt das Feld leer und nennt den Grund samt Betrag.
Die Grenze wird benannt
Sind Leistungen aus dem Einlagekonto oder Abgänge erfasst, ist die direkte Übermittlung derzeit gesperrt. Die Erklärung wird trotzdem vollständig erfasst, gerechnet und amtlich geprüft; eingereicht wird sie dann über das ELSTER-Portal — berechnet wird dafür nichts.
Kein erfundener Wert
Grundsatz über alle Steuerformulare hinweg: Trägt die Quelle einen Betrag nicht, bleibt das Feld leer und erklärt, warum. Eine erfundene Null in einer Feststellungserklärung ist schlechter als ein leeres Feld, weil sie einen Bestand vernichtet, den niemand mehr rekonstruiert.
Häufige Fragen
Muss ich die Anlage KSt 1 F auch abgeben, wenn nichts ausgeschüttet wurde?
Ja. Die Feststellung erfolgt zum Schluss jedes Wirtschaftsjahres, unabhängig von Ausschüttungen; die Erklärungspflicht ergibt sich aus § 27 Abs. 2 KStG. Ohne jährliche Fortschreibung entsteht eine Lücke in der Kette der Feststellungsbescheide, und die lässt sich Jahre später nur mit erheblichem Aufwand schließen.
Gehört das Stammkapital ins steuerliche Einlagekonto?
Nein. Das Einlagekonto erfasst nur Einlagen, die nicht auf das Nennkapital geleistet wurden — typischerweise ein Agio oder eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage. Das gezeichnete Kapital selbst steht außerhalb; bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns wird es in Zeile 18 ausdrücklich abgezogen.
Kann ich wählen, ob eine Ausschüttung aus dem Einlagekonto stammt?
Nein, die Verwendungsreihenfolge ist gesetzlich vorgegeben. Zuerst gilt der ausschüttbare Gewinn als verwendet; das Einlagekonto kommt erst zum Zug, soweit die Leistung darüber hinausgeht. Genau dafür rechnen die Zeilen 17 bis 20 den ausschüttbaren Gewinn aus.
Was passiert, wenn ein Gesellschafter auf ein Darlehen verzichtet?
Der Verzicht ist in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung eine Einlage und erhöht das steuerliche Einlagekonto; der nicht werthaltige Teil führt bei der Gesellschaft zu einem steuerpflichtigen Ertrag. Erfasst wird der werthaltige Teil im Block der im Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen.
Was ist der Unterschied zwischen KSt 1 F und KSt 1 Fa?
Der Vordruck KSt 1 F gilt für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Betriebe gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit. Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und steuerbefreite Körperschaften mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb verwenden stattdessen KSt 1 Fa, weil bei ihnen unter anderem die Kapitalertragsteuer an andere Voraussetzungen anknüpft.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- Körperschaftsteuergesetz (KStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Körperschaftsteuer
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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