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Körperschaftsteuer · Vordruck KSt 1

Körperschaftsteuererklärung: welche Anlagen zur KSt 1 gehören

Wer zum ersten Mal eine Körperschaftsteuererklärung öffnet, sucht im Hauptvordruck KSt 1 nach dem Gewinn — und findet ihn nicht. Das ist kein Fehler: Der Vordruck enthält Stammdaten, Ankreuzfelder und Schlüsselzahlen, die eigentliche Rechnung läuft in den Anlagen. Für eine normale GmbH ohne Auslandsbezug sind das drei Stück; alles Weitere hängt an einem konkreten Sachverhalt. Diese Seite ordnet, was Pflicht ist, was entfällt und woran Sie den Unterschied festmachen.

Stand: 2026-08-04

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Der Hauptvordruck trägt keine Besteuerungsgrundlagen

KSt 1 ist der Mantel, in dem die Anlagen stecken. Er sagt dem Finanzamt, wer erklärt, für welchen Zeitraum und in welcher Eigenschaft — Steuererklärung, Feststellungserklärung oder beides. Die Blöcke folgen im Vordruck 2025 dieser Reihenfolge:

  • Allgemeine Angaben zur Körperschaft (Zeilen 1 bis 1a) und im Kopf das Ankreuzfeld, welche Art von Erklärung abgegeben wird
  • Art der Steuerpflicht mit Sitz und Geschäftsleitung im Veranlagungszeitraum (Zeilen 6 bis 9a) — unbeschränkt nach §§ 1, 2 KStG oder beschränkt
  • Angaben zur Steuerbefreiung (Zeilen 10 bis 11) und die Schlüsselzahl für ergänzende Angaben nach § 150 Abs. 7 AO (Zeile 13)
  • Wirtschaftsjahr, Neugründung und Auflösung (Zeilen 14 bis 15) — hier steht auch das Rumpfwirtschaftsjahr
  • Weitere Angaben zu § 8b Abs. 7 KStG und zur Spartentrennung nach § 8 Abs. 9 KStG (Zeilen 16 bis 17a)
  • Name und Anschrift der Anteilseigner ab 1 % Beteiligung (Zeilen 21a bis 27), einschließlich Beteiligungshöhe, Besitzdauer und abweichender Stimmrechtsverteilung
  • Schlusserklärung mit Datenschutzhinweis und Angaben zum steuerlichen Berater (Zeilen 100 bis 105)

Die drei Anlagen, die praktisch jede GmbH abgibt

Anlage GK — der Weg zum steuerlichen Gewinn

Sie beginnt beim Jahresüberschuss laut Steuerbilanz und rechnet ihn über nicht abziehbare Aufwendungen nach § 10 KStG, beschränkt abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG, § 8b KStG und verdeckte Gewinnausschüttungen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb um. Ohne sie gibt es keine Zahl, mit der die Erklärung weiterrechnen könnte.

Anlage ZVE — vom Gewinn zum Einkommen

Sie nimmt das Ergebnis der Anlage GK auf, zieht abziehbare Zuwendungen und den Verlustabzug nach § 10d EStG ab und endet beim zu versteuernden Einkommen, auf das der Steuersatz von 15 % nach § 23 Abs. 1 KStG angewendet wird. Auch ein Verlustjahr braucht sie, sonst wird kein Verlustvortrag festgestellt.

Anlage KSt 1 F — das steuerliche Einlagekonto

Kapitalgesellschaften müssen das Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 KStG führen und zum Schluss jedes Wirtschaftsjahres feststellen lassen; die Erklärungspflicht dazu steht in § 27 Abs. 2 KStG. Sie gilt unabhängig davon, ob ausgeschüttet wurde — wer die Anlage weglässt, verliert den Nachweis über einen Bestand, der bei einer späteren Auskehrung bares Geld wert ist.

Anlagen, die nur ein Sachverhalt auslöst

Anlage Verluste

Nötig, sobald ein vortragsfähiger Verlust entsteht oder aus dem Vorjahr fortgeführt wird. Sie entwickelt Anfangsbestand, Zu- und Abgang und Endbestand und trägt in einem eigenen Block den fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG.

Anlage WA

Die Sammelanlage für Angaben, die sonst den Mantelbogen aufblähen würden: anzurechnende Abzugsteuern, Anteilseignerwechsel nach § 8c KStG, Verträge mit Gesellschaftern, Aufsichtsratsvergütungen und die Forschungszulage. Viele GmbH füllen von ihr nur zwei oder drei Zeilen aus.

Anlage Zinsschranke

Erst relevant, wenn der Zinssaldo die Freigrenze von 3 Mio. EUR nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG erreicht oder ein Zins- beziehungsweise EBITDA-Vortrag festgestellt ist. Für eine typische kleine GmbH bleibt sie leer.

Anlage Z

Sie ermittelt den im Jahr abziehbaren Betrag der Zuwendungen und den verbleibenden Zuwendungsvortrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Nur nötig, wenn gespendet wurde oder noch ein Vortrag aus Vorjahren offen ist.

Anlage OG und Anlage OT

Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft füllt die Organgesellschaft die Anlage OG aus, der Organträger die Anlage OT. Beide Seiten geben außerdem jeweils ein eigenes KSt 1 ab — bei der Organgesellschaft wirkt es zugleich als Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG.

Anlagen AESt und AEV

Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 KStG und ausländische Einkünfte und Verluste. Sie kommen nur ins Spiel, wenn im Ausland Quellensteuer einbehalten wurde oder eine ausländische Betriebsstätte besteht.

Steuerbefreiung ändert die Anlagenliste, nicht die Abgabepflicht

Auch eine steuerbefreite Körperschaft gibt den Vordruck KSt 1 ab. Statt der Anlagen GK und ZVE kommen dann je nach Status andere Vordrucke hinzu — für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften die Anlage Gem, für Berufsverbände die Anlage Ber, für Pensions- und Unterstützungskassen die Anlage Kassen. Unterhält die Körperschaft daneben einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sind die Anlagen GK und ZVE für diesen Bereich zusätzlich auszufüllen.

Die Abgabepflicht selbst ergibt sich aus § 31 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG; für das steuerliche Einlagekonto kommt § 27 Abs. 2 KStG hinzu. Übermittelt wird elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 31 Abs. 1a KStG). Papier bleibt der Ausnahmefall, den das Finanzamt nach § 150 Abs. 8 AO auf Antrag zulassen kann, wenn die elektronische Abgabe wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Eine Zahl sollte man dabei kennen: Die Zeilennummern gelten für den Veranlagungszeitraum 2025. Die Finanzverwaltung verschiebt sie von Jahr zu Jahr, ohne dass sich inhaltlich etwas ändert — prüfen Sie deshalb immer gegen den Vordruck des Jahres, das Sie erklären.

So entscheidet unsere Anwendung, was Sie ausfüllen

Die Anlagen erscheinen sachverhaltsbezogen

Aus Rechtsform, Wirtschaftsjahr und den Antworten auf wenige Grundfragen ergibt sich, welche Anlagen überhaupt eingeblendet werden. Wer keine Beteiligung, keine Organschaft und keinen Auslandsbezug hat, sieht die Anlagen dazu nicht — und übersieht auch nichts, weil jede ausgeblendete Anlage an eine benannte Bedingung geknüpft ist.

Vorbelegt wird nachvollziehbar

Der Jahresüberschuss kommt aus dem festgeschriebenen Jahresabschluss oder aus der Saldenliste. Jede Vorbelegung trägt ihre Herkunft und die Norm mit sich, nach der sie zustande kam. Trägt die Quelle nicht, bleibt das Feld leer und nennt den Grund — geschätzt wird nichts.

Amtlich prüfen vor der Abgabe

Die Plausibilitätsprüfung läuft über dieselbe Schnittstelle wie die spätere Übermittlung, mit Testmerker, ohne Zertifikat und beliebig oft. Beanstandungen kommen feldgenau zurück, statt als pauschale Fehlermeldung.

Was es kostet

Erfassen, Rechnen und technisch prüfen kosten nichts. 50 € fallen nur für eine serverseitig freigegebene direkte KSt- oder GewSt-Abgabe an; ohne Freigabe reichen Sie über das ELSTER-Portal oder die Steuerberatung ein.

Häufige Fragen

Muss ich das KSt 1 auch abgeben, wenn die GmbH keinen Gewinn gemacht hat?

Ja. Die Erklärungspflicht hängt nicht am Ergebnis. Im Verlustjahr ist die Abgabe sogar besonders wichtig, weil der vortragsfähige Verlust nur auf Grundlage der Erklärung gesondert festgestellt wird und ohne Feststellung im Folgejahr nicht zur Verfügung steht.

Welche Anlagen braucht eine ruhende oder neu gegründete GmbH?

In aller Regel dieselben drei: KSt 1, Anlage GK und Anlage ZVE, dazu die Anlage KSt 1 F für das steuerliche Einlagekonto. Bei einer Gründung im laufenden Jahr entsteht ein Rumpfwirtschaftsjahr, das in Zeile 14 des KSt 1 anzugeben ist; die Erklärung umfasst dann nur diesen verkürzten Zeitraum, nicht das ganze Kalenderjahr.

Muss ich meine Gesellschafter im KSt 1 namentlich nennen?

Abgefragt werden Anteilseigner ab 1 % Beteiligung, soweit die Gesellschaft sie kennt, mit Steuernummer beziehungsweise Identifikationsnummer, Anschrift, Beteiligungshöhe und Besitzdauer. Hat sich gegenüber dem Vorjahr nichts geändert, genügt die entsprechende Schlüsselzahl in Zeile 21a — die Einzelangaben können dann entfallen.

Was bedeutet die Angabe zu ergänzenden Sachverhalten in Zeile 13?

Mit ihr weisen Sie darauf hin, dass sich ein steuerlich erheblicher Sachverhalt nicht vollständig aus der Erklärung ergibt. Die Angabe nimmt den Fall aus der vollautomatischen Veranlagung nach § 155 Abs. 4 AO heraus, die Bearbeitung dauert dadurch länger. Dafür ist eine spätere Änderung zu Ihren Gunsten nicht mehr wegen groben Verschuldens nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gesperrt.

Kann ich die Erklärung noch auf Papier abgeben?

Nur ausnahmsweise. § 31 Abs. 1a KStG schreibt die elektronische Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz vor. Das Finanzamt kann nach § 150 Abs. 8 AO darauf verzichten, wenn die Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist; in diesem Fall muss der amtliche Papiervordruck vollständig eingereicht und eigenhändig unterschrieben werden.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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